1. Grundsätzliche Anmerkungen

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1 Schriftlicher Bericht für die öffentliche Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher u.a. 1. Grundsätzliche Anmerkungen Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. Paulsenstr Berlin Fon 030 / Fax 030 / info@b-umf.de Berücksichtigung des Status Quo: Die Aufnahme von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) ist auf nachvollziehbare Weise in Deutschland ungleich verteilt. Das führt dazu, dass einige Städte und Landkreise besonders viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut nehmen und Anschlusshilfen leisten. Das gilt für alle Bundesländer gleich. Nach Darstellung der Arbeitsstelle Kinder- und Jugendhilfestatistik waren im Jahr 2013 mit Ausnahme von Baden-Württemberg in allen Bundesländern drei oder weniger Kommunen für über 70% der Inobhutnahmen von UMF verantwortlich. D.h. in allen Bundesländern gibt es seit vielen Jahren traditionelle Schwerpunkte in der Arbeit mit UMF. Ausschlaggebend dafür ist aber nicht die Zahl der Inobhutnahmen. Denn die Inobhutnahmen lassen nur wenige Rückschlüsse darauf zu, wie viele UMF tatsächlich Leistungen der Jugendhilfe erhalten oder wie viele überhaupt als minderjährig eingeschätzt werden. Belastbare Informationen darüber sind bislang kaum vorhanden. Der jetzt anstehende Neuaufbau von Strukturen in über der Hälfte der Bundesländer würde leichter fallen, wenn es realistische Daten zur gegenwärtigen Situation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen geben würde. Die Planung der Jugendämter, die sich vollständig neu auf die Aufnahme von UMF einstellen, erfolgt ohne verlässliche Datengrundlage Anreize für Kooperation und Flexibilität: Die fehlende Erhebung der aktuellen Situation hat auch dazu geführt, dass sich das Problemverständnis stark auf die Frage der hohen Inobhutnahmezahlen beschränkt hat. Dabei ist weniger die Frage zentral, wie sich die Zahl der ankommenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge entwickelt, sondern eher die Frage, wie die Aufnahmesysteme auf die jungen Flüchtlinge reagieren. Und hier zeigt sich, dass ein wesentliches Problem des bisherigen Systems die fehlende Kooperation und Flexibilität der Aufnahmesysteme ist. Es gibt zwar Städte, die sich gegenseitig unterstützt und entlastet haben, aber das ist nicht die Regel. Dies ist auch damit zu erklären, dass das bisherige System keine Anreize für Kooperation und Flexibilität bietet. Im Gegenteil: Jugendämter, die andere

2 Jugendämter entlasten, bleiben auf den Verwaltungskosten sitzen. Dieses zentrale Problem wird durch das neue Gesetz nicht behoben. Im Gegenteil: Das System der Zuständigkeit wird noch starrer und unflexibler. Das wird sich auch im Fall eines signifikanten Abnehmens der Inobhutnahmezahlen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen zeigen. Wenn tatsächlich in den meisten Bundesländern die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge auf alle Kommunen verteilt werden, werden die meisten Jugendämter dauerhaft nicht mehr als 20 UMF unterbringen. 1.3 Kapazitäten und Fachkräfte: Ein zentrales Argument für die Umverteilung ist die fehlende Verfügbarkeit von ausreichenden Aufnahmekapazitäten und auch von qualifiziertem Personal. Eine bloße Umverteilung der Minderjährigen schafft diese Probleme jedoch nicht aus dem Weg. Denn alleine durch den sprunghaften Anstieg der Inobhutnahme ist klar, dass diese Struktur nicht vorhanden sein kann. Diese Probleme werden folglich nur weitergegeben, jedoch an Orte, die sich bislang nur unzureichend darauf vorbereiten konnten. Der Verweis auf die Eignung des Jugendamtes in dem Gesetzentwurf geht insofern in die Leere. Grundsätzlich sollte jedes Jugendamt geeignet sein das heißt aber nicht, dass auch ausreichende Kapazitäten innerhalb und außerhalb der Jugendhilfe vorhanden sind Fördern oder Bremsen: Es erscheint wenig zielführend, wenn der Anspruch auf Leistungen und Unterstützung für Flüchtlingskinder jetzt bekräftigt wird, gleichzeitig aber Gesetze erarbeitet werden, die die Rechte von Flüchtlingskindern faktisch einschränken. Hier ist eine kohärente Politik nötig, die die Berücksichtigung des Kindeswohls und das Recht auf Förderung aller jungen Menschen in Deutschland in den Mittelpunkt stellt. Es ist extrem kontraproduktiv und für alle Beteiligten frustrierend, wenn Minderjährige im Rahmen der Jugendhilfe gefördert und unterstützt werden, dann aber ausländerrechtliche Restriktionen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindern.

3 2. Stellungnahme zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs und der Anträge Für die weitere Beratung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher möchten wir als Bundesfachverband UMF einige Punkte benennen, die für die Beachtung des Kindeswohls existentiell sind Rechtliche Vertretung im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme: Die vorläufige Inobhutnahme ist ein hoch komplexes Verfahren, in dem die weitreichende Entscheidung über die Verteilung gefällt werde muss. Diese Entscheidung ohne eine unabhängige Interessenvertretung der Minderjährigen vorzunehmen bedeutet, die Rechtsstellung der Minderjährigen erheblich zu schwächen. Die Notfallvertretung durch das Jugendamt kann eine rechtliche Vertretung nicht ersetzen, zumal sich dann Interessenkollisionen ergeben. Die unmittelbar bei Beginn der vorläufigen Inobhutnahme einsetzende gesetzliche Vormundschaft wäre eine praktikable und angemessene Lösung dieses Problems. Diese Art der Vormundschaft kann aufgrund ihres vorläufigen Charakters ohne Anhörung und auch bei eventuellen Zweifeln über die Minderjährigkeit eingerichtet werden Schnellen Zugang zum Asylverfahren ermöglichen: Die Anhebung der Handlungsfähigkeit im Asyl- und Aufenthaltsrecht durch das Umverteilungsgesetz und das zeitgleich in Kraft tretende Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz darf nicht dazu führen, dass die Asylantragstellung unnötig verzögert wird. Auch wenn nicht bei allen Minderjährigen das Asylverfahren sinnvoll und notwendig ist, muss es für unbegleitete Minderjährige die Möglichkeit geben, zügig Klarheit über ihre Aufenthaltsperspektiven zu erhalten. Zudem ist ein Asylantrag eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Jugendlichen nicht aufgrund der Dublin- Verordnung zurückgeführt werden und dass Familienzusammenführungen betrieben werden. Es muss klar geregelt werden, dass die Möglichkeit eines Asylantrags im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme geprüft werden muss. 2.3 Alterseinschätzung: Der Gesetzentwurf vergibt bei der Frage der Alterseinschätzung die Chance auf eine klare Regelung. Es ist nicht im Interesse der Minderjährigen, dass zwei verschiedene Alterseinschätzung bei vorläufiger und regulärer Inobhutnahme vorgesehen sind. Zudem muss gesetzlich geregelt werden, dass international gängige Mindeststandards wie die vorrangige Berücksichtigung von Personaldokumenten und Angaben des

4 Jugendlichen, das Prinzip im Zweifel für die Minderjährigkeit, die Transparenz des Verfahrens und der Entscheidung, die informierte Zustimmung zu dem Verfahren, Widerspruchsmöglichkeiten und das Verbot von Eingriffen wie Genitaluntersuchungen festgeschrieben werden. Die Einschätzung des Jugendamts sollte dabei verbindlich sein. 2.4 Zuständigkeitswechsel des Jugendamtes / Familienzusammenführung: Die bestehende Kann-Regelung in 88a Abs. 3 SGB VIII-GE bei der Zuweisung wird dazu führen, dass Familienzusammenführungen erheblich erschwert werden. Es muss klargestellt werden, dass bei Familienzusammenführungen oder in anderen Fällen, die das Kindeswohl berühren (z.b. spezielle Gesundheitsleistungen), auch nach der Umverteilung sich die Zuständigkeit nach dem Ort richtet, an dem die Familienzusammenführung stattfindet, bzw. das Kindeswohl am besten gewährleistet ist. Es muss zu jedem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, dass die Zuweisung an einen anderen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt, wenn dies dem Kindeswohl entspricht. Dafür sollte es eindeutige Regelungen geben. 2.5 Anspruch auf Leistungen der Jugendhilfe: Die Bekräftigung des Anspruchs von allen Ausländern auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist hilfreich. Die gesonderte Erwähnung der unbegleiteten als eigener Personengruppe in 6 Abs. 2 kann jedoch dazu führen, dass in der Praxis begleitete Minderjährige unberücksichtigt bleiben. Das würde die Absicht des Gesetzes ins Gegenteil verkehren. Insofern plädieren wir für die Streichung des Begriffs unbegleitet im 6 SGB VIII-GE Eignung der Jugendämter: Grundsätzlich muss jedes Jugendamt in der Lage sein, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge angemessen zu versorgen und zu betreuen. Aber bislang betreuen etwa 90% der Jugendämter nur selten unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Diese Jugendämter brauchen Unterstützung vom Bund und von den Ländern, um der Aufgabe gerecht zu werden. Der Bund muss Maßnahmen ergreifen, um gute Praxis zu fördern, den Wissenstransfer zu gewährleisten und flexible Lösungen im Sinne des Kindeswohls zu ermöglichen. Es erscheint sinnvoll, die jungen Flüchtlinge nicht an alle Jugendämter gleichmäßig zu verteilen, sondern Schwerpunktjugendämter in allen Bundesländern zu bilden. Entsprechende Maßnahmen sollten gezielt gefördert werden. Wenn es dazu kommt, dass unbegleitete Minderjährige an Orte verteilt werden, die keine Unterstützung und

5 Perspektive bieten, werden diese in die Illegalität abtauchen und laufen Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden. 2.7 Kostenerstattung: Das Problem, dass lediglich die Fallkosten, aber nicht die Verwaltungskosten erstattet werden, wird durch den Gesetzentwurf nicht beseitigt. Auf die meisten Kommunen kommen daher erhebliche zusätzliche Kosten zu. Es erscheint zudem sinnvoll, die bisherige Kostenerstattung nach 89d SGB VIII für einige Jahre weiterzuführen, da die tatsächlich entstehenden Kosten nicht über eine Pauschale abgerechnet werden können. In der Praxis würde es dazu führen, dass es zu Leistungsabbrüchen kommt, wenn die gewährten Leistungen über der Pauschale liegt. 2.8 Evaluation: Für die Evaluation des Gesetzes müssen deutlich mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden, als bislang vorgesehen. Zudem sollte die Evaluation von Beginn an durchgeführt werden und für die jährliche Berichterstattung an den Bundestag genutzt werden können. In jedem Fall muss die Evaluation auch berücksichtigen, in wie weit der Anspruch auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe auch von begleiteten Minderjährigen bzw. deren Personensorgeberechtigten wahrgenommen wird. Zudem kann eine breit angelegte Evaluation von Beginn an dazu führen, dass die beteiligten Akteure für die Notwendigkeiten bei der Verteilung, Versorgung und Unterbringung sensibilisiert werden. Die Evaluation muss der Komplexität der Situation gerecht werden und Bund, Länder und Kommunen betrachten. Zudem müssen nicht nur Akteure und Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe, sondern auch in anderen Bereichen berücksichtigt werden. Nur durch eine breit angelegte Erhebung kann das notwendige Wissen generiert werden, das für politische Entscheidungen und fachliches Handeln zukünftig entscheidend sein sollte. 5 Berlin, Niels Espenhorst

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