Fakten das neue Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung 20. April 2016 in Berlin

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1 Fakten das neue Bundesteilhabegesetz für Menschen mit Behinderung 20. April 2016 in Berlin Fazit die Fakten aus der Perspektive von Angehörigen von Menschen mit Behinderung Heinrich Fehling, Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. Mein Name ist Heinrich Fehling und ich bin seit vielen Jahren stellvertretender Vorsitzender des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. (bvkm). Das Projekt Reform der Eingliederungshilfe begleitet mich in meinem Haupt- und Ehrenamt seit Jahrzehnten. Der Bundesverband für körper- und mehrfachbehinderte Menschen e.v. (bvkm) wurde vor mehr als 56 Jahren von regionalen Elternselbsthilfegruppen gegründet. Heute sind ihm 270 örtliche Organisationen mit ca Mitgliedsfamilien angeschlossen. Ein großer Teil der Mitgliedsorganisationen ist auch Träger von Einrichtungen und Diensten der Behindertenhilfe. Die meisten der vom bvkm vertretenen Menschen leben mit einer schweren, oft mit mehrfacher Behinderung und sind umfassend und häufig lebenslang auf Förderung, Begleitung, Assistenz, Pflege und Zuwendung angewiesen. In aller Regel besteht die Behinderung seit der Geburt oder trat frühkindlich auf. Die Eingliederungshilfe der Sozialhilfe ist daher für die Menschen mit schwerer und mehrfacher Behinderung die bedeutendste Rechts- und Finanzierungsgrundlage für Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen. Sie betreffen vor allem die Bereiche Wohnen, Arbeiten, Bildung und Alltagsgestaltung. Behinderte Menschen und ihre Angehörigen erwarten, dass die moderne Behindertengesetzgebung, das SGB IX und die UN-Behindertenrechtskonvention, insbesondere Artikel 19 BRK, der eine unabhängige Lebensführung bestimmt, auch bei den Menschen ankommt, die für ihre Teilhabe auf Einrichtungen und Dienste angewiesen sind. Wenn es ernst gemeint ist mit dem menschen- und bürgerrechtlichen Ansatz der UN- Behindertenrechtskonvention, kann ein System nicht aufrecht erhalten bleiben, in dem Lebensgestaltung weitgehend fremdbestimmt ist und die Entscheidungen darüber: Wie will ich wohnen? Mit wem und in welcher Nähe? Wer bestimmt den Tagesablauf? 1

2 Wer leistet Pflege, Betreuung, Assistenz? Was wird mir abgenommen? Was mache ich selbst? weitgehend festgelegt sind und Veränderungen oft nur möglich sind, wenn der angestammte Lebensmittelpunkt aufgegeben wird. Damit gehen dann oft die ohnehin häufig begrenzten sozialen Kontakte verloren. Wir müssen feststellen, dass je schwerer die Behinderung ist, desto weniger Möglichkeiten bestehen, zwischen verschiedenen Angeboten zu wählen. Oft bleibt dann nur die heimatferne Komplexeinrichtung. Der größte Teil der Leistungen, vor allem die kostenaufwendigsten, werden in stationären und teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe in der Kostenverantwortung der Sozialhilfeträger erbracht. Auf sie zielt die Reform vorrangig. Mit einer personenzentrierten Leistungsgestaltung und der damit verbundenen Aufhebung der Grenzen zwischen ambulanten und stationären Leistungen sollen die in der modernen Gesetzgebung für behinderte Menschen formulierten Ansprüche von Selbstbestimmung und Teilhabe umgesetzt werden. Es soll gleichzeitig die Abkehr von den teuren stationären und teilstationären Leistungen eingeleitet werden, die nur mit einem weiteren zusätzlichen Aufwand einen Beitrag für eine inklusive Gesellschaft leisten können. Schließlich sollte die Reform den Zugang zu Leistungen ermöglichen, die allen Bürgerinnen und Bürgern zustehen, und damit die kompensatorische Eingliederungshilfe entlasten. Hier sind insbesondere die Leistungen der Pflege- und der Krankenversicherung zu nennen. Der Sozialraum soll inklusive Lebenszusammenhänge herstellen, die sich mit Diensten und Einrichtungen alleine nicht herstellen lassen. Behinderte Menschen und ihre Angehörigen erwarten von dem für sie sehr bedeutenden Reformprojekt eine Leistungsgestaltung, die Wahlmöglichkeiten eröffnet. Leistungen und Leistungserbringer sollen wechselnd und angepasst in Anspruch genommen werden können, ohne dass der bisherige Lebenszusammenhang von Wohnen und Arbeiten verlassen werden muss. Das ist in der Lebenswelt aller Bürgerinnen und Bürger selbstverständlich und muss auch Menschen mit Behinderung ermöglicht werden. Sie und ihre Familien haben die Erwartung, dass ihnen eine Reform der Eingliederungshilfe mit einer konsequent personenzentrierten Ausrichtung und einer Aufhebung der Trennung von ambulanten und stationären Leistungsformen neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet und damit mehr Einfluss darauf gibt, wo und wie sie leben wollen. 2

3 Sie erwarten auch eine zukunfts- und entwicklungsfähige Eingliederungshilfe, auf die sie in vielen Lebensbezügen und oft lebenslang angewiesen sind. Den Chancen der Reform stehen die mit der Aufgabe des stationären Systems verbundenen Risiken gegenüber. Insbesondere stationäre Wohnangebote bieten mit der Verantwortung für nahezu die gesamte Lebensführung ein hohes Maß an Versorgungssicherheit. Das wird insbesondere von Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf und ihren Familien sehr geschätzt. Weitere Risiken der Reform liegen in einer Systemänderung zu einem Zeitpunkt, an dem die für die Finanzierung der Eingliederungshilfe verantwortlichen Länder, Städte und Kreise mit der Aufnahme und Integration von geflohenen Menschen große zusätzliche Aufgaben zu bewältigen haben. Die Veränderungen können mit Leistungs- und Standardverlusten einhergehen. Einschränkungen des Wunsch- und Wahlrechts insbesondere bei komplexem Bedarf sind möglich. Die Ausgrenzung von Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen und die Einschränkung ihres Wunsch- und Wahlrechtes stellen ein Risiko dar. Es gibt das Risiko einer unzureichenden Bedarfsfeststellung und -deckung, z.b. durch Leistungslücken und Schnittstellen, die durch die Trennung von Leistungen zur Teilhabe und Leistungen zum Lebensunterhalt entstehen. Der Verweis auf den Sozialraum ohne einen individuell durchsetzbaren Anspruch kann ebenfalls zu Lücken führen. Es können sich nachteilige Veränderungen im Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflege ergeben. Nun haben wir einen breiten und umfänglichen Beteiligungsprozess zur Entwicklung des BTHG hinter uns und es liegt ein Arbeitsentwurf des BTHG vor, auf dessen Grundlage eine erste Zwischenbilanz gezogen werden muss. Die Erwartungen an eine Reform der Eingliederungshilfe sind nicht nur von unserer Seite hoch: die Fürsorge überwinden, die UN-BRK umsetzen, die Unzulänglichkeiten des SGB IX ausbügeln und die Eingliederungshilfe finanziell und strukturell zukunftsfähig machen. Der bisherige Beteiligungsprozess hat die Erwartungen erhöht und gleichzeitig deutlich gemacht, dass die Bereitschaft der Rehabilitationsträger, der Kranken- und Pflegeversicherung, der Kultusministerkonferenz, der Länder, Städte, Kreise und Gemeinden, der Sozialpartner, des Finanzministeriums und natürlich auch der Sozialhilfeträger, sich diesen Erwartungen zu nähern, nur einseitig oder mäßig bis gar nicht ausgeprägt ist. 3

4 Die Aufzählung verdeutlicht, wer sich da gegenübersteht und der vorliegende Arbeitsentwurf des BTHG spiegelt die Machtverhältnisse wider. Keine Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe, keine stärkere Einbeziehung der Pflegeversicherung und der Krankenversicherung als vorrangige Leistungsträger, kein Durchbruch beim SGB IX, der endlich Leistungen wie aus einer Hand realisiert, kein einkommens- und vermögensunabhängiger Nachteilsausgleich, immer noch kein Zugang zu Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit sehr schweren Behinderungen, eine halbherzige Schaffung von alternativen Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb der Werkstatt, mehr Steuerung durch die Träger der Eingliederungshilfe, keine neuen und keine stärkere Absicherung bisher gewährter Leistungen zur Teilhabe. Stattdessen erhebliche Risiken beim Wunsch- und Wahlrecht, beim Zugang zu den Leistungen und beim Leistungsspektrum, an den Schnittstellen zwischen den Teilhabeleistungen und den existenzsichernden Leistungen und der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Pflege. Und jetzt auch noch die Verzögerungen im Betriebsablauf, die die Beratungszeit und die politische Auseinandersetzung um die Zukunft der Eingliederungshilfe und die Gestaltung von Teilhabe behinderter Menschen in unserer Gesellschaft verkürzen. Ein Fazit, wie im Programm der Tagung angekündigt, kann nach dem heutigen Stand nicht gezogen werden. Legen wir den Arbeitsentwurf zugrunde, müssen wir feststellen, dass er nahezu alle Risiken mitnimmt, mit denen gerechnet werden musste. Das kann so nicht bleiben. Dieses Signal muss von dieser Veranstaltung ausgehen. Es sollte von hier aus nicht das Signal ausgehen, den Reformprozess jetzt abzubrechen. 4

5 Das größte Risiko der Reform tragen die Menschen mit komplexem Unterstützungsbedarf. Sie tragen aber auch das Risiko, wenn nichts passiert. Der Ausgabenvergleich zwischen dem ambulanten und dem stationären Bereich belegt, dass Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf im ambulanten Bereich unter den gegenwärtigen Bedingungen keine Chance auf eine angemessene Betreuung haben. Entscheidungsmöglichkeiten haben am ehesten Menschen mit einem überschaubaren Unterstützungsbedarf. Haben sie die Möglichkeit, entscheiden sie sich für ambulante Wohnformen. Egal, ob die Reform kommt oder nicht. Menschen mit überschaubarem Unterstützungsbedarf werden die stationären Strukturen gewollt, gedrängt oder gefördert hinter sich lassen. Ihnen bietet das ambulante System mehr Entscheidungs- und Gestaltungsmöglichkeiten. Die längst stattfindende Selektion hat Folgen. Zurück bleiben die Menschen, für die es unter den heutigen Bedingungen im ambulanten System keine sichere und angemessene Unterstützung gibt. Die Konzentration der zurückbleibenden Menschen stellt ein neues zusätzliches Exklusionsrisiko dar. Bleiben die grundlegenden Veränderungen aus, droht uns ein Sondersystem für Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen. Nur mit einem Systemwechsel kann erreicht werden, dass sich die Eingliederungshilfe in einem einheitlichen System weiterentwickelt, das den Ansprüchen einer modernen Politik für Menschen mit Behinderung entspricht. Die Beratungen über die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe dauern seit nunmehr neun Jahren an. Wir brauchen die Reform der Eingliederungshilfe, und wir brauchen sie in dieser Legislaturperiode. Was sollte sich in der nächsten Regierungsperiode verbessern? Die wirtschaftliche Lage der öffentlichen Haushalte, der Erkenntnisstand, die Zusammensetzung der Regierung, die Machtverhältnisse zwischen den beteiligten Akteuren? Wenn der Reformprozess an dieser Stelle abbricht, müssen wir damit rechnen, dass es zu einem Bundesteilhaberahmengesetz kommt, das den Ländern eine deutlich größere Gesetzgebungskompetenz für die Eingliederungshilfe gibt. Der Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom letzten Dezember in Bremen geht in diese Richtung. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob und wie die Länder bei der Eingliederungshilfe, den Hilfen zur Erziehung und anderen Sozialleistungen, die in der Finanzierungsverantwortung der Länder liegen, beschränkte Gesetzgebungskompetenzen erhalten können und die Finanzierungsverantwortung für die Eingliederungshilfe vollständig dezentral bei Ländern und Kommunen verbleiben kann. (Beschluss der Ministerpräsidenten vom in Bremen) 5

6 Darum wird es auch gehen, wenn nun nach den Beschlüssen des Koalitionsgipfels vom die Ministerpräsidenten noch in dieser Woche über die Eingliederungshilfe im Rahmen des Bund-Länder-Finanzausgleichs mit dem Bund verhandeln werden. Vielleicht gibt es Länder, die die Eingliederungshilfe besser regeln können als der Bund. Die Möglichkeiten haben sie heute schon und werden sie auch in Zukunft haben. Eine Eingliederungshilfe, bei der der Bund die Regeln bestimmt, bietet aber am ehesten die Gewähr, dass die Standards nicht unterschritten werden und die Lebensverhältnisse behinderter Menschen sich in den Bundesländern weitgehend einheitlich entwickeln können. Wir erleben bereits heute große Unterschiede bei der Ausgestaltung der Eingliederungshilfe in den einzelnen Bundesländern. Ein bloßer Rahmen würde die Schere weiter auseinandergehen lassen. Deshalb sollten wir weiter auf ein umfassendes Bundesgesetz setzen, in dem die wesentlichen Elemente der Reform verbindlich geregelt sind. Dazu gehören ein bundeseinheitliches, gesetzlich geregeltes Verfahren der Bedarfsfeststellung und einheitliche und überprüfbare Kriterien für die Instrumente, die dabei eingesetzt werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass an der Schnittstelle zwischen der Leistung zur Teilhabe und den existenzsichernden Leistungen keine Lücken entstehen. Dazu gehört ein individueller Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung im Bedarfsermittlungsverfahren und bei der Leistungsgestaltung. Dies gilt umso mehr, da der Bund seine finanziellen Verpflichtungen für die sogenannte ergänzende Beratung auf fünf Jahre befristen will. Ohne individuellen Rechtsanspruch wird sich keine tragfähige Beratungsstruktur entwickeln können. Wir erwarten, dass Menschen nicht aufgrund der Schwere ihrer Behinderung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen werden. Wir erwarten, dass der Personenkreis und die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht eingeschränkt werden. Wir erwarten, dass das Wunsch- und Wahlrecht nicht eingeschränkt wird und Menschen nicht in Lebenssituationen gezwungen werden, für die sie sich nicht freiwillig entscheiden. Wir erwarten, dass der Leistungskatalog offen bleibt und nicht Leistungen oder Leistungsformen von vornherein ausgeschlossen werden. 6

7 Von entscheidender Bedeutung gerade für den vom bvkm vertretenen Personenkreis der Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderung ist die zukünftige Gestaltung des Verhältnisses von Pflege und Eingliederung. Hierzu erwarten wir Klarheit im BTHG und im Pflegestärkungsgesetz III, das ja auch noch auf sich warten lässt. Unter den heutigen Bedingungen stehen sich außerhalb der stationären Eingliederungshilfe Leistungen der Pflegeversicherung und der Eingliederung mit unterschiedlichen Regeln zur Leistungserbringung gegenüber. Für den Menschen mit schweren und mehrfachen Behinderungen finden Pflege und Eingliederungshilfe aber lebensweltbezogen in einem unauflösbaren Zusammenhang statt. Weder fachliche, personelle noch konzeptionelle Gründe behindern eine Verzahnung der Leistungen. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff der Pflegeversicherung führt die Pflege noch näher an die Eingliederungshilfe heran. Die Abgrenzung der Leistungen voneinander ist ausschließlich politisch gewollt. Sie muss überwunden werden. Eine Personenzentrierung in beiden Systemen kann das Verhältnis von Eingliederungshilfe und Pflege für behinderte Menschen gewinnbringend gestalten. Das Bundesteilhabegesetz bietet dazu eine Chance. Wir erwarten einen Zugang zu den ambulanten Leistungen der Pflegeversicherung. Der Lebensmittelpunkt eines Menschen mit Behinderung ist seine Häuslichkeit, unabhängig davon, wie die Wohnform rechtlich und organisatorisch ausgestaltet ist. Ein Vorrang von Pflegeleistungen, mit dem Eingliederungshilfeleistungen ausgeschlossen werden, lehnen wir strikt ab. Menschen mit einem hohen und komplexen Unterstützungsbedarf sollten sich für eine Leistungsgestaltung entscheiden können, bei der die Leistungen der Eingliederungshilfe die Pflege einschließen. Die Leistungen der Pflegeversicherung sind zur Bedarfsdeckung der Teilhabe, die die Pflege einschließt, einzusetzen. Der individuelle Anspruch des pflegebedürftigen Menschen mit Behinderung gegen die Pflegeversicherung richtet sich nach der Höhe des festgestellten Bedarfsgrades. Da die Eingliederungshilfe die Pflege einschließt, entfällt die Schnittstelle zur Hilfe zur Pflege, wenn der Pflegebedarf mit den Leistungen der Pflegeversicherung nicht abzudecken ist. Der Anlauf für ein BTHG war lang genug. Jetzt muss gesprungen werden. Wir setzen uns dafür ein, dass die Reform zwischen den nachfolgenden Leitplanken in der Spur gehalten wird, die der bvkm bereits zu Beginn des Reformprozesses geschlagen hat: 7

8 Sicherstellung einer lebenslangen Förderung, Assistenz und Unterstützung behinderter Menschen auf der Grundlage von Rechtsansprüchen, nach den Prinzipien der individuellen Bedarfsdeckung mit einem offenen Leistungskatalog und einem einheitlichen Verfahren. Die Entwicklung muss einen spürbaren Zuwachs an Wahl- und Entscheidungsmöglichkeiten für den Einzelnen mit sich bringen. Sie muss in einem einheitlichen System stattfinden, das niemanden wegen Art und Umfang der Behinderung ausschließt. Behinderung darf weder den Einzelnen noch seine Familie arm machen. Der Deutsche Behindertenrat, die Fachverbände und Teile der Wohlfahrtsverbände haben sich vorausschauend auf Gemeinsame Kernforderungen verständigt, die ich zum Schluss meiner Ausführungen nennen und unterstützen möchte: 1. Wir fordern, für mehr Selbstbestimmung die Wunsch- und Wahlrechte von Menschen mit Behinderung zu stärken und nicht einzuschränken. 2. Wir fordern, Einkommen und Vermögen nicht mehr heranzuziehen. 3. Wir sagen Nein zu Leistungskürzungen und einschränkungen 4. Wir fordern ein Verfahrensrecht, das Leistungen zügig, abgestimmt und wie aus einer Hand für Betroffene ermöglicht und nicht hinter erreichte SGB IX Standards zurückfällt. 5. Wir fordern mehr Teilhabe- und Wahlmöglichkeiten im Arbeitsleben An der Umsetzung dieser Forderungen sollte gemeinsam gearbeitet werden, damit das BTHG doch noch ein gutes Gesetz wird. Ein Ausstieg aus Beteiligung zum jetzigen Zeitpunkt ist der falsche Weg. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Heinrich Fehling 8

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