18. Internationales GBM / POB & A - Anwendertreffen
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- Stephanie Michel
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1 18. Internationales GBM / POB & A - Anwendertreffen 7. bis 9. Mai 2014 Veranstaltungszentrum: Weingut Juliusspital Würzburg Ausrichter: St. Josefs-Stift Eisingen 1
2 Gliederung des Vortrags I. Das neue Bundesleistungsgesetz: Was kommt da auf uns zu? II. Position / Rolle / Aktivitäten des BeB 2
3 I. Begriffsklärung teilhabe Das neue Bundesleistungsgesetz (BTG) was kommt da auf uns zu? 3
4 I. Vorbemerkung Nichts ist beständiger als der Wandel. Heraklit, ca. 500 v. Chr. Wer Wandel erreichen will, muss ihn vorleben Mahatma Gandhi, letztes Jahrhundert 4
5 I. Vorgeschichte zum BTGesetz Idee eines BLG/BTG seit mehr als 11 Jahren Bund lehnt Einstieg in Finanzierung jahrelang ab Mai 2012: Antrag des Freistaates Bayern im Bundesrat auf Schaffung eines BLG 5 Mai 2012: Koalitionsvertrag NRW Ziel: eigenständiges Bundesleistungsrecht
6 I. Vorgeschichte zum BTG 2012: Fiskalpakt in der nächsten Legislaturperiode ist ein Bundesleistungsgesetz zu erarbeiten und in Kraft zusetzen, das die rechtlichen Vorschriften zur Eingliederungshilfe ablöst. Kostenübernahme des Bundes i. H. v. 4 Mrd. steht im Raum, Inhalte des BLG zu diesem Zeitpunkt völlig unklar 6
7 I. Parallelentwicklungen Grundlagenpapier der Bund-Länder-AG vom wird veröffentlicht und Ende September 2012 an die Fachöffentlichkeit und Verbände übermittelt : Werkstattgespräch zwischen Bund-Länder- Gruppe und Verbänden ASMK-Beschluss November 2012: Ländergruppe soll Vorschläge für ein BLG auf Basis des Grundlagenpapiers entwickeln März 2013: Entschließung des Bundesrates zur Schaffung eines BLG: Forderung nach vollständiger Kostenübernahme durch den Bund 7
8 Parallelentwicklungen November 2013 Beschluss der ASMK: Bericht für die ASMK zu einem Bundesleistungsgesetz wird weitgehend verabschiedet und enthält Vorschläge zur Reform der Eingliederungshilfe auf Grundlage des Bund-Länder-Papiers vom enthält die Einbeziehung von Finanzierungsoptionen, insbesondere: Bundesteilhabegeld Und wird mit Verbänden (auch BeB) im September 2013 erörtert 8
9 I. Parallelentwicklungen Dezember 2013: Koalitionsvertrag der Bundesregierung Entlastung der Kommunen von der Eingliederungshilfe durch ein Bundesteilhabegesetz, Umfang: 5 Mrd. jährlich 9 Wie werden unter Einbeziehung der Bund-Länder- Finanzbeziehungen ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderungen erarbeiten. Dabei werden wir die Einführung eines Bundesteilhabegeldes prüfen.
10 I. Und was soll das alles? 1. UN-BRK und Behinderungsbegriff 2. Kommunale Entlastung Exkurs: Fallkostensteigerung in der Behindertenhilfe 3. ASMK (Arbeits- und Sozialministerkonferenz) 4. Geldtransfer oder Reform 10
11 I. 2. Kommunale Entlastung 11
12 I. 2. Kommunale Entlastung Fallzahlsteigerung 12
13 I. 2. Kommunale Entlastung Entwicklung der Fallkosten in der Eingliederungshilfe (SGB XII) Entwicklung der Fallkosten in der Eingliederungshilfe (SGB XII) ,74% Jahr 1995 Jahr 2011 Entwicklung 1995 zu 2011 Kosten/Fall Kosten/Fall inflationsbereinigt ,48% 13
14 I. 2. Kommunale Entlastung Fakt: Der durchschnittliche finanzielle Aufwand pro Leistungsberechtigter sank im Durchschnitt deutlich ab und es ist festzustellen, dass heute mehr leistungsberechtigte Menschen mit weniger finanziellen Mitteln Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. 14
15 I. 3. Forderungen der 89. ASMK (2013) Herauslösung der Teilhabeleistungen aus dem System der Sozialhilfe und Freistellung der Menschen mit Behinderung vom Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens ( so weit wie möglich ) Übergang von einer einrichtungs- zu einer personenorientierten Hilfe (Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entfällt) Teilhabeleistung als einheitliche Fachleistung - Hilfen zum Lebensunterhalt werden bei Bedarf unabhängig davon gewährt Umsetzung bundeseinheitlicher Maßstäbe für die Hilfebedarfsermittlung und das Gesamtplanverfahren 15
16 I. 3. Forderungen der 89. ASMK (2013) 16 Gesamtverantwortung für die Steuerung der Teilhabeleistungen durch die Träger der Sozialhilfe Fehlende Finanzierung fallübergreifender und fallunabhängiger Leistungen im Sozialraum sowie Beratung Einführung einer Wirkungskontrolle Verschärfung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit Sanktionsmöglichkeiten Einführung eines Bundesteilhabegeldes
17 I. 4. Geldtransfer oder Reform? Strukturreform ohne Mehrkosten Milliarde jährlich Milliarden jährlich ( vielleicht auch ab 2017?) Geldtransfer der ersten Milliarde: Übernahme der Kosten der Unterkunft oder Mehrwertsteuerpunkte 17
18 I. 4. Geldtransfer oder Reform? Der aktuelle Zeitplan Wesentliche Eckpunkte für ein BTG sind bis Herbst / Winter 2014 festgezurrt Referentenentwurf BTG vor der Sommerpause 2015 angekündigt Gesetz soll bis spätestens 2016 verabschiedet sein In Kraft treten spätestens zum
19 II. Position des BeB Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung müssen sich durch eine Reform verbessern. Entlastung der Kommunen ist wichtig, aber eine rein fiskalischen Lösung ist nicht ausreichend und zu vermeiden. 19
20 II. Position des BeB Einkommens- und vermögensunabhängige Fachleistungen Nachteilsausgleich: Entsprechend den Vorgaben der UN-BRK sind behinderungsbedingte Nachteile als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu definieren und entsprechend auszugleichen Diesem Ausgleich dienen u.a. die jetzigen Teilhabeleistungen (darunter Leistungen der jetzigen Eingliederungshilfe) 20
21 II. Position des BeB Ergänzender Ausgleichsbetrag Es ist davon auszugehen, dass auch bei umfangreicher Bedarfsfeststellung Lücken bleiben Gerade Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen leben, benötigen für ihre Lebensqualität auch einen gewissen Betrag zur freien Verfügung (heute: sog. Barbetrag) 21
22 II. Position des BeB Personenorientierung Leistungen müssen sich an der Person und nicht am Ort der Leistungsgewährung orientieren Angebot muss so gestaltet und vielfältig sein, dass Menschen mit Behinderung eine Wahl bezüglich Leistungsformen (Geld-/ Sachleistung) und angeboten haben 22
23 II. Position des BeB 23 Offener Leistungskatalog Derzeit offener Leistungskatalog in der EGH: 54 SGB XII insbesondere also nicht abschließende Aufzählung der möglichen Leistungen im Gegensatz dazu z.b. SGB XI (abschließender Leistungskatalog) Beibehaltung wird als notwendig erachtet, um individuellen Bedarfen gerecht zu werden
24 II. Position des BeB Bedarfsdeckung ohne Altersgrenzen reagiert auf Tendenzen (z.b. bei Besuch von Tagesstätten) Altersbegrenzung vorzunehmen Geltendes Recht: lebenslanger Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 24
25 II. Position des BeB Bundeseinheitliche Kriterien bei Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung Problem der Vielzahl der angewendeten Verfahren und Instrumente in der Praxis Bedarfsermittlung ist oft nicht individuell genug von der ASMK formulierte Kriterien sind zu unbestimmt, werden zu keiner Vereinheitlichung/Annäherung führen Ziel: einen konkreten Rahmen im BTG vorzugeben, der Platz für individuelle Gegebenheiten vor Ort lässt, aber zu gleichwertigen (nicht gleichen!) Lebensbedingungen führt 25
26 II. Position des BeB Gesamtplanung/Leistungen aus einer Hand Große Vielfalt an Zuständigkeiten und Leistungen führt zu Überforderung der Leistungsempfänger Notwendigkeit, für Menschen mit Behinderung die Leistungsgewährung möglichst einfach und zügig zu gestalten Ähnliches Verfahren im SGB IX (PB), hieran soll angeknüpft werden Leistungsträger müssen zur Zusammenarbeit endlich verpflichtet werden! 26
27 II. Position des BeB Pluralistische Beratung Im Zuge der Personenorientierung zwingend notwendig, damit Menschen mit Behinderung ihre Ansprüche kennen und realisieren können Hierzu sind eine öffentliche Finanzierung und Wahlmöglichkeiten notwendig Beratung nach 14 SGB I durch die Leistungsträger reicht nicht - Beratung muss umfassend und unabhängig sein und vernetzte Kenntnisse beinhalten 27
28 II. Position des BeB 28 Besondere Anforderungen für den Bereich Teilhabe am Arbeitsleben Besonderheiten in Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung durch Zuständigkeit der BA für Arbeit und eigene Verfahren / Instrumente Forderung nach inklusivem Arbeitsmarkt WfbM ist weiterhin Basis-Bestandteil des Leistungsangebotes, daneben andere Möglichkeiten Wunsch- und Wahlrecht muss stärker berücksichtigt werden Abschaffung des Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ( Werkstattfähigkeit ) in 136 SGB IX
29 II. Position des BeB Zuordnung/Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen (1) Die Auflösung der bisherigen leistungsrechtlichen Unterscheidung von stationär und ambulant führt zwangsläufig zu einer Trennung von Fachleistungen der jetzigen EGH und den existenzsichernden Leistungen (Wohnen, Regelsatz, Mehrbedarfe) Dies darf nicht zu finanziellen Nachteilen für Menschen mit Behinderung bzw. zur Existenzgefährdung der benötigten Einrichtungen / Dienste führen 29
30 II. Position des BeB 30 Zuordnung/Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen (2) Gemeinschaftskosten, strukturelle Kosten etc., die bislang in den Pauschalen für die Leistungserbringer enthalten sind, müssen zukünftig gesondert berücksichtigt werden Behinderungsbedingter Mehrbedarf muss im Bereich der Existenzsicherung eingeführt werden, da dieser nicht mehr automatisch über die Einrichtung abgesichert wird
31 II. Position des BeB Klärung von Abgrenzungsfragen SGB XI (Kostenbegrenzung! Koalitionsvertrag): Veränderung des 43a SGB XI, um tatsächliche Kosten der Pflege in der Behindertenhilfe decken zu können SGB XI sollte in SGB IX einbezogen werden SGB VIII (derzeit zurückgestellt): Bekenntnis zur sog. Großen Lösung, aber: wesentliche Voraussetzungen (insbesondere Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit) müssen erfüllt sein 31
32 II. Rolle / Aktivitäten des BeB 1. Bund/Länder AG (BMAS) 2. Verbände AG (BMAS) 3. Konferenz der Fachverbände (KFV) 4. Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) 5. Diakonie Deutschland (DD) 6. Deutscher Behindertenrat (DBR) 32
33 II. 3. Konferenz der Fachverbände (KFV) Grundzüge für ein BLG/BTG der Fachverbände für Menschen mit Behinderung im Mai 2013 veröffentlicht ( BeB und Fachverbände erarbeiten derzeit konkrete Vorschläge für ein bundeseinheitliches Verfahren der Bedarfsfeststellung und bundeseinheitliche Kriterien für ein Instrument zur Bedarfsermittlung - Verabschiedung voraus. Sommer
34 II. 4. BAGüS Seit Herbst 2013 führt der BeB (im Rahmen der Konferenz der Fachverbände) regelmäßig Abstimmungsgespräche mit der BAGüS auf Vorstandsebene (Austausch der Positionen und Auslotung möglicher Gemeinsamkeiten beim BLG) Aktuell werden in Tandemgruppen KFV-BAGüS einzelne Teilaspekte des BLG/BTG diskutiert 34
35 II. 5. Diakonie Deutschland(DD) Beteiligung des BeB an der Projektgruppe der DD Erwartungen der DD an ein Bundesleistungsgesetz für Menschen mit Behinderung - - veröffentlicht im März 2014 ( - Grundzüge verbandsintern und mit der Politik diskutiert Task Force BLG/BTG (DD + BeB) abgestimmte Arbeits- und Kommunikationsstruktur 35
36 II. 6. Rolle / Aktivitäten des BeB? BAG FW Ziel eines Bundesteilhabegesetzes muss nach übereinstimmender Ansicht von DBR, BAG FW und den Fachverbänden die volle und wirksame Teilhabe aller Menschen mit Behinderung sein; sie müssen die gleichen Wahlmöglichkeiten haben, wie andere Menschen in der Gemeinschaft Entsprechend dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention sind Menschen mit Behinderung über die sie vertretenden Organisationen und Verbände in die Entwicklung und Umsetzung eines Bundesteilhabegesetzes aktiv einzubeziehen. Hierfür bedarf es zeitnah verbindlicher, prozessgestaltender Vorbereitungen und Absprachen. 36
37 II. 6. Rolle / Aktivitäten des BeB? BAG FW Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses sind für den DBR, die BAG FW sowie die Fachverbände folgende inhaltliche Ausgestaltungen für ein Bundesteilhabegesetz unverzichtbar (1): Nachteilsausgleich Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit Bedarfsdeckung und offener Leistungskatalog ohne Leistungslücken Recht auf Teilhabe erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und -phasen. Bereitstellung der individuell benötigten personellen, technischen sowie fachlich anleitende Hilfen 37
38 II. 6. Rolle / Aktivitäten des BeB? BAG FW Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses sind für den DBR, die BAG FW sowie die Fachverbände folgende inhaltliche Ausgestaltungen für ein Bundesteilhabegesetz unverzichtbar (2): Wunsch- und Wahlrecht; freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform Rechtsanspruch auf plurale, prozesshafte und barrierefreie Beratung Leistungszugang: individuell und partizipativ; bundeseinheitliche Verfahrensschritte zur Bedarfsfeststellung; ICF eine pauschalierte Geldleistung 38
39 und nun Danke für Ihre Aufmerksamkeit! Rolf Drescher Geschäftsführer des BeB 39
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