HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Fraktion der CDU

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1 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 HESSISCHER LANDTAG Gesetzentwurf der Fraktion der CDU für ein Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen A. Problem Die in der Trägerschaft der Sparkassen- und Giroverbände Hessen- Thüringen und Rheinland-Pfalz stehenden SV SparkassenVersicherungen wollen von der in Art. 21 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 eingeräumten Option Gebrauch machen und sich in Aktiengesellschaften umwandeln. Da die SV SparkassenVersicherung nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht mehr dienstherrnfähig sein wird, muss ein neuer Dienstherr für diese Beamten und die ca. 125 Versorgungsempfänger gefunden werden. Hierzu bedarf es eines förmlichen Gesetzes. B. Lösung Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit grundsätzlich dienstherrnfähig. Da beide Beamtenversorgungskassen zurzeit noch keine Dienstherrneigenschaft besitzen, muss ihnen das Recht, Beamte zu haben, nach 3 des Hessischen Beamtengesetzes zuerkannt werden, was durch dieses Gesetz erfolgen soll. Die Zuordnung der Beamten zum jeweiligen neuen Dienstherrn soll auf der Grundlage der bisherigen Verwendung am jeweiligen Dienstsitz erfolgen. Durch den Dienstherrnwechsel sollen die Beamten keine Nachteile in status- und besoldungsrechtlicher Hinsicht erfahren. C. Befristung D. Alternativen Aufgrund der künftigen Rechtsform der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft ist eine Fortführung der Trägerschaft für die Beamten nach der Umwandlung ausgeschlossen. Die Übernahme der Beamten durch die Beamtenversorgungskassen bietet sich aufgrund der seit vielen Jahrzehnten bestehenden Zusammenarbeit zwischen der SV SparkassenVersicherung und den Kommunalen Versorgungskassen an. Eingegangen am 21. Oktober 2003 Ausgegeben am 27. Oktober 2003 Druck und Auslieferung: Kanzlei des Hessischen Landtags Postfach Wiesbaden

2 2 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 E. Kosten Keine für das Land Hessen. Der den Beamtenversorgungskassen durch die Übernahme der Beamten entstehende Aufwand im Sinne des 2 dieses Gesetzes wird von der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft erstattet. F. Auswirkungen, von denen Frauen in stärkerem Maße oder anders betroffen sind als Männer G. Besondere Auswirkungen auf behinderte Menschen

3 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 3 Der Landtag wolle das folgende Gesetz beschließen: Gesetz zur Überleitung der Dienstverhältnisse der Beamten sowie der Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen Vom 1 (1) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck, die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände des Regierungsbezirks Kassel oder die Sterbekasse für den öffentlichen Dienst des Regierungsbezirks Kassel wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessisch-Thüringischen Brandversicherungsanstalt Kassel- Erfurt waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Kassel zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel. (2) Die Beamten der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung, die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau oder die Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wahrgenommen haben und die bis zum 30. Juni 1997 Beamte der Hessischen Brandversicherungsanstalt Darmstadt oder der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden waren oder deren Dienstverhältnis zur SV SparkassenVersicherung mit Dienstsitz in Wiesbaden zu einem späteren Zeitpunkt begründet wurde, werden ab dem Tag der Eintragung der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft in das Handelsregister Beamte der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden. (3) Die Beamten, die bis zur Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung erfüllt haben, nehmen weiterhin Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger nach Maßgabe näherer Vereinbarungen wahr. Hierzu wird ihnen eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. deren Rechtsnachfolger zugewiesen. Für diese Beamten kann bei der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau jeweils eine gesonderte Behörde als eigene Dienststelle gebildet werden. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bezogen auf ihre frühere Beschäftigung entsprechend für die Versorgungsempfänger der SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen. (5) 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. 2 Die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft bzw. ihre Rechtsnachfolger erstatten der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck sowie der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau den Aufwand aus den Dienstverhältnissen der Beamten, denen eine Tätigkeit bei der Aktiengesellschaft zugewiesen wurde, sowie den Aufwand für die Versorgungsempfänger, die Aufgaben der Rechtsvorgänger der Aktiengesellschaft wahrgenommen haben, und stellen sie vollständig von der Haftung für Besoldungs-, Versorgungs- und sonstige Zahlungspflichten aus den Dienst- und Versorgungsverhältnissen frei.

4 4 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 3 Der Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck und der Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau wird Dienstherrnfähigkeit zuerkannt. 4 Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

5 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 5 Begründung A. Allgemeines Die in der Trägerschaft der Sparkassen- und Giroverbände Hessen- Thüringen und Rheinland-Pfalz stehenden SV SparkassenVersicherungen wollen von der in Art. 21 Abs. 1 Nr. 5 des Staatsvertrages zwischen den Ländern Hessen und Thüringen über die Bildung einer gemeinsamen Sparkassenorganisation vom 10. März 1992 eingeräumten Option Gebrauch machen und sich in Aktiengesellschaften umwandeln. Die Rechtsformumwandlung ist notwendige Voraussetzung für die im Jahr 2004 geplante Verschmelzung mit dem SV Versicherungen Aktiengesellschaften Baden- Württemberg. Als Rechtsnachfolgerin der drei ehemaligen hessischen Brandversicherungsanstalten beschäftigt die SV SparkassenVersicherung Öffentliche Versicherungsanstalt Hessen-Nassau-Thüringen noch ca. 60 Beamte, die Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung bzw. die Kommunalen Versorgungskassen in Kassel und Wiesbaden wahrnehmen. Da die SV SparkassenVersicherung nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft nicht mehr dienstherrnfähig sein wird, muss ein neuer Dienstherr für diese Beamten und die ca. 125 Versorgungsempfänger gefunden werden. Hierzu bedarf es eines förmlichen Gesetzes. Aufgrund der seit vielen Jahrzehnten bestehenden engen, durch Satzungsvorschriften und Vereinbarungen geregelten Zusammenarbeit zwischen der SV SparkassenVersicherung und den Kommunalen Versorgungskassen in Kassel und Wiesbaden soll eine Überleitung der Beamten und Versorgungsempfänger auf die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden erfolgen, die sich hierzu bereit erklärt haben. Die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck in Kassel und die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau in Wiesbaden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit grundsätzlich dienstherrnfähig. Da beide Beamtenversorgungskassen zurzeit noch keine Dienstherrneigenschaft besitzen, muss ihnen das Recht, Beamte zu haben, nach 3 des Hessischen Beamtengesetzes zuerkannt werden, was durch dieses Gesetz erfolgen soll. Die Zuordnung der Beamten zum jeweiligen neuen Dienstherrn soll auf der Grundlage der bisherigen Verwendung am jeweiligen Dienstsitz erfolgen. Durch den Dienstherrnwechsel sollen die Beamten keine Nachteile in statusund besoldungsrechtlicher Hinsicht erfahren. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu 1: Abs. 1 bestimmt, dass die Beamtenversorgungskasse Kurhessen-Waldeck neuer Dienstherr derjenigen Beamten werden soll, die mit Dienstsitz in Kassel bisher Aufgaben der SV SparkassenVersicherung oder einer der dortigen Versorgungskassen wahrgenommen haben. In Abs. 2 wird geregelt, dass die Kommunalbeamten-Versorgungskasse Nassau neuer Dienstherr derjenigen Beamten werden soll, die mit Dienstsitz in Wiesbaden bisher Aufgaben der SV SparkassenVersicherung oder einer der dortigen Versorgungskassen wahrgenommen haben. In Abs. 3 ist vorgesehen, dass diejenigen Beamten, die bisher Aufgaben für die SV SparkassenVersicherung wahrgenommen haben, diese fortführen sollen und hierüber eine Vereinbarung zwischen dem neuen Dienstherrn und der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft zu treffen ist. In Abstimmung zwischen dem bisherigen und dem neuen Dienstherrn wird diesen Beamten eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei der SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft zugewiesen. Um den unterschiedlichen betrieblichen Gegebenheiten auch in personalvertretungsrechtlicher Hinsicht Rechnung zu tragen, kann für diese Beamten bei dem jeweiligen neuen Dienstherrn eine gesonderte Behörde als eigene Dienststelle gebildet werden, bei der ein eigener Personalrat gewählt wird.

6 6 Hessischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/836 In Abs. 4 wird bestimmt, dass die Versorgungsempfänger nach der Zuordnungsregelung in den Abs. 1 und 2 auf den jeweiligen neuen Dienstherrn übergeleitet werden sollen. In Abs. 5 ist geregelt, dass der neue Dienstherr den Beamten und Versorgungsempfängern die Übernahme entsprechend der Bestimmung des 33 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes bekannt zu geben hat. Zu 2: 2 bestimmt, dass die SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft den beiden Beamtenversorgungskassen den Aufwand aus den Dienstverhältnissen der Beamten und Versorgungsempfänger zu erstatten hat, soweit diese Beamten und Versorgungsempfänger Aufgaben der SV SparkassenVersicherung weiterhin wahrnehmen oder bisher wahrgenommen haben. Darüber hinaus hat die SV SparkassenVersicherung die beiden Beamtenversorgungskassen nach Maßgabe einer noch zu treffenden Vereinbarung von der Haftung für alle Zahlungsverpflichtungen aus diesen Dienst- und Versorgungsverhältnissen freizustellen. Die Beamtenversorgungskassen übernehmen insoweit kein Haftungsrisiko für den Fall einer aufgrund der Rechtsform grundsätzlich nicht auszuschließenden Insolvenz der künftigen SV SparkassenVersicherung als Aktiengesellschaft. Zu 3: Damit die Beamten der SV SparkassenVersicherung von den beiden Beamtenversorgungskassen übernommen werden können, soll diesen in 3 kraft Gesetzes das Recht verliehen werden, Beamte zu haben. Zu 4: Dieser Paragraph regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes. Wiesbaden, 17. Oktober 2003 Der Fraktionsvorsitzende: Dr. Jung (Rheingau)

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