teilhabe Das neue Bundesleistungsgesetzwas kommt da auf uns zu?
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- Kornelius Fuhrmann
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1 teilhabe Das neue Bundesleistungsgesetzwas kommt da auf uns zu? BeB-Bundeskongress für Führungskräfte April 2014, Bergisch-Gladbach Michael Conty 1 Gliederung 1: Was soll das alles? 1.1 BRK und Behinderungsbegriff 1.2 Kommunale Entlastung Exkurs: Durchschnittliche Fallkosten in der Eingliederungshilfe 1.3 ASMK 2: Geld-Container statt Reform? 3: BeB-Anliegen im 4: Zeitschiene und Kontakte 5: Interessen von Menschen mit Behinderung und psychischer Erkrankung 2 1
2 BRK und Behinderungsbegriff Es geht um einen gesellschaftlichen Wandel, der die Akzeptanz der Vielfalt und den Respekt vor individuell unterschiedlichen Lebensentwürfen beinhaltet und der es für alle Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen und gleichberechtigt selbstverständlich macht, nach ihrem Willen leben zu können und an den Errungenschaften unserer Gesellschaft voll umfänglich teilzuhaben. BRK und Behinderungsbegriff Es sind Einschränkungen der Teilhabe und Begrenzungen des Einbezogenseins in relevante Lebenssituationen bzw. Lebensbereiche, die die Behinderung ausmachen. Nicht mehr das individuelle Gesundheitsproblem als eine Eigenschaft einer Person steht im Mittelpunkt, sondern ihre Möglichkeit bzw. Hinderung trotz aller faktischen Probleme an allen Errungenschaften ihrer Gesellschaft nach eigenem Willen teilzuhaben und ein gutes Leben zu leben. 2
3 BRK und Behinderungsbegriff Das neue Bundesteilhabegesetz muss dem Grundsatz folgen, dass Menschen mit Behinderung einen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich haben, wenn die Gesellschaft ihrer Aufgabe (noch) nicht ausreichend nachkommt und noch nicht die Teilhabe aller ermöglicht. Kommunale Entlastung 3
4 Kommunale Entlastung Fallzahlsteigerung Kommunale Entlastung Entwicklung der Fallkosten in der Eingliederungshilfe (SGB XII) EX XKURS ,74% Jahr 1995 Jahr 2011 Entwicklung 1995 zu ,48% Kosten/Fall Kosten/Fall inflationsbereinigt 4
5 Kommunale Entlastung EX XKURS Der durchschnittliche finanzielle Aufwand pro Leistungsberechtigter sank im Durchschnitt deutlich ab und es ist festzustellen, dass heute mehr leistungsberechtigte Menschen mit weniger finanziellen Mitteln Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. ASMK 89. ASMK 2013 Herauslösung der Teilhabeleistungen aus dem System der Sozialhilfe und Freistellung der Menschen mit Behinderung vom Einsatz des eigenen Einkommens und Vermögens ( so weit wie möglich ) Übergang von einer einrichtungs- zu einer personenorientierten Hilfe (Unterscheidung von ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen entfällt) Teilhabeleistung als einheitliche Fachleistung - Hilfen zum Lebensunterhalt werden bei Bedarf unabhängig davon gewährt Umsetzung bundeseinheitlicher Maßstäbe für die Hilfebedarfsermittlung und das Gesamtplanverfahren 5
6 ASMK 89. ASMK 2013 Gesamtverantwortung für die Steuerung der Teilhabeleistungen durch die Träger der Sozialhilfe Fehlende Finanzierung fallübergreifender und fallunabhängiger Leistungen im Sozialraum sowie Beratung Einführung einer Wirkungskontrolle Verschärfung von Wirtschaftlichkeitsprüfungen mit Sanktionsmöglichkeiten Einführung eines Bundesteilhabegeldes Geld-Container statt Reform? Strukturreform ohne Mehrkosten Milliarde jährlich Milliarden jährlich ( vielleicht auch ab 2017?) Container für die erste Milliarde: Kosten der Unterkunft Mehrwertsteuerpunkte 6
7 BeB-Anliegen im Teilhabemöglichkeiten li hk it von Menschen mit Behinderung müssen sich durch eine Reform verbessern. Entlastung der Kommunen ist wichtig, aber eine rein fiskalischen Lösung ist nicht ausreichend und zu vermeiden. 13 BeB-Anliegen im 14 Einkommens- und vermögensunabhängige Fachleistungen Nachteilsausgleich: Entsprechend den Vorgaben der UN-BRK sind behinderungsbedingte Nachteile als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu definieren und entsprechend auszugleichen Diesem Ausgleich dienen u.a. die jetzigen Teilhabeleistungen (darunter Leistungen der jetzigen Eingliederungshilfe) 7
8 BeB-Anliegen im Ergänzender Ausgleichsbetrag Es ist davon auszugehen, dass auch bei umfangreicher Bedarfsfeststellung Lücken bleiben Gerade Menschen mit Behinderung, die in Einrichtungen leben, benötigen für ihre Lebensqualität auch einen gewissen Betrag zur freien Verfügung (heute: sog. Barbetrag) 15 BeB-Anliegen im 16 Wohnortnahe und sozialraumorientierte Leistungsgewährung ( Stichpunkt Leistungsträger ) Ausführung der Leistungsgewährung ist nicht frei wählbar, sondern unterliegt verfassungsrechtlichen Anforderungen Soweit Länder ausführen (Regelfall), bestimmen sie die Behörde Daher Beschränkung der Forderung ohne Nennung konkreter Behörde 8
9 BeB-Anliegen im Personenorientierung Leistungen müssen sich an der Person und nicht am Ort der Leistungsgewährung orientieren Angebot muss so gestaltet und vielfältig sein, dass Menschen mit Behinderung eine Wahl bezüglich Leistungsformen (Geld-/ Sachleistung) und angeboten haben 17 BeB-Anliegen im Offener Leistungskatalog Derzeit offener Leistungskatalog in der EH: 54 SGB XII insbesondere also nicht abschließende Aufzählung der möglichen Leistungen im Gegensatz dazu z.b. SGB XI (abschließender Leistungskatalog) Beibehaltung wird als notwendig erachtet, um individuellen Bedarfen gerecht zu werden 18 9
10 BeB-Anliegen im Bedarfsdeckung ohne Altersgrenzen reagiert auf Tendenzen (z.b. bei Besuch von Tagesstätten) Altersbegrenzung vorzunehmen Geltendes Recht: lebenslanger Rechtsanspruch auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft 19 BeB-Anliegen im Bundeseinheitliche Kriterien bei Bedarfsfeststellung und Teilhabeplanung Problem der Vielzahl der angewendeten Verfahren und Instrumente in der Praxis Bedarfsermittlung ist oft nicht individuell genug von der ASMK formulierten Kriterien sind zu unbestimmt, werden zu keiner Vereinheitlichung/Annäherung führen Ziel: einen konkreten Rahmen im BTG vorzugeben, der Platz für individuelle Gegebenheiten vor Ort lässt, aber zu gleichwertigen (nicht gleichen!) Lebensbedingungen führt 20 10
11 BeB-Anliegen im Gesamtplanung/Leistungen aus einer Hand Große Vielfalt an Zuständigkeiten und Leistungen führt zu Überforderung der Leistungsempfänger Notwendigkeit, für Menschen mit Behinderung die Leistungsgewährung möglichst einfach und zügig zu gestalten Ähnliches Verfahren im SGB IX (PB), hieran soll angeknüpft werden Leistungsträger müssen zur Zusammenarbeit endlich verpflichtet werden! 21 BeB-Anliegen im Pluralistische Beratung Im Zuge der Personenorientierung zwingend notwendig, damit Menschen mit Behinderung ihre Ansprüche kennen und realisieren können Hierzu sind eine öffentliche Finanzierung und Wahlmöglichkeiten notwendig Beratung nach 14 SGB I durch die Leistungsträger reicht nicht - Beratung muss umfassend und unabhängig sein und vernetzte Kenntnisse beinhalten 22 11
12 BeB-Anliegen im Besondere Anforderungen für den Bereich TAA Besonderheiten in Bedarfsermittlung und Leistungsgewährung durch Zuständigkeit der BA für Arbeit und eigene Verfahren/Instrumente Forderung nach inklusivem Arbeitsmarkt WfbM ist weiterhin Basis-Bestandteil des Leistungsangebotes, daneben andere Möglichkeiten Wunsch- und Wahlrecht muss stärker berücksichtigt werden Abschaffung des Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung ( Werkstattfähigkeit ) in 136 SGB IX 23 BeB-Anliegen im Zuordnung/Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen (1) Die Auflösung der bisherigen leistungsrechtlichen Unterscheidung von stationär und ambulant führt zwangsläufig zu einer Trennung von Fachleistungen der jetzigen EH und den existenzsichernden Leistungen (Wohnen, Regelsatz, Mehrbedarfe) Dies darf nicht zu finanziellen Nachteilen für Menschen mit Behinderung bzw. zur Existenzgefährdung der benötigten Einrichtungen/Dienste führen 24 12
13 BeB-Anliegen im Zuordnung/Trennung von Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen (2) Gemeinschaftskosten, strukturelle Kosten etc., die bislang in den Pauschalen für die Leistungserbringer enthalten sind, müssen zukünftig gesondert berücksichtigt werden Behinderungsbedingter Mehrbedarf muss im Bereich der Existenzsicherung eingeführt werden, da dieser nicht mehr automatisch über die Einrichtung abgesichert wird 25 BeB-Anliegen im Klärung von Abgrenzungsfragen SGB XI (Kostenbegrenzung! g Koalitionsvertrag): Veränderung des 43a SGB XI, um tatsächliche Kosten der Pflege in der Behindertenhilfe decken zu können SGB XI sollte in SGB IX einbezogen werden SGB VIII (derzeit zurückgestellt): Bekenntnis zur sog. Großen Lösung, aber: wesentliche Voraussetzungen (insbesondere Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit) müssen erfüllt sein 26 13
14 Zeitschiene & Kontakte Referentenentwurf für eine Bundesteilhabegesetz vor der Sommerpause 2015 wesentliche Eckpunkte sind bis Herbst/Winter 2014 festgezurrt. 27 Zeitschiene & Kontakte Bund/Länder AG (BMAS) Verbände AG (BMAS) Konferenz der Fachverbände BAGüS Diakonie Deutschland Deutscher Behindertenrat - dbr 28 14
15 Zeitschiene & Kontakte? BAG FW Ziel eines Bundesteilhabegesetzes muss nach übereinstimmender Ansicht von DBR, BAG FW und den Fachverbänden die volle und wirksame Teilhabe aller Menschen mit Behinderungen sein, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben. Entsprechend dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention sind Menschen mit Behinderungen über die sie vertretenden Organisationen und Verbände in die Entwicklung und Umsetzung eines Bundesteilhabegesetzes aktiv einzubeziehen. Hierfür bedarf es zeitnah verbindlicher, prozessgestaltender Vorbereitungen und Absprachen. 29 Zeitschiene & Kontakte? BAG FW Im Rahmen des Erarbeitungsprozesses sind für den DBR, die BAG FW sowie die Fachverbände folgende inhaltliche Ausgestaltungen für ein Bundesteilhabegesetz unverzichtbar: Nachteilsausgleich Einkommens- und Vermögensunabhängigkeit Bedarfsdeckung und offener Leistungskatalog ohne Leistungslücken Recht auf Teilhabe erstreckt sich auf alle Lebensbereiche und -phasen. Bereitstellung der individuell benötigten personellen, technischen sowie fachlich anleitende Hilfen Wunsch- und Wahlrecht; freie Wahl des Wohnorts und der Wohnform Rechtsanspruch auf plurale, prozesshafte und barrierefreie Beratung Leistungszugang: individuell und partizipativ; bundeseinheitliche Verfahrensschritte zur Bedarfsfeststellung; ICF eine pauschalierte Geldleistung 30 15
16 Danke für Ihr Interesse! Michael Conty Vorsitzender des Bundesverbandes evangelische Behindertenhilfe e. V. (BeB) Maraweg 9, Bielefeld 16
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