über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle
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- Gesche Rosenberg
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1 Vereiinbarung über die Beauftragung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle gemäß 2 Abs. 2a des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt i. V. m. 2 Abs. 2a der Satzung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt zwischen - nachstehend Auftraggeber genannt - und dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt (KVSA) als Bezügestelle Carl-Miller-Straße Magdeburg - nachstehend Auftragnehmer genannt - 1
2 1 Gegenstand der Vereinbarung Der Auftragnehmer übernimmt für den Auftraggeber in dessen Namen und Auftrag ab dem die Berechnung der Besoldung und der Entgelte seiner Personalabrechnungsfälle nach den geltenden tariflichen und gesetzlichen Bestimmungen des öffentlichen Dienstes. Die für die Berechnung notwendigen Entscheidungen obliegen dem Auftraggeber. Die vom Auftraggeber eigenverantwortlich zu treffenden Personalentscheidungen (originäre Personalverwaltungsaufgaben - bezügefremde Sachverhalte) verbleiben beim Auftraggeber. 2 Leistungsumfang (1) Die vom Auftragnehmer für den Auftraggeber erbrachten Leistungen beziehen sich auf rein zahlungsrelevante Sachverhalte. Der Leistungsumfang bestimmt sich nach dem als Anlage 1 der Vereinbarung beigefügten Leistungskatalog. Änderungen und Ergänzungen des Leistungskatalogs bleiben vorbehalten. (2) Der Zahlungsverkehr wird vom Auftraggeber übernommen. (3) Art und Umfang der Leistung sind abhängig von der Bezügesoftware in der jeweils aktuellen Version. (4) Leistungen, die in Anlage 1 aufgeführt werden, sind Standardleistungen. Alle übrigen Leistungen sind Sonderleistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden. (5) Bei Beendigung der Zusammenarbeit stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber, sofern gewünscht, Kopien seiner Datenbestände in einem gängigen oder zu vereinbarenden Format zur Verfügung. 2
3 3 Leistungsvergabe an Dritte Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen an Subunternehmen zu vergeben. 4 Datenschutz (1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes zu beachten und die anvertrauten personenbezogenen Daten nur entsprechend der Aufgabenstellung zu verwenden. (2) Über die vom Auftraggeber für die Berechnung zur Verfügung gestellten Daten kann der Auftragnehmer nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verfügen. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eventuelle Subunternehmen zur entsprechenden Einhaltung des Datenschutzes zu verpflichten. 5 Mitwirkungspflichten (1) Alle Unterlagen und Daten, die der Auftragnehmer für die Abrechnung eines Personalfalles benötigt, sind unverzüglich nach Eingang beim Auftraggeber an den Auftragnehmer weiterzureichen. Darüber hinaus sind die vorgegebenen Terminpläne gemäß Abs. 2 einzuhalten. Die Meldungen an den Auftragnehmer erfolgen in schriftlicher Form anhand der vom Auftragnehmer vorgegebenen Meldebögen. Kopien von Vertragsunterlagen sind durch den Auftraggeber beizufügen. (2) Um eine reibungslose Zusammenarbeit und eine fristgerechte Abrechnung zu gewährleisten, werden dem Auftraggeber vom Auftragnehmer genaue Terminpläne rechtzeitig schriftlich mitgeteilt. Diese Pläne sind für beide Vertragspartner verbindlich. 3
4 (3) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn er Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsergebnisse feststellt. 6 Tarif- und Gesetzesänderungen (1) Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass allgemeine Änderungen der Besoldungs- und Entgelttarife aufgrund von gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Tabellenwerte für die übertragenen Personalabrechnungsfälle haben, zu dem für den Auftragnehmer nächstmöglichen Termin für die Berechnung berücksichtigt werden, sobald die Änderungen für den Bereich des Auftraggebers in Kraft getreten und im Abrechnungsprogramm durch das Rechenzentrum umgesetzt worden sind. 7 Preise und Zahlungsbedingungen (1) Der Auftragnehmer erhebt für die Bearbeitung zurzeit eine Fallkostenpauschale in Höhe von monatlich 12,00 pro Personalabrechnungsfall. Sonderleistungen sind in der Fallkostenpauschale nicht enthalten. (2) Für die erstmalige Übernahme der Personalfälle (Stammdaten) werden einmalig 25 /Personalfall berechnet. (3) Für Sonderleistungen übernimmt der Auftraggeber die anfallenden Kosten, soweit diese von Dritten in Rechnung gestellt werden. Im Übrigen wird nach Aufwand mit einem Stundensatz von derzeit 50,00 abgerechnet. (4) Die Anzahl der Personalabrechnungsfälle wird monatlich umgehend nach den Abrechnungsläufen durch den Auftragnehmer ermittelt und dem Auftraggeber zuzüglich etwaiger angefallener Sonderleistungen in Rechnung gestellt. (5) Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Rechnung innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungseingang auszugleichen. 4
5 (6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bis zum eines jeden Jahres eine Anpassung der Fallkostenpauschale sowie des Stundensatzes für zusätzliche Aufwendungen zum des Folgejahres vorzunehmen. (7) Wird der Preisanpassung seitens des Auftraggebers nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich widersprochen, wird sie ab dem des Folgejahres wirksam. (8) Widerspricht der Auftraggeber der Preisanpassung, endet die Vereinbarung automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres. 8 Inkrafttreten / Kündigung (1) Die Vereinbarung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Die Laufzeit beträgt ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres Kalenderjahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird. (2) Allgemein unberührt bleibt das Recht, die Vereinbarung außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. 9 Schadensersatz / Haftung (1) Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei die Haftungssumme im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf ,00 pro Schadensfall im Kalenderjahr und auf eine Gesamtschadenssumme von ,00 im Kalenderjahr beschränkt ist. (2) Das Haftungsrisiko des Auftragnehmers ist durch eine ausreichende Vermögenseigenschadensversicherung abzudecken. 5
6 10 Verfahren bei Streitigkeiten Über Streitigkeiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber entscheidet unter Ausschluss des Rechtsweges das Schiedsgericht endgültig. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber unterzeichnen dazu die als Anlage zu dieser Vereinbarung beigefügte Schiedsabrede im Sinne des 1029 ZPO. 11 Schlussbestimmungen Diese Vereinbarung enthält alle Regelungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bzw. Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung des Schriftformerfordernisses. 12 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine solche Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Magdeburg, Dr. Bärecke Geschäftsführer Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt 6
7 Anlage zu 10 der Vereinbarung über die Aufgabenwahrnehmung des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Schiedsabrede Zwischen dem Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt als Bezügestelle Carl-Miller-Straße Magdeburg und wird vereinbart, dass sämtliche sich aus der vorstehenden Vereinbarung ergebenden Meinungsverschiedenheiten sowie daraus resultierende Streitigkeiten im Verhältnis zwischen den Parteien unter ausdrücklichem Ausschluss der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nach den folgenden Grundsätzen zu besetzende Schiedsgericht im Sinne des 1029 ff. ZPO endgültig entschieden werden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Als Vorsitzender wird eine geeignete Person vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Magdeburg bestimmt. Der Auftragnehmer und der Auftraggeber benennen von Fall zu Fall je einen Beisitzer. Das Schiedsgericht kann nach Bedarf Sachverständige hinzuziehen. Magdeburg, Dr. Bärecke Geschäftsführer Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt 7
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