Leistungsträger und Leistungserbringer:

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1 Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz 5. Sitzung am 10. Dezember 2014 Arbeitspapier zu TOP 3 Stand: 20. Januar final TOP 3 Leistungserbringungsrecht/Vertragsrecht in SGB XII und SGB IX 1. Sachverhalt Leistungsträger öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Vertrag Leistungsberechtigter privatrechtlicher Vertrag Leistungserbringer Die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird durch das sog. Dreiecksverhältnis geprägt, d. h. es bestehen unterschiedliche Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungsträger und Leistungserbringer: zwischen den Leistungsberechtigten und den Leistungserbringern besteht ein privatrechtlicher Vertrag zwischen den Leistungsberechtigtem und den Leistungsträgern besteht ein öffentlich-rechtliches Verhältnis zwischen den Leistungsträgern und den Leistungserbringer besteht ein öffentlichrechtlicher Vertrag.

2 - 2 - Der Leistungserbringer hat aufgrund des privatrechtlichen Vertrages einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung der von ihm erbrachten Leistungen. Darüber hinaus sind noch die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, das die zivilrechtlichen Bestimmungen des Heimgesetzes des Bundes abgelöst hat, zu berücksichtigen. Dieses Wohnund Betreuungsvertragsgesetz stellt insbesondere den Schutz des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer sicher. Weiterer Schutz wird darüber hinaus über die ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zum Heimrecht gewährleistet, welche auch Regelungen über die Mitbestimmung und Mitwirkung der Bewohner von Einrichtungen enthalten (z.b. 6 Wohn- und Teilhabegesetz NRW, 9 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe des Landes Rheinland-Pfalz). Zur Übernahme der Kosten durch den Träger der Eingliederungshilfe müssen grundsätzlich zwei weitere Voraussetzungen vorliegen: 1. ein Anspruch der Leistungsberechtigten gegen den Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des SGB XII (öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis) und 2. eine Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls erforderlich ist, können die Kosten auch ohne Vorliegen einer Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer übernommen werden ( 75 Absatz 4 SGB XII). Die Vereinbarung zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer liegt auch im besonderen Interesse der Leistungsberechtigten: Die Vereinbarung dient der Umsetzung des individuellen Leistungsanspruchs des Leistungsberechtigten. Zwei Parteien verhandeln im Interesse der Leistungsberechtigten eine Vergütung aus. Die Leistungserbringung muss ausreichend (bedarfsgerecht) sein und leistungsgerecht vergütet sein. Die individuellen Bedarfe und Wünsche der Leistungsberechtigten können durch eine größere Leistungsvielfalt und Trägerpluralität besser berücksichtigt werden. Die Vereinbarung stellt ein vergleichbares Leistungsniveau und eine vergleichbare Qualität durch die Festlegung von Leistungsinhalten sicher ( gleiche Vergütung für gleiche Leistungen ). Die Vereinbarung ermöglicht eine weitgehend transparente Leistungserbringung.

3 - 3 - Der individuelle Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten bleibt durch das Leistungserbringungsrecht unberührt. Das Leistungserbringungsrecht zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer im Allgemeinen ist im SGB IX geregelt und im Besonderen für die Leistungserbringung im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen im Zehnten Kapitel des SGB XII geregelt. Gegenstand des vorliegenden Arbeitspapiers sind die Überlegungen zur Weiterentwicklung des Leistungserbringungsrechts/Vertragsrecht zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer sowohl im SGB IX als auch im SGB XII. Dabei wird das Wunsch- und Wahlrecht (einschließlich des Persönlichen Budgets) beachtet und gestärkt. I. Leistungserbringungsrecht/Vertragsrecht im SGB IX Das SGB IX enthält in 21 SGB IX Regeln zur Vertragsgestaltung, die für alle Rehabilitationsträger gelten. Festgelegt werden Mindestinhalte für Verträge, die auch die Rechte und Pflichten der Leistungsempfänger umfassen. Darüber hinaus sind die Träger aufgefordert darauf hinzuwirken, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. 21 SGB IX ist noch nicht überall umgesetzt. Auch von der in 21 Absatz 2 SGB IX eingerichteten Möglichkeit, eine gemeinsame Empfehlung zur Vereinheitlichung der Vertragsgestaltung zu vereinbaren, haben die Reha-Träger bisher keinen Gebrauch gemacht. II. Leistungserbringungsrecht/Vertragsrecht im SGB XII Ambulante und stationäre Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII dürfen durch die Träger der Sozialhilfe grundsätzlich nur dann vergütet werden, soweit mit dem Leistungsträger oder seinem Verband eine Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung besteht ( 75 Absatz 3 SGB XII). Dabei muss die Vereinbarung die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen ( 76 Absatz 1 SGB XII). Wenn es nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist, dürfen die Leistungen auch durch solche Leistungserbringer erbracht werden, mit denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde. Der Träger der Sozialhilfe übernimmt in diesen Fällen, in denen keine Vereinbarung abgeschlossen wurde, die Kosten nur bis zu der Höhe, wie sie der Träger der Sozialhilfe am Ort der Unterbringung oder in seiner nächsten Umgebung für vergleichbare Leistungen trägt ( 75 Absatz 4 SGB XII).

4 - 4 - Das Leistungserbringungsrecht/Vertragsrecht des Zehnten Kapitels des SGB XII bildet den rechtlichen Rahmen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer zur Umsetzung und Konkretisierung des Leistungsrechts. Das Leistungserbringungsrecht ist seit Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in mehreren Schritten wesentlich erweitert worden. In der ursprünglichen Fassung enthielt das BSHG nur die Maßgabe für die Träger der Sozialhilfe, darauf hinzuwirken, dass die zur Gewährung von Sozialhilfe geeigneten Leistungserbringer in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Weitere Vorgaben zum Abschluss von Vereinbarungen und deren Inhalten enthielt das BSHG nicht. Im Rahmen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 wurde das Leistungserbringungsrecht dahingehend erweitert, dass der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung nur bei Vorliegen einer Vereinbarung verpflichtet ist, wobei die Vereinbarung und die Kostenübernahme den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit Rechnung tragen müsse. Dem Träger der Sozialhilfe sollte damit mehr als bis dahin die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Höhe und Ausgestaltung der zu übernehmenden Kosten Einfluss zu nehmen. Damit erfüllt der Träger der Sozialhilfe zugleich eine Schutzfunktion gegenüber dem Leistungsberechtigten, in dem mithilfe des Leistungserbringungsrechts/Vertragsrechts die Erbringung einer qualitativ hochwertigen Leistung sichergestellt wird. Durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogramms (BGBl I 944) wurde 1993 die Vorschrift angesichts der weiter drastisch gestiegenen Kosten der stationären Leistungen um die Verpflichtung ergänzt, dass die Vereinbarungen auch Bestimmungen über Inhalt, Umfang, Qualität und Kosten der Leistung und deren Prüfung durch die Kostenträger enthalten muss (BGBl I 2374). Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (BT-Drs. 12/5510) wurde zur weiteren Kostendämpfung bei Leistungen in Einrichtungen die Verpflichtung eingeführt, die Vergütung im Voraus zu vereinbaren. Dieser sog. prospektive Pflegesatz trat an die Stelle des weitgehend praktizierten Selbstkostendeckungsprinzips. Zugleich wurde für den Konfliktfall hinsichtlich des Vergütungsverfahrens das Schiedsstellenverfahren eingeführt, nicht jedoch für die Leistungsvereinbarung. Die Leistungsanbieter fordern zur erleichterten Schaffung zusätzlicher Angebote die Schiedsstellenfähigkeit auch auf die Leistungsvereinbarung zu erstrecken. Die Gegenposition verweist darauf, dass die Festlegung der Leis-

5 - 5 - tungsstandards einschließlich der personellen Ausstattung den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Hilfe letztlich rechtlich zuständigen und verantwortlichen Trägern der Sozialhilfe obliegen müsse. Nachdem sich bei der Umsetzung dieser Änderungen gezeigt hatte, dass ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestand, damit die Träger der Sozialhilfe den vom Gesetzgeber gewollten Einfluss auf die Kostenentwicklung in Einrichtungen erhalten, wurde das Leistungserbringungsrecht in 1996 durch das Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts (BGBl I 1088) für die Zeit ab 1999 erneut grundlegend überarbeitet und erweitert. Dabei wurden Mindestinhalte festgelegt, denen die Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarung genügen muss. Darüber hinaus wurde das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund eingeführt. Mit Inkrafttreten des SGB XII wurden die Vorschriften des BSHG zum Leistungserbringungsrecht weitgehend inhaltsgleich übernommen. Die Leistungen in vollstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe beinhalten nach geltendem Recht eine umfassende Versorgung und Betreuung, d. h., sie gliedern sich in die Maßnahmen der Eingliederungshilfe (Fachleistungen der Eingliederungshilfe) und in die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich Wohnen. Bereits das BSHG sah vor, dass die Hilfe in besonderen Lebenslagen (und damit auch die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) den in einer Einrichtung gewährten Lebensunterhalt mit umfasst ( 27 Absatz 3 BSHG). Die Leistung des notwendigen Lebensunterhalts in vollstationären Einrichtungen war Teil der Eingliederungshilfe als Hilfe in besonderen Lebenslagen. Die Regelung wurde anlässlich der Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Jahre 2005 insoweit modifiziert, als der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen den darin erbrachten Lebensunterhalt sowie in stationären Einrichtungen zusätzlich den weiteren notwendigen Lebensunterhalt umfasst (jetzt 27b Absatz 1 Satz 1 SGB XII). Dementsprechend bestimmt das Vertragsrecht des SGB XII, dass die Vergütungen mindestens aus den Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmepauschale) sowie aus einem Investitionsbetrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung bestehen müssen. Darüber hinaus haben die Träger der Sozialhilfe als Leistungsträger mit dem Leistungserbringer Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und die Qualitätssicherung der Leistungen sowie für den Inhalt und das Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlich-

6 - 6 - keits- und Qualitätsprüfungen zu vereinbaren. Leistungsberechtigte werden an dem Prüfverfahren beteiligt, als ihnen das Ergebnis der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen in geeigneter Form zugänglich zu machen ist ( 76 Absatz 3 Satz 2 SGB XII). Die Vereinbarungen sind vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode abzuschließen. Vertragsparteien der Vereinbarungen sind der Träger des Leistungserbringers und der für den Sitz des Leistungserbringers zuständigen Träger der Sozialhilfe; die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend. Kommt eine Vergütungsvereinbarung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle auf Antrag einer Partei; dies gilt nicht für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung. Das Zehnte Kapitel des SGB XII normiert für den Fall der Schlecht- oder Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten durch den Leistungserbringer jedoch keinen unmittelbaren Anspruch des Leistungsträgers auf Kürzung der vereinbarten Vergütung. Stattdessen kann gemäß 78 SGB XII nur bei groben Verletzungen der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen eine außerordentliche Kündigung der Vereinbarung erfolgen. Für den Fall der Schlecht- oder Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten hat der Bundesrat in einer Gesetzesinitiative aus dem Jahr 2010 ein gesetzliches Recht des Trägers der Sozialhilfe zur Minderung der vereinbarten Vergütung gefordert (BR-Drs. 394/10 (Beschluss)). Da nach Auffassung der Länder darüber hinaus die Umsetzung der Vorschriften über den Abschluss einer Prüfungsvereinbarung in der Praxis mit Problemen verbunden ist, hat der Bundesrat daher in der o. g. Gesetzesinitiative aus dem Jahr 2010 auch die Einführung eines gesetzlichen Prüfungsrechts für den Leistungsträger gefordert. Darüber hinaus wird diskutiert, den Trägern der Sozialhilfe zur Stärkung ihrer Steuerungsfunktion die Möglichkeit einzuräumen, eine eigene Bedarfsplanung von Leistungsangeboten zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Leistungserbringung durchzuführen. Die Rechtsprechung hat bisher einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger verneint. Im Unterschied zum Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung bzw. Sozialen Pflegeversicherung bestehe weder ein gesetzlicher noch ein aus den Normverträgen resultierender Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe. Im Leistungserbringungsrecht beschränke sich die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe auf die Schaffung und Gestaltung des im Gesetz umschriebenen vertraglichen Rahmens. Den Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Träger der Sozialhilfe auf Übernahme der Kosten könne der Leistungserbringer nicht einklagen. Mit der Leistungsbewilligung erkläre der Träger der Sozialhilfe jedoch im

7 - 7 - Einzelfall einen Schuldbeitritt zur zivilrechtlichen Verpflichtung des Leistungsberechtigten gegenüber dem Leistungserbringer. Dieser Schuldbeitritt führe zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Träger der Sozialhilfe. Im Bericht für die ASMK zu einem Bundesleistungsgesetz (Anlage zu TOP 5.2 der 90. ASMK - Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe und Schaffung eines Bundesleistungsgesetzes mit einem Teilhabegeld für Menschen mit Behinderungen) haben die Länder konkrete Änderungen und Ergänzungen des bisherigen SGB XII-Vertragsrechts aufgeführt, die aus ihrer Sicht konkret im neuen gesetzlichen Kontext (Bundesleistungsgesetz) zu regeln seien. 2. Handlungsbedarf I. SGB IX Bislang orientieren sich die Träger vorrangig an ihrem speziellen Vertragsrecht. Sie können, wie die Bundesagentur für Arbeit, ihre Beziehungen zu Leistungserbringern durch Ausschreibungen regeln. Für Leistungserbringer gelten deswegen unterschiedliche Regeln beim Zugang zum System, bei der Vergütung der Leistungen und bei ihrer Konkretisierung. Für Leistungsberechtigte ergeben sich vor allem bei Ausübung des Wunsch- und Wahlrechtes negative Folgen durch die unterschiedlichen Qualitätsanforderungen und trägerbezogene Vertragsabschlüsse. So genehmigen z. B. Träger der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur Leistungen in Einrichtungen, mit denen sie selber einen Vertrag geschlossen haben. Entsprechend wird das Wunsch- und Wahlrecht in der Regel auf Vertragseinrichtungen beschränkt. Die bisherige Rechtsprechung stützt diese enge Auslegung des Wunsch- und Wahlrechts. Sie sieht wegen des Wirtschaftlichkeitsgebotes und aus systematischen Gründen nur in begründeten Einzelfällen eine Pflicht des Reha-Trägers, zur Erfüllung des Wunsch- und Wahlrechtes eine Reha-Leistung in einer Einrichtung ohne Vertrag zu gewähren (z. B. BayLSG, Urteil vom L 6 R 92/11). Darüber hinaus sind für die Leistungsberechtigten oftmals die Qualität der Leistungen in einer Einrichtung und die sachgemäße Verwendung der Mittel nicht nachprüfbar. II. SGB XII Zur Sicherstellung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen für das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe von einer überwiegend einrichtungszentrierten zu einer personen-

8 - 8 - zentrierten Leistung (2. Sitzung der AG BTHG vom 17. September 2014, TOP 2: Abgrenzung Fachleistung zu existenzsichernden Leistungen) ist das bisher geltende Vertragsrecht des SGB XII weiterzuentwickeln. Das neue Vertragsrecht soll künftig nur die Erbringung von Fachleistungen regeln. Änderungen im Leistungs- und Verfahrensrecht sind im Leistungserbringungsrecht abzubilden (z. B. dessen Nichtanwendbarkeit im Falle einer pauschalierten Geldleistung). Die Rollen von Leistungsträger und Leistungserbringer werden in einem neuen Vertragsrecht zu klären sein. In diesem Zusammenhang wird zu überlegen sein, inwieweit im Vertragsrecht insbesondere die Aspekte Stärkung der Steuerungsfunktion der Leistungsträger, Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, Folgen der Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten aufgegriffen werden sollen. Die unterschiedlichen Interessen insbesondere von Leistungsträgern und Leistungserbringern werden hierbei zu berücksichtigen sein. 3. Handlungsoptionen I. Handlungsoption SGB IX: Anpassung des 21 SGB IX Die nachfolgend angeführten Handlungsoptionen sind keine Handlungsalternativen, die sich wechselseitig ausschließen. Sie können ggf. additiv umgesetzt werden. a) Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass die Reha-Träger nur auf Basis von schriftlichen Verträgen, die dem 21 SGB IX bzw. dem Haushalts- und Vergaberecht entsprechen, Leistungen von privaten Leistungserbringern vergüten. b) Die Reha-Träger haben bisher der Aufforderung des 21 Absatz 2 SGB IX, eine gemeinsame Empfehlung über die Inhalte der Verträge abzuschließen, nicht Folge geleistet. Entsprechend ist zu prüfen, ob eine Fristsetzung und gesetzl. Sanktionen im 21 SGB IX erforderlich sind (wie in 30 SGB IX). c) Für Leistungserbringer, die mit einem Reha-Träger einen Vertrag nach 21 SGB IX geschlossen haben, wird eine jährliche Berichtspflicht (ähnlich 137 Absatz 3 SGB V) über die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Qualitätsanforderungen (z. B. 20 SGB IX) und die Verwendung der Mittel eingeführt. Die Berichte sind von der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) auszuwerten. d) Das Wunsch- und Wahlrecht sowie der Grundsatz der Pluralität der Einrichtungen müssen unabhängig von der Vertragsgestaltung und den Beschaffungswegen sichergestellt bleiben.

9 - 9 - II. Handlungsoptionen SGB XII Die nachfolgend angeführten Handlungsoptionen sind keine Handlungsalternativen, die sich wechselseitig ausschließen. Sie können ggf. additiv umgesetzt werden. a) Schaffung eines eigenständigen Kapitels zum Vertragsrecht, das sich auf die Erbringung der Fachleistung konzentriert. Die bisherige Systematik über den Inhalt der Vereinbarungen zur Erbringung von Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) wird auf die Fachleistung konzentriert und in ein eigenständiges Kapitel überführt. Grundsätzlich darf der Leistungsträger Leistungen der Eingliederungshilfe durch Dritte nur erbringen, soweit mit dem Dritten eine schriftliche Vereinbarung besteht. Die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt werden ebenso wie auch für Menschen ohne Behinderungen nach den Vorschriften des Dritten oder Vierten Kapitels des SGB XII bzw. nach dem SGB II erbracht und sind nicht mehr Gegenstand der Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer. Der Schutz der Leistungsberechtigten wird insoweit durch die ordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz sichergestellt. b) Stärkung der Position des Leistungserbringers b.1) Unmittelbarer Zahlungsanspruch In Weiterentwicklung des geltenden Rechts wird in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Stärkung der Rechtsposition des Leistungserbringers ein eigener (öffentlich-rechtlicher) Anspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Leistungsträger normiert. Infolgedessen wäre für Klagen aus diesem Zahlungsanspruch die Sozialgerichtsbarkeit zuständig, während bei Klagen aufgrund des Schuldbeitritts des Leistungsträgers zum zivilrechtlichen Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsberechtigten der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet wäre. b.2) Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung Erweiterung der Schiedsstellenfähigkeit über die Vergütungsvereinbarung hinaus auch auf die Leistungsvereinbarung.

10 c) Stärkung der Steuerungsfunktion der Leistungsträger c.1) Gesetzliches Prüfungsrecht des Leistungsträgers Schaffung eines gesetzlichen Prüfungsrechts des Leistungsträgers hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit der durch den Leistungserbringer erbrachten Leistungen. Die Grundsätze und Maßstäbe hierfür sind in Rahmenvereinbarungen festzulegen. c.2) Kürzung der vereinbarten Vergütung Als minderschwere Maßnahme gegenüber der außerordentlichen Kündigung Schaffung eines Rechts des Leistungsträgers, die vereinbarte Vergütung bei Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten zu kürzen. c.3) Erweiterte Möglichkeit der Bedarfsplanung Den Trägern der Eingliederungshilfe wird die Möglichkeit eingeräumt, eine eigene Bedarfsplanung von Leistungsangeboten zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Leistungserbringung durchzuführen. 4. Für den Sachverhalt relevante Bewertungskriterien (je Handlungsoption), u.a. Zu I. Handlungsoption SGB IX: Anpassung des 21 SGB IX a) UN-BRK - Relevanz Nach Artikel 26 UN-BRK stärken und erweitern die Vertragsstaaten umfassende Habilitations- und Rehabilitationsdienste und -programme für Menschen mit Behinderungen. Diese sollen im frühestmöglichen Zeitraum einsetzen und auf einer multidisziplinären Bewertung der individuellen Bedürfnisse und Stärken beruhen. Leistungen für Menschen mit Behinderungen sollen personenzentriert weiterentwickelt werden. Im Zusammenhang mit Artikel 26 ist auch Art UN-BRK - Anerkennung und Ausgestaltung des Rechts von Menschen mit Behinderungen auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft - zu erwähnen. Die Regelungen zum Leistungserbringungs-/Vertragsrecht im SGB IX müssen sich an den Inhalten von Artikel 26 und 19 UN-BRK messen lassen. Da den Vertragsstaaten aber ein Gestaltungsspielraum zur Umsetzung der Leistungsverpflichtungen aus Artikel 26 bzw. 19 UN-BRK zusteht, sind grundsätzlich verschiedene Optionen für deren sozialrechtliche Umsetzung denkbar. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren Folgenden dargestellten Handlungsoptionen.

11 b) Gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch. Ggf. durch Neufassung bzw. Ergänzung des 21 SGB IX bzw. der Vereinbarung einer Gemeinsamen Erklärung der Rehabilitationsträger gem. 21 Absatz 2 SGB IX c) Verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Vereinbarung gemeinsamer Vertragsstandards und die gegenseitige Anerkennung von Einrichtungen werden zunächst zu einem Mehraufwand führen. In Folge sind dann aber Einzelentscheidungen schneller und mit geringerem Aufwand zu treffen, was Verwaltungskosten erspart. Für die GKV gilt, dass die Landesverbände der Krankenkassen Versorgungsverträge auf Landesebene mit Reha-Einrichtungen zur Erbringung von Reha-Einrichtungenleistungen abschließen ( 111 Absatz 2 SGB V; entspricht der früheren Zulassung). Die einzelnen Krankenkassen schließen mit diesen Vertragseinrichtungen im Einzelfall Vergütungsverträge zur Leistungserbringung ( 111 Absatz 5 SGB V). d) Finanzielle Auswirkungen Vereinheitlichung des Vertragsrechtes kann aufseiten der Leistungserbringer (Einrichtungen, Kliniken) zur Vereinheitlichung des Angebots und damit zur Kostenersparnis führen. Dies kann sich positiv auf die Kosten der Rehabilitationsträger auswirken. Zu II. Handlungsoptionen SGB XII zu a) Konzentration auf die Fachleistung a) UN-BRK - Relevanz Die Regelungen dienen der Sicherstellung des Zugangs zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie entsprechen dem Verständnis der UN-BRK, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Die Konzentration des Vertragsrechts der Eingliederungshilfe auf die Fachleistung ist möglich.

12 c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Durch die Herausnahme des Vertragsrechts aus dem Zehnten Kapitel des SGB XII und den damit verbundenen inhaltlichen Änderungen sind neue Vereinbarungen zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer auszuarbeiten. Mit einem entsprechenden verwaltungsmäßigen Mehraufwand ist zu rechnen. d) finanzielle Auswirkungen Die Konzentration des Vertragsrechts bildet nur die Änderungen im Leistungsrecht ab und hat selbst keine finanziellen Auswirkungen. zu b.1) Unmittelbarer Zahlungsanspruch a) UN-BRK - Relevanz Ein unmittelbarer Zahlungsanspruch dient einer erleichterten Leistungserbringung, die dem Verständnis der UN-BRK entspricht, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Keine Probleme: In der Praxis werden schon jetzt vielfach die Zahlungen unmittelbar gegenüber dem Leistungserbringer geleistet. d) finanzielle Auswirkungen Ein eigener Anspruch des Leistungserbringers gegen den Leistungsträger betrifft nur die Vergütung der finanziell relevanten Fachleistungen und hat selbst keine finanziellen Auswirkungen. zu b.2) Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung a) UN-BRK - Relevanz Die Schiedsstellenfähigkeit der Leistungsvereinbarung dient einer erleichterten Leistungserbringung, die dem Verständnis der UN-BRK entspricht, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Problemlos möglich: Vergleichbare Regelungen zur Schiedsstellenfähigkeit finden sich im SGB XI. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Unproblematisch.

13 d) finanzielle Auswirkungen Bei Einschaltung der Schiedsstelle bzgl. des Abschlusses einer Leistungsvereinbarung entstehen Kosten für das Schiedsstellenverfahren. zu c.1) Gesetzliches Prüfungsrecht des Leistungsträgers a) UN-BRK - Relevanz Ein gesetzliches Prüfungsrecht des Leistungserbringers dient der Sicherstellung einer qualitativen und wirtschaftlichen Leistungserbringung und entspricht dem Verständnis der UN- BRK, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Die Umsetzung eines gesetzlich normierten Prüfungsrechts hätte einen derzeit nicht näher zu beziffernden Mehraufwand zur Folge. d) finanzielle Auswirkungen Die Durchführung von Prüfungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich Wirksamkeit der durch den Leistungserbringer erbrachten Leistungen trägt zur wirtschaftlichen und sparsamen und dennoch qualitativ hochwertigen Verwendung der finanziellen Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe bei. zu c.2) Kürzung der vereinbarten Vergütung a) UN-BRK - Relevanz Ein Recht zur Kürzung der vereinbarten Vergütung dient der Sicherstellung einer qualitativen und wirtschaftlichen Leistungserbringung und entspricht dem Verständnis der UN-BRK, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Für die Rückforderung von Vergütung (steilen) aufgrund der Nichterfüllung vertraglich oder gesetzlich bestehender Verpflichtungen ist ein verwaltungsmäßiger Mehraufwand einzukalkulieren. Der Mehraufwand steht in Abhängigkeit davon, ob über den Umfang ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten erzielt werden kann.

14 d) finanzielle Auswirkungen Mehrkosten infolge des Verwaltungsaufwands stehen etwaige Rückzahlungen des Leistungserbringers an den Träger der Eingliederungshilfe in unbekannter Höhe (da diese in Abhängigkeit zur Art und Schwere der Pflichtverletzung steht) gegenüber. zu c.3) Erweiterte Möglichkeit der Bedarfsplanung a) UN-BRK - Relevanz Eine erweiterte Möglichkeit der Bedarfsplanung dient der Sicherstellung des Zugangs zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie entspricht dem Verständnis der UN- BRK, insbesondere der Artikel 19 und 26. b) gesetzestechnische Umsetzbarkeit Unproblematisch. c) verwaltungsmäßige Umsetzbarkeit (Mehr- oder Minderaufwand) Bei der Durchführung einer Bedarfsplanung des Trägers der Eingliederungshilfe ist ein verwaltungsmäßiger Mehraufwand einzukalkulieren. Der Mehraufwand steht in Abhängigkeit davon, ob und ggfls. wie intensiv die Bedarfsplanung durchgeführt wird. d) finanzielle Auswirkungen Mehrkosten infolge des Verwaltungsaufwands für die Bedarfsplanung sind zu erwarten.

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