Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

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1 Das Bundesteilhabegesetz: Was ändert sich für Menschen mit Behinderung?

2 neue Struktur SGB IX Teil 1 Rehabilitations und Teilhaberecht allg. Regelungen Teil 2 veränderte Eingliederungshilfe Teil 3 Schwer behindertenrecht Änderungen im SGB XII: Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Hilfe zur Pflege

3 Änderungen ab 2017 Vermögensfreibeträge Eingliederungshilfe: Hilfe zur Pflege: sofern überwiegend aus Erwerbstätigkeit seit April 2017: Sozialhilfe (z.b. Grundsicherung, EGH, Hilfe zur Pflege): von auf 5.000

4 Änderungen ab 2017 Einschub: Veränderung in der Eingliederungshilfe ab 2020 Einkommen und Vermögen von Ehepartnern werden nicht mehr herangezogen Einkommens- und vermögensabhängig besteht für die Leistungsbezieher fort Vermögensfreigrenze: geschützt: geförderte Lebensversicherung und die selbstgenutzte Immobilie

5 Trennung der Leistungen ab 2020 (bisherige) EGH Fachleistungen existenzsichernde Leistungen Aufhebung der Unterscheidung zwischen ambulant, teilstationär und stationär Leistung der EGH wird unabhängig von Wohnform erbracht gilt nicht für minderjährige in stationären Einrichtungen

6 Eingliederungshilfe und Pflege 1. Schnittstelle zwischen EGH und Pflegeversicherung 2. Lebenslagenmodell ab 2020 (Schnittstelle zwischen EGH und Hilfe zur Pflege)

7 Eingliederungshilfe und Pflege 1. Schnittstelle zwischen EGH und Pflegeversicherung kein Vorrang der Pflegeversicherung gegenüber der Eingliederungshilfe im häuslichen Bereich Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeversicherung können wie bisher nebeneinander in Anspruch genommen werden ab 2017 gelten verschärfte Koordinierungsregeln beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederungshilfe

8 2. Lebenslagenmodell ab 2020 (Schnittstelle EGH und Hilfe zur Pflege) Behinderung bis zur Regelaltersgrenze eingetreten Behinderung und Pflegebedürftigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze Bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze oder darüber hinaus sofern Ziele der EGH erreicht werden können Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen die häuslichen Leistungen der Hilfe zur Pflege Gleichrangigkeit von Eingliederungs- und Pflegeleistungen Zugang zu beiden Leistungen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Eingliederungshilfe gelten Hilfe zur Pflege wird nach den Einkommensund Vermögensgrenzen der Sozialhilfe erbracht

9 Verfahrensregelungen (ab 2020) Trägerübergreifend, ein Reha-Antrag ist ausreichend auch für Leistungen, die nicht beantragt sind ( 15 SGB IX) in der Eingliederungshilfe Antragserfordernis Bedarfsfeststellung- und Leistungsplanung: Gesamtplanverfahren (ab 2018) Teilhabeplanverfahren, sofern mehrere Rehabilitationsträger Gesamtplanverfahren wird dann integriert

10 Wunsch und Wahlrecht 104 BTHG Den Wünschen des Leistungsberechtigten muss entsprochen werden, wenn diese angemessen sind Prüfung Zumutbarkeit der Alternative Falls ja: Prüfung unverhältnismäßige Mehrkosten Vorrang der eigenen Wohnung oder der Wohngemeinschaft

11 Wunsch und Wahlrecht Poolen von Assistenzleistungen im Zusammenhang mit dem Wohnen Gestaltung sozialer Beziehungen und die Lebensplanung dürfen nicht gegen den Willen erfolgen Dauer: Solange Teilhabeziele des Gesamtplans erreichbar sind! Wünsche zu Beginn des Gesamtplanverfahrens deutlich mitteilen!

12 Poolen von Leistungen 116 BTHG Assistenzleistungen Heilpädagogische Leistungen Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten Leistungen zur Förderung der Verständigung Leistungen zur Beförderung

13 Poolen von Leistungen Voraussetzung Zumutbarkeit Grundlage für die Zumutbarkeit ist das Gesamtplanverfahren! Ausschluss im Bereich des Wohnens sofern Poolen nicht gewünscht!

14 Soziale Teilhabe Assistenzleistungen 78 Der Mensch mit Behinderung entscheidet auf Grundlage des Teilhabeplans über konkrete Gestaltung hinsichtlich Ablauf, Ort, Zeitpunkt Elternassistenz Einschränkungen bei Ausübung eines Ehrenamts

15 Teilhabe am Arbeitsleben ab 2018 alternativen zur WfbM: andere Leistungsanbieter Budget für Arbeit: LKZ und Assistenz am Arbeitsplatz Voraussetzung: Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung Ausschluss für Personen mit hohem Unterstützungsbedarf!

16 Modellhafte Erprobung bis zum Inkrafttreten 2020 Einkommens- und Vermögensregelungen in der EGH Assistenzleistungen einschließlich beim Ehrenamt Umsetzung Verhältnis EGH und Pflege Prüfung Zumutbarkeit und Angemessenheit beim Wunsch- und Wahlrecht Regelungen zum Poolen Abgrenzung EGH von existenzsichernden Leistungen neue Zugangskriterien für die EGH (Inkrafttreten 2023)

17 Quellen Norbert Müller-Fehling (bvkm): Das Bundesteilhabegesetz und Co., Stand Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.: Bundesteilhabegesetz und Co. - was verändert sich? Übersicht der wichtigsten Neuerungen, die bisherige gesetzliche Bestimmungen ablösen, Stand Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2016 Teil Nr. 66, ausgegeben am : Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmungen von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG)

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