Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege

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1 Reha vor Pflege? Zum Verhältnis Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege ZIEL ERREICHT? EINGLIEDERUNGSHILFE UND BUNDESTEILHABEGESETZ Berlin, 10. Oktober 2016 Prof. Dr. Jeanne Nicklas-Faust Bundesgeschäftsführerin Bundesvereinigung Lebenshilfe e.v.

2 Gliederung Einführung Erwartungen an die Regelung der Schnittstelle Aktuelle Regelungen Regelungen der Regierungsentwürfe Regelungen des Bundesrates Bewertung 2

3 Bisheriger Ablauf und weitere Planung Juli 2014 April 2015 Beteiligungsprozess in hochrangiger Arbeitsgruppe durch das BMAS zur Vorbereitung des BTHG Sommer 2015: Weitere Gesprächsrunden im BMAS Anfang Januar 2016: Der vertrauliche Arbeitsentwurf wird bekannt 26. April 2016: Referentenentwürfe BTHG und PSG III an Beteiligte 23./24. Mai 2016 Anhörung beim BMAS, 30./31. Mai 2016 beim BMG Beschluss des Koalitionsausschusses zum BTHG und PSG III 28. Juni 2016 Beschluss im Kabinett und Regierungsentwürfe Beratung in Bundesrat und Bundestag seit 22./23. September 2016 Ende des Jahres: Beschlussfassung Im Jahr 2017 Inkrafttreten erster Regelungen von PSG III und BTHG 3

4 Inhalt des Bundesteilhabegesetzes Das BTHG schiebt alle Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe und verankert sie neu als Teil 2 im SGB IX. regelt die Leistungen der Eingliederungshilfe auch inhaltlich neu. verändert die Regelungen zur Kostenheranziehung von Menschen mit Behinderung und ihren Angehörigen. bestimmt das Verfahren zur Beantragung und Bedarfsermittlung der Teilhabeleistungen. 4

5 Inhalt des Bundesteilhabegesetzes Das BTHG reformiert das Vertragsrecht zwischen den Einrichtungen/ Diensten und den Kostenträgern der Eingliederungshilfe. verändert die Schnittstelle zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung. Deshalb wird das Pflegestärkungsgesetz III gleichzeitig mitgeregelt. erneuert das Recht zur Teilhabe am Arbeitsleben. reformiert den Allgemeinen Teil des SGB IX. ist zustimmungspflichtig. 5

6 Inhalt des Pflegestärkungsgesetzes III Das PSG III stärkt die Rolle der Kommunen bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen. führt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Hilfe zur Pflege ein. regelt die Schnittstelle zur Eingliederungshilfe neu. ist zustimmungspflichtig. 6

7 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Kostenträger der Eingliederungshilfe Finanzielle Entlastung durch Vorrang der Pflege(versicherungs-)leistungen Streitfreie Schnittstelle Begrenzung des Aufwuchses der Kosten der Eingliederungshilfe BMG und Soziale Pflegeversicherung Keine zusätzlichen Kosten für die Pflegeversicherung 7

8 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Behindertenverbände und Leistungserbringer Anerkennen eines erhöhten Pflegebedarfes in stationären Einrichtungen mit höheren Pflegeversicherungsleistungen Kein Verschieben in die Pflege Streitfreie Schnittstelle Neu: Kein Aufheben der verbesserten Heranziehung in der Eingliederungshilfe 8

9 Aktuelle Regelung der Schnittstelle (1) Grundsätze Gesetzlicher Gleichrang von Eingliederungshilfe und Pflegeversicherungsleistungen SGB XI ( 13 Abs. 3 S. 3 SGB XI) Rehabilitation vor Pflege ( 31 SGB XI, 8 Abs. 3 SGB IX ) Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege nach Inhalt und Ziel der jeweiligen Leistung Stationär: je nach Einrichtungstyp ( 43a SGB XI, 55 SGB XII) 9

10 Aktuelle Regelung der Schnittstelle (2) Ambulantes Wohnen Nebeneinander von Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflegeversicherung, ergänzt durch Hilfe zur Pflege Einrichtungen der Behindertenhilfe (nach SGB XII) Eingliederungshilfe umfasst Pflege ( 55 SGB XII), Pauschalbetrag zur Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen ( 43a SGB XI) 10

11 Aktuelle Regelung der Schnittstelle (3) Einrichtungen des SGB XI Pflegeversicherungsleistungen ergänzt durch Hilfe zur Pflege Ggf. aufgesattelte Eingliederungshilfe in Fachpflegeheimen 11

12 Regelung in den Regierungsentwürfen von BTHG und Pflegestärkungsgesetz III (1) Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege 91 Abs 3/ 13 Abs 3 Im häuslichen Umfeld gehen die Leistungen der Pflegeversicherung, und die Leistungen der Hilfe zur Pflege. den Leistungen der EGH vor, es sei denn, bei der Leistungserbringung steht die Erfüllung der Aufgaben der EGH im Vordergrund. Außerhalb des häuslichen Umfelds gehen die Leistungen der EGH den in Satz 1 genannten Leistungen vor. Es drohen unzählige Einzelfallstreitigkeiten und eine Verschiebung in die Pflege. 12

13 Regelung in den Regierungsentwürfen von BTHG und Pflegestärkungsgesetz III (2) Schnittstelle Eingliederungshilfe/Pflege 43 a + 71 Abs 4 In 43 a SGB XI neu weiterhin die pauschale Abgeltung, in 71 Abs 4: 1. stationäre Einrichtungen.. (wie heute) und neu 3. Räumlichkeiten, in denen Wohnens von Menschen mit Behinderung und der Erbringung von Eingliederungshilfe für diese im Vordergrund steht und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz Anwendung findet. Ausdehnung der pauschalen Abgeltung von Pflegeversicherungsleistungen auf ambulant betreute WGs im WBVG (Pauschal 266 ) 13

14 Regelung in den Regierungsentwürfen von BTHG und Pflegestärkungsgesetz III (3) Sonderregelung für Erwerbstätige 103 Abs. 2 SGB IX-neu sowie 63 b Abs. 1 S. 3 SGB XII-neu (2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb einer Räumlichkeit im Sinne von 43a Satz 3 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen nach Kapitel 7 des Zwölften Buches, soweit der Leistungsberechtigte Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit, das die Geringfügigkeitsgrenze des 8 des Vierten Buches übersteigt, oder kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen bezieht. 14

15 Regelungsvorschlag des Bundesrates (1) Vorrang der Pflegeversicherung mit Erstattungsanspruch ggü. dem leistungspflichtigen Eingliederungshilfe-Träger, 91 Abs 3 (3) Die Leistungen der Pflegeversicherung gehen den Leistungen der Eingliederungshilfe vor. Treffen Leistungen der Pflegeversicherung mit Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen, ist der Träger der Eingliederungshilfe im Verhältnis zur leistungsberechtigten Person leistungspflichtig; in Höhe des Anspruchs gegen die Pflegeversicherung besteht ein Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe nach 104 des Zehnten Buches. 15

16 Regelungsvorschlag des Bundesrates (2) Verhältnis der EGH zur Hilfe zur Pflege, 63c SGB XII/ 91 SGB IX (4) Bei Personen die erstmals vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, sind diese Leistungen ggü. der Hilfe zur Pflege vorrangig. Der Vorrang der Eingliederungshilfe bleibt über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus bestehen, solange und soweit die Ziele der Eingliederungshilfe erreicht werden können. Die Eingliederungshilfe umfasst auch die erforderliche Pflegeleistung. Absatz 6 bleibt unberührt. 16

17 Regelungsvorschlag des Bundesrates (3) Verhältnis EGH zur Hilfe zur Pflege, 63c SGB XII/ 91 SGB IX (5) Bei Personen die erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, sind diese Leistungen ggü. der Hilfe zur Pflege nachrangig. (6) Der Bedarf von Personen für anerkannte vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch wird ungeachtet des Lebensalters vorrangig durch Hilfe zur Pflege vor der Eingliederungshilfe gedeckt. 17

18 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Kostenträger der Eingliederungshilfe Finanzielle Entlastung durch Vorrang der Pflege(versicherungs-)leistungen Streitfreie Schnittstelle Begrenzung des Aufwuchses der Kosten der Eingliederungshilfe BMG und Soziale Pflegeversicherung Keine zusätzlichen Kosten für die Pflegeversicherung 18

19 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Behindertenverbände und Leistungserbringer Anerkennen eines erhöhten Pflegebedarfes in stationären Einrichtungen mit höheren Pflegeversicherungsleistungen Kein Verschieben in die Pflege Streitfreie Schnittstelle Neu: Kein Aufheben der verbesserten Heranziehung in der Eingliederungshilfe 19

20 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Behindertenverbände und Leistungserbringer (2) Keine Ausweitung des 43a SGB XI (wie Bundesrat) Vorrang/Nachrang löst inhaltliche Abgrenzungsfragen nicht; wegen unterschiedlicher Zielrichtung muss Nebeneinander von EGH und Pflegeversicherung erhalten bleiben Zu Verhältnis Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege: Lebenslagenmodell des Bundesrates mit klarer, umfassender Lösung kombinieren 20

21 Erwartungen zur Regelung der Schnittstelle Behindertenverbände und Leistungserbringer EGH zu HzP: Lebenslagenmodell des Bundesrates mit klarer, umfassender Lösung kombinieren Bei Personen, die erstmals vor Erreichen der Regelaltersgrenzen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, umfassen diese auch die Hilfe zur Pflege. Für diese Personen gilt dies zeitlich unbegrenzt über die Regelaltersgrenze hinaus. Bei Personen, die erstmals nach Erreichen der Regelaltersgrenzen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben, werden diese von den Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst. 21

22 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit, ich freue mich auf die Diskussion! 23

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