LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
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- Kurt Beckenbauer
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Reorganisation der Flurbereinigungsbehörden. B. Lösung Dem Auftrag im Koalitionsvertrag folgend, durch eine verstärkte Zusammenführung von Organisationsstrukturen Verwaltungen effizienter und schlanker zu gestalten, wird durch die sinnvolle Bündelung der fachbehördlichen Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde - bisher im Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) - und der im Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) angesiedelten Flurbereinigungsbehörde unter dem Dach des LVGL die Grundlage für eine künftig schnellere, effizientere und damit wirtschaftlichere Aufgabenerledigung geschaffen. Das MUV nimmt als oberste Flurbereinigungsbehörde weiterhin seine aufsichtsbehördliche Funktion wahr, während die fachbehördlichen Aufgaben bei der oberen Flurbereinigungsbehörde im LVGL konzentriert werden. Die Ebene der Flurbereinigungsbehörde entfällt. C. Alternativen D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch Artikel 1 des Gesetzes sind nicht zu erwarten. Mögliche Einspareffekte können derzeit noch nicht beziffert werden, da die Reorganisation keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ablauf der einzelnen Flurbereinigungsverfahren und damit den Personalaufwand hat. Dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der künftigen räumlichen Nähe im LVGL zurzeit noch nicht quantifizierbare Synergieeffekte erzielt werden. Ausgegeben:
2 2. Vollzugsaufwand Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
3 G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Das Saarländische Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 17. Juli 1959 (Amtsbl. S. 1255), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 11 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl S. 278), wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung. Die Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde werden der oberen Flurbereinigungsbehörde übertragen. b) In Absatz 2 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. 2. In 4a werden die Wörter Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales durch die Wörter Ministerium der Justiz und die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter die obere Flurbereinigungsbehörde durch die Wörter das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. 4. In 5 Absatz 3, 6 Absatz 2 sowie 15 werden jeweils die Wörter Ministerium für Umwelt durch die Wörter Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft
4 I. Zielsetzung des Gesetzes B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Der Gesetzentwurf dient der Reorganisation der Flurbereinigungsbehörden. II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes Dem Auftrag im Koalitionsvertrag folgend, durch eine verstärkte Zusammenführung von Organisationsstrukturen Verwaltungen effizienter und schlanker zu gestalten, wird durch die sinnvolle Bündelung der Aufgaben der oberen Flurbereinigungsbehörde - bisher ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (MUV) zuständig - und der im Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung (LVGL) angesiedelten Flurbereinigungsbehörde unter dem Dach des LVGL die Grundlage für eine künftig schnellere, effizientere und damit wirtschaftlichere Aufgabenerledigung geschaffen. Das MUV nimmt als oberste Flurbereinigungsbehörde weiterhin seine aufsichtsbehördliche Funktion wahr, während die fachbehördlichen Aufgaben bei der oberen Flurbereinigungsbehörde im LVGL konzentriert werden. Die Ebene der Flurbereinigungsbehörde entfällt. Artikel 2 enthält eine Schlussvorschrift über das Inkrafttreten. III. Alternativen V. Finanzielle Auswirkungen Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Mehrbelastungen für die öffentlichen Haushalte durch Artikel 1 des Gesetzes sind nicht zu erwarten. Mögliche Einspareffekte können derzeit noch nicht beziffert werden, da die Reorganisation keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Ablauf der einzelnen Flurbereinigungsverfahren und damit den Personalaufwand hat. Dennoch ist davon auszugehen, dass aufgrund der künftigen räumlichen Nähe im LVGL zurzeit noch nicht quantifizierbare Synergieeffekte erzielt werden. Vollzugsaufwand Durch Artikel 1 des Gesetzes entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. VI. Sonstige Kosten - 4 -
5 Zu Artikel 1 Zu Nummer 1a B. Im Einzelnen Nach 2 Absatz 2 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) bestimmen die Länder, welche Fachbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flurbereinigungsbehörden sind. Aufgrund des 2 Absatz 4 FlurbG können die Länder Aufgaben und Befugnisse, die nach dem FlurbG der Flurbereinigungsbehörde zustehen, auf die obere Flurbereinigungsbehörde übertragen. Die Feststellung des Wege- und Gewässerplanes mit landschaftspflegerischem Begleitplan ( 41 FlurbG) ist in Anlehnung an das Planfeststellungsrecht des Bundesfernstraßengesetzes als echte Planfeststellung ausgestaltet (BT-Drs. 7/4169, S. 4). Somit nimmt die obere Flurbereinigungsbehörde künftig sowohl die Aufgabe der Planaufstellung ( 41 Absatz 1 FlurbG) als auch die der Planfeststellung ( 41 Absatz 3 FlurbG) wahr. Dies ist jedoch unbedenklich, wenn innerbehördlich eine personellorganisatorische Trennung der beiden Funktionen erfolgt (BVerwGE 141, zur behördlichen Organisation der Planfeststellung nach dem Bundesfernstraßengesetz in Bremen). Die oberste Flurbereinigungsbehörde bleibt im Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz im Hinblick auf Artikel 91 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Saarlandes bzw. 4 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes weiterhin ungeregelt. Zu Nummer 3b Es handelt sich um eine Folgeänderung die wegen der Übertragung der Aufgaben der Flurbereinigungsbehörde auf die obere Flurbereinigungsbehörde notwendig wird. Zu Nummern 1b, 2, 3a und 4 Die Behördenbezeichnungen wurden aktualisiert. Zu Artikel 2 Der Artikel enthält die Bestimmung über das Inkrafttreten des Gesetzes
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