Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen

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1 - Jugendamt Gesetzliche Grundlagen der Jugendhilfe Unterstützungsmöglichkeiten und Angebote Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen 1

2 Gesetzliche Grundlagen Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft 2

3 Gesetzliche Grundlagen 1 SGB VIII Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechts insbesondere 1. Junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, 2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen, 3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen. 3

4 Überblick über Leistungen der Jugendhilfe Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe primärpräventiv Jugendarbeit, Förderung der Jugendverbände, Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderungen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Jugendsozialarbeit Allg. Föderung der Erziehung in der Familie Gemeinsame Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder Betreuung und Versorgung in Notsituationen Unterstützung zur Erfüllung der Schulpflicht sekundärpräventiv Hilfe zur Erziehung: o Erziehungsberatung o Soziale Gruppenarbeit o Erziehungsbeistandschaft o SPFH o Tagesgruppe o Vollzeitpflege o Heimerziehung o Intensive soz.päd. Einzelbetreuung Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder u. Jugendliche Hilfe für junge Volljährige interventiv Maßnahmen nach Festellung einer Gefährdung bei der Risokoabschätzung nach 8a Abs. 1 Inobhutnahme Anrufung des Gerichtes nach 8a Abs. 3 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Förderung von Kindern u. Jungendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Kindeswohl ist gefährdet Eingriff 4

5 Gesetzliche Grundlagen 10 SGB VIII Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. (4) Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, gehen Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden. 5

6 Gesetzliche Grundlagen Was heißt das konkret? Vorrangige Leistungsverpflichtung anderer ist immer zu prüfen, z.b. Leistungen der Kranken-, Unfallversicherung, der Sozialhilfe Schule ist vorrangig leistungsverpflichtet, wenn es um schulische Fördermaßnahmen geht (insbesondere bei Formen der Legasthenie und Dyskalkulie), z.b. zusätzlicher Förderunterricht In NRW sind für Maßnahmen der Eingliederungshilfe bis zum Schuleintritt die Sozialhilfeträger zuständig Für körperlich und/oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche liegt die Zuständigkeit unabhängig vom Alter ebenfalls bei den Sozialhilfeträgern 6

7 Handlungslogiken in den Hilfen zur Erziehung Ausgangssituation in den Hilfen zur Erziehung Das Jugendamt erhält häufig Zugang zu den Familien, wenn diese selbst oder andere Personen der Meinung sind, dass eine dem Wohl des Kindes/Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht (mehr) gewährleistet ist und die Familie oder aber das Kind bzw. der Jugendliche aus Sicht der mitteilenden Person Unterstützung benötigen. 7

8 Handlungslogiken in den Hilfen zur Erziehung 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder Jugendlichen Anspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist. (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld einbezogen werden 8

9 Handlungslogiken in den Hilfen zur Erziehung Materielle Voraussetzungen gem. 27 SGB VIII Eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Eine Hilfe gem. 28 bis 35 SGB VIII ist geeignet Die gewählte Hilfe ist im Einzelfall notwendig. Formelle Voraussetzungen gem. 36 SGB VIII (Hilfeplanverfahren) Beratung des Personensorgeberechtigten Entscheidung des Personensorgeberechtigten über Inanspruchnahme der Hilfe zur Erziehung Hilfeplan Und wie wird geprüft? 9

10 Handlungslogiken in den Hilfen zur Erziehung Aufgaben des Jugendamtes im Rahmen der Hilfen zur Erziehung und der Kindeswohlsicherung Einschätzung, ob eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung gewährleistet ist Einschätzung, ob die Familie Unterstützung benötigt Einschätzung der Bereitschaft der Familie Hilfe anzunehmen (Problemkongruenz und Problemakzeptanz) Einschätzung, welche Unterstützungsangebote in Frage kommen Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung: Einschätzung des Gefährdungsgrades 10

11 Handlungslogiken in den Hilfen zur Erziehung Suche nach einem geeigneten Anbieter/Träger, der die Hilfe ausführen und umsetzen soll (Wunsch- und Wahlrecht berücksichtigen) Erstgespräch mit Personensorgeberechtigtem, Kind, Jugendlichem und Anbieter zum Informationsaustausch, Kennen lernen und Treffen erster Absprachen Erstes Hilfeplangespräch, um Ziele, Maßnahmen, Arbeitsaufträge miteinander zu vereinbaren In der Folge in der Regel halbjährlich weitere Hilfeplangespräche Zu den Gesprächen können weitere Personen hinzugezogen werden, wenn dies fachlich geboten scheint 11

12 Und was ist mit der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte bzw. von einer solchen Behinderung bedrohter Kinder und Jugendlicher? 12

13 Handlungslogiken im Rahmen der Eingliederungshilfe 35 a SGB VIII Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. Ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und 2. Daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. 13

14 Handlungslogiken im Rahmen der Eingliederungshilfe (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme 1. eines Arztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapie, 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder 3. Eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der seelischen Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einzuholen. Die Stellungnahme ist auf Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD 10) zu erstellen 14

15 Handlungslogiken im Rahmen der Eingliederungshilfe Was heißt das konkret? Individueller Rechtsanspruch des Kindes bzw. Jugendlichen Prüfung der Personenkreiszugehörigkeit auf Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme sowie weiterer Unterlagen Der Grad der Beeinträchtigung durch eine diagnostizierte Störung nach ICD 10 muss allerdings derart ausgeprägt sein, dass ohne Hilfe das Ziel der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefährdet ist und zwar im Sinne einer massiven Teilhabebeeinträchtigung Feststellung einer aus der seelischen (psychischen) Störung resultierenden Behinderung oder zu erwartenden Behinderung bei der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch das Jugendamt in Bezug auf Die Alltagsbewältigung im häuslichen Bereich Bei der Unterstützung anderer Die Teilhabe an Bildung Die Teilhabe an sozialen Beziehungen 15

16 Handlungslogiken im Rahmen der Eingliederungshilfe (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall 1. in ambulanter Form, 2. In Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen 3. durch geeignete Pflegepersonen und 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken 16

17 Handlungslogiken im Rahmen der Eingliederungshilfe Was heißt das konkret? Entscheidung darüber, welche Maßnahme geeignet und erforderlich ist Auswahl der Fördereinrichtung bzw. des Maßnahmeträgers Festlegung des Förderplans und/oder Hilfeplanung Bewilligungsbescheid 17

18 Maßnahmen der ambulanten Eingliederungshilfe Lese-/Rechtschreibfördertherapien (LRS) Rechenfördertherapien, Wenn: eine schulische Förderung von mindestens einem halben Schuljahr keinen Erfolg zeigt und als Folge der Teilleistungsstörung eine seelische Behinderung droht (z.b. depressive Symptomatik, Schulangst, sozialer Rückzug) Psychomotorische Förderung (z.b. bei Entwicklungsstörungen der motorischen Funktionen; AD(H)S) Heilpädagogische Förderung/ heilpädagogisches Reiten (z.b. bei einer Kombination von Entwicklungsstörungen) Störungsspezifische Fördertherapien (z.b. bei Autismus, Asperger Syndrom) Integrationshilfe/Assistenz in der Schule 18

19 Zuständigkeiten im Jugendamt Sowohl bei Anträgen auf Hilfe zur Erziehung als auch auf Hilfen gem. 35a SGB VIII: Der Geschäftsbereich Erzieherische Hilfen Fünf regionale Teams (Mitte-Ost, Mitte-West, Ost, Nord-West und Süd Ausnahme Für die Gewährung der ambulanten Hilfen gem. 35a SGB VIII: Die Fachstelle ambulante Eingliederungshilfe (angebunden an das Team Mitte-West 19

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