Fachtagung. Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern. Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen

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1 FreizügigkG SGB VIII AsylG StGB Dublin III Fachtagung BGB AufenthG Kindeswohl als Kooperationsgrundlage von Ausländerbehörden und Jugendämtern Ausländerrecht und Jugendhilfe aktuelle Entwicklungen Melanie Kößler, Internationaler Sozialdienst (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v., Berlin) UN Kinderrechtskonvention

2 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Neuregelungen im SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe

3 Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen (1) 36 AufenthG Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis..., ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

4 Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen (2) SGB VIII: Leistungsrecht Aufenthalts- und Asylrecht: Polizei- und Ordnungsrecht

5 Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen (3) EU-Freizügigkeit Aufenthaltserlaubnis (Studium, Arbeit, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe etc.) Niederlassungserlaubnis Duldung Aufenthaltsgestattung Ankunftsnachweis

6 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (4) Aufenthaltsrechtliche Verfahren: Ausländerbehörde Asylverfahren: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)

7 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (6) Schutzvorschrift für die Abschiebung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger: 58 Abs. 1a AufenthG. Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

8 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (7) Dublin III-VO

9 Rechtsgrundlagen, gesetzlicher Auftrag und Schutzgüter (7) Häusliche Gewalt, eigenständiger Aufenthalt

10 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Neuregelungen im SGB VIII

11 Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe (1) 6 SGB VIII: Geltungsbereich 2 SGB VIII: Aufgaben Leistungen + andere Aufgaben 6 Abs. 1 SGB VIII: Deutsche, tatsächlicher Aufenthalt 6 Abs.2, IV SGB VIII, KSÜ: Ausländer/innen Aufgaben: tatsächlicher Aufenthalt Leistungen: gewöhnlicher Aufenthalt + bei jungen Volljährigen: rechtmäßiger Aufenthalt/Duldung

12 Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe (2) Zugang zu Leistungen für Ausländer/innen: gewöhnlicher Aufenthalt + (rechtmäßiger Aufenthalt/Duldung) Gewöhnlicher Aufenthalt: Lebensmittelpunkt und soziale Bindungen Nicht relevant: asyl- und aufenthaltsrechtliche Situation

13 Übersicht I. Gesetzlicher Auftrag, Schutzgüter und Rechtsgrundlagen II. Persönlicher Anwendungsbereich des SGB VIII-Kinder und Jugendhilfe III. Neuregelungen im SGB VIII

14 III. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung 3. Alterseinschätzung

15 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (1) Zentrales neues Instrument: vorläufige Inobhutnahme ( 42a SGB VIII) zweistufiges Verfahren der Inobhutnahme Umverteilung vom Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme zum Zuweisungsjugendamt innerhalb von 1 Monat nach dem Königsteiner Schlüssel kein Clearingverfahren, sondern nur Erstscreening

16 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (2) Zentrale Voraussetzung: Feststellen der Einreise nach Deutschland Verweis auf 42 SGB VIII: Sorge, Unterbringung, Krankenhilfe Erstscreening ( 42a Abs.2 SGB VIII) Kindeswohlgefährdung durch Verteilung? Familienzusammenführung mit Verwandten? Gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder Freunden? Gesundheitszustand Ausschluss für Verteilung? Grundlage für Einschätzung, ob Verteilung stattfinden soll

17 III.1. Vorläufige Inobhutnahme (3) Rechtliche Vertretung während der vorläufigen Inobhutnahme: Notfallvertretung (vgl. 42 Abs. 2 S.4 SGB VIII): Aufenthalts-/asylrechtliche Fragestellungen, Gesundheitsversorgung, Personensorge Veranlassung der Vormundschaftsbestellung grds. möglich, aber nicht im 42a SGB VIII vorgesehen Ende der vorläufigen Inobhutnahme ( 42a Abs.6 SGB VIII) Übergabe an Personensorge-/Erziehungsberechtigte Zuweisungsjugendamt Ausschluss der Verteilung

18 I. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung 3. Alterseinschätzung

19 3. Vormundschaftsbestellung während der vorläufigen Inobhutnahme möglich unverzüglich im Rahmen der Inobhutnahme ( 42 Abs.3 S.2 SGB VIII, siehe auch Gesetzesbegründung, nach einmonatiger Ausschlussfrist) Dublin III-VO, EU-Aufnahme- und Verfahrens-Richtlinie sobald als möglich eine unabhängige und qualifizierte Vertretung für den UMF Anmerkung: Hochsetzung der asyl-/aufenthaltsrechtlichen Handlungsfähigkeit (18 Jahre)

20 III. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung 3. Alterseinschätzung

21 Alterseinschätzung ( 42f SGB VIII) Behördliches Verfahren zur Alterseinschätzung unter Achtung der Menschenwürde und körperlichen Integrität (Gesetzesbegründung) Qualifizierte Inaugenscheinnahme Bei Zweifelsfällen auf Antrag/von Amts wegen ärztliche Untersuchung; Voraussetzung: Einwilligung! Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Landesjugendämter, 03/2014; Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen, Im Zweifel für die Minderjährigkeit (siehe Art. 25 EU-Aufnahme- Richtlinie)

22 rsicht: uregelungen im Überblick irksamer Schutz?

23 Herausforderung: Familienzusammenführung Familienbegriff 36 AufenthG Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger (1) Den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis..., ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält. (2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

24 II. Wirksamer Schutz? 1. Neue Akteure /Schutzvorschriften 2. Herausforderung: Familienzusammenführung

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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