Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode. Drucksache 6/2482. Gesetzentwurf der Landesregierung. Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

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1 Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2482 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes

2 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes A. Problem In allen Bundesländern erhalten blinde Menschen und teilweise auch schwerbehinderte und gehörlose Menschen einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen auf Grundlage der jeweiligen Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze. Die Leistungshöhe im Land Brandenburg rangiert im Bundesvergleich bezüglich der Leistungen an blinde Menschen auf dem letzten Platz. Die Leistungen an gehörlose und schwerbehinderte Menschen sind ebenfalls im unteren Bereich zu finden. Die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz wurden seit 1995 nicht mehr erhöht, sondern wurden vielmehr aufgrund der angespannten Haushaltssituation mehrmals abgesenkt und gleichen daher behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Anspruchsberechtigten nicht adäquat aus. B. Lösung Die Koalitionsparteien haben im Koalitionsvertrag für 2014 bis 2019 vereinbart, dass eine Erhöhung des Landespflegegeldes um 30 Prozent angestrebt wird. Des Weiteren hat der Landtag mit Beschluss vom 18. März 2015 die Landesregierung gebeten, das Landespflegegeld in zwei Schritten und um insgesamt 30 Prozent zu erhöhen. Die Erhöhung wird in zwei Stufen erfolgen zum 1. Januar 2016 um 20 Prozent und zum 1. Januar 2018 um insgesamt 30 Prozent im Vergleich zu den Beträgen im Jahr C. Rechtsfolgenabschätzung I. Erforderlichkeit Die Höhe der Leistungen nach Landespflegegeldgesetz ist im Gesetz selbst geregelt. Eine Änderung des Landespflegegeldgesetzes kann nur durch Gesetz erfolgen und ist somit erforderlich.

3 II. Zweckmäßigkeit 2 Die Anpassung der bestehenden Leistungshöhen ist zweckmäßig, um die anspruchsberechtigten behinderten Menschen bei ihrer selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu unterstützen. III. Auswirkungen auf Bürgerinnen, Bürger, Wirtschaft und Verwaltung Mit der Gesetzesänderung werden die Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz für alle anspruchsberechtigten Personenkreise erhöht. Dies kommt nicht nur den Betroffenen, sondern durch eine verstärkte Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch der Wirtschaft zugute. Durch die Änderung der Leistungshöhen ist bis auf zwei Anpassungen in den zur Leistungsgewährung genutzten EDV-Programmen eine Belastung der Verwaltung durch höheren Verwaltungsaufwand oder Personalbedarf nicht zu erwarten. D. Beteiligung anderer außerhalb der Landesregierung stehender Stellen Die kommunalen Spitzenverbände Landkreistag Brandenburg und Städte- und Gemeindebund Brandenburg wurden beteiligt. E. Zuständigkeiten Zuständig ist die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

4 Gesetzentwurf für ein Zweites Gesetz zur Änderung des Landespflegegeldgesetzes Vom... Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landespflegegeldgesetzes 3 Absatz 1 des Landespflegegeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1995 (GVBl. I S. 259), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I Nr. 16 S. 7) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: (1) Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat 1. für anspruchsberechtigte Menschen nach 2 Nummer 1 a) 177,60 Euro ab 1. Januar 2016, b) 192,40 Euro ab 1. Januar 2018, 2. für blinde Menschen nach 2 Nummer 2 a) 319,20 Euro ab 1. Januar 2016, b) 345,80 Euro ab 1. Januar 2018, 3. für gehörlose Menschen nach 2 Nummer 3 a) 98,40 Euro ab 1. Januar 2016, b) 106,60 Euro ab 1. Januar Blinde Menschen nach 2 Nummer 2, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 50 Prozent des Pflegegeldes nach Satz 1 Nummer 2.

5 2 Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Potsdam, den Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Britta Stark

6 Begründung A. Allgemeiner Teil Das Landespflegegeldgesetz (LPflGG) bildet im Land Brandenburg die Grundlage für die Gewährung von einkommens- und vermögensunabhängigen Leistungen an Menschen mit Behinderungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Mehrbelastungen. Das Landespflegegeld soll die anspruchsberechtigten Personen darin unterstützen, ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen und am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. In allen Bundesländern erhalten blinde Menschen und teilweise auch schwerbehinderte und gehörlose Menschen einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen auf Grundlage der jeweiligen Landesblinden- bzw. Landespflegegeldgesetze. Das Land Brandenburg rangiert im Bundesvergleich bezüglich der Leistungen an blinde Menschen auf dem letzten Platz. Während im Land Brandenburg beispielsweise volljährige blinde Menschen monatlich 266 Euro nach dem Landespflegegeldgesetz erhalten, wird demselben Personenkreis in Nordrhein- Westfalen ein Betrag in Höhe der Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch von derzeit 653,94 Euro gewährt. Das Landespflegegeld für gehörlose und schwerbehinderte Menschen ist im Bundesvergleich ebenfalls im unteren Bereich zu finden. Die Höhe der Leistungen nach dem Landespflegegeldgesetz wurde seit 1995 nicht mehr erhöht und gleicht behinderungsbedingte Mehraufwendungen der Anspruchsberechtigten nicht adäquat aus. Daher ist es zweckmäßig und sachgerecht, die Leistungen für alle anspruchsberechtigten Personenkreise des 2 LPflGG zum 1. Januar 2016 um 20 Prozent zu erhöhen und eine weitere Erhöhung zum 1. Januar 2018 um insgesamt 30 Prozent im Vergleich zu den Leistungsbeträgen im Jahr 2015 vorzunehmen. Aufgrund der Erhöhung des Landespflegegeldes entstehen den Kommunen Mehrkosten, die sich aus der Erhöhung des Leistungsbetrages für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen nach 2 Nummer 1 LPflGG sowie möglichen aus der verwaltungsmäßigen Umsetzung der Erhöhung resultierenden Mehrbelastungen ergeben. Durch die erhöhten Leistungsbeträge für die Personenkreise der blinden Menschen nach 2 Nummer 2 LPflGG sowie der gehörlosen Menschen nach 2 Nummer 3 LPflGG entstehen den Kommunen keine Mehrkosten, da das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten gemäß 11 Satz 2 LPflGG die Kosten der Leistungen für diese Personenkreise erstattet. Den Kommunen entstanden im Jahr 2014 für den Personenkreis der schwerbehinderten Menschen nach 2 Nummer 1 LPflGG Kosten in Höhe von rund Euro. Da gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften auf das Landespflegegeld angerechnet werden, betrug im Jahr 2014 der durchschnittliche monatliche Leistungsbetrag durchschnittlich 140 Euro. Die Erhöhung des Landespflegegeldes bedeutet bei Annahme konstanter Fallzahlen (etwa 40 Personen im Jahresdurchschnitt im Land Brandenburg) Mehrbelastungen für die Kommunen im Bereich des Personenkreises der schwerbehinderten Menschen von jeweils

7 Euro in den Jahren 2016 und 2017 sowie jährlich Euro ab dem Jahr Nach Artikel 97 Absatz 3 Satz 2 und 3 der Verfassung des Landes Brandenburg ist bei einer Mehrbelastung der Kommunen ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Eine Kostenausgleichsregelung kann grundsätzlich auch im Wege einer gleichzeitigen Entlastung erfolgen, sofern das Land selbst diesen Kostenausgleich schafft. Leistungen nach dem LPflGG werden aufgrund des Subsidiaritätsprinzips der Sozialhilfe auf die Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) angerechnet. Geringere Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Blindenhilfe nach 72 SGB XII lassen bei einer Finanzierungsquote der Kommunen von 15 Prozent (vgl. 13 Absatz 6 Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch AG-SGB XII) und bei konstanten Fallzahlen und -kosten Minderausgaben für die Kommunen im Bereich der Blindenhilfe nach 72 SGB XII in Höhe von jeweils Euro in den Jahren 2016 und 2017 und in Höhe von Euro ab dem Jahr 2018 erwarten. Die Kosten der Kommunen, die aus der Umsetzung der Erhöhung durch die zuständigen Stellen resultieren, sind gering. Grundsätzliche Anwendungsvorschriften des LPflGG wie Anspruchsvoraussetzungen, Anrechnungsvorschriften oder Zuständigkeitsregelungen werden durch vorliegendes Änderungsgesetz nicht berührt. Aufgrund der eindeutigen und dem Grunde nach bestehen bleibenden Rechtslage sowie der EDV-gestützten Auszahlung und Bescheiderteilung ist lediglich mit einem geringen und einmaligen Prüf- und Verwaltungsaufwand zu rechnen. Aus den dargestellten Mehrbelastungen der Kommunen aus der Erhöhung des Landespflegegeldes und ihrer Minderausgaben im Bereich der Blindenhilfe nach 72 SGB XII resultiert ein hinreichender Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Folgewirkungen der Gesetzesänderung selbst, so dass eine eigenständige Kostenausgleichsregelung nicht erforderlich ist. Eine Erhöhung der Leistungsbeträge aus der Übergangsregelung des 12 LPflGG ist nicht erforderlich, da mit dieser Regelung der Status quo am 31. März 1995 für danach nicht mehr anspruchsberechtigte Personenkreise festgeschrieben ist, der Einbußen hinsichtlich Versorgung und finanziellem Mehrkostenausgleich im Vergleich zur Rechtslage am 31. März 1995 verhindern soll. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 3 Absatz 1 Satz 1 LPflGG bestimmt die Höhe des Landespflegegeldes für die verschiedenen Personenkreise nach 2 LPflGG. Die Erhöhung des bisherigen Leistungsbetrages für schwerbehinderte Menschen nach 2 Nummer 1 um 20 Prozent bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2016 von monatlich 177,60 Euro. Die weitere Erhöhung des Leistungsbetrages um insgesamt 30 Prozent gegenüber dem Leistungsbetrag im Jahr 2015 bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2018 von monatlich 192,40 Euro.

8 3 Die Erhöhung des bisherigen Leistungsbetrages für blinde Menschen um 20 Prozent bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2016 von monatlich 319,20 Euro. Die weitere Erhöhung des Leistungsbetrages um insgesamt 30 Prozent gegenüber dem Leistungsbetrag im Jahr 2015 bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2018 von monatlich 345,80 Euro. Die Erhöhung des bisherigen Leistungsbetrages für gehörlose Menschen um 20 Prozent bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2016 von monatlich 98,40 Euro. Die weitere Erhöhung des Leistungsbetrages um insgesamt 30 Prozent gegenüber dem Leistungsbetrag im Jahr 2015 bewirkt eine Leistungshöhe ab 1. Januar 2018 von monatlich 106,60 Euro. Satz 2 regelt die Höhe des Landespflegegeldes für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Regelung entspricht der bisherigen Rechtslage (redaktionelle Anpassung des bisherigen 3 Absatz 1 Satz 3). Zu Artikel 2 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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