GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG) A. Problem und Ziel - Die derzeit geltende Rechtslage ermöglicht die Errichtung von Berufsakademien, die lediglich einen Fernstudiengang anbieten und somit im Saarland keinen oder nur geringfügigen bildungspolitischen Mehrwert schaffen. Durch die fehlende Vorgabe einer im Saarland vorzuhaltenden Mindestzahl an Präsenzstudiengängen in Kombination mit der Möglichkeit der Einrichtung von Fernstudiengängen werden daher falsche Signale gesetzt. - Die Bezeichnung Professor kann aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage auch an hauptberufliche Lehrkräfte einer Berufsakademie verliehen werden, die ausschließlich oder überwiegend in der Lehre an einem Standort außerhalb des Saarlandes eingesetzt werden. Die Verleihung der Bezeichnung Professor an Lehrende der Berufsakademie, die nicht hauptberuflich in der im Saarland stattfindenden Lehre eingesetzt werden, konterkariert die hochschulpolitischen Erwägungen anderer Länder. Berufsakademien gibt es nur in 7 Ländern, von denen - zwei (Brandenburg und Niedersachsen) keinen Professor an einer Berufsakademie vorsehen. - drei (Hamburg, Hessen und Schleswig-Holstein) die Bezeichnung Professor an einer Berufsakademie bzw. Professor an und Bezeichnung der Berufsakademie vorsehen. - zwei (Saarland und Sachsen) die Bezeichnung Professor vorsehen. B. Lösung - Um einen bildungspolitischen Mehrwert der Berufsakademien auch im Saarland sicherzustellen, ist vorgesehen, dass mindestens zwei Studiengänge in Präsenzform im Saarland als dem Sitzland der Berufsakademie angeboten werden müssen. Das im Saarland vorgesehene Studienangebot muss dabei die Hochschulentwicklungsplanung berücksichtigen. Mit dieser Neuregelung erfolgt eine Angleichung an die Rechtslage anderer Länder. Durch die Vorgabe einer Mindestanzahl von im Saarland vorzuhaltenden Präsenzstudiengängen wird die darüber hinausgehende Einrichtung von Fernstudiengängen nicht ausgeschlossen. Ausgegeben:

2 Für Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits staatlich anerkannt worden sind, ist die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland innerhalb einer angemessenen Frist als Übergangsregelung vorzusehen. - Die Bezeichnung Professor soll nur an Dozenten verliehen werden, die hauptberuflich in der im Saarland stattfindenden Lehre der Berufsakademie eingesetzt werden. Hierdurch wird das auch anderen Ländern zustehende Recht zur Verleihung von Titeln gewahrt. Zudem wird deren hochschulpolitischen Interessen an einer Vermeidung eines Titelwildwuchses Rechnung getragen. Die auf Basis der bisherigen Gesetzeslage erfolgten Zustimmungen zur Verleihung der Professorenbezeichnung an außerhalb des Saarlandes tätige Lehrkräfte bleiben gültig. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Federführend ist die Staatskanzlei

3 Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes Das Saarländische Berufsakademiegesetz vom 27. März 1996 (Amtsbl. S. 438), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des saarländischen Hochschulrechts vom 30. November 2016 (Amtsbl. I S. 1080, 1126), wird wie folgt geändert: 1. Dem 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: (3) Berufsakademien müssen mindestens zwei Studiengänge in Präsenzform im Saarland anbieten oder in ihrer Ausbauplanung vorsehen, ein solches Studienangebot innerhalb von zwei Jahren nach der staatlichen Anerkennung im Saarland anzubieten. Die inhaltliche Ausrichtung der Studiengänge im Saarland darf dabei der Hochschulentwicklungsplanung nicht entgegenstehen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten durch die Wörter von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ersetzt. b) In Nummer 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst: Abweichend von Buchstabe a können zum Studium an der Berufsakademie auch Personen zugelassen werden, die eine Abschlussprüfung mit qualifiziertem Ergebnis in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und eine anschließende mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in diesem oder einem verwandten Beruf nachweisen; die Zulassung erfolgt im Rahmen eines Zulassungsverfahrens, das die Berufsakademie mit Genehmigung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde regelt. 3. In 3 Absatz 1 werden die Wörter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten durch die Wörter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Wörter Die Ministerpräsidentin/Der Ministerpräsident durch die Wörter Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ersetzt

4 b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident durch die Wörter die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ersetzt. 5. In 4 a Absatz 5 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst: Einzelne Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erbracht wurden, werden anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen, die sie ersetzen sollen, nachgewiesen wird. Bei der Entscheidung über das Vorliegen wesentlicher Unterschiede können insbesondere die Ergebnisse von Evaluierungs- oder Akkreditierungsverfahren herangezogen werden b wird wie folgt gefasst: Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden und die Änderung der mit ihnen abgeschlossenen Verträge sind von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zu genehmigen. Die Berufsakademie kann mit Zustimmung der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde hauptberuflich im Saarland Lehrenden, die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen erfüllen, für die Zeit ihrer Beschäftigung als hauptberuflich im Saarland Lehrende/Lehrender die Bezeichnung Professorin / Professor verleihen. Diese Bezeichnung kann nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper weitergeführt werden, wenn eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Tätigkeit als hauptberuflich im Saarland Lehrende/Lehrender an der Berufsakademie zurückgelegt wurde wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter von der Ministerpräsidentin/von dem Ministerpräsidenten durch die Wörter von der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter der Ministerpräsidentin/des Ministerpräsidenten durch die Wörter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten durch die Wörter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde sowie die Wörter die Ministerpräsidentin/der Ministerpräsident durch die Wörter die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter der Ministerpräsidentin/dem Ministerpräsidenten durch die Wörter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ersetzt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: - 4 -

5 (5) Für Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes vom [einsetzen: Datum des Landtagsbeschlusses] staatlich anerkannt worden sind, ist die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland nach 1 Absatz 3 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft

6 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines 1. Die derzeit geltende Rechtslage ermöglicht die Errichtung von Berufsakademien, die lediglich einen Fernstudiengang anbieten. Hierdurch wird für das Saarland kein oder nur ein geringfügiger bildungspolitischer Mehrwert erreicht. Die fehlende Vorgabe einer im Saarland vorzuhaltenden Mindestzahl an Präsenzstudiengängen in Kombination mit der Möglichkeit der Einrichtung von Fernstudiengängen setzt daher falsche Signale. Mit der Neuregelung erfolgt eine Angleichung an die Rechtslage anderer Länder. Durch die Vorgabe einer Mindestanzahl von im Saarland vorzuhaltenden Präsenzstudiengängen wird die darüber hinausgehende Einrichtung von Fernstudiengängen nicht ausgeschlossen. Für Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits staatlich anerkannt worden sind, ist die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland innerhalb einer angemessenen Frist als Übergangsregelung vorzusehen. 2. Die Bezeichnung Professor kann aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage auch an hauptberufliche Lehrkräfte einer Berufsakademie verliehen werden, die ausschließlich oder überwiegend in der Lehre an einem Standort außerhalb des Saarlandes eingesetzt sind. Durch die geplante Gesetzesänderung wird das auch anderen Ländern zustehende Recht zur Verleihung von Titeln gewahrt. Zudem wird deren hochschulpolitischen Interessen an einer Vermeidung eines Titelwildwuchses Rechnung getragen. Weitere Änderungen sind redaktioneller Art. B. Im Einzelnen zu 1 Absatz 3: Es wird geregelt, dass Berufsakademien mindestens zwei Studiengänge in Präsenzform im Saarland als dem Sitzland der Berufsakademie anbieten müssen. Das im Saarland vorgesehene Studienangebot muss dabei die Hochschulentwicklungsplanung berücksichtigen. Hierdurch wird ein bildungspolitischer Mehrwert der Berufsakademien auch für das Saarland sichergestellt. zu 2 Absatz 2 Satz 1: Analog zum neuen Saarländischen Hochschulgesetz soll im Saarländischen Berufsakademiegesetz eine vom konkreten Ressortzuschnitt unabhängige Bezeichnung der obersten Landesbehörde Verwendung finden

7 zu 2 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4: Aufgrund der Parallelität zu 77 Abs. 5 des neuen Saarländischen Hochschulgesetzes betreffend die Hochschulzugangsberechtigung beruflich Qualifizierter (Abschlussprüfung des Ausbildungsberufs mit qualifiziertem Ergebnis; Reduzierung von einer mindestens dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit auf eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit) wird auch für die Berufsakademien die entsprechende Regelung angepasst. zu 3 Absatz 1: zu 4 Absatz 2: zu 4 Absatz 3 Satz 2: zu 4 a Absatz 5 Sätze 1 und 2: Aufgrund der Parallelität zu 65 Abs. 1 des neuen Saarländischen Hochschulgesetzes wird die Regelung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auch für die Berufsakademien angepasst (Umsetzung der sog. Lissabon-Konvention). Die Ergebnisse von Evaluierungs- oder Akkreditierungsverfahren können, aber müssen nicht immer zwangsläufig eine Hilfestellung bei der Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen darstellen. Deshalb wurde in Satz 2 sind durch können ersetzt. zu 4 b: Die Bezeichnung Professor soll künftig nur an Dozenten verliehen werden, die hauptberuflich in der im Saarland stattfindenden Lehre der Berufsakademie eingesetzt werden. Die übrigen Änderungen sind redaktioneller Art. zu 5 Absatz 1 Nummer 1: zu 5 Absatz 1 Nummer 2: zu 5 Absatz 3: zu 8 Absatz 3 Satz 1: - 7 -

8 zu 8 Absatz 5: Berufsakademien, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bereits staatlich anerkannt worden sind, müssen die Einrichtung von zwei Studiengängen in Präsenzform im Saarland innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nachweisen. Die im neuen 1 Absatz 3 vorgesehene Frist von zwei Jahren gilt für neue Berufsakademien, welche vor der staatlichen Anerkennung bereits ein Konzept hinsichtlich der geplanten Studiengänge erarbeitet haben. Die in der Übergangsregelung vorgesehene Erhöhung dieser Frist um ein Jahr auf drei Jahre (ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes) soll den bereits staatlich anerkannten Berufsakademien, welche noch nicht zwei Präsenzstudiengänge im Saarland anbieten, deshalb eine angemessene Planungsphase ermöglichen

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