Gemeinsam geht es besser!

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1 Gemeinsam geht es besser! Schule und Jugendhilfe zwischen Kooperation und Problemverlagerung: Grundlagen und Bedingungen der Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule Workshop zur Fachtagung Soziale Arbeit und Schule Systemische Perspektiven gelingender Kooperation , Bamberg

2 Recht und Pflicht der Eltern zur Erziehung (Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 126 Abs. 1 BV) Schulen erfüllen den Anspruch des jungen Menschen auf Ausbildung nach Fähigkeit/Berufung (Art. 128 BV) verwirklichen den originären Bildungs- und Erziehungsauftrag (Art. 7 GG, 131 BV) Jugendhilfe soll junge Menschen fördern Benachteiligungen abbauen Eltern beraten/unterstützen vor Gefahren für das Kindeswohl schützen Beiträge für positive Lebensbedingungen schaffen ( 1 SGB VIII) Und erfüllt abgeleitete Aufträge aus dem Elternrecht

3 Grundsätze der Zusammenarbeit Aufgabenbereiche sind eigenständig - Angebote können sich ergänzen aber nicht ersetzen partnerschaftliche Kooperation muss gewollt sein Kenntnis der Strukturen, Aufgaben, Möglichkeiten des Partners und über Grenzen des Angebotes und der Zusammenarbeit Entwicklung gemeinsamer fachlicher Sichtweise und Sprache, Standards, Vereinbarungen Regelmäßiger Informationsaustausch Schutz personenbezogener Daten ist zu gewährleisten

4 Überschneidung der Aufgabenbereiche erfordert partnerschaftliche Zusammenarbeit Jugendhilfe schulbezogene Jugendarbeit Jugendsozialarbeit Förderung in Tageseinrichtungen Erziehungsberatung bei Schulproblemen Eingliederungshilfen für Schüler mit Teilleistungsstörungen Schule Beratungslehrer Schulpsychologen Mobiler Sonderpädagogischer Dienst Förderschulbereich Erziehungsteams

5 Ebenen der Zusammenarbeit Vertretung des Schulamtes im Jugendhilfeausschuss Benennung von Ansprechpartnern Regelmäßige Besprechungen Gemeinsame Fortbildungen Beteiligung an Planungen (Jugendhilfeplanung) Sprechstunden

6 Zusammenarbeit in den Aufgabenbereichen z.b. Übergang des Vorschulbereiches in Grund- und Förderschulen (Kooperationen, Sprachkurse ) Schule und Jugendarbeit (Seminare, Schulentlasstage, Aktionen) erzieherischer Kinder- und Jugendschutz Planung der tagesbetreuenden Einrichtungen Notwendig: integrierte soziale Fachplanungen (Bespiel: Kitas/Nachmittagsbetreuung) Fördersysteme Schule/Arbeitsverw./Jugendhilfe

7 Datenschutzgrundsätze Kindeswohl vor Datenschutz Datenschutz steht effektivem Kinderschutz nicht entgegen Datenübermittlung bei Einwilligung Kooperation mit den Eltern Werben Gesetzliche Unterrichtungsverpflichtungen (Art. 14 GDVG, Art. 31 BayEuG, verpfl. Schuleingangsuntersuchung) Datenübermittlung bei rechtfertigendem Notstand Gewichtige Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung (Abwägung und Kindeswohl und Datenschutz)

8 Gegenseitige Unterrichtungsverpflichtung Art. 31 BayEuG Soll - Unterrichtung, wenn Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass das Wohl eines Schülers ernsthaft gefährdet ist. Art. 81 Nr. 1 SGB VIII Sonderfall: Art. 86 Abs.2 BayEuG 8 a SGB VIII n.f. (Enwurfsstadium)

9 Exkurs: 8 a SGB VIII n.f. (Gesetzentwurf!) (1)Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisikio im Zusammenwirken abzuschätzen. Dabei hat es die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen einzubeziehen und sich einen unmittelbaren Eindruck von diesem und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese dem Personensorgberechtigten oder Erziehungsberechtigten anzubieten.

10 Exkurs 8 a SGB VIII n.f. (Gesetzentwurf!) (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag in Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme der Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Entsprechende Vereinbarungen sind mit den Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach anderen Büchern oder im Rahmen des Gesundheitswesens für Kinder oder Jugendliche erbringen sowie mit Schulen und Stellen der Schulverwaltung anzustreben.

11 Vorstellung P J S Leitfaden des Kooperationsprojektes Polizei Jugendhilfe -Schule Frau Behringer-Zeis Stadt Bamberg

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