Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017

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1 Fachtag zum Bundesteilhabegesetz am 30. Juni 2017 Schwerpunktthemen Block 2: - Regelungen zum Einkommen und Vermögen - Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt Dr. Dietlinde Albrecht, Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung

2 Gliederung I. Einkommen und Vermögen 1. Grundsätzliches 2. Regelungen zum Einkommen 3. Regelungen zum Vermögen II. Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 2

3 I. Einkommen und Vermögen (1) 1. Grundsätzliches - Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bezug von Eingliederungshilfe wird verbessert - erfolgt stufenweise durch strukturelle und leistungsrechtliche Veränderungen - bedeutet u.a. ~ Anerkennung der Arbeitsleistungen von Menschen mit Behinderung, die auf EGH-Leistungen angewiesen sind ~ Abschwächung des Nachrangprinzips - es profitieren Menschen mit Behinderung, ~ die bisher aufgrund Ihres Einkommens und/oder Vermögens einen Teil der Aufwendungen für EGH-Leistungen selbst aufbringen mussten bzw. ~ dadurch bisher keinen Anspruch auf EGH-Leistungen hatten Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 3

4 I. Einkommen und Vermögen (2) 2. Regelungen zum Einkommen a) ab dem 1. Januar 2017: - für Werkstattbeschäftigte Erhöhung des Freibetrages bei der Anrechnung des Werkstattentgeltes auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung von 25 auf 50 % ( 82 Absatz 3 SGB XII) - für Leistungsberechtigte in der EGH (bis 2019), die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, Einführung eines neuen Einkommensfreibetrages: 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit, höchstens 65 % der Regelbedarfsstufe 1 derzeit maximal 265,85 Euro ( 82 Absatz 3a SGB XII) - Erhöhung des Arbeitsförderungsgeldes für Beschäftigte in einer WfbM nach dem SGB IX von 26,00 Euro auf 52,00 Euro Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 4

5 I. Einkommen und Vermögen (3) b) Regelungen ab dem 1. Januar allein das Einkommen des Leistungsberechtigten ist entscheidend keine Heranziehung des Einkommens von Ehe- bzw. Lebenspartnern - jährliche Anpassung des Einkommensfreibetrages (Bezugsgröße der Sozialversicherung nach 18 Absatz 1 SGB IV Vorteil: keine starre Grenze, sondern jährliche Fortschreibung) - Eigenbetrag des Leistungsberechtigten, wenn sein Verdienst über Einkommensfreibetrag liegt: Summe der Einkünfte bis rund Euro jährlich (bei SV- Beschäftigten) bleibt frei von übersteigenden Einkünften fällt Eigenbeitrag in Höhe von 2 % (monatlich) bzw. 24 % (jährlich) dieser Summe an Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 5

6 I. Einkommen und Vermögen (4) 3. Regelungen zum Vermögen a) ab 1. Januar Sonderregelungen für Bezieher von Leistungen der EGH: Berücksichtigung eines zusätzlichen Vermögensfreibetrages in Höhe von Euro ( 60a SGB XII) => Geltung bis 31. Dezember Sonderregelungen für Bezieher von Leistungen der HzP: Berücksichtigung eines zusätzlichen Vermögensfreibetrages in Höhe von Euro, sofern dieser Betrag überwiegend aus (nicht)selbstständiger Tätigkeit während des Leistungsbezuges erworben worden ist ( 66a SGB XII) b) ab 1. April Erhöhung der Vermögensfreigrenzen in der Sozialhilfe von Euro auf Euro (Änderung der VO zur Durchführung des 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII) Regelung gilt auch für Ehe- und Lebenspartner sowie alleinstehende minderjährige Kinder - für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird kommen 500 Euro dazu Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 6

7 I. Einkommen und Vermögen (5) b) ab 1. Januar es wird allein auf das Vermögen des Leistungsberechtigten abgestellt das Vermögen von Ehe- bzw. Lebenspartnern wird nicht herangezogen - weitere Erhöhung des Vermögensfreibetrages gegenüber den Regelungen für die Jahre 2017 und 2018 Bemessung: 150 % der jährlichen Bezugsgröße des 18 Absatz 1 SGB IV ca Euro Vorteil: keine starre Grenze, sondern jährliche Fortschreibung großzügigere Regelungen zur Heranziehung in der EGH für Personen, die gleichzeitig Leistungen der EGH und der HzP erhalten und die erwerbstätig sind - Vertrauensschutz zum Einsatz des Einkommens: Sicherstellung, dass der Leistungsberechtigte nach neuem Recht nicht schlechter gestellt wird als nach dem am 31. Dezember 2019 geltenden Recht Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 7

8 II. Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt (1) Personenzentriertheit Fachleistungen EGH-Träger (SGB IX, Teil 2) Leistungen zur sozialen Teilhabe, z. B. - Assistenzleistungen - Leistungen zur Mobilität - Hilfsmittel ab 1. Januar 2020 Existenzsichernde Leistungen (SGB XII / SGB II) Unterkunft Heizung Lebensmittelversorgung Bekleidung einmalige Bedarfe (z.b. Erstausstattung) Bildungsbedarfe (z.b. Klassenfahrten) Mehrbedarfe Gleichstellung gegenüber Menschen ohne Behinderung Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 8

9 II. Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt (2) Menschen mit Behinderung, die EGH erhalten, leben künftig wie Menschen ohne Behinderung im eigenen Wohnraum. - personenzentrierte Gestaltung der Leistungen, unabhängig von Wohnort und form (Orientierung am notwendigen individuellen Bedarf) - Konzentration der EGH auf die Fachleistung soll eine zielgenaue Leistungserbringung durch bundeseinheitliche Ansätze ermöglichen - Umsetzung der Aufhebung der bisherigen Unterscheidung zwischen ambulant, stationär und teilstationär - existenzsichernde Gestaltung durch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (3. bzw. 4. Kapitel SGB XII) Einbeziehung aller Wohnformen ( 42 ff. SGB XII) - Berücksichtigung besonderer Wohnbedarfe für Menschen mit Behinderung (z.b. Gemeinschaftsräume) und besonderer Lebensumstände (z.b. Angemessenheit eines Umzugs) für Menschen mit Behinderungen bei den Änderungen/Umsetzungen in 42 ff. SGB XII Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 9

10 III. Abgrenzung Maßnahmeleistungen und Leistungen zum Lebensunterhalt (3) Neuregelung des leistungsberechtigten Personenkreises zum ( 99 SGB IX) - ICF-orientierter Zugang - Anknüpfung an Behinderungsbegriff - strittig, ob Einschränkung, Ausweitung oder keine Auswirkungen gegenüber geltendem Recht Voraussetzungen: - Untersuchung zur Entwicklung von neuen Zugangskriterien, - Überprüfung der Kriterien in Modellregionen, - Bundesgesetz Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 10

11 Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! Fachtag zum BTHG am 30. Juni 2017 Schwerpunktthema Block 2 11

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