Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare

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1 Nr.25 / 2010 Seite 1 von 2 Methodenbewertung Anspruch auf künstliche Befruchtung als GKV-Leistung auch für von HIV betroffene Paare Berlin, 16. September 2010 Auch Paare, bei denen einer oder beide Partner HIV-positiv sind, haben künftig die Möglichkeit, die Herbeiführung einer Schwangerschaft durch künstliche Befruchtung als Leistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch zu nehmen, wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen ( 27a SGB V) erfüllt sind. Dies sieht eine Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor, die am Donnerstag in Berlin getroffen wurde. Bisher galt, dass beide Ehepartner zum Zeitpunkt einer künstlichen Befruchtung HIV-negativ sein mussten. Damit konnten von HIV betroffene Ehepartner diese GKV-Leistung nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausschlussklausel für andere Erkrankungen gab es allerdings nicht. Die Patientenvertretung im G-BA hatte den Beratungsantrag vor allem damit begründet, dass HIV-positiven Versicherten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit Blick auf die Gleichbehandlung gegenüber Versicherten mit anderen Erkrankungen zur Verfügung stehen müssten. In der Begründung des Beschlusses wird dargelegt, dass schwerwiegende Erkrankungen bei einem oder bei beiden Partnern ohnehin eine medizinische Bewertung des individuellen Risikos einer Schwangerschaft oder deren Herbeiführung durch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung erfordern. Dies gilt bei einer HIV-Infektion ebenso wie bei einer Vielzahl von anderen Erkrankungen. Ein Sonderstatus der HIV-Infektion lässt sich in diesem Zusammenhang medizinisch nicht begründen, sagte Dr. Harald Deisler, Unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzender des Unterausschusses Methodenbewertung. Beim Robert Koch-Institut wurden für das Jahr 2009 insgesamt neu diagnostizierte HIV-Infektionen gemeldet. Insgesamt leben derzeit etwa HIV-positive Menschen in Deutschland. Der Beschluss des G-BA wird dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Prüfung vorgelegt und tritt nach erfolgter Nichtbeanstandung nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft. Der Beschlusstext sowie eine entsprechende Erläuterung werden in Kürze im Internet auf folgender Seite veröffentlicht: Ihre Ansprechpartnerin: Kristine Reis-Steinert Telefon: 0049(0) Telefax: 0049(0) kristine.reis-steinert@g-ba.de Internet:

2 Seite 2 von 2 Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland. Er bestimmt in Form von Richtlinien den Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für etwa 70 Millionen Versicherte. Der G-BA legt fest, welche Leistungen der medizinischen Versorgung von der GKV übernommen werden. Rechtsgrundlage für die Arbeit des G-BA ist das fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Den gesundheitspolitischen Rahmen der medizinischen Versorgung in Deutschland gibt das Parlament durch Gesetze vor. Aufgabe des G-BA ist es, innerhalb dieses Rahmens einheitliche Vorgaben für die konkrete Umsetzung in der Praxis zu beschließen. Die von ihm beschlossenen Richtlinien haben den Charakter untergesetzlicher Normen und sind für alle Akteure der GKV bindend. Pressemitteilung Nr. 25 / 2010 vom 16. September 2010 Ihre Ansprechpartnerin: Kristine Reis-Steinert Telefon: 0049(0) Telefax: 0049(0) kristine.reis-steinert@g-ba.de Internet: Bei seinen Entscheidungen berücksichtigt der G-BA den aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse und untersucht den diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit einer Leistung aus dem Pflichtkatalog der Krankenkassen. Zudem hat der G-BA weitere wichtige Aufgaben im Bereich des Qualitätsmanagements und der Qualitätssicherung in der ambulanten und stationären Versorgung. Weitere Informationen finden Sie unter

3 F:\2002\KGRP_intern_15\Rundschreiben\versandt_2010\469_10.doc Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.v Mainz, Bauerngasse 7 Tel.: (0611) Fax: (0611) RUNDSCHREIBEN Lfd. Nummer 469/10 AZ 180 Le/Si Mainz, den Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL): Regelung zur künstlichen Befruchtung bei HIV-betroffenen Paaren Bekanntmachung BAnz Nr. 182 (S. 400) vom Rundschreiben Nr. 66/10 vom Mit Bezugsrundschreiben hatten wir über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Änderung der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB- RL) hinsichtlich einer Anspruchsberechtigung von HIV-betroffenen Paaren auf Maßnahmen der künstlichen Befruchtung informiert. Die zwischenzeitliche Prüfung des Beschlusses gemäß 94 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte zum Ergebnis, dass dieser nicht beanstandet wurde. Der Beschluss ist nun mit der Veröffentlichung am 1. Dezember 2010 im Bundesanzeiger in Kraft treten. Der beigefügte Bekanntmachung des Beschlusses (Anlage) finden Sie auch auf der Internetseite des G-BA unter: Anlage

4 Anlage 1 zum Rundschreiben Nr. 84/2010 vom

5 Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie über künstliche Befruchtung: Anspruch auf Leistungen gemäß 27a SGB V bei HIV-betroffenen Paaren: Vom 16. September 2010

6 Verzeichnis 1. Rechtsgrundlage 2. Eckpunkte der Entscheidung. Fazit 4. Verfahrensablauf 5. Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V 4 2

7 1. Rechtsgrundlage Nach 27a Abs. 1 SGB V umfassen die Leistungen der Krankenbehandlung auch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Der Begriff der "medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft" umfasst unter Berücksichtigung rechtssystematischer Erwägungen aber nur solche Leistungen, die dem substituierten Zeugungsakt unmittelbar entsprechen. Der Gemeinsame Bundesausschuss wurde in 27a Abs. 4 SGB V ermächtigt, in den Richtlinien nach 92 Abs. 1 Satz 2 SGB V die medizinischen Einzelheiten zur Voraussetzung, Art und Umfang der Maßnahmen nach 27a Abs. 1 SGB V zu bestimmen. 2. Eckpunkte der Entscheidung Nach Nr. 6 der Richtlinien über künstliche Befruchtung (KB-RL) wurde der Anspruch auf Leistungen gem. 27a SGB V bisher nur gewährt, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme HIV-negativ sind. Damit konnten HIV-betroffene Ehepartner Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung nicht in Anspruch nehmen. Eine Ausschlussklausel für andere Erkrankungen ist in den Richtlinien nicht enthalten. Schwerwiegende Erkrankungen bei einem oder beiden Partnern erfordern eine medizinische Bewertung des individuellen Risikos einer Schwangerschaft und/oder deren Herbeiführung durch Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, dies gilt bei einer HIV- Infektion ebenso wie bei einer Vielzahl von anderen Erkrankungen, ein Sonderstatus der HIV- Infektion lässt sich in diesem Zusammenhang medizinisch nicht begründen. In der juristischen Bewertung des Sachverhaltes ist daher festzustellen, dass ein Ausschluss HIV positiver Versicherter von Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit Blick auf die Gleichbehandlung gegenüber Versicherten mit anderen Erkrankungen nicht zu rechtfertigen ist.. Fazit Der Unterausschuss Methodenbewertung empfiehlt dem Gemeinsamen Bundesausschuss die Aufhebung der Einschränkung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf HIV negative Paare in den KB-RL. 4. Verfahrensablauf Gemäß 1. Kapitel 7 Abs. 4 VerfO wurde auf Antrag der Patientenvertretung am 8. Oktober 2009 die Beratungen zum Thema Anspruch auf Leistungen gemäß 27a SGB V bei HIV-positiven Paaren im Unterausschuss Methodenbewertung aufgenommen. Der UA MB hat in seiner Sitzung vom 10. Juni 2010 über das Thema beraten, das Stellungnahmeverfahren gemäß 91 Abs. 5 SGB V eingeleitet und sich am 2. September 2010 mit der Stellungnahme der Bundesärztekammer auseinandergesetzt.

8 5. Stellungnahme der Bundesärztekammer gemäß 91 Abs. 5 SGB V Die Bundesärztekammer begrüßt in ihrer Stellungnahme die geplante RL- Änderung. Die eingegangene Stellungnahme wurde ausführlich gewürdigt. Der Vorschlag, im Richtlinientext unter dem Abschnitt Leistungsvoraussetzungen Bezug auf die TPG-GewV zu nehmen, wurde umgesetzt. Berlin, den 16. September 2010 Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende Hess 4

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