Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011

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1 Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Gliederung - Forscherrichtlinie und 20 AufenthG II. III. Elektronischer Aufenthaltstitel Anspruch auf Eltern- und Kindergeld 2 1

2 Erfordernis eines Aufenthaltstitels für Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet, erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG Visaarten Schengen-Visum für die Durchreise sowie für Aufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten (kurzfristige Aufenthalte) nationales Visum für längerfristige Aufenthalte im Bundesgebiet (mit Rechten des Schengen-Visums) 3 Zuständigkeit zur Visumerteilung Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz hat Visumgebühr seit Mai 2008 einheitlich 60,- Euro Antragsverfahren vom Antragsteller grundsätzlich persönlich mit allen erforderlichen Unterlagen (u.a. gültiges Reisedokument, Passbilder, Einladung, Krankenversicherungsnachweis) 4 2

3 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung Zustimmungserfordernis u.a. bei längerfristigem Aufenthalt (mehr als drei Monate) und wenn Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist; siehe hierzu 31 AufenthV Zustimmungsfreiheit u.a. bei Visa von Wissenschaftlern nach 34 Nr. 1 AufenthV Gastwissenschaftlern, deren Mitarbeitern, Lehrpersonal und wissenschaftlichen Mitarbeitern nach 34 Nr. 2 a) bis c) AufenthV 5 Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates Einreise/Aufenthalt bis zu drei Monaten in einem Zeitraum von sechs Monaten im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten möglich nach Art. 21 Abs. 1 und 2a SDÜ unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex Verlängerung des Aufenthalts im Bundesgebiet nach 39 Satz 1 Nr. 6 AufenthV möglich, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung des Titels erfüllt sind 6 3

4 Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel eines EU-Mitgliedstaates Anmerkung - Erteilung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis immer in der Zuständigkeit der deutschen Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden - generell sollte beabsichtigte Verfahrensweise immer mit diesen Stellen abgesprochen werden - vermeidet ggf. erforderliche Ausreise, mit anschließendem Visaverfahren 7 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Voraussetzungen - Anerkennungsverfahren der Einrichtung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Abschluss einer Aufnahmevereinbarung - Erteilung des Aufenthaltstitels an die/den Forscherin/Forscher 8 4

5 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Anerkennungsverfahren - öffentliche/private Einrichtungen werden auf Antrag vom Bundesamt zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen anerkannt; 38a AufenthV - erforderlich ist Betreiben von Forschung im Inland - Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet - Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei Einrichtungen, die nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden 9 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Abschluss der Aufnahmevereinbarung - es muss feststehen, dass das Forschungsvorhaben durchgeführt wird, insb. in Bezug auf Zweck, Dauer und Finanzierung - der Forscher muss für das Forschungsvorhaben geeignet/befähigt sein sowie über den i.d.r. notwendigen Hochschulabschluss verfügen, der Zugang zu Doktoratsprogrammen ermöglicht - der Lebensunterhalt muss gesichert sein

6 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Sicherung des Lebensunterhaltes - ohne weitere Prüfung, wenn der erforderliche Nettomindestbetrag zu Verfügung steht ,33 monatlich (20.440,00 jährlich) in den alten Bundesländern bzw ,33 monatlich (17.920,00 jährlich) in den neuen Bundesländern - bei Unterschreitung der Beträge ist eine Einzelfallprüfung von der ABH hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhaltes durchzuführen 11 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Erteilung des Aufenthaltstitels - Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach 20 AufenthG - Erteilung erfolgt für mind. ein Jahr; bei kürzeren Forschungsvorhaben entsprechend der Aufnahmevereinbarung - Forscherin/Forscher ist zur Aufnahme der Forschungstätigkeit und zur Ausübung von Tätigkeiten in der Lehre berechtigt - Berechtigung bleibt auch bei Änderungen hinsichtlich des Forschungsvorhabens bestehen

7 Forscherrichtlinie und 20 AufenthG Voraussetzungen für Ehegatten - hat der Ehegatte kein eigenes Aufenthaltsrecht, wird eine Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Ehegattennachzuges erteilt ( 30 AufenthG) - Berechtigung zur Ausübung einer Beschäftigung, sofern die Bundesagentur für Arbeit festgestellt hat, dass diese nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als bei vergleichbaren deutschen Arbeitnehmern, und sie ihre erforderliche Zustimmung erteilt hat 13 Neuregelung zur Zustimmungsfreiheit Gesetzentwurf der Bundesregierung Visa von Forschern nach 20 AufenthG bedürfen nicht der Zustimmung durch die Ausländerbehörde Neuregelung zum Arbeitsmarktzugang Gesetzentwurf der Bundesregierung ermöglicht Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach 20 AufenthG das Recht zur unbeschränkten Ausübung einer Erwerbstätigkeit

8 Weitere Verbesserungen Überarbeitung des Internetauftritts des Bundesamtes und Aktualisierung der Seiten zur Forscherrichtlinie Überarbeitung des Musters einer Aufnahmevereinbarung Ausarbeitung eines vereinfachten Antrages auf Anerkennung als Forschungseinrichtung 15 Bereitstellung wichtiger Informationen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier insbesondere in den Bereichen EINREISE & AUFENTHALT, unter Visabestimmungen sowie REISE & SICHERHEIT, unter Auslandsvertretungen Bundesministerium des Innern

9 II. Elektronischer Aufenthaltstitel Karte Neuer Aufenthaltstitel vereint herkömmliches Klebeetikett und Nebenbestimmungen mit neuen elektronischen Funktionen im Scheckkartenformat Elektronische Funktionen Biometrie digitales Lichtbild und zwei elektronische Fingerabdrücke zur Identitätsfeststellung ausschließlich für berechtigte Behörden Elektronischer Identitätsnachweis - Internetausweis Online-Ausweisfunktion für E-Business- und E-Government PIN und Berechtigungszertifikat erforderlich Unterschriftsfunktion - Qualifizierte elektronische Signatur (QES) Zertifikat nachträglich auf den Chip nachladbar Bereitstellung nicht durch Staat, sondern durch Markt (nach SigG) Nebenbestimmungen Nebenbestimmungen in vollem Umfang im Chip 17 II. Elektronischer Aufenthaltstitel Europäische Rechtsgrundlage VO (EG) Nr. 380/2008 mit VO (EG) Nr. 1030/2002 Nationales Recht Aufenthaltsgesetz, -verordnung Umsetzungsfrist lt. EU-Kommission 20. Mai 2011 (Grundlage: Technische Spezifikationen vom 20. Mai 2009) Geplante Einführung in Deutschland ursprünglich 1. Mai 2011, jetzt 1. September

10 II. Elektronischer Aufenthaltstitel Vorderseite Rückseite Rückseite mit Adressaufkleber 19 II. Elektronischer Aufenthaltstitel Bereitstellung wichtiger Informationen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bei der jeweils zuständigen Ausländerbehörde

11 III. Anspruch auf Eltern- und Kindergeld Gewährung von Elterngeld für Lebensmonate des Kindes an Mütter und Väter, die - Betreuung/Erziehung selbst wahrnehmen - nicht mehr als 30 Stunden/Woche erwerbstätig sind - mit ihrem Kind in einem Haushalt leben - einen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben an ausländische Eltern im Besitz einer - Niederlassungserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt 21 III. Anspruch auf Eltern- und Kindergeld Gewährung von Kindergeld Anspruchsberechtigt sind nach 62 EStG Personen, die ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben für Kinder i.s.d. 63 EStG Drittstaatsangehörige im Besitz einer - Niederlassungserlaubnis - Aufenthaltserlaubnis, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt (mit Einschränkungen) Sicherung des Lebensunterhaltes Bezug des Eltern- oder Kindergeldes ist unschädlich

12 III. Anspruch auf Eltern- und Kindergeld Bereitstellung wichtiger Informationen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - hier insb. im Bereich Familie Leistung und Förderung Das Kindergeld / Das Elterngeld Broschüre: Elterngeld und zur Elternzeit, Das neue Elterngeld - Umsetzung in der betrieblichen Praxis, etc III. Anspruch auf Eltern- und Kindergeld Bereitstellung wichtiger Informationen Bundesagentur für Arbeit hier insb. im Bereich Steuern National Kindergeld Familienkassen Dienstanweisung DA-FamEStG

13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 25 Kontakt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Frankenstraße 210, Nürnberg Herr Tamás Szeidl Telefon: 0911/ Herr Franz Suchy Telefon: 0911/ Leiter Referat 22FIII Herr Dr. Hans-Dietrich von Loeffelholz Telefon: 0911/

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