Vormundschaften für UMF Herausforderungen und Chancen

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1 Herausforderungen und Chancen Hilfebedarf grundsätzlich anders als bei deutschen Jugendlichen Unterschiedliche kulturelle und religiöse Hintergründe Sprache, Dolmetscher Ernährung: Bisherige Ernährungsgewohnheiten, kulturelle und religiöse Besonderheiten Geschlechtsspezifische Probleme Besondere Anforderungen an Beschulung; z.b. Sprache; Orientierung in der hiesigen Gesellschaft; Politische Bildung; evtl. Alphabetisierung Beschulung so früh wie möglich; Nutzung der Potentiale und Ressourcen! Sportliche Aktivitäten fördern, Anbindung an örtliche Vereine Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 1/11

2 Herausforderungen und Chancen Kontaktpflege zur Herkunftskultur Stadt versus ländliche Umgebung Ausländerrechtlicher Kontext Status; Wohnsitzverpflichtung; Aufhebung der Residenzpflicht bei entsprechendem Status; grundsätzlich kein Auslandsaufenthalt möglich Für Erstgespräch/Aufnahmegespräch immer ausreichend Zeit einplanen und nur mit Dolmetscher Gesundheit: evtl. Zustand nach jahrelanger medizinischer Nicht / Unterversorgung / Mangelernährung Traumatische Erlebnisse, Folter Unterstützung durch örtliche Flüchtlingsvereine, Netzwerke Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 2/11

3 Herausforderungen und Chancen Herausforderung für den Vormund und Chance für den UMF Der Vormund sollte sobald wie möglich bestellt werden; Der einmal bestellte Vormund sollte den UMF möglichst bis zur Volljährigkeit begleiten. Der Vormund achtet darauf, dass die Rechte des UMF umfassend gewahrt werden, insbesondere auf bedarfsgerechte Unterbringung und Versorgung frühzeitigen Zugang zu Bildung qualifizierte Beratung und Vertretung im Asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren Der Amtsvormund genießt relative Weisungsfreiheit Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 3/11

4 Vormundschaften für für UMF Rechtliche Rahmenbedingungen (derzeit) Inobhutnahme Verpflichtung zur ION ( 42 I Ziff. 3 SGB VIII) Zuständig ist JA in dessen Bereich sich der UmF tatsächlich aufhält ( 87 SGB VIII) Ggf. Altersschätzung im Rahmen der Amtsermittlung nach 21 SGB X durch Inaugenscheinnahme. Vormundschaft Bestellung des Vormundes ist unverzüglich zu veranlassen ( 42 II S. 4 SGB VIII) Zuständig für Vormundschaft ist JA in dessen Bereich sich der UmF aufhält; bei Aufenthaltswechsel muss Wechsel über FamG beantragt werden ( 87c III SGB VIII). Vormund entscheidet u. a. gemeinsam mit dem Mündel ob ein Asylantrag in Frage kommt, oder ggf. nur ein Antrag auf ein humanitäres Bleiberecht. HzE Soweit Asyl beantragt wurde erfolgt eine Zuweisung nach Quote durch das RP KA. Zuständigkeit geht dann auf das JA über an das zugewiesen wurde ( 86 VII S. 2 SGB VIII). In allen anderen Fällen ist das JA zuständig in dessen Bereich sich der UmF vor der Hilfe aufhält ( 86 IV SGB VIII). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 4/11

5 Rechtliche Rahmenbedingungen (derzeit) Kostenerstattung In der Regel Kostenerstattung durch ein Land, das vom Bundesverwaltungsamt bestimmt wird ( 89d III SGB VIII). Ggf. ergibt sich auch ein Kostenerstattungsanspruch gg dem KVJS ( 89 SGB VIII) Die Kostenerstattung erstreckt sich auch auf eine anschließende Hilfe für junge Volljährige nach 41 SGB VIII. Ausländerrecht Ein Asylantrag sollte grundsätzlich nur dann gestellt werden, wenn die Voraussetzungen nach 3-4 AsylVfG vorliegen. Ggf. kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach AufenthG oder eine Duldung nach 60 AufenthG (Verbot der Abschiebung) in Betracht. Auf UmF die IO genommen wurden finden die Bestimmungen des FlüAG BW über die Erstaufnahme, Unterbringung und Betreuung keine Anwendung. Dies gilt auch nach Eintritt der Volljährigkeit und nach Ende des Leistungsbezugs nach dem SGB VIII ( 4 FlüAG BW). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 5/11

6 Ausländerrecht Vormundschaften für UMF Rechtliche Rahmenbedingungen (derzeit) Wohnsitznahmeverpflichtung: Bei Asylantrag für die Dauer des Verfahrens ( 55 ff AsylVfG); danach keine Beschränkungen! Soweit kein Asylantrag gestellt wird, auch nach Abschluss des Verfahrens solange Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen ( 12 II, 61 Id AufenthG). Residenzpflicht: Residenzpflicht entfällt 3 Monate nach Registrierung ( 59a I ff AsylVfG, Ib AufenthG). Aber: Grundsätzlich keine Reise ins Ausland möglich. Ausnahmegenehmigungen gibt es für schulische Aktivitäten (Antrag der Schule bei AuslB erforderlich / sog. Reisendenliste ). Außerdem kann Residenzpflicht nach 59b I ff AsylVfG, 12 und 61 Ic AufenthG wieder angeordnet werden. Zuständig für das Asylverfahren ist das BAMF. Ansonsten ist die Ausländerbehörde zuständig bei dem der UMF mit 1. Wohnsitz gemeldet ist. Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 6/11

7 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Der Entwurf wurde am vom Bundeskabinett verabschiedet. Er wird nunmehr in das parlamentarische Verfahren eingebracht und soll am in Kraft treten. Das sind die wesentlichen Inhalte: Vorläufige ION von UMF ( 42a I SGB VIII-neu) durch das JA des tatsächlichen Aufenthalts ( 88a I SGB VIII-neu). ION umfasst ein Erstscreening ( 42a II SGB VIII-neu) Berechtigung des JA zur Vornahme von Rechtshandlungen zum Wohle des UMF ( 42a III SGB VIII-neu). Mitteilung der Ergebnisse des Erstscreenings an zuständige Landesstelle (ggf. Landes-JA) innerhalb von 7 Werktagen. Anmeldung zur Verteilung durch zuständigen Landesstelle an BundesVerwAmt innerhalb weiterer 3 Werktagen, oder Anzeige dass Verteilung ausgeschlossen ist ( 42a IV SGB VIII-neu). BundesVerwAmt erteilt innerhalb weiterer 2 Werktagen Zuweisungsentscheidung an verpflichtetes Land ( 42b I SGB VIII-neu). Zuständige Landesstelle erteilt innerhalb weiterer 2 Werktagen Zuweisungsentscheidung an geeignetes JA ( 42b III SGB VIII-neu). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 7/11

8 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Ausschluss einer Verteilung ( 42b IV SGB VIII-neu) bei Gefährdung des Wohls des UMF, soweit Verteilung aufgrund Gesundheitszustand des UMF innerhalb 14 Werktagen ausgeschlossen ist, soweit eine Verwandtenzusammenführung kurzfristig erfolgen kann oder die Verteilung nicht innerhalb 1 Monats (bzw. 2 Monate in einer Übergangsfrist von einem Jahr - 42d III SGB VIII-neu) erfolgt. Geschwister dürfen nur gemeinsam verteilt werden, Freunde, die sich auf der Reise zusammengeschlossen und unterstützt haben sollen möglichst gemeinsam verteilt werden ( 42b V SGB VIII-neu). Werktägliche Mitteilung der für die Verteilung erforderlichen Daten von örtlichem Träger an zuständige Landesstelle und von dieser an das BundesVerwAmt ( 42b VI SGB VIIIneu). Keine Widerspruchsmöglichkeit und keine aufschiebende Wirkung von Klagen ( 42b VII SGB VIII-neu). Ausgestaltung durch Landesrecht möglich und erforderlich ( 42b VIII SGB VIII-neu). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 8/11

9 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Die vorläufige ION endet mit der Übergabe an das Zuweisungs-JA ( 42a VI SGB VIIIneu). Verpflichtung zur Begleitung des UMF und zur Übermittlung der erforderlichen Daten ( 42a V SGB VIII-neu). Das Zuweisungs-JA ist zuständig für die Weiterführung der regulären ION nach 42 SGB VIII und für die anschließenden Leistungen der JH ( 88a II und III SGB VIII-neu). Das jeweils für die vorläufige Inobhutnahme nach 42a, die Inobhutnahme nach 42 sowie für die Gewährung von Leistungen zuständige Jugendamt ist auch für die Übernahme der Amtsvormundschaft zuständig ( 88a IV SGB VIII-neu); im Widerspruch zu 87c III SGB VIII, der nicht geändert wird!! Die Verpflichtung die Bestellung eines Vormundes zu veranlassen, besteht während der vorläufigen ION grundsätzlich noch nicht, sondern erst nach ION nach 42 SGB VIII, spätestens jedoch 1 Monat nach der vorläufigen ION ( 42d III Satz 2 SGB VIII-neu). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 9/11

10 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher Die Kostenerstattung nach 89d III SGB VIII entfällt. Bisher aufgewendete Kosten müssen innerhalb von 9 Monaten angemeldet werden ( 42d IV SGB VIII-neu). Künftige Kosten sind ausschließlich nach 89d I SGB VIII vom jeweiligen Land zu ersetzen ( 42d V SGB VIII-neu). Die Verfahrensfähigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz besteht künftig nicht mehr bereits mit 16 Jahren sondern erst ab Volljährigkeit ( 80 I AufenthG-neu). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 10/11

11 Gesetzentwurf zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher 42b III SGB VIII-neu: Landesinterne Verteilung nicht nach Quote sondern nach Eignung des JA Das Landesjugendamt darf künftig nur an ein JA zuweisen, das für die Unterbringung, Versorgung und Betreuung von UMF geeignet ist. Maßgeblich hierfür ist ein entsprechendes Angebot an Einrichtungen, Diensten, Sprachmittlern und Veranstaltungen sowie einer entsprechenden Qualifikation der jeweiligen Fachkräfte. Dies impliziert m.e. eine entsprechende Verpflichtung des Landes, dafür zu sorgen, dass diese Voraussetzungen flächendeckend und ausreichend vorhanden sind, weil sonst nicht verteilt werden kann. Nach eigener Einschätzung der Landesregierung wird BW nach Inkrafttreten des Gesetzes eine höhere Quote bedienen müssen. Für die stufenweise Erhöhung der Aufnahmekapazitäten haben die Länder lediglich 3 Monate Zeit ( 42d I-III SGB VIII-neu). Stadt Karlsruhe, SJB, Abteilung B: Theodor Bühn 11/11

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