Volljährig was nun? Vortrag am in Stuttgart

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1 Volljährig was nun? Vortrag am in Stuttgart Clara Schlotheuber Projektreferentin Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

2 Inhalt und jetzt? 2. Aufenthaltstitel für UMF 3. Asylantragstellung 4. Bleiberechtsoptionen für junge Geflüchtete 2

3 1. Problematik Problematik 1. UMF müssen Aufgrund ihrer Minderjährigkeit durch das Jugendamt in Obhut genommen werden (SGB VIII 42 Abs. 1 Nr. 3) 2. UMF können i.d.r. nicht abgeschoben werden Minderjährigenschutz: Abschiebung ist nur bei sicher gestellter Inobhutnahme bei Rückkehr ins Heimatland möglich ( 58 Abs. 1a AufenthG) Vollendet ein UMF das 18. Lebensjahr (1) wird i.d.r. die Jugendhilfe beendet (Verlängerung gemäß 41 SGB VII) (2) droht die Abschiebung. Wie kann man den Aufenthalt der jungen Erwachsen in Deutschland sichern? 3

4 2. Aufenthaltstitel für UMF? Aufenthaltstitel für UMF Aufenthalt aus humanitären Gründen ( 25 Abs. 5 AufenthG) wenn die Ausreise absehbar unmöglich ist Anschließend Aufenthaltserlaubnis wegen dringender humanitärer oder persönlicher Gründe ( 25 Abs. 4 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. i.v.m. vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohl ( 42 SGB VIII und Art. 3 Abs. 1 KRK ) Option für wenige Einzelfälle 4

5 3. Asylantragstellung? Asylantrag als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung Gründe für eine möglichst frühe Asylantragstellung: Flucht- und Verfolgungsgründe liegen vor Schutzbedarf ergibt sich aus der Minderjährigkeit Familiennachzug immer eine Einzelfallprüfung Verpflichtung des Jugendamtes zur Asylantragstellung nach 42 II SGB VIII, wenn Anhaltspunkte für internationalen Schutzbedarf bestehen Komplexe Rechtsfrage: Unterstützung durch Rechtsanwälte /-anwältinnen und spezialisierte Beratungsstellen notwendig 5

6 3. Asylantragstellung? Asylantrag als Möglichkeit zur Aufenthaltssicherung Vorteile, wenn der Asylantrag vor Erreichen der Volljährigkeit gestellt wird: Keine Verpflichtung in LEA zu wohnen Kein Dublin-III Verfahren (BVerwG 1 C 4.15 vom ) Indikatoren für (Folge-)Asylantragstellung nach Eintreten der Volljährigkeit: Änderung der Situation im Herkunftsland bzw. Rechtsprechung zugunsten der/s Geflüchteten Aufenthaltssicherung über Aufenthaltsrecht ( 25a AufenthG) nicht möglich, da z.b. Voraufenthaltszeit noch nicht erreicht Evtl. Weiterverteilung nach Asylantragstellung, Verhängung der Wohnsitzauflage usw. Vor Asylantragstellung Beratung in Anspruch nehmen 6

7 3. Asylantragstellung? Arten des Schutzes in Deutschland Asylberechtigung (Art. 16a GG i.v.m. 2 AsylVfG) Anerkennung als Flüchtling ( 3 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 1 AufenthG) Gewährung subsidiären Schutzes ( 4 AsylVfG i.v.m. 60 Abs. 2 AufenthG) Abschiebungsverbote ( 60 Abs. 5, 7 AufenthG)

8 Ablehnung als Mögliche Gründe Rechtsfolgen Rechtsmittel / Optionen unbegründet offensichtlich unbegründet Keine Gefahr von Verfolgung oder ernsthaften Schadens im Herkunftsland Einreise nach Dtl. aus wirtschaftlichen Gründen oder um allg. Notsituation zu entfliehen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (z.b. Täuschung über Identität) / fehlende Glaubwürdigkeit 3. Asylantragstellung? Ausreisefrist 1 Monat Ausreisefrist 1 Woche Klagefrist: 2 Wochen Klage hat aufschiebende Wirkung Aufenthaltsgestattung gilt bis Abschluss des Klageverfahrens Klagefrist: 1 Woche Klage hat KEINE aufschiebende Wirkung. Eilantrag auf aufschiebende Wirkung der Klage notwendig. Aufenthaltsgestattung erlischt mit Zustellung der Entscheidung unzulässig Ausländer war bereits in einem sicherem / sonstigem Drittstaat vor Verfolgung sicher und Rückführung dorthin ist zumutbar Ausreisefrist 1 Woche Klagefrist: 1 Woche Eilantrag notwendig Aufenthaltsgestattung erlischt Ein anderer EU-Staat ist aufgrund der Dublin-III-Verordnung für die Prüfung des Asylantrags zuständig Problem: Eilverfahren hemmt ggf. Ablauf der Überstellungsfrist 8

9 3. Asylantragstellung? Wenn kein Asylantrag gestellt wird ODER wenn die Ablehnung rechtskräftig wird UND eine sofortige Abschiebung nicht möglich ist, erhalten die jungen Erwachsenen eine Duldung nach 60a Aufenthaltsgesetz Die Ausreisepflicht bleibt unberührt (Abs. 3) Der Ausländer wird nach Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben (Abs. 5) 9

10 1. Ausbildungsduldung 2. Bleiberechtsregelung nach 25a AufenthG 3. Härtefallantrag 10

11 Die Ausbildungsduldung......eine goldene Brücke für (junge) Geduldete? 11

12 Ausbildungsduldung Ausbildung? Wenn Asylantrag vollziehbar abgelehnt Grundsätzlich: Spurwechselverbot ( 10 AufenthG) 12

13 Die Ausbildungsduldung Ausdruck eines Dilemmas Wer kein Bleiberecht hat, muss gehen. Die Ausreisepflicht für Ausländer mit neuer Konsequenz durchsetzen. Der deutsche Arbeitsmarkt benötigt eine Vielzahl von Fachkräften (BT-Drs. 18/8615) 13

14 Wann kann die Ausbildungsduldung erteilt werden? Asyl(-erst) antrag Rechtskräftige /vollziehbare Ablehnung Asylantrag Aufenthalt gestattet Ausbildungsduldung weder möglich, noch nötig Aufenthalt nicht mehr gestattet Gibt es Duldungsgründe? Ausbildung als Vollstreckungsschutz? Keine Abschiebungsgefahr Rechtzeitiger Antrag bei ABH Keine Abschiebungsgefahr (mehr), wenn Ausbildungsduldung erteilt wird

15 Allgemeines: altersunabhängig gültig für die Dauer der Ausbildung bei Abbruch 6 Monate Duldung für Suche nach weiterer Ausbildung wird Ausbildung abgeschlossen und erfolgt Weiterbeschäftigung, Aufenthaltserlaubnis für 2 Jahre 15

16 Voraussetzungen für die Ausbildungsduldung: qualifizierte Ausbildung (staatlich anerkannt oder vergleichbar) Gesetzlich/in Ausbildungsordnung vorgesehene, nicht individuell vereinbarte Ausbildungsdauer maßgeblich (mind. 2 Jahre) Krankenpflegehelferausbildung keine qualif. Ausbildung (VGH BW, ) 1 Jahr; wird auch nicht durch integrierten Deutschkurs zur qualifizierten Ausbildung 1-jährige BFS, wenn von Anfang an Ausbildungsvertrag vorliegt (Vorvertrag reicht nicht) EQ ist keine Ausbildung (VGH BW, ) Ggf. Ermessensduldung Politikum geklärte Identität (Spätestens) jetzt Mitwirkung bei Passbeschaffung 16

17 Ausschluss von der Ausbildungsduldung: Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung Beantragung eines Pass(ersatz-)papiers, Terminierung Flug VGH BW: Maßgeblicher Zeitpunkt = Beantragung der Ausbildungsduldung unter Mitteilung/Vorlage des Ausbildungsvertrags bei ABH ggf. Wettrennen mit ABH Zusätzlich Vorlage Ausbildungsvertrag auch bei IHK/Handwerkskammern + Bestätigung bei ABH vorlegen Gute Chancen, bei legalem Ausbildungsbeginn im Asylverfahren Verurteilung zu Straftaten von insg. über 50 bzw. 90 Tagessätzen Vorliegen eines ausländerrechtlichen Beschäftigungssverbots ( 60a Abs.6 AufenthG) Einreise, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen Aufenthaltsbeendende Maßnahmen können aus selbst vertretenden Gründen nicht vollzogen werden Verstoß gegen Passbeschaffungspflicht (muss kausal für Unmöglichkeit der Abschiebung sein) Sichere Herkunftsstaaten (abgelehnter, nach dem gestellter, Asylantrag (OVG Lüneburg) oder Asylgesuch (VGH BW )) 17

18 Probleme / Unsicherheiten: wann nimmt eine Person die Ausbildung auf? Abgeschlossener Ausbildungsvertrag kann ausreichen, wenn der Ausbildungsbeginn nur wenige Wochen entfernt ist (VGH BW). Übergangslösung: Ermessensduldung nach 60 Abs. 2 Satz 3 4. Bleiberechtsoptionen für junge Geflüchtete Politischer Wille notwendig Beschäftigungserlaubnis für die Ausbildung liegt grds. im Ermessen der ABH Teilweise restriktive Praxis aber bei Anspruch auf Ausbildungsduldung weitgehende Ermessensreduktion Verweigerung bei Missbrauchsfällen möglich: UMF, die wegen gesteigertem Abschiebeschutz des 58 Abs 1a AufenthG keinen Asylantrag stellen

19 Aufenthaltsrecht nach Bleiberechtsoption 25a AufenthG für gut integrierte, geduldete Jugendliche und Heranwachsende Erteilungsvoraussetzungen: vier Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Dtl. erfolgreicher vierjähriger Schulbesuch in Dtl. ODER anerkannter Schul- /Berufsabschluss Antragstellung vor 21. Geburtstag Positive Integrationsprognose Ausschlussgründe: Anhaltspunkte für fehlendes Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Abschiebung ist wegen eigener falscher Angaben oder Identitätstäuschung ausgesetzt Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für längstens drei Jahre 19

20 Tatsächliche Erteilungspraxis (gemäß BT-Drs. 18/11101) geduldete Jugendliche lebten im Dezember 2016 seit mehr als vier Jahren in Deutschland (BW: 1342) Von August 2015 bis Dezember 2016 wurden 3225 Aufenthaltserlaubnisse erteilt (BW: 327) 20

21 Ultima Ratio: Härtefallantrag Worum geht es? Dringende humanitäre oder persönliche Gründe, die die weitere Anwesenheit des Ausländers in Deutschland rechtfertigen. Integration in die deutsche Gesellschaft aufgrund eigener aktiver Bemühungen Lebensunterhaltssicherung, Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, in Deutschland erteilte Zeugnisse, erworbene Schul- und Ausbildungsabschlüsse, weitere für eine erfolgreiche Integration sprechende Gesichtspunkte 21

22 Antrag auf Erteilung einer AE nach 23a AufenthG bei der Härtefallkommission von BW Voraussetzungen: Der Ausländer ist vollziehbar ausreisepflichtig Der Ausländer ist nicht zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung nach 50 Abs. 6 AufenthG ausgeschrieben gegen den Ausländer liegt keine vollziehbare Ausweisungsverfügung wegen einer Straftat oder einer von ihm ausgehenden Gefahr ( 53, 54 Nr. 5, 5a, 7 oder 55 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG) und keine vollziehbare Abschiebungsanordnung ( 58a AufenthG) vor es ist kein behördliches oder gerichtliches Verfahren anhängig Es ist kein Antrag beim Petitionsausschuss anhängig Der/Die Antragsteller/in hält sich in der BRD auf, der Aufenthaltsort ist bekannt Eine Ausländerbehörde ist örtlich und sachlich zuständig 22

23 Härtefallantrag Bilanz 2016: 610 Anträge eingereicht Die Kommission hat sich mit 451 Fällen befasst 36 Härtefallersuchen wurden an den Innenminister gestellt 34 Aufenthaltserlaubnisse wurden erteilt 23

24 Ausblick Forderungen: Weniger strikte Umsetzung der Ausbildungsduldung insbesondere für junge Erwachsene neue Bleiberechtsregelung für UMF/junge Geflüchtete (geringere Anforderungen als 25a) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für UMF und junge Erwachsene würde Konkurrenzprobleme zwischen Jugendhilferecht und Ausländerrecht auflösen die Entwicklung von Lebensperspektiven für umf und junge Erwachsene erheblich verbessern das Asylverfahren entlasten 24

25 - ENDE - 25

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