1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)
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- Max Simen
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1 Aufenthaltsrecht 1. EU-Bürger 2. Nicht-EU-Bürger 3. Besondere Aufenthaltsrechte 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft 1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU) Bürger der Europäischen Union (EU) und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, d. h. EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) benötigen für die Einreise nach Deutschland und für den Aufenthalt hier keinen Aufenthaltstitel. Wie Deutsche auch, müssen sie sich lediglich beim Einwohnermeldeamt/Stadtbüro ihres Aufenthaltsortes anmelden und erhalten daraufhin eine Bescheinigung der Ausländerbehörde über ihr Aufenthaltsrecht. Damit verbunden ist auch die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Für Angehörige der am der Europäischen Union beigetretenen Staaten Republik Estland, Republik Lettland, Republik Litauen, Republik Polen, Tschechische Republik, Slowakische Republik, Republik Ungarn und Republik Slowenien sowie die am beigetretenen Staaten Rumänien und Bulgarien ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit durch eine Übergangsregelung eingeschränkt. Dies gilt auch für die zeitweilige Beschäftigung durch in diesen Staaten ansässige Unternehmen in bestimmten Dienstleistungsbereichen in Deutschland (und Österreich). Für die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit benötigen die Angehörigen der genannten Beitrittstaaten daher die vorherige Genehmigung der Bundesagentur für Arbeit. Diese Arbeitserlaubnis-EU kann nach der Einreise bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Arbeitsagentur beantragt werden. Familienangehörigen von EU-Bürgern (Ehegatten und minderjährige Kinder und, wenn diesen Unterhalt gewährt wird, ältere Kinder sowie eigene Eltern und die des Ehegatten), die selbst nicht Unionsbürger sind, wird von der örtlichen Ausländerbehörde von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-EU ausgestellt; für die Einreise benötigen sie unter Umständen ein Visum (siehe Einreisebestimmungen). 2. Nicht-EU-Bürger 2.1 Aufenthaltsrecht allgemein 2.2 Einreisebestimmungen 2.3 Kurzfristige Aufenthalte 2.4 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung 2.5 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit 2.6 Aufenthalt aus humanitären Gründen 2.7 Aufenthalt aus familiären Gründen 2.1 Aufenthaltsrecht allgemein ( 3 bis 12 Aufenthaltsgesetz) Ausländer dürfen nach Deutschland nur einreisen und sich hier aufhalten, wenn sie einen gültigen Pass oder Passersatz besitzen oder ausnahmsweise von der Passpflicht befreit sind. Außerdem benötigen sie hierfür einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union, auf Grund des Assoziationsabkommens der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft mit 1
2 der Türkei oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht. Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, das zur Einreise berechtigt und nach der Einreise als befristete Aufenthaltserlaubnis oder als unbefristete Niederlassungserlaubnis. Der Aufenthaltstitel enthält die Rechtsgrundlage auf der er beruht und die dem Aufenthaltszweck entspricht. Visum und Aufenthaltserlaubnis enthalten zudem die Bestimmungen über die Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gegebenenfalls weitere Nebenbestimmungen, wie die zeitliche Befristung. Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden (nur im Falle der Aufnahme aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland kann eine wohnsitzbeschränkende Auflage erteilt werden). Bei Vorliegen der Voraussetzungen, darunter Sicherung des Unterhaltes und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, kann nach fünfjährigem befristeten Aufenthalt die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Die Voraussetzungen für die Einreise nach Deutschland und den Aufenthalt hier sind vielfältig und ihr Vorliegen muss grundsätzlich in jedem Einzelfall vor der Einreise von der deutschen Auslandsvertretung (siehe Einreisebestimmungen) oder nach der erlaubten Einreise von der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde geprüft werden. 2.2 Einreisebestimmungen Ausländer benötigen im Allgemeinen ein Visum für die Einreise und für den Aufenthalt in Deutschland. Für die Durchreise durch Deutschland oder für Aufenthalte bis zu einer Dauer von drei Monaten kann hierzu ein Schengen-Visum erteilt werden, das während dieser Zeit auch zum Aufenthalt in den anderen Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens berechtigt. Für Aufenthalte von mehr als drei Monaten berechtigt ein nationales Visum nur zur Einreise nach und zum Aufenthalt in Deutschland. Das Visum ist vor der Einreise nach Deutschland bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) zu beantragen. Dort erhält man auch die erforderlichen Antragsunterlagen sowie die aktuellen Informationen zum Visaverfahren, seiner voraussichtlichen Dauer und aktuellen Einreisebestimmungen. Die deutsche Auslandsvertretung informiert ebenfalls über die Staaten, deren Angehörige von der Europäischen Union für eine Aufenthaltsdauer bis zu drei Monaten von dem Erfordernis eines Visums befreit sind, sofern sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Besteht nach der Einreise der Wunsch den Aufenthalt zu verlängern, ist noch vor Ablauf des Visums dessen Verlängerung oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für den Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. In diesem Zusammenhang ist es von wesentlicher Bedeutung, dass schon bei der Beantragung des Visums im Ausland der tatsächliche Aufenthaltszweck (z. B. Nachzug zu Familienangehörigen oder Erwerbstätigkeit) angegeben wird, da nach der Einreise ein Wechsel des Aufenthaltszweckes in aller Regel nicht mehr möglich ist. Auch Personen, die visumfrei einreisen durften, müssen vor Ablauf der drei Monate die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn sie länger in Deutschland bleiben wollen. 2.3 Kurzfristige Aufenthalte ( 6 Aufenthaltsgesetz) Für Aufenthalte aus touristischen Gründen oder zu Besuchszwecken bis zu einer Aufenthaltsdauer von drei Monaten wird ein Visum benötigt, das nach dem Schengener Abkommen auch zu Aufenthalten in Österreich, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Spanien und Schweden berechtigt. 2
3 Der Ausländer muss hierfür bei der Visumsbeantragung ausreichende finanzielle Mittel für die Reise und eine ausreichende Krankenversicherung, gegebenenfalls durch die Bürgschaft eines Einwohners seines Ziellandes, nachweisen. Auch muss seine Rückkehrbereitschaft in das Heimatland außer Zweifel stehen. Das Visum ist rechtzeitig vor der Reise bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines der anderen Schengener Vertragsstaaten zu beantragen. 2.4 Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ( 16 und 17 Aufenthaltsgesetz) Studienbewerber und Studenten staatlicher Hochschulen, staatlich anerkannter Hochschulen oder vergleichbarer Ausbildungseinrichtungen kann zum Zwecke des Studiums, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen (z.b. Sprachkurs), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für die Einreise zum Zwecke des Studiums ist grundsätzlich ein Visum erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur EU- und EWR-Staatsangehörige sowie Staatsangehörige aus durch Rechtsverordnung bestimmten Staaten (USA, Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, Schweiz). Zuständig für die Entscheidung ist die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat oder im Land des ständigen Wohnsitzes. Im Rahmen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis ist zu prüfen, ob der Student oder Studienbewerber über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Ausreichende Mittel stehen zur Verfügung, wenn der Bafög- Regelförderungssatz erreicht wird. Die dafür notwendigen Mittel können aus eigenem Vermögen, Zuschüssen von Verwandten, öffentlichen Beihilfen des Heimatstaats oder Stipendien anderer Art stammen. Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums haben die ehemaligen Studenten die Möglichkeit in Deutschland bleiben zu können und ihren Aufenthalt als Selbständige, bedarfsorientiert gem. 18 AufenthG oder sogar als Hochqualifizierte zu verfestigen. Dazu können sie zunächst zwecks Arbeitsplatzsuche ein Jahr in Deutschland bleiben. 2.5 Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit ( 18 bis 21 Aufenthaltsgesetz) Die Ausländerbehörde des gewünschten Aufenthaltsortes in Deutschland entscheidet über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Die deutsche Auslandsvertretung, bei der der Antrag auf Erteilung eines Visums zu stellen ist, wird deshalb diesen Antrag an die Ausländerbehörde zur Zustimmung weiterleiten. Die Ausländerbehörde prüft gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ob auf eine freie Arbeitsstelle deutsche oder ausländische, bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügende Arbeitssuchende bevorrechtigt vermittelbar sind. Ist dies nicht der Fall, erhält der Ausländer zunächst ein Visum und nach der Einreise eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die auch die näheren Bestimmungen zur Ausübung der Erwerbstätigkeit enthält. Hochqualifizierten Arbeitnehmern kann in besonderen Fällen auch sofort eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Dazu muss die Annahme gerechtfertigt sein, dass sich der Ausländer - auch ohne Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs - in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert und sein Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme staatlicher Hilfe gesichert ist. Als hochqualifiziert gelten beispielsweise Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen, Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion sowie Spezialisten oder leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung, die ein Gehalt in Höhe von mindestens dem Doppelten der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung (entspricht in 2005: Euro Jahresgehalt oder Euro Monatsgehalt) erhalten. Ein Ausländer, der in Deutschland eine selbständige Tätigkeit ausüben will, kann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er mindestens 1 Million Euro investiert und zehn Arbeitsplätze 3
4 schafft. Zudem muss seine Geschäftsidee tragen und positive Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Ist er über 45 Jahre alt, wird zudem der Nachweis einer angemessenen Altersversorgung erwartet. Deshalb wird die Ausländerbehörde bei ihrer Prüfung des Antrages auch andere fachkundige Körperschaften und Behörden beteiligen. Hat der Selbständige mit seinem Geschäftsmodell Erfolg, kann er bereits nach drei Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten. 2.6 Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 22 bis 26 Aufenthaltsgesetz) Ausländer, die als Asylberechtigte anerkannt worden sind oder für die in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist, erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis und anschließend bei Fortbestehen dieser Voraussetzungen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland können einzelne Ausländer oder Ausländergruppen hier aufgenommen werden. Derzeit erfolgt dies im Rahmen des Visumverfahrens über die deutschen Auslandsvertretungen für jüdische Zuwanderer aus den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion. Eine Aufnahme hiernach kann davon abhängig gemacht werden, dass die hiermit verbundenen Kosten übernommen werden. Damit soll den humanitären Interessen international tätiger Körperschaften, beispielsweise der Kirchen, Rechnung getragen werden. Personen aus Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten können im Falle eines Massenzustroms auf der Grundlage eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union (EU) vorübergehend aufgenommen und (mit ihrer Zustimmung) auf die Mitgliedstaaten der EU verteilt werden. Zur Vermeidung eines Härtefalls kann eine von der Regierung eines Landes eingerichtete Härtefallkommission um die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen bereits vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ersuchen. Die Härtefallkommissionen entscheiden selbst, mit welchen Fällen sie sich befassen; ein Ausländer kann keinen entsprechenden Antrag stellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann auch aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erfolgen, ebenso wenn einer vollziehbaren Ausreisepflicht rechtliche oder tatsächliche Gründe nicht nur vorübergehend entgegenstehen und der Ausländer diese nicht selbst zu vertreten hat. 2.7 Aufenthalt aus familiären Gründen ( 27 bis 36 Aufenthaltsgesetz) Zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft kann Ausländern der Aufenthalt in Deutschland bei ihren hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen erlaubt werden. In diesem Sinne wird der Familiennachzug Ehegatten gewährt sowie Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs, die gemeinsam mit den Eltern nach Deutschland einreisen. Ansonsten ist der Kindernachzug grundsätzlich bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs zu erlauben. Besteht für das Kind eine günstige Integrationsprognose, beispielweise auf Grund guter Deutschkenntnisse, oder liegt ein Härtefall vor, ist die Einreise auch danach noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs möglich. Anderen Familienangehörigen kann der Familiennachzug nur erlaubt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Ist einem Ausländer der Aufenthalt in Deutschland aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlaubt, kann auch dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern eine Aufenthaltserlaubnis nur aus diesen Gründen erteilt werden, beispielsweise wenn die Familieneinheit auf absehbare Zeit nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann. 4
5 Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt den Familienangehörigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang, in dem der Ausländer, zu dem er nachgezogen ist, hierzu berechtigt ist. Das Aufenthaltsrecht zum Zweck des Familiennachzugs kann bei Wegfall diese Grundes, z. B. durch Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft, unter bestimmten Voraussetzungen in ein eigenständiges Aufenthaltsrecht übergehen. Für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gelten die Regelungen entsprechend. 3. Besondere Aufenthaltsrechte 3.1 Recht auf Wiederkehr ( 37 Aufenthaltsgesetz) Einem Ausländer, der als Minderjähriger acht Jahre lang rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet und davon sechs Jahre lang eine Schule besucht hatte oder der hier einen anerkannten Schulabschluss erworben hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er einen entsprechenden Antrag nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise aus Deutschland stellt. Zudem muss der Lebensunterhalt gesichert sein und es dürfen keine Ausweisungsgründe vorliegen. Zur Vermeidung besonderer Härten sind Ausnahmen von den vorgenannten Fristen möglich. Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. 3.2 Aufenthaltstitel für ehemalige Deutsche ( 38 Aufenthaltsgesetz) Ein Deutscher, der durch seine Entscheidung für eine andere Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, hat, wenn er sich zum Zeitpunkt des Verlustes seit mindestens einem Jahr im Bundesgebiet aufhält, Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Hat er sich vor dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bereits seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, besteht der Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Dies gilt auch für Kinder ausländischer Eltern, die durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten und auf diese zu Gunsten einer anderen Staatsangehörigkeit verzichten. Hält sich der ehemalige Deutsche im Ausland auf, kann ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Die Aufenthaltstitel berechtigen jeweils zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Entsprechend gilt dies in den Fällen, in denen der Ausländer aus einem nicht von ihm zu vertretenden Grund von deutschen Stellen als Deutscher behandelt wurde (z. B. als Findelkind oder in der unrichtigen Annahme eines gesetzlichen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit). 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechtes sind ab dem , das Abstammungsprinzip ergänzend, erstmals Elemente des Ius soli eingeführt worden, auf Grund dessen Kinder ausländischer Eltern, die ab diesem Tag in Deutschland geboren werden, - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Da der Grundsatz der Vermeidung der Mehrstaatigkeit generell weiter gilt, muss das Kind spätestens bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres sich zwischen der deutschen und einer gegebenenfalls auf Grund seiner Abstammung erworbenen zweiten Staatsangehörigkeit entscheiden. Für die Anspruchseinbürgerung wurde die Wartefrist von fünfzehn auf acht Jahre wesentlich verkürzt und die Erklärung der Verfassungstreue als zusätzliche Voraussetzungen eingeführt. Tat- 5
6 sächliche Anhaltspunkte, die gegen die Verfassungstreue sprechen sowie das Fehlen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes stehen der Anspruchseinbürgerung entgegen. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Einbürgerung auf Grund einer Ermessensentscheidung der zuständigen Einbürgerungsbehörde. 6
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