Vortrag für die Fachtagung der bke Für alle Inklusive Beratung am 5. April Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg
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- Martin Lichtenberg
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1 Vortrag für die Fachtagung der bke Für alle Inklusive Beratung am 5. April 2017 Gila Schindler, Fachanwältin für Sozialrecht, Heidelberg
2 } Was heißt noch mal Inklusion? } Was steht an im Recht der Sozialleistungen? Die Reform der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) Die Reform der Eingliederungshilfe der bisherigen Sozialhilfe SGB XII mit dem Bundesteilhabegesetz } Kommt es bei der Inklusiven Erziehungsberatung auf die Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe an? } Was kann die Praxis tun und wie sollte sich eine inklusive Erziehungsberatung entwickeln?
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5 } Kindern und Jugendlichen mit körperlichen Behinderungen } Kindern und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen } Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen } Unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge } Kindern und Jugendlichen mit schlechten Bildungschancen } Kindern und Jugendlichen aus sozial benachteiligten Familien }. 5
6 } Das Leben mit Behinderungen wird als Aus- druck gesell- schaftlicher Vielfalt wertge- schätzt und damit Anerkennung nicht nur für den behinderten Menschen und seine Würde, sondern auch für die durch die Behinderung bedingten besonderen Lebensformen gefordert. 6
7 } Herstellung von Gleichheit nicht allein in der Verwirklichung formaler Gleichstellung, sondern vor allem durch Berücksichtigung und Änderung der jeweiligen Ausgangsbedingungen 7
8 } Art. 24 UN-BRK: Aus ge hend vom Prinzip der Gle ich berech ti gung gewährleis tet die UN- BRK ein ein beziehen des (inklu sives) Bildungssys tem auf allen Ebe nen und lebenslanges Lernen. } Dabei ist sicherzustellen, dass behin derte Men schen nicht auf grund einer Behin - derung vom all ge meinen Bil - dungssys tem aus geschlos- sen wer den. 8
9 } 1 Abs. 1 SGB VIII: Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. 9
10 } Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit ( 11 bis 13 SGB VIII), } Förderung der Erziehung in der Familie ( 16 bis 21 SGB VIII), } Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege ( 22 bis 25), } Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen ( 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), } Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen ( 35a bis 37, 39, 40), } Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung ( 41 SGB VIII). 10
11 } Die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gehen Leistungen nach dem SGB XII vor. Abweichend davon gehen Leistungen [ ] Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor.
12 Verhältnis der verschiedenen (Sozial)leistungsträger Sozialhilfe 27, 35a SGB VIII Erziehung? Jugendhilfe 53 ff. SGB XII
13 Inklusion Art. 3 UN-BRK: volle und wirksame Teilhabe an und Einbeziehung in die Gesellschaft Gesamtzuständig -keit 13
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15 } Die Herstellung der Inklusiven Lösung ist misslungen. } Dem Gesetzgeber war die Aufgabe seit spätestens Frühjahr 2015 ausdrücklich auf dem Weg gegeben.
16 } (3) Ein junger Mensch hat Teil an der Gesellschaft, wenn er in alle ihn betreffenden Lebensbereiche einbezogen ist; dies ist der Fall, wenn er entsprechend seinem Alter Zugang zu allen ihn betreffenden Lebensbereichen hat, die Möglichkeit hat, in diesen Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren sowie die Möglichkeit zur Interaktion in einem seinen Fähigkeiten entsprechenden Mindestmaß wahrnimmt (Teilhabe am Leben).
17 (4) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere 1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern, ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, [ ] 4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen sowie Inklusion für alle jungen Menschen zu verwirklichen,...
18 Bei der Ausgestaltung der Leistungen und der Erfüllung der Aufgaben sind [ ] 3. die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umzusetzen, vorhandene Barrieren und Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern.
19 (1) Bei Hilfen nach 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 sollen durch Beratung und Unterstützung der Eltern die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. [ ].
20 } Teil 2 des SGB IX tritt (bis auf das Vertragsrecht) erst am in Kraft. } Das bedeutet, dass bis dahin die Regelungen des 53 ff. SGB XII gelten. Bezug wird nur auf die alten Regelungen des SGB IX genommen bis auf TH an Arbeit. } Ab 2020 werden in Teil 2 SGB IX die Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe neu gefasst. Dabei werden die Grundleistungen aus Teil 1 des SGB IX modifiziert.
21 } Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. 21
22 } Einführung eines neuen Gesamtplanverfahrens für die Eingliederungshilfe, welches in jedem Einzelfall verpflichtend nach den gesetzlich geregelten Kriterien durchzuführen ist. } Es werden allgemein- gültige Regeln für die Bedarfsermittlung und feststellung aufge- stellt, 142, 143a.
23 Der Träger der Sozialhilfe hat die Leistungen nach 54 unter Berücksichtigung der Wünsche des Leistungsberechtigten festzustellen. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt durch ein Instrument, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit orientiert. Das Instrument hat die Beschreibung einer nicht nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe in den folgenden Lebensbereichen vorzusehen: 1. Lernen und Wissensanwendung, 2. allgemeine Aufgaben und Anforderungen, 3. Kommunikation, 4. Mobilität, 5. Selbstversorgung, 6. häusliches Leben, 7. interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, 8. bedeutende Lebensbereiche und 9. Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben.
24 } Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderungen bedrohten Menschen fördert das BMAS eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung als niedrigschwelliges neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger bestehendes Angebot, das bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. } Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der Teilhabeberatung. Die Förderung der Teilhabeberatung aus Bundesmitteln endet am 31. Dezember } In der Umsetzung soll auf Basis einer Förderrichtlinie die Etablierung und Weiterentwicklung flächendeckender Teilhabeberatungsstrukturen - unter Beteiligung der Länder - zuwendungsrechtlich unterstützt werden. 24
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26 } Die gesetzlichen Grundlagen sind für die Erbringung inklusiver Leistungen unbestritten weiterhin nachteilig. } Die vorrangige Zuständigkeit der Sozialhilfe für Kinder und Jugendliche mit geistigen und körperlichen Behinderungen erschwert die Entwicklung einer inklusiven Erziehungsberatung. } Aber.
27 } Die Leistung der Erziehungsberatung hat keine identische Entsprechung in der Eingliederungshilfe es handelt sich also nicht um einen Leistungsbereich, bei dem der Vorrang der Sozialhilfe nach 10 Abs. 4 S. 2 SGB VIII durchsetzbar wäre. } Damit hat die Erziehungsberatung die inklusive Aufgabe Kinder, Jugendliche, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Klärung und Bewältigung individueller und familienbezogener Probleme und der zugrunde liegenden Faktoren, bei der Lösung von Erziehungsfragen [ ] zu unterstützen.
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29 } In der Pflegekinderhilfe bekommen die spezialisierten Fachdienste für die Begleitung von Pflegeverhältnissen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen eine zunehmende Bedeutung. } Mit einem hohen Personalschlüssel (zwischen 1:10 oder 1:15) werden die Pflegefamilien intensiv in Bezug auf alle pädagogischen, medizinischen, fachlichen Fragen begleitet, die mit der Erziehung und Pflege des Kindes einhergehen.
30 } Intensive Beratung und Begleitung der Erziehung in der (Pflege)familie } Beratung sowie Beantragung von unterstützenden Hilfen } Zusammenarbeit mit Ämtern, Schulen, Ärzten, Therapeuten, sonstigen Hilfsdiensten und Institutionen } Bei Bedarf Beratung durch Rehafachberaterin, Heilpädagogin, Psychologin, Rechtsanwälte } Bei Bedarf seelsorgerliche Gespräche } Gruppenarbeit, Fortbildungsseminare, Wochenendseminare
31 } Bei Kindern mit körperlichen/geistigen Behinderungen besteht in der Regel ein hoher Bedarf nach spezifischem Fachwissen für ihre Erziehung für ihre Pflege zur Förderung ihrer Entwicklung zur sozialen Teilhabe des Kindes in Gruppen zur (besten) Beschulungsform etc. pp. } Die Erziehungsberatung hält ein multiprofessionelles Fachteam vor, das unterschiedliche fachliche Methoden verfolgt.
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