Vortrag Fachtag buss 2016
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- Monika Schräder
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1 Vortrag Fachtag buss 2016 Bundesteilhabegesetz Bericht zum aktuellen Stand Dr. Mignon Drenckberg Referentin für Suchthilfe, Wohnungslosenund Straffälligenhilfe des Caritasverbandes München und Freising 2 1
2 Gliederung 1. Allgemeines 2. Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigten 3. Auswirkungen im Vertragsrecht und auf stationäre Angebote 3 1. Allgemeines Zeitschiene Errechnung Finanzierung Einflüsse auf andere Gesetze Zielrichtung des Gesetzes Grobgliederung des Gesetzes 4 2
3 Zeitschiene I Referentenentwurf (Frühjahr 2016) Kabinettsbefassung (Mai 2016) 1. DG Bundesrat/-tag (Sommer 2016) Parl. Anhörung (Sep. 2016) 2./3. DG Bundesrat/-tag (Herbst 2016) Abschluss bis Ende Inkrafttreten: Zeitschiene II Gestaffelt vom (erster Teil) über bis (Eingliederungshilfe) Übergangsfristen: Rahmenverträge und Vergütungen bleiben bis in Kraft; für Leistungsberechtigte bis max
4 Errechnung Finanzierung I 5 Mrd. Euro pro Jahr zur Entlastung der Kommunen Berechnungsgrundlage? Einbeziehung der seelisch Behinderten? Festgelegte Obergrenze, da im Bundeshaushalt? 7 Errechnung Finanzierung II Die 5 Mrd. Euro wurden den Kommunen bereits 2015 unabhängig vom BTHG zur Verfügung gestellt Erfüllung Fiskalpakt, aber Anreiz für Kommunen, BTHG mitzugestalten, verringert 8 4
5 Einflüsse auf andere Gesetze SGB II und SGB III SGB V, SGB VI und SGB VII SGB VIII - Jugendhilfe (große Lösung) SGB XI - Pflegbedürftigkeitsbegriff SGB XII - Teil Eingliederungshilfe Verschiedene weitere Gesetze und Verordnungen (AGSG) 9 Zielrichtung des Gesetzes I Umsetzung UN- Behindertenrechtskonvention Mehr Beteiligung der Betroffenen Personenzentrierte / individualisierte Leistungserbringung Verhinderung neuer Ausgabendynamiken 10 5
6 Zielrichtung des Gesetzes II Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen Mehr Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Leistungsträger Entlastung der Betroffenen vom Einsatz von erwerbsbedingtem Einkommen und von Vermögen 11 Grobgliederung des Gesetzes Grundsätzlich: SGB IX wird erweitert! Teil 1: Reha- und Teilhaberecht für alle Rehabilitationsträger geltend Teil 2: Reformierte Eingliederungshilfe als Leistungsgesetz Teil 3: Weiterentwickeltes Schwerbehindertenrecht 12 6
7 2. Auswirkungen auf die Anspruchsberechtigten Behinderungsbegriff (Zuordnung der suchtkranken Menschen) Rolle der Leistungsträger Hilfeplanung (Personenkonferenz, Gesamtplanverfahren) Teilhabegeld / Einkommen / Vermögen 13 Behinderungsbegriff I bisher: subsumiert unter seelisch behinderte Menschen 97: Schädigung der Körperfunktion Erhebliche Teilhabeeinschränkung liegt vor oder droht, d. h. personelle oder technische Unterstützung in Lebensbereichen ist notwendig 14 7
8 Behinderungsbegriff II Lebensbereiche nach ICF: Lernen und Wissensanwendung Allg. Aufgaben und Anforderungen Kommunikation, Mobilität, Selbstversorgung, häusliches Leben interpersonelle Interaktionen und Beziehungen Bedeutende Lebensbereiche Gemeinschafts-, soziales u. staatsbürgerliches Leben 15 Rolle der Leistungsträger Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung Wirkungskontrolle über Zielvereinbarung mit dem Leistungsberechtigten Unabhängige Beratungsstellen (peer-topeer-counseling) Sach-, Dienst- oder Geldleistung (Pauschale möglich, Poolen) 16 8
9 Hilfeplanung Antragspflicht der Betroffenen Einheitliches bundesweites Instrument existiert nicht (Grundlage ICF) Trägerübergreifende Teilhabeplanung schwierig (Reha, Eingliederung etc.) Teilhabeplan-, Personen-, und Gesamtplankonferenzen (Entwicklung / Ausgestaltung?) 17 Teilhabegeld / Einkommen / Vermögen Teilhabegeld wird aus Kostengründen und Furcht vor Mitnahmeeffekten nicht umgesetzt Neue Grenzen für Einkommen und Vermögen sind nicht generell besser Angehörige werden frei gestellt (außer Eltern erw. Leistungsberechtigter) 18 9
10 3. Auswirkungen im Vertragsrecht und auf stationäre Angebote Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen Qualität Ausstattung der Einrichtungen 19 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen I Vorsicht: SGB IX und SGB XII relevant Neue Rahmenverträge auf Landesebene Schiedsstellenfähigkeit für Leistungsund Vergütungsvereinbarung (nach 3 Monaten) 20 10
11 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen II Leistungspauschalen nach Gruppen, Stundensätzen, gemeinsame Inanspruchnahme von Leistungen Aufnahmeverpflichtung Vergütung: Referenzwert unteres Drittel vergleichbarer Einrichtungen 21 Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen III Neu festgeschrieben: Tarifvertraglich vereinbarte und kirchliche Arbeitsrechtsregelungen können nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden 22 11
12 Qualität I Anlassbezogenes Prüfrecht der Leistungsträger zu Wirtschaftlichkeit, Qualität und Wirksamkeit (neu) Kriterien!? Vermeidung von Doppelprüfungen Neu: Kürzung der Vergütung für die Dauer der Pflichtverletzung 23 Qualität II Neu 37, Absatz 4: Höhere Qualitätsanforderungen können mit den Einrichtungen, die Leistungen erbringen, vereinbart werden; Dies gilt dann für alle Leistungserbringer, die in diesem Bereich tätig werden wollen
13 Ausstattung der Einrichtungen Gilt AV PfleWoqG weiter (Auflösung von ambulant und stationär)? Geschlossene Unterbringung? Sozialhilferechtliche Mietobergrenzen gültig? 25 Fazit I Viele Details und Kriterien müssen noch erarbeitet werden und dabei ist die Länderebene wichtig Die Angebotslandschaft wird sich verändern müssen (v.a. stationär) Ausgestaltung Beratung / Hilfeplanung wird ein wichtiges Thema 26 13
14 Fazit II Zusammenspiel SGB IX und SGB XII wird extrem wichtig Suchthilfe muss sich für ihre KlientInnen stark machen (z. B. Beratungsangebote) Suchtkranke Menschen werden bei dem Thema Behinderung häufig vergessen 27 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 28 14
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