VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
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- Carl Heintze
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1 VORLESUNGSREIHE KJP WS 2012/2013
2 Das Leben ist komplex! PD Dr. med. Andrea Ludolph Dr. Dipl.-Psych. Nina Spröber
3 Übersicht Vorstellung eines komplexen Behandlungsverlaufs Zusammenarbeit mit Jugendhilfe, Jugendgerichtshilfe, Richtern, Beratungsstellen Evaluation bis nicht vergessen!
4 Aufenthalt auf der Kinderstation (stationär) der KJP Diagnosen: Achse I: Achse II: Achse III: Achse IV: Achse V: Achse VI:
5 Stand Aufnahme ambulante Psychotherapie am (19 J.) Diagnosen: Achse I: Rez. Depressive Störung, mittelgradige Episode (F33.1G); Soziale Phobie (F40.1G); sonstige abnorme Gewohnheiten und Störungen der Impulskontrolle(F63.8G); Z.n. Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (F42.1Z) Achse II: Keine Achse III: Durchschnittlich (Testung ) Achse IV: Migräne (G43.0G); Adipositas (E66.91G), aktueller BMI 44,8 (normal 19 24) Achse V: psychische Störung eines Elternteils (Z63.7); abweichende Elternsituation (Z60.9G) Achse VI: (5)
6 Zusammenarbeit mit anderen Disziplinen Pädiatrie Erwachsenenpsychiatrie/ -neurologie Psychologie KJP Sozial/- Rechtswissenschaften Psycho- Analyse/Psychotherapie Jugend/- Sozialhilfe
7 Jugendamt (Inobhutnahme, 42 SGB VIII) Jugendhilfemassnahmen ( 35 a SGBVIII) (ambulant: Soz.Päd. Familienhilfe, Erziehungsbeistand, heilpädagog. Tagesgruppe; Stationär: Jugendhilfeeinrichtung, geschlossene Einrichtungen, Wohngruppen, betreutes Jugendwohnen, Pflegefamilien) Familiengericht ( 1631b BGB, 1666 BGB) Auflagen für den Jugendlichen (Suchttherapie, AAT) Polizei Institutionen, mit denen wir eng zusammenarbeiten in Komplexen Fällen
8 Inobhutnahme 42 SGBVIII SGB VIII Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen Drittes Kapitel (Andere Aufgaben der Jugendhilfe) Erster Abschnitt (Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen) (1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn 1. das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder 2.eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und a) die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder b) eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder 3. ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. Die Inobhutnahme umfasst die Befugnis, ein Kind oder einen Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer geeigneten Einrichtung oder in einer sonstigen Wohnform vorläufig unterzubringen; im Fall von Satz 1 Nr. 2 auch ein Kind oder einen Jugendlichen von einer anderen Person wegzunehmen.
9 35a SGB Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 27 Abs. 4 gilt entsprechend. (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen.
10 Unterbringung nach 1631b 1631b Mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung Eine Unterbringung des Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedarf der Genehmigung des Familiengerichts. Die Unterbringung ist zulässig, wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Das Gericht hat die Genehmigung zurückzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert.
11 Kindeswohlgefährdung 1666 BGB (Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls) (1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet, so hat das Familiengericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 1666a BGB (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen) (1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann... (2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, daß sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
12 EVALUATION Feed back Regeln: IMMER ERST LOBEN! Konstruktive Kritik - NICHT Ich fand blöd, dass - sondern Ich hätte es gut gefunden, wenn. oder Ich schlage vor, dass.
13 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Andrea G. Ludolph / Nina Spröber andrea.ludolph@uni-ulm.de
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