Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Stand der Umsetzung der Neuregelungen im SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe
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- Samuel Fleischer
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1 FreizügigkG AsylVfG StGB BGB SGB VIII Dublin III AufenthG Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Stand der Umsetzung der Neuregelungen im SGB VIII- Kinder- und Jugendhilfe - Fachtagung in Erkner, Melanie Kößler, Internationaler Sozialdienst (Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v.) UN Kinderrechtskonvention
2 Übersicht: I. Neuregelungen im Überblick II. Stand der Umsetzung
3 I. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung 3. Alterseinschätzung
4 I.1. Vorläufige Inobhutnahme (1) Zentrales neues Instrument: vorläufige Inobhutnahme ( 42a SGB VIII) zweistufiges Verfahren der Inobhutnahme Umverteilung vom Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme zum Zuweisungsjugendamt innerhalb von 1 Monat nach dem Königsteiner Schlüssel kein Clearingverfahren, sondern nur Erstscreening
5 I.1. Vorläufige Inobhutnahme (2) Zentrale Voraussetzung: Feststellen der Einreise nach Deutschland Verweis auf 42 SGB VIII: Sorge, Unterbringung, Krankenhilfe Erstscreening ( 42a Abs.2 SGB VIII) Kindeswohlgefährdung durch Verteilung? Familienzusammenführung mit Verwandten? Gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder Freunden? Gesundheitszustand Ausschluss für Verteilung? Grundlage für Einschätzung, ob Verteilung stattfinden soll
6 I.1. Vorläufige Inobhutnahme (3) Rechtliche Vertretung während der vorläufigen Inobhutnahme: Notfallvertretung (vgl. 42 Abs. 2 S.4 SGB VIII): Aufenthalts-/asylrechtliche Fragestellungen, Gesundheitsversorgung, Personensorge Veranlassung der Vormundschaftsbestellung grds. möglich, aber nicht im 42a SGB VIII vorgesehen Ende der vorläufigen Inobhutnahme ( 42a Abs.6 SGB VIII) Übergabe an Personensorge-/Erziehungsberechtigte Zuweisungsjugendamt Ausschluss der Verteilung
7 I. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Verteilverfahren 3. Vormundschaftsbestellung 4. Alterseinschätzung
8 3. Vormundschaftsbestellung während der vorläufigen Inobhutnahme möglich unverzüglich im Rahmen der Inobhutnahme ( 42 Abs.3 S.2 SGB VIII, siehe auch Gesetzesbegründung, nach einmonatiger Ausschlussfrist) Dublin III-VO, EU-Aufnahme- und Verfahrens-Richtlinie sobald als möglich eine unabhängige und qualifizierte Vertretung für den UMF Anmerkung: Hochsetzung der asyl-/aufenthaltsrechtlichen Handlungsfähigkeit (18 Jahre)
9 I. Neuregelungen im Überblick 1. Vorläufige Inobutnahme 2. Vormundschaftsbestellung 3. Alterseinschätzung
10 Alterseinschätzung ( 42f SGB VIII) Behördliches Verfahren zur Alterseinschätzung unter Achtung der Menschenwürde und körperlichen Integrität (Gesetzesbegründung) Qualifizierte Inaugenscheinnahme Bei Zweifelsfällen auf Antrag/von Amts wegen ärztliche Untersuchung; Voraussetzung: Einwilligung! Handlungsempfehlungen zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen der Landesjugendämter, 03/2014; Handreichung zum Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Nordrhein-Westfalen, Im Zweifel für die Minderjährigkeit (siehe Art. 25 EU-Aufnahme- Richtlinie)
11 Übersicht: I. Neuregelungen im Überblick II. Stand der Umsetzung
12 II. Stand der Umsetzung 1. Landesausführungsgesetze und Info- Websites (z.b. NRW, Bbg, Niedersachsen) 2. Neue Akteure 3. Herausforderung: Familienzusammenführung 4. Unbegleitete Minderjährige aus der EU?
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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