HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

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1 18. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs Die Landesregierung legt mit Schreiben vom 21. Januar 2013 den nachstehenden, durch Umlaufverfahren vom 21. Januar 2013 gebilligten und festgestellten Gesetzentwurf dem Landtag zur Beschlussfassung vor. Der Gesetzentwurf wird vor dem Landtag von dem Minister der Justiz, für Integration und Europa vertreten. A. Problem Bei der Bewilligung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 6b BKGG an Kinder und Jugendliche, für die Kinderzuschlag und Wohngeld gezahlt wird, sind derzeit die Regierungspräsidien die Widerspruchsbehörden ( 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGG). Im Gegensatz dazu erlässt bei der Bewilligung oder ablehnenden Bescheidung solcher Leistungen nach SGB II und SGB XII der kommunale bzw. örtliche Träger auch den Widerspruchsbescheid ( 85 Abs. 2 S. 2 SGG i.v.m. 1 Abs. 2 HAG/SGB XII). Da die Entscheidung in beiden Rechtskreisen auf demselben Leistungskatalog im SGB II gründet, ist ein Auseinanderfallen der Widerspruchsbehörden wegen der Gefahr divergierender Entscheidungen nicht sachgerecht. Das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) nimmt in seinem 17 Abs. 1 Satz 1 hinsichtlich der Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen mit dem Träger einer Einrichtung oder sonstigen betreuten Wohnform nach den 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) auf 77 SBG VIII Bezug. Die Vereinbarungen nach 32, 34 und 35a Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII sind jedoch mittlerweile in den 78a bis 78g SGB VIII geregelt. B. Lösung Für Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 6b BKGG soll der kommunale bzw. örtliche Träger, der den Verwaltungsakt erlässt, als Widerspruchsbehörde bestimmt werden, sodass der angestrebte Gleichlauf der Widerspruchsverfahren gewährleistet ist. Das ist nach 219 SGG möglich. Danach können die Länder eine Abweichung von 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassen. 17 Abs. 1 Satz 1 HKJGB wird redaktionell angepasst. Anstatt 77 SGB VIII werden die 78a bis 78g SGB VIII in Bezug genommen. C. Befristung Das Artikelgesetz wird nicht befristet. Eingegangen am 22. Januar 2013 Ausgegeben am 22. Januar 2013 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/6886 D. Alternativen Die Bundesregierung sieht im Hinblick auf 219 SGG keine Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Regelung. Ohne die Regelung bliebe es beim Auseinanderfallen der Widerspruchsbehörden. Aufgrund der geänderten Gesetzeslage nach dem SGB VIII ist eine redaktionelle Anpassung unabdingbar. E. Finanzielle Auswirkungen 1. Auswirkungen auf die Liquiditäts- oder Ergebnisrechnung Einmalig im Haushaltsjahr Einmalig in künftigen Haushaltsjahren Laufend ab Haushaltsjahr 2. Auswirkungen auf die Vermögensrechnung Liquidität Ergebnis Ausgaben Einnahmen Aufwand Ertrag 3. Berücksichtigung der mehrjährigen Finanzplanung Entfällt. 4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände Mit der Übertragung der Zuständigkeit haben die kommunalen Träger die Kosten für die Durchführung der Widerspruchsverfahren zu tragen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung angehoben hat, um damit neben den kommunalen Leistungs- auch die kommunalen Verwaltungskosten, die bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets entstehen, auszugleichen. Das Widerspruchsverfahren ist ein Bestandteil des Verwaltungsverfahrens und damit vom Kostenausgleich umfasst. Der Kostenausgleich erfolgt für die Bearbeitung von Widersprüchen im Rechtskreis BKKG wie im Bereich des SGB II. Durch die Vorlaufzeit (Art. 3) ist den Kommunen eine ausreichende Zeit zur verwaltungsinternen Vorbereitung der Durchführung der Widerspruchsverfahren eingeräumt. F. Unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

3 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ D e r L a n d t a g w o l l e d a s f o l g e n d e G e s e t z b e s c h l i e ß e n : Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Sozialgerichtsgesetz und des Hessischen Kinderund Jugendhilfegesetzbuchs 1 Vom Artikel 1 Das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz in der Fassung vom 26. Juli 1989 (GVBl. I S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert: 1. Nach 10 wird als neuer 11 eingefügt: " 11 Abweichend von 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes ist in Angelegenheiten nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592), die zuständige Behörde, die den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig." 2. Der bisherige 11 wird 12. Artikel 2 In 17 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I S. 698), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 820), wird die Angabe " 77" durch "den 78a bis 78g" ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am [einsetzen: Datum des ersten Tages des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. 1 Ändert FFN 213-1

4 4 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/6886 Begründung Allgemeiner Teil Bei der Bewilligung von Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 6b BKGG an Kinder und Jugendliche, für die Kinderzuschlag und Wohngeld gezahlt wird, sind derzeit in Hessen die Regierungspräsidien die Widerspruchsbehörden. Dies ergibt sich aus 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG, wonach den Widerspruchsbescheid die nächsthöhere Behörde erlässt. Im Gegensatz dazu erlässt bei der Bewilligung oder ablehnenden Bescheidung solcher Leistungen nach SGB II und SGB XII der kommunale bzw. örtliche Träger auch den Widerspruchsbescheid. Hier gelten die von der genannten Regelnorm abweichenden Vorschriften des 85 Abs. 2 Satz 2 SGG und 1 Abs. 2 HAG/SGB XII. Da es sich bei der Gewährung der Leistungen für Bildung und Teilhabe um eine Weisungsaufgabe handelt, sind nicht in allen Rechtskreisen die kreisfreien Städte und Landkreise in Hessen als kommunale Träger bzw. zuständige Behörden auch Widerspruchsbehörde. Obwohl der Bundesgesetzgeber im Rahmen der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes einen weitgehenden Gleichlauf der Leistungsgewährung insbesondere in den Rechtskreisen SGB II und BKGG angestrebt hat, fehlt eine dem 85 Abs. 2 Satz SGG entsprechende Regelung für die Angelegenheiten nach 6b BKGG. Die Bundesregierung sieht ihrerseits keine Notwendigkeit für eine bundesgesetzliche Regelung an dieser Stelle, da die Länder nach 219 SGG eine Abweichung von 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassen könnten. Daher ist eine landesgesetzliche Vorschrift erforderlich, um die für die Durchführung zuständige Behörde, also den Magistrat in den kreisfreien Städten und den Kreisausschuss in den Landkreisen, auch als Widerspruchsbehörde zu bestimmen. Somit wird der angestrebte und sachgerechte Gleichlauf zwischen SGB II und BKGG erreicht, da dann die ausführenden Kommunen, die den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen haben, jeweils auch den Widerspruchsbescheid erlassen. Ohne die Fassung der landesgesetzlichen Vorschrift wären weiterhin im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes einerseits für Leistungsberechtigte nach SGB II die kommunalen Träger selbst und andererseits für Leistungsberechtigte nach BKGG die Regierungspräsidien die zuständige Widerspruchsbehörde. Ein Auseinanderfallen der Zuständigkeit erscheint nicht sachgerecht, da die Entscheidung in beiden Rechtskreisen auf demselben Leistungskatalog im SGB II gründet. 6b Abs. 2 BKGG führt nämlich selbst nicht die einzelnen Bedarfe auf, sondern verweist auf 28 Abs. 2 bis 7 SGB II. Zudem wurden auf Landesebene in den vergangenen Jahren die Verfahren in verschiedenen Bereichen so gestaltet, dass die Regierungspräsidien in Hessen grundsätzlich nicht mehr Widerspruchsbehörde sind, sondern die Ausgangsbehörden entscheiden. Durch die jüngste bundesgesetzliche Regelung im BKGG entstand nun eine neue Zuständigkeit der Regierungspräsidien, die durch landesgesetzliche Regelung anzupassen ist. Aufgrund der bislang bestehenden Zuständigkeit hatten die Regierungspräsidien im Jahr 2011 über insgesamt 22 Widersprüche bezüglich Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 6b BKGG zu entscheiden (RP Darmstadt: 14, RP Gießen: 3, RP Kassel: 5). Der Bund hat seine Beteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung angehoben, um damit neben den kommunalen Leistungs- auch die Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes auszugleichen. Diese Mittel, die aufgrund 46 Abs. 5 SGB II gezahlt werden, leitet das Land nach 11 des Hessischen OFFENSIV- Gesetzes an die Kommunen weiter.

5 Hessischer Landtag 18. Wahlperiode Drucksache 18/ Das Widerspruchsverfahren ist ein Bestandteil des Verwaltungsverfahrens. Der Kostenausgleich erfolgt damit für die Bearbeitung von Widersprüchen im Rechtskreis BKGG wie im Bereich des SGB II. Besonderer Teil Die Länder können gemäß 219 SGG Abweichungen von der Vorschrift des 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zulassen. Zur Änderung der bundesgesetzlich begründeten Zuständigkeit der nächsthöheren Behörde ist eine landesgesetzliche Regelung erforderlich. Zu Nr. 1 Als Widerspruchsbehörde wird die zuständige Behörde festgelegt, die den dem Widerspruch zugrunde liegenden Verwaltungsakt erlassen hat. Dies bezieht sich auf die Bewilligung bzw. ablehnende Bescheidung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Aus 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Gewährung der Leistungen nach 6b des Bundeskindergeldgesetzes ergibt sich, dass in den kreisfreien Städten der Magistrat und in den Landkreisen der Kreisausschuss jeweils die zuständige Behörde ist. Damit entscheiden die Kommunen über die Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund 6b des Bundeskindergeldgesetzes erlassen wurden. Die entstehenden Verwaltungskosten werden über die Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (vgl. 46 Abs. 5 bis 8 SGB II) finanziert. Zu Nr. 2 Die neue Regelung wird als 11 in das Hessische Ausführungsgesetz zum Sozialgerichtsgesetz eingefügt, sodass der bisherige 11, der Inkrafttreten und Befristung des Ausführungsgesetzes bestimmt, zum neuen 12 wird. Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Zu Art. 3 Die Regelung soll ausgehend vom Tag der Verkündung mit einer Vorlaufzeit von einem vollen Kalendermonat zuzüglich eines gegebenenfalls bestehenden Restes des Verkündungsmonats in Kraft treten. Somit besteht für die Kommunen, die künftig die Aufgaben der Widerspruchsbehörde übernehmen, ein Zeitraum zur verwaltungsinternen Vorbereitung deren dauerhafter Durchführung. Wiesbaden, 21. Januar 2013 Der Hessische Ministerpräsident Bouffier Der Hessische Minister der Justiz, für Integration und Europa Hahn Der Hessische Sozialminister Grüttner

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