Vereinbarung. zum Schutzauftrag der Jugendhilfe

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1 (Mustervereinbarung des Landkreises Ludwigburg mit freien Trägern der Jugendhilfe, z.b. Kindertageseinrichtung nach 22a SGB VIII- außer Träger von Erziehungshilfeleistungen) Vereinbarung zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß 8a Abs. 4, 72a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Zwischen dem: Landratsamt Ludwigsburg Sozialdezernat Gebietskörperschaft/Jugendamt (im Folgenden Jugendamt genannt) und der/dem: als Träger, der Jugendhilfe nach dem Sozialgesetzbuch VIII erbringt (im Folgenden Träger genannt) wird folgende Vereinbarung gem. 8a Abs.4, 72a SGB VIII in Bezug auf alle dem Träger angehörenden Einrichtungen und Dienste, mit denen er Jugendhilfeleistungen erbringt, geschlossen. Dies betrifft vor allem Kindertageseinrichtungen; soweit vorhanden auch alle Angebote aus dem Bereich der Jugendarbeit (i.d.r. offene Kinder- und Jugendarbeit) und der Jugendsozialarbeit (i.d.r. Schulsozialarbeit, mobile Jugendarbeit). Seite 1 von 7

2 Präambel Allgemeine Ziele Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe am 01. Oktober 2005 und des Bundeskinderschutzgesetzes am , erhielt der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Auftrag, durch Vereinbarungen sicher zu stellen, dass alle Einrichtungen und Dienste, die Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen, die Bestimmungen der zum Kinderschutzauftrag eingeführten 8a und 72a SGB VIII umsetzen. Mitglieder der fachlich zuständigen Ministerien, der kommunalen und kirchlichen Spitzenverbände Baden-Württembergs, des KVJS (Kommunaler Verband für Jugend und Soziales- Landesjugendamt), Gemeinde-Städte- und Landkreistages, u. a. haben sich zu Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Schutzauftrags zusammengeschlossen, um mögliche Ausgestaltungen von Vereinbarungen gem. 8a Abs. 4 SGB VIII zu entwerfen. Vorliegende Vereinbarung orientiert sich deshalb an den von diesen Arbeitsgruppen herausgegebenen Formulierungsvorschlägen. Die Vereinbarung hat ausgehend von der Gesamtverantwortung des Jugendamtes zum Ziel, die Kooperation zwischen Jugendamt und Träger bei der gemeinsamen Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung auf der Grundlage der jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wirksam zu gewährleisten und zu verbessern. Inhaltliche Ziele Die Vereinbarung hat die inhaltliche Zielsetzung, dass 1. Fachkräfte des Trägers (sich abzuzeichnende) Gefährdungssituationen rechtzeitig erkennen; 2. der Träger sachgerechte Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos und das beratende Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft sicherstellt; 3. das Zusammenwirken und die Verantwortlichkeiten von Jugendamt und Träger geregelt sind 4. der Träger im Rahmen des eigenen Leistungsprofils gegebene Hilfemöglichkeiten zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung einsetzt; 5. durch Jugendamt und Träger die Qualifizierung von Fachkräften für Aufgaben des Schutzes nach 8a SGB VIII ermöglicht wird. 2

3 6. das Zusammenwirken aller beteiligten Stellen durch örtliche Kooperation zum Kinderschutz sichergestellt wird. 1 Zuständigkeit Die Vereinbarung wird in analoger Anwendung des 78e SGB VIII geschlossen, da der Träger im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes Ludwigsburg Leistungen nach dem SGB VIII erbringt. 2 Begriffsdefinitionen Träger und Jugendamt verständigen sich über maßgebliche Begrifflichkeiten in Verbindung mit dem Schutzauftrag. Als Grundlage der Verständigung zwischen Jugendamt und Träger dient das von der baden-württembergischen Arbeitsgruppe Umsetzung des Schutzauftrages entwickelte Arbeitspapier Begrifflichkeiten, Anmerkungen und Erläuterungen zum Schutzauftrag der Jugendhilfe gemäß Anlage 1. Nach dem Inkrafttreten des BKiSchG zum wurden die Begriffsdefinitionen entsprechend der gesetzlichen Neuregelungen angepasst. 3 Verfahrensregelung Unabhängig von dem Verfahren nach 8a SGB VIII sind bei dringender Gefahr für das Kindeswohl, insbesondere bei dringender Gefahr für Leib, Leben und Freiheit des Kindes oder des Jugendlichen, die von Personen aus dem Lebensumfeld des Kindes bzw. des Jugendlichen ausgeht, unverzüglich die Polizei und das Jugendamt zu informieren. Zur Umsetzung des 8a Absatz 4 SGB VIII arbeiten Jugendamt und Träger der Einrichtungen und Dienste nach folgenden Verfahrensschritten zusammen: 1. Schritt: Sofern gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes/ eines Jugendlichen bestehen, erfolgt die Einschätzung des Gefährdungsrisikos beim Träger im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, sowie die beratende Hinzuziehung einer im Sinne des 8a Abs. 4 SGB VIII insoweit erfahrenen Fachkraft. Hierfür stehen dem Träger, die vom Jugendamt in der Anlage 2 benannten insoweit erfahrenen Fachkräfte, zu Beratungszwecken zur Verfügung. 2. Schritt: Soweit der wirksame Schutz des Kindes bzw. der/des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, werden die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der/die Jugendliche bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos einbezogen. 3

4 3. Schritt: Ergibt die Einschätzung, dass die Gefährdungssituation nicht anders abgewendet werden kann, wirkt der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme der geeigneten Hilfen hin. Hierbei hat der Träger: 1. auf die ihm bekannten Hilfen hinzuweisen 2. nach Möglichkeit Absprachen mit den Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten über die Inanspruchnahme dieser Hilfen zur Gefährdungsabwendung zu treffen, diese zu dokumentieren und deren Einhaltung zu überprüfen, 3. ggf. die Erziehungsberechtigten bei der Kontaktaufnahme zum Jugendamt zu unterstützen und 4. die Erziehungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass das Jugendamt informiert werden muss, wenn sie die benannten und ggf. abgesprochenen Hilfen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch nehmen oder wenn aus Sicht des Trägers ungewiss ist, ob sie ausreichend sind. 4. Schritt: Der Träger informiert das Jugendamt über die Gefährdungseinschätzung und seine bisherigen Bemühungen zur Gefährdungsabwendung von Seiten des Trägers, wenn 1. ihm geeignete Hilfen nicht bekannt sind 2. die von ihm benannten Hilfen von den Erziehungsberechtigten abgelehnt werden, 3. die abgesprochenen Hilfen von den Erziehungsberechtigten nicht oder nicht im erforderlichen Umfang in Anspruch genommen werden 4. er sich nicht Gewissheit darüber verschaffen kann, ob durch die von ihm benannten und ggf. mit den Erziehungsberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann. 5. Schritt: Nach Information des Jugendamtes erfolgt dort das Verfahren zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos gem. 8a Abs.1 SGB VIII. Verbleibt das Kind oder die/der Jugendliche weiterhin in der Einrichtung und ergibt die Gefährdungseinschätzung, dass zum Wohl des Kindes bzw. der/des Jugendlichen ein weiteres Zusammenarbeiten erforderlich ist, wird dies im Einzelfall abgesprochen und dokumentiert. 4

5 4 Arbeitsfeldbezogene Hinweise Das Jugendamt stellt die Leistungen des SGB VIII sicher und erfüllt die anderen Aufgaben. Seinen Schutzauftrag nach 8a SGB VIII verwirklicht es zum einen als Hilfe durch Schutz (Inobhutnahme nach 42 SGBVIII) und durch die Bereitstellung geeigneter und notwendiger Hilfeleistungen (Hilfe zur Erziehung 27 ff SGB VIII). Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Jugendamt sind Fachkräfte des Kinderschutzes. Der Träger nimmt in seinen Einrichtungen und Diensten, die Jugendhilfe nach dem SGB VIII erbringen, die Lebenslagen von Kindern und Jugendlichen aufmerksam und bewusst wahr und begegnet möglichen Kindeswohlgefährdungen frühzeitig im Rahmen der Möglichkeiten seines eigenen Förder-, Erziehungs- und Bildungsauftrages. Der Träger verfügt in seinen vorhandenen Tätigkeitsbereichen jeweils über einrichtungsinterne, den betroffenen Fachkräften bekannt gegebene Vorgehensweisen, die die Verfahrensregeln gemäß 3 dieser Vereinbarung und damit die Vorgaben des 8a Abs. 4 SGB VIII, umsetzen. Sofern der Träger im Tätigkeitsbereich Jugendarbeit gem. 11,12 SGB VIII (sog. Offene Kinder- und Jugendarbeit) Fachkräfte beschäftigt, werden die Besonderheiten dieses Arbeitsfeldes bei der Verfahrensweise gemäß 3 dieser Vereinbarung, berücksichtigt. Hierzu gehört u. a. die besondere Vertrauensposition der in diesem Bereich tätigen Mitarbeiter und der damit verbundenen eingeschränkten Elternarbeit. Das frühzeitige Einbeziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft hat in diesem Arbeitsbereich, insbesondere bei Kleinsteinrichtungen und diensten, die auf keine regelmäßige, kollegiale Beratung zurückgreifen können, besondere Bedeutung. Ein Arbeitskreis von im Landkreis Ludwigsburg in der offenen Kinder- und Jugendarbeit tätigen Fachkräften, hat hierzu eine arbeitsfeldbezogene, mögliche Verfahrensweise entwickelt und zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt (Anlage 3). Beschäftigt der Träger Fachkräfte im Tätigkeitsbereich Jugendsozialarbeit gem. 13 SGB VIII (i. d. R. Schulsozialarbeit), erfolgt die Einschätzung des Gefährdungsrisikos gem. 3 dieser Vereinbarung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schulsozialarbeit. Bei der kollegialen Beratung mit dem Schulpersonal und dessen Leitung, die in Gefährdungsabschätzungsfällen durch das Schulgesetz verpflichtet sind, ist auf die eigenständige Fachlichkeit der Mitarbeiter des Trägers im Rahmen der Jugendhilfe, bewusst zu achten. Die Entscheidung über das Einbeziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft kann 5

6 daher, falls im Einzelfall notwendig, auch selbstständig und möglicherweise ohne Zustimmung des Beratungskreises der Schule- getroffen werden. Ein Arbeitskreis von im Landkreis Ludwigsburg tätigen Schulsozialarbeitern hat eine auf dieses Arbeitsfeld bezogene, mögliche Verfahrensweise entwickelt, die die Besonderheiten, vor allem die Funktion der Fachkräfte innerhalb des Beratungssystems der Schule, berücksichtigt und hat diese zur allgemeinen Verwendung zur Verfügung gestellt (Anlage 4). 5 Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen nach 72a SGB VIII Der Träger soll durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den 171, 174 bis 174 c, 176 bis 181a, 182 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden sind. Hierzu lässt sich der Träger bis spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung und danach alle 5 Jahre erneut, von allen, in seinen Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe derzeit Beschäftigten, ein polizeiliches Führungszeugnis nach 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen. Bei Einstellung von neuem Personal ist dieses vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Ferner stellt der Träger nach der Einsichtsnahme in das erweiterte Führungszeugnis sicher, dass unter seiner Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person in der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung von Kindern oder Jugendlichen oder in einer vergleichbaren Aufgabenwahrnehmung eingesetzt ist, die wegen einer in 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Maßgebend für die Entscheidung, ob Einsicht in das erweiterte Führungszeugnis genommen wird, sind Art, Intensität und Dauer des Kontaktes dieser Person mit Kindern oder Jugendlichen. 6 Fortbildung/Qualifizierung der Fachkräfte Der Träger ermöglicht je nach Bedarf durch Fortbildung und Qualifizierung der Fachkräfte die sachgerechte Wahrnehmung des Schutzauftrages im Sinne des 8a Abs. 4 SGB VIII. 7 Datenschutz Der Träger gewährleistet die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den 61 bis 65 SGB VIII, 72a Abs. 5 SGB VIII ergeben. Hierbei ist insbesondere auf die in 6

7 diesen Bestimmungen enthaltene Pflicht zur Anonymisierung der Sozialdaten bei Übermittlung an die insoweit erfahrene Fachkraft zu achten. 8 Absprachen zur weiteren Zusammenarbeit Zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Träger wird vereinbart, dass der Träger und das Jugendamt regelmäßig jeweils intern ihre Verfahren zur Wahrnehmung des Schutzauftrages überprüfen und sie praxisgerecht weiterentwickeln. 9 Inkrafttreten, Laufzeit und Schrifterfordernis Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Soweit eine Vereinbarung nach 8a, 72a SGB VIII bereits abgeschlossen wurde, tritt diese mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung durch beide Vertragspartner, außer Kraft. Jeder Vertragspartner kann die Vereinbarung jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Im gegenseitigen Einvernehmen ist eine frühere Kündigung bzw. Veränderung möglich. Die Kündigungserklärung bedarf der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Gleiches gilt für die Aufhebung dieses Schrifterfordernisses. 10 Salvatorische Klausel Die Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Parteien werden eine nichtige Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der nichtigen Bestimmung nach Sinn und Zweck am Nächsten kommt. Ludwigsburg, den, den für das Jugendamt: für den Träger: Sozialdezernent/Fachbereichsleitung Vertretungsberechtigte(r) 7

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