GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften A. Problem und Ziel Die Rechtsstellung der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) geregelt. Dieses enthält Vorschriften über die Mandatsbewerbung, Immunitäten und Indemnität sowie die an die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu erbringenden Leistungen. Am 14. Juli 2009 ist das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), das mit Beschluss vom 28. September 2005 angenommen wurde (2005/684/EG, Euratom, ABI. EU Nr. L 262 S.1), in Kraft getreten. Für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die bisher von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten unterschiedlich entschädigt wurden, ist damit ein für alle gleiches Leistungssystem geschaffen worden, das aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert wird. Mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ist aufgrund von 14 Absatz 2 EUAbgG dessen Dritter Abschnitt ( Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen ) außer Kraft getreten. Nach Artikel 25 des Abgeordnetenstatuts konnten diejenigen Abgeordneten, die vor seinem Inkrafttreten dem Europäischen Parlament bereits angehörten und wiedergewählt worden sind, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihres Mandats für die Beibehaltung des bisherigen nationalen Systems entscheiden. Diese Zahlungen werden dann weiterhin aus dem Haushalt des betroffenen Mitgliedstaates geleistet. D.h. der Bund zahlt in diesen Fällen nach wie vor die nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ggf. gekürzte EU-Abgeordnetenentschädigung nach dem Europaabgeordnetengesetz i.v.m. dem Abgeordnetengesetz (des Bundes). Insoweit besteht für diese Fälle kein Regelungsbedarf seitens der Länder. Ausgegeben:

2 Für Abgeordnete, die erstmals dem neuen Europäischen Parlament angehören, und für Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden und die sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für das bisherige System entschieden haben, gilt das neue System mit der Folge, dass die Zahlungen auf der Grundlage des Abgeordnetenstatuts von der Europäischen Union finanziert werden. Die bisherigen Regelungen des Europaabgeordnetengesetzes und damit auch die Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen des Abgeordnetengesetzes greifen für den neuen Ruhegehaltsanspruch nach dem Abgeordnetenstatut, der ggf. zu einem bis zum Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts erworbenen Ruhegehaltsanspruch nach dem Europaabgeordnetengesetz hinzu tritt, nicht mehr. Dies hat z.b. zur Folge, dass Minister- bzw. Beamtenversorgung und Abgeordnetenentschädigung aus der Mitgliedschaft im EU-Parlament ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Das Abgeordnetenstatut enthält bis auf wenige Ausnahmen keine Bestimmungen, die ein Zusammentreffen mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedstaaten regeln. Die Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut wird unmittelbar von der EU gezahlt und kann seitens des Bundes/der Länder mangels Kompetenz nicht zum Ruhen gebracht werden. Insoweit besteht nationaler Regelungsbedarf, um dem vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich postulierten Verbot der Doppelalimentation Rechnung zu tragen. B. Lösung Da der Automatismus der bisherigen Rechtslage nicht fortwirkt, weil der Bund im Hinblick auf seine begrenzte Gesetzgebungskompetenz eine Regelung in 13 Absatz 3 EUAbgG nur für das Zusammentreffen der Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut mit anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen getroffen hat, die auf Bundesrecht beruhen, sind (ggf. entsprechende) landesrechtliche Regelungen erforderlich. Die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht für die nationale Regelung, sondern für das Abgeordnetenstatut entschieden haben, und denen Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht des Landes oder dem Saarländischen Ministergesetz zustehen, sollen so gestellt werden wie diejenigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Anspruch auf Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder - versorgungsrecht des Bundes oder dem Bundesministergesetz haben. Mit den in das Saarländische Ministergesetz, das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz und das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz neu einzufügenden Vorschriften werden Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, die auf der Grundlage des Abgeordnetenstatuts gezahlt werden, korrespondierend mit der Regelung in 13 Absatz 3 EuAbgG wie Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz (des Bundes) angerechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ruhens der Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen bzw. eine Kürzung der nationalen Leistungen tritt. Die neuen Regelungen entsprechen im Ergebnis den bisherigen vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts geltenden Anrechnungsvorschriften. Eine Doppelalimentation wird dadurch vermieden. Damit eine Änderung in den Anrechnungs- und Ruhensvorschriften im Bundesbereich nicht jeweils automatisch zur landesrechtlichen Regelung wird, ist eine statische Verweisung auf das Abgeordnetengesetz (des Bundes) in der derzeit geltenden Fassung vorgesehen

3 Die vorgesehenen Anrechnungs- und Ruhensregelungen sollen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten, d.h. sie sollen ex nunc gelten. Eine rückwirkende (ex tunc) Anwendung kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Die vorgesehenen Regelungen führen dazu, dass sich je nach Fallkonstellation Einsparungen bis zu 80 v.h. der zu kürzenden Bezüge zugunsten des Landeshaushaltes ergeben. 2. Vollzugsaufwand Durch die Änderungen des Saarländischen Ministergesetzes und der Beamtengesetze wird sich der Vollzugsaufwand geringfügig erhöhen. E. Sonstige Kosten Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Keine. G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Inneres und Europaangelegenheiten

4 G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Änderung des Saarländischen Ministergesetzes Dem 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung vom 17. Juli 1963 (Amtsbl. S. 435), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138), wird folgender Absatz 7 angefügt: (7) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes ( 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe. Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Nach 8 des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 2009 (Amtsbl. S. 1138), wird folgender 8a eingefügt: 8a Kürzung der Besoldung beim Bezug von Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments Treffen Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes ( 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe. Bezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind Grundgehalt, Familienzuschlag, Amtszulagen, ruhegehaltfähige Stellenzulagen und ruhegehaltfähige Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen

5 Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Dem 53 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (Amtsbl. S. 1930), wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz zusammen, so gelten die Anrechnungs- und Ruhensbestimmungen des Abgeordnetengesetzes ( 29) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 717), sinngemäß. Dabei tritt an die Stelle des Ruhens oder der Kürzung der Bezüge nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ein Ruhen oder eine Kürzung der Bezüge nach diesem Gesetz in jeweils entsprechender Höhe. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft

6 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Die Rechtsstellung der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz - EuAbgG) geregelt. Dieses enthält Vorschriften über die Mandatsbewerbung, Immunitäten und Indemnität sowie die an die Mitglieder des Europäischen Parlaments zu erbringenden Leistungen. Am 14. Juli 2009 ist das Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Abgeordnetenstatut), das mit Beschluss vom 28. September 2005 angenommen wurde (2005/684/EG, Euratom, ABI. EU Nr. L 262 S.1), in Kraft getreten. Für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments, die bisher von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten unterschiedlich entschädigt wurden, ist damit ein für alle gleiches Leistungssystem geschaffen worden, das aus dem Haushalt der Europäischen Union finanziert wird. Mit dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts ist aufgrund von 14 Absatz 2 EUAbgG dessen Dritter Abschnitt ( Leistungen an die Mitglieder des Europäischen Parlaments, an ehemalige Mitglieder und ihre Hinterbliebenen ) außer Kraft getreten. Nach Artikel 25 des Abgeordnetenstatuts konnten diejenigen Abgeordneten, die vor seinem Inkrafttreten dem Europäischen Parlament bereits angehörten und wiedergewählt worden sind, sich innerhalb einer Ausschlussfrist von 30 Tagen nach seinem Inkrafttreten hinsichtlich der Entschädigung, des Übergangsgeldes, des Ruhegehalts und der Hinterbliebenenversorgung für die gesamte Dauer ihres Mandats für die Beibehaltung des bisherigen nationalen Systems entscheiden. Diese Zahlungen werden dann weiterhin aus dem Haushalt des betroffenen Mitgliedstaates geleistet. D.h., der Bund zahlt in diesen Fällen nach wie vor die nach Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften ggf. gekürzte EU-Abgeordnetenentschädigung nach dem Europaabgeordnetengesetz i.v.m. dem Abgeordnetengesetz (des Bundes). Insoweit besteht für diese Fälle kein Regelungsbedarf seitens der Länder. Für Abgeordnete, die erstmals dem neuen Europäischen Parlament angehören, und für Abgeordnete, die vor dem Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts dem Parlament bereits angehörten und wiedergewählt wurden und die sich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist für das bisherige System entschieden haben, gilt das neue System mit der Folge, dass die Zahlungen auf der Grundlage des Abgeordnetenstatuts von der Europäischen Union finanziert werden. Die bisherigen Regelungen des Europaabgeordnetengesetzes und damit auch die Ruhens- und Anrechnungsbestimmungen des Abgeordnetengesetzes greifen nicht mehr. Dies hat z.b. zur Folge, dass Minister- bzw. Beamtenversorgung und Abgeordnetenentschädigung aus der Mitgliedschaft im EU-Parlament ungekürzt nebeneinander gewährt werden. Das Abgeordnetenstatut enthält bis auf wenige Ausnahmen keine Bestimmungen, die ein Zusammentreffen mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedstaaten regeln. Die Abgeordnetenentschädigung nach dem Abgeordnetenstatut wird unmittelbar von der EU gezahlt und kann seitens des Bundes/der Länder mangels Kompetenz nicht zum Ruhen gebracht werden. Insoweit besteht nationaler Regelungsbedarf, um dem vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich postulierten Verbot der Doppelalimentation Rechnung zu tragen

7 B. Im Einzelnen Das Abgeordnetenstatut enthält bis auf wenige Ausnahmen (Artikel 11, 13 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3 und 4, Artikel 15 Absatz 5) keine Bestimmungen, die ein Zusammentreffen mit Bezügen aus öffentlichen Kassen der Mitgliedstaaten regeln. Insoweit besteht nationaler Regelungsbedarf, um dem vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich postulierten Verbot der Doppelalimentation Rechnung zu tragen. Mit den in das Saarländische Ministergesetz (Artikel 1), das in Landesrecht übergeleitete Bundesbesoldungsgesetz (Artikel 2) und das in Landesrecht übergeleitete Beamtenversorgungsgesetz (Artikel 3) neu eingefügten Vorschriften werden Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung, die auf der Grundlage des Abgeordnetenstatuts gezahlt werden, korrespondierend mit der Regelung in 13 Absatz 3 EuAbgG wie Leistungen nach dem Abgeordnetengesetz (des Bundes) angerechnet, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ruhens der Leistungen nach dem Abgeordnetenstatut ein Ruhen bzw. eine Kürzung der nationalen Leistungen tritt. Da der Bund im Hinblick auf seine begrenzte Gesetzgebungskompetenz eine Regelung in 13 Absatz 3 EUAbgG nur für das Zusammentreffen mit anderen Bezügen aus öffentlichen Kassen getroffen hat, die auf Bundesrecht beruhen, sind landesrechtliche Regelungen erforderlich. Mit den beabsichtigten Regelungen sollen die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich nicht für die nationale Regelung, sondern für das Abgeordnetenstatut entschieden haben, und denen Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht des Landes oder dem Saarländischen Ministergesetz zustehen, so gestellt werden wie diejenigen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Anspruch auf Bezüge nach dem Beamtenbesoldungs- oder -versorgungsrecht des Bundes oder dem Bundesministergesetz haben. Die neue Regelung entspricht im Ergebnis den bisherigen Anrechnungsvorschriften. Damit eine Änderung in den Anrechnungs- und Ruhensvorschriften im Bundesbereich nicht jeweils automatisch zur landesrechtlichen Regelung wird, ist eine statische Verweisung auf das Abgeordnetengesetz (des Bundes) in der derzeit geltenden Fassung vorgesehen. Die sinngemäße Anwendung der bundesrechtlichen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften des 29 AbgG hat beispielsweise Folgendes zur Konsequenz: Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Saarländischen Ministergesetz mit Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut ruhen die Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Ministergesetz bis zur Höhe dieser Entschädigung, wobei jedoch mindestens ein Betrag von 20 v.h. der Versorgungsbezüge zu belassen ist ( 29 Absatz 2 AbgG). Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Saarländischen Ministergesetz mit Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut ruhen die Versorgungsbezüge nach dem Saarländischen Ministergesetz in Höhe von 50 v.h. des Betrages, um den sie und die Versorgungsansprüche nach dem Abgeordnetenstatut die Entschädigung nach dem Abgeordnetenstatut übersteigen ( 29 Absatz 4 AbgG). Die dargestellten Fallkonstellationen gelten entsprechend beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsrecht des Landes mit Entschädigung oder Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut bzw. von Bezügen nach dem Besoldungsrecht des Landes mit Versorgungsansprüchen nach dem Abgeordnetenstatut

8 Artikel 28 Absatz 1 des Abgeordnetenstatuts, der regelt, dass ein Anspruch auf Ruhegehalt, den ein Abgeordneter zum Zeitpunkt der Anwendung dieses Statuts nach einzelstaatlichen Regelungen erworben hat, in vollem Umfang erhalten bleibt, steht den vorgesehenen nationalen Anrechnungs- und Ruhensvorschriften dabei nicht entgegen. In den Fällen, in denen wiedergewählte Abgeordnete des EP sich für die Anwendung des Abgeordnetenstatuts entschieden haben, kommt es zu einem Nebeneinander von altem Ruhegehalt nach dem Europaabgeordnetengesetz und neuem Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut. Es wurde in diesem Zusammenhang die Frage aufgeworfen, ob das alte Ruhegehalt beim Zusammentreffen mit Versorgungsansprüchen als Beamter oder Minister einer Ruhens- oder Anrechnungsvorschrift unterfallen kann. Ungeachtet des Wortlauts der o.a. Vorschrift hat die EU jedenfalls keine Regelungskompetenz hinsichtlich der Grundlage und des Umfangs nationaler Ruhegehaltsansprüche. Der Juristische Dienst beim Europäischen Parlament teilt diese Einschätzung. Dass es für die Ruhegehälter, die auf der Grundlage des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt werden, bei der entsprechenden Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften des 29 AbgG bleibt, hat auch die Bundestagsverwaltung bestätigt. Dies trifft sowohl auf das Ruhegehalt zu, das einem Abgeordneten zusteht, der sich entsprechend Artikel 25 des Abgeordnetenstatuts für die gesamte Dauer seiner Tätigkeit für das bisherige nationale Recht entschieden hat, als auch für das nach dem Europaabgeordnetengesetz bis zum Inkrafttreten des Abgeordnetenstatuts erworbene Ruhegehalt eines Abgeordneten, der sich für das Abgeordnetenstatut entschieden hat und der dieses alte Ruhegehalt neben dem neuen Ruhegehalt nach dem Abgeordnetenstatut bezieht. Infolge der in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen würden bei der Berechnung des alten Ruhegehaltes nach dem Europaabgeordnetengesetz dann ggf. nur noch eine wegen Bezügen nach dem Abgeordnetenstatut (z.b. neues Ruhegehalt) gekürzte Beamten- oder Ministerversorgungsbezüge berücksichtigt. Die Eingrenzung der zu berücksichtigenden Bezügearten in Artikel 2 stellt sicher, dass Besoldungsleistungen, die z.b. der Honorierung herausgehobener Tätigkeiten bzw. der Abgeltung besonderer Erschwernisse dienen, von der Kürzung ausgenommen sind. Die vorgesehenen Anrechnungs- und Ruhensregelungen sollen am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten (Artikel 4), d.h. sie sollen ex nunc gelten. Eine rückwirkende (ex tunc) Anwendung kommt aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht

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