Bundesteilhabegesetz (BThG) Übersicht, Auswirkungen und Bewertung
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- Hertha Flater
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1 Bundesteilhabegesetz (BThG) Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen Übersicht, Auswirkungen und Bewertung I Jour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Rehabilitationsträger ( 6) gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Unfallversicherung gesetzliche Rentenversicherung Bundesanstalt für Arbeit ( ) Reha-Träger Jugendhilfe ( 35 a SGB VIII) Eingliederungshilfe IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 1
2 SGB IX Kern des BThG 1. Teil Regelungen für alle Reha-Träger Teil Eingliederungshilfe Teil Schwerbehindertenrecht IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Ziele zentrale Intention SGB IX 2001: gegliedertes Reha-Recht (KVers, RVers, EGlHi etc.) soll sich nicht zu Lasten von Menschen mit Behinderung auswirken! personenzentrierte Hilfe (Fachleistungen) statt Einrichtungsfinanzierung Trennung von Fachleistungen (SGB IX) und existenzsichernden Leistungen (SGB XII) Ausnahme: Kinder und Jugendliche!!! IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 2
3 Ziele (2) mehr Wirtschaftlichkeit (Vertragsrecht / Träger) keine Leistungseinschränkungen, Stärkung der Position der Leistungsberechtigten Anhebung der Einkommens-und Vermögensfreigrenzen Modernisierung des Reha-Rechts (z.b. Hilfeplanung auf Basis der ICF) Klärung der Schnittstelle zur Pflege IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen BThG ist ein Artikelgesetz Art. 1 SGB IX Art. 2 SGB IX -Übergangsrecht zum Jahr 2017 Art. 3 Änderungen des SGB I Art. 4 Änderungen des SGB II Art. 9 Änderungen des SGB VIII Art. 11 Änderungen des SGB XII zum Jahr 2017 Art. 12 Änderungen des SGB XII zum Jahr 2018 Art. 13 Änderungen des SGB XII zum Jahr IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 3
4 Art. 14 Änderung des BundesversorgungsG Art. 16 Änderung des Umsatzsteuergesetzes Art. 21 Änderung der EingliederungshilfeVO Art. 23 Änderung der FrühförderungsVO Art. 25a Inkrafttreten von 99 SGB IX Art. 26 Inkrafttreten IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Leistungsformen Sachleistung Geldleistung, vor allem bei pauschalierten wiederkehrenden Leistungen Persönliches Budget: Rechtsanspruch! Poolen : eine Hilfe an mehrere Leistungsberechtigte IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 4
5 Rehabilitationsträger ( 6) gesetzliche Krankenkassen gesetzliche Unfallversicherung gesetzliche Rentenversicherung Bundesanstalt für Arbeit ( ) Reha-Träger Jugendhilfe ( 35 a SGB VIII) Eingliederungshilfe IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Leistungsgruppen des SGB IX ( 5) medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (nicht: Jugendhilfe, Eingliederungshilfe) Bildung soziale Teilhabe IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 5
6 Leistungsgruppen des SGB IX ( 5) Krankenkassen medizinische Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben Jugendhilfe Unterhalt Eingliederungshilfe Bildung soziale Teilhabe IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Ablauf der Gesamtplanung Antrag (oder Kenntnis vom Hilfebedarf) Zuständigkeitsklärung ggf. Gesamtplankonferenz Feststellen der Leistungen durch Reha-Träger Gesamtplan (inkl. eingesetzte Verfahren u. Instrumente, Wirkungskontrolle, Aktivitäten des Leistungsberechtigten, Berücksichtigung von Wünschen, Erkenntnisse aus Gutachten ggf. Zielvereinbarung Entscheidung (Verwaltungsakt) IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 6
7 Zuständigkeitsklärung ( 14, 15,17) Antrag 2 Wochen: Feststellung der sachlichen Zuständigkeit oder Weiterleiten an zuständige Behörde insgesamt 3 Wochen: Entscheidung ohne Gutachten Entscheidung mit Gutachten: o unverzüglich 3 Gutachter zur Auswahl Entscheidung 2 Wochen nach Eingang des Gutachten max. 2 Monate (inkl. Teilhabeplankonferenz) Jour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Grundsätze der Hilfeplanung Fallsteuerung durch den / die Reha-Träger, nicht durch die Leistungserbringer umfassende Beteiligung der Leistungsberechtigten (auch altersgerechte Beteiligung von Kindern) Eingliederungshilfe - nachrangig Hilfeplanung auf Basis von ICF und standardisierten Arbeitsmethoden / -prozessen IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 7
8 Grundsätze der Hilfeplanung Hilfebedarf nach 9 Lebensbereichen (Lernen u. Wissensanwendung, Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, Interaktionen u. Beziehungen, soziales u. staatsbürgerliches Leben, ) Individueller Hilfebedarf, aber auch Ressourcen der Leistungsberechtigten Lebenswelt-/Sozialraumorientierung Fortschreibung nach max. 2 Jahren IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Beratung der Leistungsberechtigten durch die Reha-Träger: umfassende Beratung über Leistungen (auch anderer Reha-Träger!) und Verfahren unabhängige Teilhabeberatung (Bundesfinanzierung) Pflicht von Eltern (etc.), Beratung in Anspruch zu nehmen Beteiligung von Personen des Vertrauens politisch gewollt: bessere Unterstützung der Leistungsberechtigten! IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 8
9 Vertragsrecht (Leistungs-/ Entgeltvereinbarungen) qualitative und wirtschaftliche Anforderungen grs. Verträge (nur) mit Anbietern im unteren Drittel der vergleichbaren Anbieter QE-Vereinbarungen werden durch Prüfrecht ersetzt Option für weitergehende Verträge zu Qualität der Leistungen / QE-Vereinbarungen ( 37) Information der Leistungsberechtigten über Verträge IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Auswirkungen auf die Jugendhilfe a SGB VIII gemäß 7 verbindlich: offensive Öffentlichkeitsarbeit über Leistungen und Verfahren, 12 Fristen / Zuständigkeitsklärungsverfahren, 14 Begutachtung, 17 Teilhabeplanverfahren, 19 ff. Persönliches Budget, IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 9
10 2. Jugendarbeit Betroffene Lebensbereiche: allgemeine Aufgaben u. Anforderungen, Kommunikation, Mobilität, interpersonale Interaktionen und Beziehungen, bedeutende Lebensbereiche, soziales Leben Leistungsberechtigte haben Anspruch auf Unterstützung, um an Angeboten der Jugendarbeit teilzuhaben IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 3. Ganztagsschule Leistungsgruppe: Teilhabe an Bildung (jetzt ausdrücklich geregelt) Teilnahme an schulischen Ganztagsangeboten ( 112 Abs. 1 S. 2) Poolen ausdrücklich geregelt ( 112 Abs. 4) (gemeinsame Leistungen -Anleitung und Begleitung - an mehrere Leistungsberechtigte) IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 10
11 4. Kita Leistungsgruppen: medizinische Reha, soziale Teilhabe Frühförderung: therapeutische und heilpädagogische Leistungen Poolen Vorrang für gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Weitere wichtige Regelungen Beteiligung des Jugendamtes, wenn Mutter / Vater behindert ist umfassende Zuständigkeit der Sozialgerichte (auch für Leistungsvereinbarungen mit Trägern) Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie ( 80), bei minderjährigen Menschen mit Behinderung Pflegeerlaubnis nach 44 SGB VIII erforderlich IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 11
12 sukzessives Inkrafttreten 2017 Verbesserungen beim Einsatz von Einkommen und Vermögen 2018 grs. alle Regelungen des BThG, z.b. Gesamtplanverfahren, ICF, unabhängige Teilhabeberatung, Vertragsrecht, Fristen 2020 Trennung Fachleistung / Unterhalt, Teilhabe zur Bildung : leistungsberechtigter Personenkreis IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Handlungsanforderungen Konzept für Gesamtplanung / Teilhabeplanung offensive Öffentlichkeitsarbeit / Beratung Ablauf des Verfahrens Verzahnung zwischen individueller Hilfeplanung und Strukturplanung Vertragsrecht mit Leistungserbringern Empfehlungen, Vereinbarungen mit anderen Reha-Trägern IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 12
13 Bewertung handwerklich gelungen (im Unterschied zu den Arbeitsentwürfen / Reform des SGB VIII) enorme Anforderungen an den einzelnen Reha-Träger (insbes. Eingliederungshilfe) und deren Kooperation deutliche Professionalisierung der Hilfeplanung und des Vertragsrechts hohe Anforderungen an Transparenz IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen Bewertung (ausschließliche) Fallsteuerung durch Träger der Eingliederungshilfe, nicht durch Leistungserbringer deutlich höherer Personalaufwand Bsp.: Hilfeplanung 50 Mio. EUR Mehrkosten Einführung: sorgfältige strategische Überlegungen und durchdachte Lösungen IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 13
14 BTHG Zentrale Aufgabenblöcke / Zielgruppen 1. Ambulante Frühförderung 2. Kitas 3. Schulkinder 4. Pflegekinder 5. Sonstige einzelfallbezogene Eingliederungshilfen I Leistungsgruppen / Leistungen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Schule / Hochschule) 3. Leistungen zur sozialen Teilhabe, u.a. a) Assistenzleistungen, Hilfsmittel b) Heilpädagogische Leistungen c) Betreuung in einer Pflegefamilie d) Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten e) Förderung der Verständigung f) Leistungen zur Mobilität I 14
15 Zentrale Handlungsfelder 1. Gesamtplanung (Teilhabeplanung) 2. Leistungsrecht 3. Präventive Beratung 4. Verzahnung Gesamtplanung Strukturplanung 5. (Entgelt-) Vereinbarungen mit Leistungserbringern 6. Empfehlungen, Vereinbarung mit anderen Reha- Trägern I 117 Gesamtplanungsverfahren Antrag 108 Beratung 106 Zuständigkeitsklärung 14, 15 ggf. Begutachtung 17 vorläufige Leistungen bei dringendem Bedarf 24 ggf. Gesamtplanungskonferenz 119 Gesamtplan 121 Feststellung der Leistung abschließender Verwaltungsakt 120 ggf. Teilhabezielvereinbarung 120 I 15
16 Bundesteilhabegesetz (BTHG) und Richtlinienförderung?? Alternative 1: Richtlinie aufheben Konsequenzen: Alle Kinder - Antrag nach BTHG Für alle Kinder Gesamtplanverfahren I ICF-orientierte Fallstrukturierung Gesundheitsproblem Körperfunktionen und- strukturen Aktivitäten Teilhabe Umweltbezogene Kontextfaktoren Personenbezogene Kontextfaktoren I 16
17 ? Alternative 2: Richtlinien bleiben ggf. mit Änderungen Gesamtplanverfahren setzt BTHG-Antrag voraus pädagogisches Setting nach Richtlinie (Gruppenstärkenabsenkung / Zusatzkraft) ist umweltbezogener Kontextfaktor i.s.v. ICF in vielen Fällen wird damit bedarfsgerechte Hilfe erreicht BTHG-Antrag jederzeit möglich Streichung: Härtefall-Regelung und Begrenzung auf 4 Kinder? I Weiterentwicklung der Heilpädagogischen KiTas? Anpassung der Richtlinien / Teil B Elternbeiträge Aufhebung der Einzugsbereiche und der Behinderungsarten Therapie: Vorrang Krankenkassen; LWL für einzelfallübergreifende Therapieleistungen Fahrtkosten: Zumutbarkeit im Rahmen Teilhabeplanung prüfen I 17
18 Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) LWL-Landesjugendamt Westfalen Klaus-Heinrich Dreyer Warendorfer Str Münster Tel.: Fax: Besuchen Sie uns im Internet: IJour Fixe / LWL-Landesjugendamt Westfalen 18
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