Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit. Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen

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1 Geschäftsbereich Familie, Soziales, Gesundheit Fachdienst - Wirtschaftliche Jugendhilfe/ Sozialpädagogische Hilfen 1 1

2 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Tagesordnung 1. Begrüßung und Einführung in die Thematik 2. Allgemeine Informationen 3. Fragen und Anmerkungen 2

3 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Historie mit Wirkung vom durch Kinderund Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) 8 a und 72 a neu in Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) aufgenommen danach Prüfungsphase Land, Arbeitsgemeinschaften, Kreis Dithmarschen Versendung Trägervereinbarungen mit Schreiben vom

4 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Umsetzung durch freie Träger und den öffentlichen Träger unmittelbare Verpflichtung zur Umsetzung Schutzauftrag an öffentlichen Träger gerichtet Leistungen werden aber in der Regel von den freien Trägern erbracht durch direkten Kontakt mit den Kindern/Jugendlichen Wahrnehmung Anzeichen KWG daher Einbeziehung freie Träger zur optimalen Erfüllung des Schutzauftrages 4

5 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII gemeinsame Verantwortung der freien und öffentlichen Träger beide Träger haben gemeinsam die Verantwortung gegenüber Kindern und Jugendlichen große Anzahl Rücklauf unterzeichneter Trägervereinbarungen (ca. 70 %) weitere Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den freien Trägern und dem Kreis Dithmarschen als öffentlichen Träger 5

6 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Zuständigkeit keine ausdrückliche gesetzliche Regelung in 8a analoge Anwendung 78 e SGB VIII - örtlich zuständig ist der örtliche Träger, in dessen Bereich die Einrichtung gelegen ist bzw. der Dienst seine Aufgaben wahrnimmt Konkretisierung durch 9 Abs. 1 Kinderschutzgesetz (KiSchG) für Träger von Einrichtungen nach 45 Abs. 1 SGB VIII 6

7 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII TOP 2 Mitteilung an das Jugendamt bei anderem zuständigen öffentlichen Jugendhilfeträger bei Zuständigkeit eines auswärtigen Jugendamtes erfolgt die Mitteilung nach Nr. 9 grundsätzlich direkt an dieses Jugendamt (z.b. im Bereich der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen) Ausnahmen: - bei akuter Kindeswohlgefährdung in Bereitschaftszeiten - bei Gefährdungsrisiko aus dem Bereich des Kreises 7

8 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Anwendbarkeit der 8 a und 72 a SGB VIII Einrichtungen und Dienste, die Leistungen nach SGB VIII erbringen (freie Träger) 8a SGB VIII - bezieht sich auf Fachkräfte nach 72 Abs. 1 Satz 1 (persönliche Eignung und eine dieser Aufgabe entsprechende Ausbildung) - gilt für ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich Beschäftige 72 a SGB VIII - bezieht sich auf Fachkräfte nach 72 Abs. 1 Satz 1 oder auf Personen mit besonderer Erfahrung in der sozialen Arbeit - gilt nur für hauptamtlich Beschäftigte 8

9 8a der Paragraf 8 a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung 9 9

10 Forderungen des 8a an das Jugendamt Abschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrer Fachkräfte Einbeziehung der Personensorgeberechtigten und der Kinder (soweit es den Schutz des Kindes nicht in Frage stellt) Anbieten geeigneter Hilfen 10

11 Schutzauftrag auch für Träger Verlängerung des Schutzauftrags auf Träger von Einrichtungen und Diensten (keine Übernahme des Wächteramtes) Abschätzung des Gefährdungsrisikos unter Hinzuziehung insoweit erfahrener Fachkräfte Auf die Personensorgeberechtigten hinwirken, erforderliche Hilfen anzunehmen 11

12 insoweit erfahrene Fachkräfte Erfahrene Fachkräfte sind solche, die über Kompetenzen und Erfahrungen zur Risikoabwägung verfügen. Diese können je nach Leistungsprofil der Einrichtung dort tätig sein oder müssen von außen hinzugezogen werden. 1. Kinderschutzzentrum Westküste 2. Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern in Familien- und Lebensfragen 3. Ärzte im Einzelfall, bei gesundheitlicher Kindeswohlgefährdung 4. FD Sozialpädagogische Hilfen, Sachgebiet Allgemeiner Sozialer Dienst, Kolleginnen und Kollegen über zu erfragen

13 Aufgaben der insoweit erfahrenen Fachkraft Unterstützung bei der Risikoabschätzung Unterstützung bei der Entwicklung von Strategien zur Einbeziehung von Sorgeberechtigten und Kindern Abschätzung des Interventionsrisikos Unterstützung bei der Entwicklung von Strategien, die Sorgeberechtigten zur Annahme von Hilfen zu bewegen Unterstützung zum Finden geeigneter Hilfen Unterstützung bei der Aufstellung des Schutzplans 13

14 Anforderungen an den Schutzplan Wer/was gefährdet welches Kind? Welche Hilfen werden für erforderlich gehalten? Bis wann müssen die erforderlichen Hilfen umgesetzt sein? Woran macht sich die Umsetzung fest? Wer überprüft die Umsetzung der Hilfen? Wer informiert das Jugendamt, wenn die angeratenen Hilfen nicht umgesetzt wurden oder nicht ausreichend sind? 14

15 Handlungsablauf beim Träger Erste Risikoabschätzung kollegial/mit Leitung Nicht akut Risikoabschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft D o k u m e n t a t i o n akut Erörterung der Risikoeinschätzung mit Sorgeberechtigten und Kind (wenn möglich) i.e. Fachkraft berät Schutz plan aufstellen Benennung geeigneter und notwendiger Hilfen Auf Annahme von Hilfen hinwirken Kontrolle: werden Hilfen angenommen/reichen sie aus? nein ja Mitteilung an Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen 15

16 Mitteilung über Kindeswohlgefährdung Im Grundsatz schriftlich Bei akuter Kindeswohlgefährdung vorab (fern-) mündlich an die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Allgemeinen Sozialen Dienstes (offene Jugendarbeit und ambulante Hilfen) oder die/den zuständige/n Mitarbeiter/in des Stationären Dienstes (stationäre Jugendhilfe) oder Servicebüro (Dienstzeiten) Rettungsleitstelle (außerhalb der Dienstzeiten) Wichtig: Meldung über Kindeswohlgefährdung nie auf Anrufbeantworter und nicht als ! 16

17 Formulare zur Mitteilung 17 17

18 Ablauf beim Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen Ablaufschema bei Kindeswohlgefährdung Eingang der Mitteilung beim ASD Unverzügliche Bearbeitung durch zuständige Soz.päd. Erste Risikoabschätzung Unklare Situation/akute Gefährdung Rücksprache mit Leitung Unangemeldeter Hausbesuch Einschätzung vor Ort Bei Bedarf zu zweit Familie nicht angetroffen Nachricht hinterlassen Rücksprache mit Kollegen/SGBL Sofort alle Möglichkeiten zur Informationsgewinnung ausnutzen 18 18

19 Ablauf beim Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen Ablaufschema bei Kindeswohlgefährdung Unklare Situation/akute Gefährdung Keine akute Gefährdungseinschätzung Angemeldeter Hausbesuch Unangemeldeter Hausbesuch Einschätzung vor Ort Bei Bedarf zu zweit Zweite Risikoabschätzung Gewährleistung des Kindeswohls Problemakzeptanz Problemkongruenz Hilfeakzeptanz Rücksprache mit Leitung mindestens aber Information 19 19

20 Ablauf beim Fachdienst Sozialpädagogische Hilfen Ablaufschema bei Kindeswohlgefährdung Bei fehlender Hilfeakzeptanz Bei vorhandener Hilfeakzeptanz Akute KWG Verdachtsmomente Familiengericht einschalten Ggf. Polizei Inobhutnahme Anrufung Familiengericht Hilfeangebote Einleitung geeigneter Hilfen über Fachteambeschluss Betreuung durch ASD Unterbringung in Krise Ambulante Hilfen Stationäre Hilfen 20 20

21 Trägervereinbarungen 8 a, 72 a SGB VIII Ausblick Zwischen Trägern und Jugendamt erfolgt bei Bedarf eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoabschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen (Nr. 13 der Vereinbarung) Initiative durch Kreis nach Auswertung entsprechender Fälle Meldung durch freie Träger bei Bedarf 21

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