Niedersächsischer Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15/3799. Gesetzentwurf. Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den

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1 Gesetzentwurf Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den Herrn Präsidenten des Niedersächsischen Landtages Hannover Sehr geehrter Herr Präsident, in der Anlage übersende ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Gleichzeitig beantrage ich, den Gesetzentwurf gemäß 24 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages sogleich an einen Ausschuss zu überweisen. Federführend ist das Kultusministerium. Mit vorzüglicher Hochachtung Christian Wulff 1

2 Entwurf Gesetz zu der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim Artikel 1 (1) Der am 16. Mai unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim wird zugestimmt. (2) Die Vereinbarung wird in der Anlage veröffentlicht. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. August 2007 in Kraft. 2

3 Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers zur Änderung der Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim Anlage Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Niedersächsischen Kultusminister, und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, vertreten durch die Landesbischöfin, wird in weiterer Ausführung des Artikels 5 Abs. 2 des Vertrages des Landes Niedersachsen mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 19. März 1955 sowie des Artikels 5 des Ergänzungsvertrages zum Vertrag mit den Evangelischen Landeskirchen in Niedersachsen vom 4. März 1965 folgende Vereinbarung getroffen: Die Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über das Gymnasium Andreanum in Hildesheim vom 30. November 1977 wird wie folgt geändert: Artikel 1 1. In der Überschrift werden die Worte das Gymnasium Andreanum in Hildesheim durch die Worte Schulen in Trägerschaft der Evangelischen Landeskirche Hannovers ersetzt wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert: Das Wort Privatschule wird durch das Wort Ersatzschule ersetzt. b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt: 2 Die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers errichtet und betreibt darüber hinaus an vier einvernehmlich mit dem Land festzulegenden Standorten Schulen in ihrer Trägerschaft. 3. In 2 werden das Wort Ersatzschule durch das Wort Ersatzschulen, das Wort ihr durch das Wort ihnen und die Worte eines anerkannten Gymnasiums durch die Worte anerkannter Ersatzschulen ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der Verweis 136 durch den Verweis 155 ersetzt. b) In Absatz 2 werden das Wort Privatschulen durch die Worte Schulen in freier Trägerschaft und die Worte 135 und der 137 bis 142 durch die Worte 154 und der 156 bis 161 ersetzt. c) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: (3) Für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Lehrkräfte des Andreanums, die am 31. Juli 2007 in der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) angemeldet waren, erfolgt die Erstattung der Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung abweichend von Absatz 1 nach 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft. 3

4 Artikel 2 (1) Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Niedersächsischen Landtages in Form eines Landesgesetzes. (2) Die Vereinbarung tritt zeitgleich mit dem in Absatz 1 genannten Landesgesetz in Kraft. Hannover, den 16. Mai 2007 Für das Land Niedersachsen Für den Niedersächsischen Ministerpräsidenten Der Niedersächsische Kultusminister Busemann Für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Die Landesbischöfin Dr. Käßmann 4

5 A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Ziel Begründung Mit dem Gesetzentwurf soll die erforderliche Zustimmung des Niedersächsischen Landtages zu einer Vereinbarung mit der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers eingeholt werden. Die Vereinbarung ist dem Gesetz als Anlage beigefügt. Gegenstand der Vereinbarung ist die Änderung der Vereinbarung über die Erstattung der persönlichen Kosten für das Gymnasium Andreanum in Hildesheim. In Übereinstimmung mit den kommunalen Schulträgern ist die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers mit dem Anliegen an das Land herangetreten, in zwei Fällen bestehende öffentliche Schulen in kirchliche Trägerschaft zu übernehmen und in zwei weiteren Fällen eine solche zu errichten. Aus den bisher geführten vorbereitenden Gesprächen zeichnet sich ab, dass dabei die Standorte Wolfsburg (Grundschule [Übernahme]), Osnabrück (Schulzentrum mit Hauptschule, Realschule und Gymnasium [Übernahme]), Nordhorn (Gymnasium [Neugründung]) und Gifhorn (Gymnasium [Neugründung]) in Betracht kommen. Insbesondere wegen der Übernahme der bestehenden öffentlichen Schulen besteht aus Gründen der Kontinuität ein Interesse daran, das bisherige Personal übernehmen zu können und deshalb die seinerzeit zur Übernahme des Gymnasiums Andreanum in Hildesheim zwischen dem Land Niedersachsen und der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers geschlossene Vereinbarung um vier Standorte zu erweitern. Im Gegenzug hat die Konföderation Evangelischer Landeskirchen in Niedersachsen durch entsprechende Erklärung auf das ihr aus 191 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) zustehende Sonderrecht, für von ihr zu benennende acht Schulen vom Zeitpunkt der Genehmigung an Finanzhilfe zu erhalten, insoweit verzichtet, als von den genannten acht Schulen nach dem Abschluss der Vereinbarung lediglich zwei Schulen als noch nicht benannt angesehen werden. Bezogen auf das Gymnasium Andreanum wird die Vereinbarung den nach dessen Abschluss im Jahr 1977 erfolgten Änderungen des Niedersächsischen Schulgesetzes angepasst. II. III. Haushaltsmäßige Auswirkungen Hinsichtlich der für eine Übernahme vorgesehenen Schulen ergeben sich haushaltswirksame Mehrausgaben nicht. Denn für diese Schulen trägt auch jetzt das Land die Personalausgaben für das Lehrpersonal. Bezogen auf die von der Landeskirche für eine Neugründung vorgesehenen Standorte werden sich Mehrausgaben ergeben, die aber wegen der Unvorhersehbarkeit der künftigen Größe nicht beziffert werden können. Mehrausgaben entstünden zugleich aber auch, wenn die Landeskirche die entsprechenden Schulen ohne den Abschluss der Vereinbarung errichten würde. Diese Mehrausgaben würden wegen des nach 191 NSchG eingeräumten Sonderrechts auch bereits mit dem Zeitpunkt der Genehmigung entstehen. Auswirkungen auf die Umwelt, den ländlichen Raum und die Landesentwicklung, auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf Familien Die beabsichtigten Änderungen haben keine derartigen Auswirkungen. B. Besonderer Teil I. Zum Zustimmungsgesetz Zu Artikel 1: Artikel 1 des Gesetzes enthält die nach Artikel 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung erforderliche Zustimmung des Landtages zu der als Anlage angefügten Vereinbarung. 5

6 Zu Artikel 2: Das Zustimmungsgesetz und mit diesem die Vereinbarung sollen zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 wirksam werden und deshalb am 1. August in Kraft treten. II. Zur Vereinbarung Die in der Vereinbarung vorgesehenen Regelungen unter Artikel 1 Nrn. 1 und 2 Buchst. a enthalten redaktionelle Änderungen zur Anpassung der Vereinbarung aus dem Jahr 1977 an das Niedersächsische Schulgesetz. Durch Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b wird die seinerzeit zum Gymnasium Andreanum getroffene Vereinbarung um vier Standorte erweitert, die einvernehmlich zwischen der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers und der Landesregierung festzulegen sind. Die Änderungen in Artikel 1 Nrn. 3 und 4 Buchst. a und b sind redaktioneller Art zur Anpassung der Vereinbarung an das Niedersächsische Schulgesetz. Der durch Artikel 1 Nr. 4 Buchst. c angefügte neue Absatz 3 schließt eine Regelungslücke für die vor dem 1. August 2007 bei der Norddeutschen Kirchlichen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (NKVK) versicherten Lehrkräfte des Gymnasiums Andreanum entsprechend einer durch Notenwechsel zwischen dem Land Niedersachsen und dem Nuntius getroffenen Vereinbarung für das in katholischer Trägerschaft stehende Gymnasium Josephinum. 6 (Ausgegeben am )

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