Flüchtlingskinder und ihre Familien in NRW Eine Herausforderung auch für die Jugendhilfe. LWL Landesjugendamt Westfalen

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1 Flüchtlingskinder und ihre Familien in NRW Eine Herausforderung auch für die Jugendhilfe Dr. Nicole Knuth Referentin Erziehungshilfe Ev. Fachverband für Erzieherische Hilfen RWL LWL Landesjugendamt Westfalen Dietrich Eckeberg Referent für Flüchtlingsarbeit und junge Zugewanderte Donnerstag, 25. März 2015, Münster

2 I Einstieg - Gliederung Wie wohnen Flüchtlingskinder in NRW? Schwalmtal Die Flüchtlingsunterkunft in Schwalmtal bei Mönchengladbach wurde Mitte der 1990er Jahre errichtet und besteht aus garagenähnlichen Betonbauten, in denen bis zu 65 Personen untergebracht sind. Sämtliche Bewohner teilen sich getrennt nach Geschlecht ein einziges Bad. Küchen und Sanitäranlagen befinden sich nach Angaben von Flüchtlingsinitiativen in einem mangelhaften Zustand. Zudem wird über Schimmel und Feuchtigkeit geklagt. Die Kochgelegenheiten befinden sich in den Schlafräumen, in denen allerdings keine Wasseranschlüsse existieren. (Flüchtlingsrat NRW, 2013, Flüchtlingsunterkünfte in NRW, S. 27) Angebote für Kinder In der Regel ist kein Kinderbetreuungsangebot vorhanden. Vereinzelt gibt es Spielgruppen und/oder Hausaufgabenbetreuungen, die von den Wohlfahrtsverbänden finanziert oder von Ehrenamtlichen vor Ort organisiert und durchgeführt werden. Bei über der Hälfte der Unterkünfte sind Spielplätze in fußläufiger Entfernung. (Flüchtlingsrat NRW, 2013, Flüchtlingsunterkünfte in NRW, S. 23) Seite 2

3 I Einstieg - Gliederung Wie wohnen Flüchtlingskinder in NRW? Gemeinschaftsunterkünfte bieten keine geeigneten Räumlichkeiten für eine kindgerechte Entwicklung (kein Platz zum Lernen, kein Privatleben für Familien, unterschiedlichen Bedürfnissen von Mädchen und Jungen wird zumeist nicht Rechnung getragen, Sanitärbereich und Küche werden gemeinschaftlich genutzt, mangelhafte Hygiene, fehlende Intimität z.b. führen Sammelduschen zu einem Sexualisierungsproblem, mangelnde Sicherheitsvorkehrungen für Kinder, Konflikte durch enges und unfreiwilliges zusammenleben von Menschen verschiedener Kulturen und Religionen). Sie bewirken psychische Beeinträchtigungen und Dauerleiden. Die gesellschaftliche Teilhabe in Form von Aktivitäten mit Gleichaltrigen ist stark eingeschränkt. (Freie Wohlfahrtspflege NRW, 2014, Uneingeschränkte Rechte für junge Flüchtlinge, S. 11f) Die Lebensbedingungen der Flüchtlingskinder in Gemeinschaftsunterkünften eine Herausforderung für die Jugendhilfe? Seite 3

4 I Einstieg - Gliederung Zuständigkeit der Jugendhilfe? Schon der zehnte Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung forderte, dass Flüchtlingsund Asylbewerberkinder von keinen Leistungen ausgeschlossen werden (dürfen). Dass Kinder- und Jugendhilferecht muss Vorrang vor dem Ausländerrecht haben. auch bei nicht gesichertem Aufenthalt einer Duldung, einer Gestattung? Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom (BVerwG 5 C 24.98) klargestellt, dass minderjährige Flüchtlinge Leistungen nach SGB VIII erhalten können. Weder die Vorschriften nach dem Asylverfahrensgesetz noch des Asylbewerberleistungsgesetzes verdrängen diesen Anspruch. Somit stehen allen minderjährigen Flüchtlingen mit gewöhnlichem Aufenthalt Jugendhilfeleistungen nach SGB VIII zu. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt einer/s Minderjährigen kann demnach nach zumindest sechsmonatigem Aufenthalt ausgegangen werden. Aber: UN-KRK, EMRK, GEAS - insbesondere Aufnahmerichtlinie; BVerfG-urteil zum AsylblG und bei Kindeswohlgefährdung greift selbstverständlich der tatsächliche Aufenthalt (siehe auch Professor Kunkel siehe auch DIJUG, S Seite 4

5 Gliederung I II III IV V VI Einleitung - Gliederung Grundlagen Flucht Soziale Lage der Flüchtlingskinder Konsequenzen für die Jugendhilfe Aufbau von Angebotsstrukturen Thesen Flüchtlingskinder und die Jugendhilfe Seite 5

6 II Grundlagen Flucht - Warum fliehen Menschen? Fluchtursachen (Bürger-)Kriege, Menschenrechtsverletzungen, staatliche oder vom Staat geduldete Gewalt Existenzgefährdung Umweltkatastrophen / Klima Lebensbedrohung Individuelle Fluchtgründe Politische Betätigung Menschenrechts- und Gewerkschaftsarbeit Religionsausübung Familiäre / geschlechtsspezifische Verfolgung Hoffnung auf bessere Bildungs- und Lebenschancen Seite 6

7 II Grundlagen Flucht - wohin Flucht aus der Gefahr innerhalb des Herkunftslandes Flucht aus dem Herkunftsland in ein Nachbarland - in 2013: täglich Menschen Flucht durch Transitstaaten u.a. nach Europa Überwindung der EU-Außengrenze Flucht ins gewünschte Aufnahmeland Seite 7

8 II Grundlagen Flucht Die Flucht nach Europa ist lebensgefährlich! Seite 8

9 Flüchtlingskinder und die Jugendhilfe II Grundlagen Flucht UNHCR: Ende ,2 Mio. Menschen auf der Flucht Etwa die Hälfte der weltweiten Flüchtlinge sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Seite 9

10 II Grundlagen Flucht aus Sicht der Flüchtlinge Überwindung der EU-Außengrenze - keine Chance auf ein Visum; keine erleichternden EU-Vorgaben - Was bleibt: unerlaubte Einreise - Ausnahme: Resettlement derzeit v.a. für Syrer Flucht ins gewünschte Aufnahmeland in der EU - verhindert durch Dublin III o Erstaufnahmeland ist zuständig - ist also nur unerlaubt möglich o Besuchsvisum > unerlaubter Daueraufenthalt o Fluchthelfer, falsche Papiere Seite 10

11 II Grundlagen Flucht - Warum fliehen Menschen? Die Flucht und die Kinder Kinder wissen vor der Flucht Ihrer Eltern oft nichts Kinder fliehen meist ohne eigene Willensentscheidung Kinder erleben einen plötzlichen Beziehungsabbruch Kinder leiden unter der Abhängigkeit ihrer Eltern während der Flucht, erleben diese als hilflos -> Verlust (?) der elterlichen Schutzrolle Kinder erleiden schwere Verletzungen durch die Fluchtumstände und abläufe, durch die Trennung von Familienteilen Seite 11

12 II Grundlagen Flucht - Warum fliehen Menschen? Natürlich gibt es kinderspezifische Fluchtgründe u.a. Zwangsrekrutierung / Kindersoldaten Genitalverstümmelung Aktive Beteiligung an politisch Oppositionellem Menschenhandel / Zwangsprostitution Sippenhaft, Verlust der Eltern Seite 12

13 II Grundlagen Flucht Asylanträge in der EU / in Deutschland 2013 Asylanträge EU 2013 insgesamt: Asylanträge BRD 2013 insgesamt: (Erst- und Folgeanträge) (Erst- und Folgeanträge) NRW in Asylerstanträge Seite 13

14 II Grundlagen Flucht Seite 14

15 II Grundlagen Flucht - Völkerrecht (Völker)rechtliche Grundlagen des Flüchtlingsschutzes Allgemeine Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 Grundgesetz der BRD vom 23. Mai 1949 Europäische Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 UN-Kinderrechtskonvention vom 20.November 1989; Deutschland: 15. Juli 2010 EU-Richtlinien und Verordnungen (insbes. Dublin III) Asylverfahrensgesetz/Aufenthaltsgesetz Nationale und europäische Rechtsprechung Seite 15

16 II UN-Kinderrechtskonvention und ihre Bedeutung UN-Kinderrechtskonvention Kindeswohl ist vorrangig zu beachten (Art. 3) Kindeswille ist zu erfragen und zu berücksichtigen (Art. 12) Kind hat Recht auf beide Eltern (Art. 18) Staat muss alle Maßnahmen ergreifen, um diese Rechte zu sichern (Art. 4) Ist abgesichert durch das GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem, hier v.a. Europäische Asylrechtsrichtlinien bzgl. Schutzbedürftiger) Seite 16

17 II Rechtliche Grundlagen Flucht Aufenthaltsgesetz und Flüchtlingskinder Nach unerlaubter Einreise entscheiden die Eltern - Asylantrag ja / nein - Werden spezifische Fluchtgründe und/oder Traumatisierungen der Kinder beachtet, sie als mögliche Zeuginnen einbezogen, asylrechtkundige Vormünder eingeschaltet? - Verfahrensfähigkeit Flüchtlingskinder mit 16 umstritten - Asylantrag bei alleinstehenden jungen Flüchtlingen nicht immer richtig ohne Asylantrag: Duldung nach 15a AufenthG Mit Asylantrag: Aufenthaltsgestattung und Asylverfahren Seite 17

18 II Rechtliche Grundlagen Flucht Aufenthaltsgesetz und Flüchtlingskinder i.d.r. bestimmt Asylverfahren über Aufenthaltstitel Kinder teilen das aufenthaltsrechtliche Schicksal Ihrer Eltern - Ausnahmen Anwendung UN-KRK im Aufenthaltsgesetz, derzeit insbes. Bleiberecht ( 25a AufenthG) - Wird das Kindeswohl und der Kindeswille gemäß UN-KRK ausreichend beachtet, etwa im humanitären Aufenthaltsrecht? Sollten Jugendämter hier im Austausch mit Ausländerbehörden sein? Zugang zu Sozialrechten hängen vom aufenthaltsrechtlichen Status ab -> siehe (Stand: März 2013) / Projekt Q der GGUA Familientrennung, keine Familienzusammenführung bei humanitärem Aufenthalt; Begrenzungen Familiennachzug Seite 18

19 II Rechtliche Grundlagen Flucht Aufenthaltsgesetz und Flüchtlinge Bei Asylstatus oder Abschiebungsverbot werden Aufenthaltserlaubnisse erteilt Nach jedem unanfechtbaren Asylverfahren gilt automatisch das Aufenthaltsgesetz Bei negativem Ausgang des Asylverfahrens Duldung, Abschiebung oder später(?) humanitäre Aufenthaltserlaubnis (u.a. Bleiberechtsdiskussion; Härtefallkommission) Seite 19

20 II Rechtliche Grundlagen Flucht Ausländerrechtlich anerkannte Flüchtlinge Asylberechtigte nach Art. 16 a GG Flüchtlingseigenschaften nach Genfer Flüchtlingskonvention Internationaler subsidiärer Schutz - wenn Person ernsthafter Schaden im Herkunftsland droht (z.b. Todesstrafe, erniedrigende Behandlung, Bedrohung der Unversehrtheit) De jure Zugang zu den Sozialgesetzbüchern einschl. Jugendhilfe Seite 20

21 II Rechtliche Grundlagen Flucht Flüchtlinge im weiteren Sinne: AsylbewerberInnen National subsidiär Geschützte (z. B. nicht reisefähig) Flüchtlinge nach negativem Asylverfahren mit - Humanitärer Aufenthaltserlaubnis - Duldung - Aufenthalt aus familiären Gründen De jure eingeschränkte Zugänge zu Sozialgesetzbüchern Seite 21

22 II EU-Aufnahmerichtlinie und Flüchtlingskinder umzusetzen bis 20. Juli 2015 Verpflichtung zur Identifikation von und Unterbreitung von Angeboten für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge gem. EU-Aufnahmerl. (2013/33/EU) für (unbegleitete) Minderjährige Menschen mit Behinderung Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen Opfer von Menschenhandel Personen mit psychischen Störungen Menschen, die Folter, Vergewaltigung oder andere psychische, physische oder sexuelle Gewalt erlebt haben Seite 22

23 II EU-Aufnahmerichtlinie und Flüchtlingskinder Minderjährige als besonders Schutzbedürftige unterstützen heißt: Identifizieren: ist Aufgabe des Bundes gem. EU-Asylverfahrensrichtlinie; bei Flüchtlingskindern aus Sicht Bundesregierung: Jugendhilfe (Art 23 Abs.4 KRK) Ihren Bedürfnissen entsprechende Angebote unterbreiten Verfahren hierzu entwickeln ist Aufgabe der Länder Umsetzung der Angebote: vor allem Aufgabe der Kommunen - Folgen neue Aufgaben für die Kommunen? wie - Schutz des Familienlebens bei Gemeinschaftsunterbringung; Anforderung: Gemeinschaftsunterbringung mit Freizeitbeschäftigungsmöglichkeiten drinnen und draußen verbinden - Grundangebote medizinischer und psychotherapeutischer Hilfe Vormünder zur Verfügung stellen für Asylantragstellung - Rechtsanspruch U3-Platz / Kita-Platz - Hilfen bei Problemen in Familien durch ASD - (zu Psychotherapie siehe auch LVR Ergänzungsvorlage-Nr.14/203/1 vom , S. 12ff) Seite 23

24 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Basis: Anerkennung der Kinderrechtskonvention benennt Lebenslagen der Flüchtlingskinder basiert auf Erfahrungen der Flüchtlings- und Jugendhilfe benennt Mechanismen und Verantwortlichkeiten, die Teilhabe behindern formuliert fachpolitische Verbesserungsvorschläge Seite 24

25 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Fragen und Probleme Alle, die Sie als Einheimische auch haben können: Familienprobleme Erziehungsprobleme zur Beschulung der Kinder Arbeitslosigkeit Soziale Fragen medizinische und psychische Probleme aber Seite 25

26 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Spezielle Fragen und Probleme sind z.b.: Erlebnisse, die zur Flucht führten, verarbeiten im Zusammenhang mit der Flucht Erlebtes verarbeiten Ggf. spezielle eigene Erkrankungen (z. B. Traumatisierung) Sorge um zurückgelassene Nahestehende; Trennung von Elternteil und weiterer Familie Nichtverstehen von deutscher Sprache und Kultur Aufbau eines neuen Lebens in fremder Gesellschaft Seite 26

27 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Spezielle Fragen und Probleme sind z.b.: Bei Duldung/z.T. auch bei humanitärem Aufenthalt: ständige Angst um den Aufenthalt / Abschiebung? für Eltern handeln, sogar das Schicksal der Eltern übersetzen müssen bei (Ausländer)-Behörden Beschädigung elterlicher Schutzrolle sozial ausgeschlossen (z. B. durch Unterbringung) Sozialrechtliche Beschränkungen bei negativem Asylverfahren (z. B. AsylbLG, Zugang zu Bildung und Arbeit, Sprachkurs Deutsch) aufenthaltsrechtliche Beschränkungen (z. B. Wohnsitzauflagen bei Ausbildung) Seite 27

28 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Hilfe erreicht Flüchtlingskinder und ihre Familien nicht Die Probleme, die in den Flüchtlingsfamilien vorhanden sind, bekommt man nicht so unbedingt mit, was auch an der fehlenden Kommunikationsmöglichkeit liegt. Sie lassen oft auch nichts nach draußen dringen und möchten eher alles innerhalb der Familie regeln. Ihr größtes Problem ist der Aufenthalt und die Sorge, ob sie bleiben können. Außerdem kennen sie das Jugendamt nicht und alles, was sie über das Jugendamt hören, ist negativ ( die nehmen uns die Kinder weg ). Auch wenn dies so nicht stimmt, besteht dieses Bild. (eine Flüchtlingsberatungsstelle aus NRW) Seite 28

29 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Aufnahme, Unterbringung, Begleitung bei ungesichertem Aufenthalt: isolierende, nicht kindgerechte Gemeinschaftsunterbringung - oft langjährig und perspektivlos; keine einheitlichen Standards; Scham der Kinder; (siehe Einleitung); z.t. Sachleistungsbezug als gewollte Schikane soziale Begleitung durch das Sozialamt erreicht Flüchtlingskinder mit Ihren Familien oft nicht ausreichend (sehr unterschiedliche Konzepte der Sozialämter; zuweilen nur Hausmeister) selten familienergänzende Hilfe für Eltern (etwa Beratung; Sprachkurse Deutsch und Projekte) Eindruck: Jugendhilfe erreicht begleitete junge Flüchtlinge selten Seite 29

30 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Medizinische und psychotherapeutische Versorgung große gesundheitliche und psychosoziale Belastungen - etwa durch Flucht selbst, Trennung von (Teil)Familie, psychische Verletzungen bei Duldung/Gestattung: eingeschränkte, auf Akutbehandlung reduzierte Gesundheitsversorgung nach AsylblG; aber Zugang zu U-Untersuchungen; Verzögerungen Behandlungsbeginn wegen Anträgen Kostenübernahme - keine Psychotherapie bei Aufenthaltserlaubnis: SGB-Zugang Seite 30

31 III Soziale Lage der Flüchtlingskinder Schule, Ausbildung, Beruf Zugang zu Kita unterschiedlich Schulpflicht; zu wenig internationale Klassen (Wartezeiten); selten schulformdifferenzierte Sprachförderangebote; Fahrtkosten Fahrwege in Flächenkreisen; kaum adäquate Angebote für Seiteneinsteiger; oft fehlende Angebote für junge Erwachsene (Berufskollegs) kaum Angebote der Jugend(sozial)arbeit der außerschulischen oder schulbezogenen bzw. der lebensweltbezogenen Förderung (Nachhilfe, Sprachförderung Deutsch; Förderung ehrenamtlicher Ansätze); siehe Kaum Projekte der Jugendberufshilfe aufgrund des eingeschränkten SGB III-Zugang, von Wartezeiten, Nachrangigkeitsvorschriften und Arbeitsverboten (jüngst Erleichterungen) Seite 31

32 IV Konsequenzen für die Jugendhilfe Eigentlich müsste es Aufgabe von Jugendämtern sein, überall da wo Recht auf Information zu Jugendhilfeleistungen Flüchtlingskinder in Unterkünften leben, Nach 6 SGB VIII haben Flüchtlingskinder und ihre Familien regelmäßig Anspruch diese auf zu Leistungen und Aufgaben der Jugendhilfe, sofern sie in Besitz einer Duldung besuchen, sind bzw. um zu über sehen, eine wie Aufenthaltsgestattung verfügen. es den Kindern dort geht. Sollten rechtliche Unsicherheiten im Umgang mit den Schnittstellen Das gibt es zw. bei Jugendhilfe uns und Aufenthaltsrecht bestehen: Es gibt keine Ausweisungen überhaupt aufgrund von nicht Inanspruchnahme (ein von Jugendhilfeleistungen! Flüchtlingsberater aus NRW). Studien zeigen, dass die Jugendhilfe als Hilfesystem im Umgang mit Flüchtlingskindern kaum präsent ist. Jugendämter nehmen Flüchtlingsfamilien eher in den Blick, wenn sie außerhalb der Gemeinschaftsunterkünfte leben (vgl. Studie vom B-UMF, UNICEF 2014). Welche Konzepte sind hilfreich, um Flüchtlingsfamilien und -kindern möglichst früh ein Hilfsangebot zur Verfügung zu stellen? Wie können Jugendämter auch Zugang zu Gemeinschaftsunterkünften finden? Die Versorgung von ausländischen Minderjährigen muss zu gleichen Standards stattfinden! Seite 32

33 IV Konsequenzen für die Jugendhilfe Recht auf Beteiligung Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte sind nicht nach 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtig. Anforderungen des 45 wie eine geeignete Ausstattung, Unterstützung in der gesellschaftlichen Integration, gesundheitliche Versorgung und geeignete Beteiligungsverfahren gelten nicht. Nach Art. 12 KRK hat jedoch jedes Kind Recht auf Gehör. So muss es möglich sein, dass Kinder ihre Umgebung mitgestalten und verändern können, dass sie ihre Sorgen und Wünsche artikulieren und es Beschwerdeverfahren gibt. Im Rahmen des SGB VIII gilt das Wunsch- und Wahlrecht nach 5, d.h. die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen. Laut 8 haben Kindern und Jugendlichen das Recht auf Beteiligung, was auch die Beratung ohne die Kenntnis der Personensorgeberechtigten einschließt Wie kann die Jugendhilfe sich einbringen, dass das Recht auf Beteiligung auch für Flüchtlingsfamilien und ihre Kinder eingehalten wird? Erfahrungen in der Heimerziehung zeigen, dass Konzepte zur Beteiligung und Beschwerde einen wesentlichen Beitrag leisten, dass Missstände aufgedeckt bzw. präventiv vermieden werden können! Seite 33

34 IV Konsequenzen für die Jugendhilfe Recht auf Kinderschutz Jagusch u.a. zeigen, dass die Anzahl der Kinderschutzfälle zwischen Familien mit Migrationshintergrund und Familien ohne Migrationshintergrund sich nicht signifikant unterscheidet (Vollerhebung in drei Kommunen). Nicht der Migrationshintergrund, sondern prekäre Lebenslagen führen zu Kinderschutzfällen (vgl. z.b. Jagusch u.a. 2012). Wohnungsprobleme sind bei Inobhutnahmen ein relevantes Begründungskriterium. Dies sollte Jugendämter auffordern, die Lebensumstände in den Aufnahmeeinrichtungen in den Blick zu nehmen und junge Menschen für ihr Wohl vor den Gefahren zu schützen. Gefährdungseinschätzungen bei Familien mit Migrationshintergrund sind häufiger uneindeutiger als bei Familien ohne MH. Wie können Kinderschutzfälle möglichst präventiv vermieden bzw. erkannt werden? Wie Unsicherheiten im Umgang mit Familien aufgrund eines anderen kulturellen Hintergrunds abgebaut und so erfolgreiche Hilfen geplant werden? Seite 34

35 IV Konsequenzen für die Jugendhilfe Flüchtlingskinder und die Jugendhilfe Aufbau von Angebotsstrukturen (Beispiele) Aufbau von Beratungskapazitäten: Wir haben hier eine recht schwierige Familie. Mehrfach haben wir in der Vergangenheit versucht, den allgemeinen sozialen Dienst einzuschalten, leider ohne Erfolg. Einmal gab es eine Begründung, dass das Verhalten der Familie kulturbedingt sei und da - Beratungsangebote können durch die Jugendämter könne man (ASD) nichts selbst, machen durch (eine Erziehungsberatungsstellen, durch die Flüchtlingsberatungsstellen Flüchtlingsberaterin aus NRW). und ggf. Jugendmigrationsdienste übernommen werden. Sie müssen niedrigschwellig und ohne lange Wartezeiten erreichbar sein. Eine gute Vernetzung ist unabdingbar. Aufbau von niedrigschwelligen Unterstützungsangeboten: - Der Jugendsozialarbeit (Projekte zur Förderung des Zugangs zu Bildung und Arbeit), der Jugendarbeit (Begegnung fördern) - auch Projekte, die Ehrenamtliche einbeziehen Seite 35

36 V Aufbau von Angebotsstrukturen Zugänge zu den Hilfen nach 19 sowie 27ff SGB VIII Die Jugendhilfeplanung muss zusätzliche Bedarfe in den Blick nehmen und entsprechende Kapazitäten aufbauen. Die Studie von Jagusch u.a. zeigt, dass jede 10. Hilfe für Familien mit Migrationshintergrund von den Fachkräften als kaum oder nicht erfolgreich bewertet wurde, d.h. auch eine qualitative Konzeptentwicklung muss vorangetrieben werden Zugänge zu weiteren Hilfen (Auswahl) Angebote von Kitas, von Familienzentren, der offenen Kinder- und Jugendarbeit, der Ganztagsbetreuung an Schulen, der Jugend- und der Schulsozialsozialarbeit, der Maßnahmen der Jugendberufshilfe etc. sind weitere Orte, die ausgebaut und qualifiziert werden müssen, um zur Integration von Flüchtlingsfamilien und deren Kinder beizutragen. Seite 36

37 VI Thesen Flüchtlingskinder und die Jugendhilfe 1. Die Jugendhilfe ist auch für begleitete Flüchtlingskinder zuständig. In Folge der Anerkennung der UN KRK und der EU- Aufnahmerichtlinie bedarf es einer systematischen Befassung mit dem Thema. Es bedarf spezieller Hilfsangebote der Jugendhilfe. 2. Es besteht ein dringender Forschungsbedarf, der insbesondere untersucht, wie der Zugänge zu Flüchtlingsfamilien gefunden, wie Unterstützungskonzepte verbessert werden können und welche Wünsche Flüchtlingsfamilien selbst an Hilfsangebote haben. 3. Die rechtlichen Missstände, die sowohl unbegleitete als auch begleitete Flüchtlingskinder betreffen, liegen zum Teil darin begründet, dass der Gedanke des Kindeswohls bislang im deutschen Ausländer- und Asylrecht kaum Beachtung gefunden hat. (Angenendt, 2000, Kinder auf der Flucht, S. 11) Seite 37

38 VI Thesen Flüchtlingskinder und die Jugendhilfe 4. Aus dem Vorrang der Jugendhilfe vor dem Ausländerrecht müsste auf örtlicher Ebene folgen, dass die Jugendhilfe bei Fragen, die das Kindeswohl und den Kindeswillen betreffen, in die Entscheidungspraxis der Ausländerbehörden einbezogen werden. 5. In NRW bestehen - außerhalb der Kitas nur vereinzelt spezielle, durch die Jugendhilfe geförderte Hilfen für Flüchtlingskinder und Ihre Familien. In der Regel erfolgt die Grundbetreuung der Flüchtlinge durch die Sozialämter. Selten gibt es bzgl. der Flüchtlingskinder und Ihrer Familien erkennbar abgestimmte Handlungskonzepte. Seite 38

39 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Dr. Nicole Knuth Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe Friesenring 32/34, Münster Tel: , Dietrich Eckeberg Diakonie Rheinland-Westfalen-Lippe Friesenring 32/34, Münster Tel: , Seite 39

40 Impulspapier der FW und Bericht der Landesregierung UN-KRK Umsetzungsschritte in NRW Primat der Jugendhilfe Kindeswohl im humanitären Aufenthaltsrecht Wohnsitzauflage Wohnbedingungen/Gemeinschaftsunterkunft Familienzusammenführung Trennung des Kindes von Mutter und/oder Vater Wege aus der Duldung Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen Daueraufenthalt (Niederlassungserlaubnis) Irregulärer Aufenthalt / aufenthaltsrechtliche Illegalität Seite 40

41 Impulspapier der FW und der Landesregierung UN-KRK und Kinderflüchtlinge Diskussion um Umsetzungsschritte NRW Impulspapier der Liga Uneingeschränkte Rechte für junge Flüchtlinge aus 2013 Bericht der Landesregierung vom : Stellungnahme im Ausschuss für Familie, Kinder, Jugend des Landtages auf Anregung der Piraten u.a. zum Bericht der Landesregierung vom (Vorlage 16/2021) : Anhörung des Ausschuss für Familie, Kinder, Jugend des Landtages 26. März 2015 Fachtag des LWL Seite 41

42 Berichte aus der Flüchtlingshilfe Flüchtlingskinder in Kitas Von den Erzieherinnen der Kindertagesstätten wird signalisiert, dass die Elternarbeit erheblich zeitintensiver ist als bei dem Durchschnitt der deutschen Kinder. Das hängt nicht nur mit der Sprachproblematik zusammen zumeist ist ein Dolmetscher erforderlich sondern auch damit, dass ein hoher Anteil der Kinder mehr oder weniger traumatisiert ist und es zusätzlich darum geht, dass sie aus einem anderen Kulturraum stammen. (Mitarbeiterin aus einem Jugendmigrationsdienst aus NRW) Seite 42

43 Berichte aus der Flüchtlingshilfe Kontakt zum Jugendamt Bei uns ist der Kontakt zum Jugendamt sehr schwierig. Es wird alles abgeblockt. Ich habe es aufgegeben, hier für einzelne Familien Hilfen zu erbitten. (eine Flüchtlingsberaterin aus Westfalen) Seite 43

44 Berichte aus der Flüchtlingshilfe Hilfen durch den ASD Wir haben hier eine recht schwierige Familie. Mehrfach haben wir in der Vergangenheit versucht, den allgemeinen sozialen Dienst einzuschalten, leider ohne Erfolg. Einmal gab es eine Begründung, dass das Verhalten der Familie kulturbedingt sei und da könne man nichts machen. Oft herrscht in Flüchtlingsfamilien Gewalt. Das interessiert das Jugendamt überhaupt nicht. (eine Flüchtlingsberaterin aus NRW) Seite 44

45 Berichte aus der Flüchtlingshilfe Flüchtlingskinder in Unterkünften was tun Ziel müsste es sein, dass kein Kind sich tagsüber in den trostlosen Unterkünften aufhalten muss. Dort ist auch das Schlafbedürfnis ein Problem, weil immer wieder Erwachsene in eine Gemeinschaftsunterkunft die Nacht zum Tage machen und die Kinder folglich nicht schlafen können. Eigentlich müsste es Aufgabe von Jugendämtern sein, überall da, wo Flüchtlingskinder in Unterkünften leben, regelmäßig diese zu besuchen, um zu sehen, wie es den Kindern dort geht. Das gibt es bei uns überhaupt nicht. Problematisch ist hier auch die Freizeitgestaltung für die Flüchtlingskinder. Es gibt kaum Angebote. Wer bezahlt das? (ein Flüchtlingsberater aus NRW) Seite 45

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