Herzlich willkommen zum Webinar. Das neue Bundesteilhabegesetz Betroffene laufen Sturm - zu Recht? mit

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1 Herzlich willkommen zum Webinar Das neue Bundesteilhabegesetz Betroffene laufen Sturm - zu Recht? mit Sibylle Brandt (Veitshöchheim, AG Selbst Aktiv) Alfons Polczyk (Berlin, BMAS) Moderation: David Röthler 30. Nov Uns allen gutes Gelingen und viel Freude! 1

2 Hinweis Sitzung wird aufgezeichnet 2

3 Du oder Sie? Du Sie 3

4 Eure / Ihre Motivation Kurze Vorstellung Was wollt Ihr / wollen Sie erfahren? Was wollen Sie einbringen? Bei Bedarf via Webcam / via anonym-tn-textfeld oder Aufzeigen 4

5 Ausgangslage Am Donnerstag (01.12.) verabschiedet der Deutsche Bundestag das Bundesteilhabegesetz. Mit dieser Reform soll die gesellschaftliche Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen deutlich gestärkt und die Ziele der UN- Behindertenrechtskonvention weiter umgesetzt werden. 5

6 1 - Systemwechsel Das Bundesteilhabegesetz ist seit den 70er Jahren die erste umfassende Reform für die Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen, das eine Bundesregierung auf den Weg bringt. Damit soll ein Systemwechsel eingeläutet werden: Durch das Herauslösen der heutigen Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe und die Überführung in das SGB IX soll ein Systemwechsel stattfinden. Das SGB IX wird zu einem neuen Leistungsgesetz aufgewertet, bei dem die Personenzentrierung im Vordergrund steht. 6

7 2 Einkommen / Vermögen Betroffene werden künftig mehr von ihrem Einkommen und Vermögen zurücklegen und ihre Ehepartner nicht mehr zur Finanzierung herangezogen werden können. Damit wird das faktische Heiratsverbot für viele Menschen mit Behinderungen aufgehoben. 7

8 3 - Bürokratie Bürokratie soll abgebaut werden. Künftig reicht ein Reha-Antrag aus, um alle benötigten Leistungen von den verschiedenen Rehaträgern zu erhalten. Die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger wird straffer geregelt: Leistungen werden "wie aus einer Hand" möglich. 8

9 4 Umbau SGB Mit dem Umbau des SGB IX, Teil 1, werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens für alle Rehabilitationsträger verbindlich und ohne Ausnahme ausgestaltet. Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung sind künftig für alle Reha-Träger verbindlich vorgeschrieben. 9

10 5 - Beratungsnetzwerk Das Teilhabeplanverfahren wird durch ein vom Bund gefördertes, von Trägern und Leistungserbringern unabhängiges Netzwerk von Beratungsstellen flankiert. Dort werden Menschen mit Behinderung und deren Angehörige insbesondere durch Menschen mit Behinderungen beraten (sogenanntes "Peer Counseling"). Das Angebot setzt auf bestehenden Strukturen auf und wird vom Bund mit rund 60 Mio. Euro jährlich unterstützt, damit Betroffene und ihre Familien gut informiert und ausreichend unterstützt werden. 10

11 6 Teilhabe / Arbeit Teilhabe heißt in allen Lebensbereichen mehr möglich zu machen: In der Arbeit, der Bildung und im gesellschaftlichen Leben. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in einem Leistungskatalog konkretisiert und gebündelt, Elternassistenz und Assistenz in der Weiterbildung und im Studium werden erstmalig ausdrücklich geregelt und neue Jobchancen in Betrieben für Werkstattbeschäftigte durch ein Budget für Arbeit geschaffen. Der Fokus auf den einzelnen Menschen gerichtet und nach dessen individuellem Bedarf neu ausgerichtet. 11

12 7 Teilhabe / Arbeit Mit mehr Übergängen in Arbeit soll eine bessere Teilhabe am Arbeitsleben geschaffen werden. Anstelle der Werkstattleistungen sind künftig auch Lohnkostenzuschüsse und Unterstützung im Betrieb möglich. Dabei werden auch die Menschen berücksichtigt, die z.b. aufgrund psychischer Erkrankungen aus dem Berufsleben gerissen wurden und voll erwerbsgemindert sind. Es wird mehr an der individuellen Leistungsfähigkeit und näher an der betrieblichen Praxis ausgerichtete Beschäftigungsmöglichkeiten geben. Dies kann auch in Kooperation mit privatwirtschaftlichen Betrieben geschehen. 12

13 8 Teilhabe / Arbeit Das Budget für Arbeit ermöglicht passgenaue Modelle für Menschen mit wesentlichen Behinderungen außerhalb von Einrichtungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Arbeitgeber erhalten bei Einstellung von Menschen mit wesentlichen Behinderungen Lohnkostenzuschüsse von in der Regel bis zu 75 Prozent des gezahlten Arbeitsentgeltes. Ergänzend werden die Kosten für die erforderliche Anleitung und Begleitung an der Arbeitsstelle übernommen. Wer aus der Werkstatt auf den ersten Arbeitsmarkt wechseln möchte, wird künftig von dem neuen "Budget für Arbeit" profitieren. Wer wieder zurück in die Werkstatt möchte, verliert seine rentenrechtliche Absicherung nicht. 13

14 9 gg Diskriminierung Die Werkstatträte sollen gestärkt werden und die Position der Frauenbeauftragten in Werkstätten soll neu geschaffen werden, um geschlechtsspezifischer Diskriminierung besser entgegentreten zu können. 14

15 10 Geld / Vermögen Das Arbeitsförderungsgeld für die rund Beschäftigten in Werkstätten wird künftig auf 52 Euro verdoppelt. Zudem wird der Vermögensfreibetrag für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind und Leistungen der Grundsicherung beziehen, von derzeit auf Euro angehoben - hiervon profitieren zum Beispiel Werkstattbeschäftigte und Bezieher der Blindenhilfe. 15

16 11 - Bildung Erstmals wird klargestellt, dass die Teilhabe an Bildung eine eigene Reha-Leistung ist. Die neuen Leistungen für Bildung werden auch für den Besuch weiterführender Schulen sowie für schulische berufliche Weiterbildung gelten. Damit werden nun Assistenzleistungen für höhere Studienabschlüsse wie ein Masterstudium oder in bestimmten Fällen auch eine Promotion ermöglicht. Das sah das bisherige Recht nicht vor. 16

17 12/1 Soziale Teilhabe wird durch eine Neustrukturierung, Ergänzung und Konkretisierung gestärkt. Der offene Leistungskatalog bleibt dabei bestehen. Mögliche Leistungen werden aber nicht abschließend aufgezählt, da nicht alle Aspekte des Lebens in einem Gesetz abgebildet werden können. Die Elternassistenz wurde geschaffen. Damit erhalten Mütter und Väter mit Behinderungen einen klaren Anspruch auf die erforderlichen Leistungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder. 17

18 12/2 Die Komplexleistung Frühförderung für Kinder wird gesetzlich präziser definiert und als eigenständige Leistung gestärkt. Dies verbessert die Möglichkeiten, frühzeitig miteinander verbundene medizinisch-heilpädagogische Leistungen zu erbringen 18

19 13 - Assistenzleistung Assistenzleistungen für ehrenamtliches Engagement können erbracht werden. 19

20 14 - Wohnen Selbstbestimmtes Wohnen hat für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben herausragende Bedeutung. Dazu wurden die Regelungen zur Beachtung der Besonderheiten jedes Einzelfalls deutlich geschärft. Jeder und jede Betroffene soll im Rahmen der Angemessenheit und Zumutbarkeit selbst entscheiden können, wie oder mit wem er lebt. 20

21 15 Leistungen der Pflege und der Eingliederungshilfe werden auch in Zukunft nebeneinander gewährt. Es wird gesetzlich festgeschrieben, dass es keinen Vorrang der Pflege vor der Eingliederungshilfe geben wird. Der Zugang zur Eingliederungshilfe wird nicht eingeschränkt. Die geplante Regelung wird zunächst wissenschaftlich evaluiert und in einem zweiten Schritt modellhaft in allen Bundesländern erprobt. Nur auf der Grundlage gesicherter Daten wird eine neue Regelung zum in Kraft treten. 21

22 Diskussion Das alles zusammen hört sich hervorragend an. Lassen Sie uns über Wunsch und Wirklichkeit diskutieren! Sibylle Brandt, AG Selbst Aktiv Alfons Polczyk, BMAS Ref. Va 3 - Prävention, Rehabilitation, Teilhabe von Menschen mit Behinderung 22

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