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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) A. Problem und Ziel Integre,effizienteundtransparenteKapitalmärktesindentscheidendeVoraussetzungendafür,dassdieFinanzdienstleistungsindustrieihrerdienendenFunktiongegenüberderVolkswirtschaftalsGanzesnachkommenkann.ImRahmen derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender MarktteilnehmerundinsbesonderederGesamtbevölkerunginfunktionsfähige Märkteundeinfaires,kundenorientiertesFinanzdienstleistungsangebotzu unterhöhlen. BeimSchutzvonPrivatanlegernvorFalschberatungdeutensowohlpraktische ErfahrungenalsauchStudienausjüngererVergangenheitdaraufhin,dassdas GebotderanlegergerechtenBeratunginderBeratungspraxisnichtausreichend zurgeltungkommt.vielmehrdrohtsichinderöffentlichendiskussionder Eindruckzuverfestigen,dassdieBeratungsleistungderInstitutewesentlich durchvertriebsvorgabenundprovisionsinteressenbeeinflusstwirdundkundeninteressen nur eine untergeordnete Rolle spielen. DiewertpapierhandelsrechtlichenVorschriftenzurBeteiligungstransparenzerfasstenbislangnebendemHaltenvonStimmrechtenlediglichsolcheFinanzinstrumente,dieihremInhaberdasRechtverleihen,mitStimmrechtenverbundeneAktienzuerwerben.DieNutzungnichtmeldepflichtigerFinanzinstrumenteermöglichteinderVergangenheitinkonkretenFälleneinunbemerktes Anschleichen anunternehmen,beispielsweisebeiübernahmetransaktionen; dieskonnteauchzueinerverringerungderliquiditätandenbörsenführenund Marktverwerfungen hervorrufen. DieoffenenImmobilienfondsinvestierenlangfristiginImmobilien,versprechendemAnlegeraberbisher,überdieangelegtenMittelsogleichwiederverfügenzukönnen.DieseFristeninkongruenzbeeinträchtigtdieStabilitätdes ProduktsundkönntesichzumNachteilderAnleger,insbesonderederzahlreichen Privatanleger in offenen Immobilienfonds, auswirken. ZielmussesangesichtsderbestehendenDefizitedahersein,dasFunktionieren derkapitalmärktezuverbessernunddamitdasvertraueninderenintegrität wiederherzustellen.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode B. Lösung MitdiesemGesetzentwurfsollenzusätzlicheVorgabenindieKapitalmarktgesetzgebungintegriertwerden,umdurcheineeffizienteRegulierungundBeaufsichtigung des Kapitalmarkts den beschriebenen Defiziten entgegenzuwirken. UmFalschberatungentgegenzuwirken,sollenzumeinenderBundesanstaltfür Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)zusätzlicheMöglichkeiteneingeräumt werden,umverstößegegendiegebotederanlegergerechtenberatungundder OffenlegungvonProvisionenalsOrdnungswidrigkeitenzuahnden.ZumanderensollenBerater,VerantwortlichefürVertriebsvorgabenunddiesog.Compliance-FunktionbeiderBaFinregistriertundihreangemesseneQualifikation nachgewiesenwerden.beiverstößengegenanlegerschützendevorschriften solldiebafinalssanktiongegendieinstituteverhängenkönnen,dasseinzelne PersonenfüreinenbestimmtenZeitraumnichtmehrinderBeratungeingesetzt werden dürfen. Umzuvermeiden,dassweiterhininintransparenterWeisegroßeStimmrechtspositionenaufgebautwerdenkönnen,ohnedasswederdieBaFinnochder MarktoderEmittentendarüberfrühzeitiginKenntnisgesetztwerden,sollen diewertpapierhandelsrechtlichenmeldepflichtenerweitertwerden.zurverbesserungderkapitalmarkttransparenzsollenindaswertpapierhandelsgesetz neuemitteilungs-undveröffentlichungspflichtenfürbislangnichterfasste Finanzinstrumente,dielediglichdasRechtaufeinenZahlungsausgleichenthalten,sowieGeschäftemitähnlicherWirkung (z.b.wertpapierdarlehen)eingefügt werden. BeidenoffenenImmobilienfondssolldieAbkehrvondertäglichenAnteilrücknahmeinVerbindungmitMindesthaltefristendenKapitalanlagegesellschaften einebessereliquiditätssteuerungermöglichen,damitsiedieaussetzungder Anteilrücknahmekünftigbesseralsheutevermeidenkönnen.FürKleinanleger sollauchinnerhalbdieserhaltefristenweiterhindiemöglichkeitbestehen,monatlichanteileimwertbiszu5000eurozurückzugeben.fonds,dieauchnach demneuenregimelängeralszweieinhalbjahrenichtüberdieerforderliche Rückgabeliquiditätverfügen,sollenklarerenRegelnfürdieAbwicklungdes Sondervermögens und seine Verteilung an die Anleger unterliegen. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte 1.Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzesfür Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. 2.Vollzugsaufwand InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtwederbeimBundnochbeiLändern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. E. Sonstige Kosten Bund,LänderundGemeindenwerdendurchdasGesetznichtmitKostenbelastet. ImRahmenderFinanzierungderBaFinwerdendurchdieWahrnehmungneuer bzw.ausweitungbestehenderaufgabenzusätzlichekostenentstehen.diese

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/3628 KostensollenvondenbeaufsichtigtenInstitutenimRahmenderUmlagegetragen werden. BeianderenWirtschaftsunternehmen,insbesonderebeinichtderFinanzbrancheangehörendenmittelständischenUnternehmen,könnenmittelbarzusätzliche Kosten entstehen, die an dieser Stelle noch nicht beziffert werden können. GeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen,dienichtquantifizierbarsind,lassensichnichtausschließen.AuswirkungenaufdasPreisniveau,insbesondereaufdasVerbraucherpreisniveau,sindunmittelbardurch dieses Gesetz nicht zu erwarten. F. Bürokratiekosten Eswerdeninsgesamt14neueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführtundeinebestehendeInformationspflichtgeändert.Konkrethandeltessich umelfneueinformationspflichtenimwertpapierhandelsgesetz,einegeänderte PflichtimWertpapierhandelsgesetzsowiedreineuePflichteninderWertpapierdienstleistungs-Verhaltens-undOrganisationsverordnung,diejährliche Bürokratiekostenvoninsgesamt Euroverursachen.FürdieerstmaligeRegistrierungderAnlageberaterfallenzudemeinmalig Euro an.darüberhinausführtdasgesetzeineneueinformationspflichtfürbürger gegenüberderwirtschaftiminvestmentgesetzundeineneueinformationspflicht für die Verwaltung im Wertpapierhandelsgesetz ein.

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5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/3628

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7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/3628 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) Vom Anlage 1 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung Artikel 7Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom14.juni2010 (BGBl.IS.786)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)derangabezu 25werdendieAngaben undsonstigen Instrumenten angefügt. b)nachderangabezu 25wirdfolgendeAngabeeingefügt: 25aMitteilungspflichtenbeimHaltenvonweiterenFinanzinstrumentenundsonstigenInstrumenten. c)nachderangabezu 34cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 34dEinsatzvonMitarbeiterninderAnlageberatung,alsVertriebsbeauftragteoderalsCompliance-Beauftragte. d)nachderangabezu 42cwirdfolgendeAngabe eingefügt: 42dÜbergangsregelungfürdenEinsatzvonMitarbeitern nach 34d wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undsonstigen Instrumenten angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Finanzinstrumente diewörter odersonstigeinstrumente eingefügt. bb)insatz3werdendiewörter Finanzinstrumente imsinnedes 22Abs.1Satz1Nr.5 durchdie Wörter FinanzinstrumenteundsonstigeInstrumente,diejeweilsunter 22Absatz1Satz1 Nummer 5 fallen, ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: c)inabsatz2werdennachdemwort Finanzinstrumente diewörter odersonstigeinstrumente eingefügt. (2a)EineMitteilungspflichtnachAbsatz1bestehtnicht,soweitdieZahlderStimmrechteaus Aktien,fürdieeinAngebotzumErwerbaufGrund einesangebotesnachdemwertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzangenommenwurde,gemäß 23 Absatz1desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes offenzulegen ist. 3. Nach 25 wird folgender 25a eingefügt: 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten (1)WerunmittelbarodermittelbarFinanzinstrumente odersonstigeinstrumentehält,welchenichtbereitsvon 25erfasstsindunddieesihremInhaberaufGrundihrer Ausgestaltungermöglichen,mitStimmrechtenverbundeneundbereitsausgegebeneAktieneinesEmittenten, fürdendiebundesrepublikdeutschlandderherkunftsstaatist,zuerwerben,hatdiesbeierreichen,überschreitenoderunterschreitenderin 21Absatz1Satz1genanntenSchwellenmitAusnahmederSchwellevon3 Prozententsprechend 21Absatz1Satz1unverzüglich dememittentenundgleichzeitigderbundesanstaltmitzuteilen.einermöglichenimsinnedessatzes1istinsbesondere dann gegeben, wenn 1.dieGegenseitedesInhabersihreRisikenausdiesen InstrumentendurchdasHaltenvonAktienimSinne dessatzes1ausschließenodervermindernkönnte, oder 2.dieFinanzinstrumenteodersonstigenInstrumenteein RechtzumErwerbvonAktienimSinnedesSatzes1 einräumenodereineerwerbspflichtinbezugaufsolche Aktien begründen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode BeiOptionsgeschäftenoderdiesenvergleichbarenGeschäftenistderenAusübungzuunterstellen.EinErmöglichenimSinnedesSatzes1istnichtgegeben,wennan dieaktionäreeinerzielgesellschaftimsinnedes 2 Absatz3desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzesimRahmeneinesAngebotsnachdemWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzAngebotezumErwerbvonAktienunterbreitetwerden.EineMitteilungspflichtnachSatz1bestehtnicht,soweitdieZahlder StimmrechteausAktien,fürdieeinAngebotzum ErwerbaufGrundeinesAngebotsnachdemWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzangenommen wurde,gemäß 23Absatz1desWertpapiererwerbsundÜbernahmegesetzesoffenzulegenist. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnungmitdenBeteiligungen nach den 21, 22 und 25 findet statt. (2)DieHöhedesmitzuteilendenStimmrechtsanteils nachabsatz1ergibtsichausderanzahlvonaktienim SinnedesAbsatzes1Satz1,diederInhaberaufGrund desfinanzinstrumentsodersonstigeninstrumentserwerbenkann.enthältdasfinanzinstrumentodersonstigeinstrumentkeinediesbezüglichenangaben,soergibtsichdermitzuteilendestimmrechtsanteilausder erforderlichenanzahlentsprechenderaktien,diedie GegenseitezumZeitpunktdesErwerbsderFinanzinstrumenteodersonstigenInstrumentezuderenvollständiger Absicherunghaltenmüsste.Beziehensichverschiedene derinabsatz1genanntenfinanzinstrumenteundsonstigeninstrumenteaufaktiendesgleichenemittenten, mussdermitteilungspflichtigediestimmrechteausdiesen Aktien zusammenrechnen. (3)BeiderBerechnungderHöhedesmitzuteilenden StimmrechtsanteilsbleibensolcheFinanzinstrumente odersonstigeninstrumenteunberücksichtigt,welche voneinemunternehmenmitsitzineinemmitgliedstaat dereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum,daswertpapierdienstleistungenerbringt, gehaltenwerden,soweitdieseimrahmenderdauernden undwiederholtenemissionstätigkeitdesunternehmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.denInhalt,dieArt,dieSprache,denUmfang,die FormderMitteilungunddieBerechnungdesStimmrechtsanteils nach Absatz 2, 2.AusnahmenvonderMitteilungspflichtinBezugauf FinanzinstrumenteodersonstigeInstrumentenach Absatz1,insbesonderehinsichtlichsolcherInstrumente,dievonUnternehmen,dieWertpapierdienstleistungenimSinnedes 2Absatz3Satz1erbringen,imHandelsbestandgehaltenwerdenoderdie dieseunternehmenzumzweckderdurchführung vongeschäftenfürkundenhalten,oderdieausschließlichfürdenzweckderabrechnungundabwicklungvongeschäftenfürhöchstensdreihandelstage gehalten werden. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstalt übertragen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachderangabe 25Abs.1Satz1 die Wörter sowie 25a Absatz 1 Satz 1 eingefügt. b)insatz2wirddieangabe 21Abs.2 durchdie Angabe 21 Absatz 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a)absatz3satz4wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: ImFalleeinerAnlageberatungistdemKunden rechtzeitigvordemabschlusseinesgeschäftsüber FinanzinstrumenteeinkurzesundleichtverständlichesInformationsblattüberjedesFinanzinstrument zurverfügungzustellen,aufdassichdieempfehlungbezieht.andiestelledesinformationsblattes nachsatz4trittbeianteilenaninvestmentvermögen imsinnedes 2Absatz1Satz2dasDokumentim SinnedesArtikels78derRichtlinie2009/65/EGdes EuropäischenParlamentsunddesRatesvom13.Juli 2009zurKoordinierungderRechts-undVerwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteOrganismen fürgemeinsameanlageninwertpapieren (OGAW) (ABl.L302vom ,S.32).DieAngabenin deninformationsblätternnachsatz4oderdemdokumentnachsatz5dürfenwederunrichtignochirreführendseinundmüssenmitdenangabendesprospektsnachdemwertpapierprospektgesetz,desverkaufsprospektsnachdemverkaufsprospektgesetz oderdesverkaufsprospektsnachdeminvestmentgesetz vereinbar sein. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen, dasdieinabsatz4satz1genanntenwertpapierdienstleistungenerbringt,darfseinenkundennur FinanzinstrumenteundWertpapierdienstleistungen empfehlen,dienachdeneingeholteninformationen fürdenkundengeeignetsind.diegeeignetheitbeurteilt sich nach Absatz 4 Satz 2. c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: EinInformationsblattoderDokumentnachAbsatz3 Satz4bis6mussprofessionellenKundenimSinne des 31aAbsatz2nichtzurVerfügunggestelltwerden. d) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2werdennachdenwörtern Absätze2und3 diewörter Satz1bis3 eingefügt. bb)nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a.imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz,zuInhaltundAufbau derinformationsblätterimsinnedesabsatzes3satz4undderartundweiseihrer Zurverfügungstellung,.

9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ d Absatz 4 wird aufgehoben. 7.Nach 33Absatz1Satz2Nummer3wirdfolgende Nummer 3a eingefügt: 3a.imRahmenderVorkehrungennachNummer3 GrundsätzeoderZiele,diedenUmsatz,dasVolumenoderdenErtragderimRahmenderAnlageberatungempfohlenenGeschäfteunmittelbaroder mittelbarbetreffen (Vertriebsvorgaben),derartausgestalten,umsetzenundüberwachen,dassKundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;. 8. Nach 34c wird folgender 34d eingefügt: 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte (1)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderanlageberatungbetrauen,wenndiesersachkundigistundüberdiefürdie TätigkeiterforderlicheZuverlässigkeitverfügt.Das WertpapierdienstleistungsunternehmenmussderBundesanstalt 1.den Mitarbeiter, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1, 3.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmenüber mehrerezweigstellen,zweigniederlassungenoder sonstigeorganisationseinheitenverfügt,diezweigstelle,zweigniederlassungoderorganisationseinheit, welcherdermitarbeiterzugeordnetistoderfürwelche erüberwiegendoderinderregeldieanzuzeigende Tätigkeitausübt,und 4.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmenüber VertriebsbeauftragteimSinnedesAbsatzes2verfügt, denaufgrundderorganisationdeswertpapierdienstleistungsunternehmensfürdenmitarbeiterunmittelbarzuständigenvertriebsbeauftragten, anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstaltanzuzeigen.fernersindderbundesanstalt, wennaufgrunddertätigkeitdesmitarbeiterseineoder mehrerebeschwerdenimsinnedes 33Absatz1Satz2 Nummer4gegenüberdemWertpapierdienstleistungsunternehmenerhobenwerden,jedeBeschwerdesowieder NamedesMitarbeiters,aufGrunddessenTätigkeitdie Beschwerde erhoben wird, anzuzeigen. (2)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarfeinenMitarbeitermitderAusgestaltung,Umsetzungoder ÜberwachungvonVertriebsvorgabenimSinnedes 33 Absatz1Satz2Nummer3anurdannbetrauen (Vertriebsbeauftragter),wenndiesersachkundigistundüberdiefür dietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.das WertpapierdienstleistungsunternehmenmussderBundesanstalt 1.den Mitarbeiter, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 und 3.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmen übermehrerezweigstellen,zweigniederlassungen odersonstigeorganisationseinheitenverfügt,die Zweigstelle,ZweigniederlassungoderOrganisationseinheit,welcherderMitarbeiterzugeordnetistoder fürwelcheerüberwiegendoderinderregeldieanzuzeigende Tätigkeit ausübt, anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (3)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderverantwortlichkeit fürdiecompliance-funktionimsinnedes 33Absatz1 Satz2Nummer1undfürdieBerichteandieGeschäftsleitungnach 33Absatz1Satz2Nummer5betrauen (Compliance-Beauftragter),wenndiesersachkundigist undüberdiefürdietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.daswertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt 1.den Mitarbeiter und 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (4)LiegenTatsachenvor,ausdenensichergibt,dass ein Mitarbeiter 1.nichtodernichtmehrdieAnforderungennachAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1oderAbsatz3Satz1erfüllt,kanndieBundesanstaltunbeschadetihrerBefugnissenach 4demWertpapierdienstleistungsunternehmenuntersagen,denMitarbeiterinderangezeigtenTätigkeiteinzusetzen,solangedieserdie gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder 2.gegenBestimmungendiesesAbschnittesverstoßen hat,dereneinhaltungbeiderdurchführungseiner Tätigkeitzubeachtensind,kanndieBundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach 4 a)daswertpapierdienstleistungsunternehmenund den Mitarbeiter verwarnen oder b)demwertpapierdienstleistungsunternehmenfür einedauervonbiszuzweijahrenuntersagen, denmitarbeiterinderangezeigtentätigkeiteinzusetzen. DieBundesanstaltkannunanfechtbargewordeneAnordnungenimSinnedesSatzes1aufihrerInternetseiteöffentlichbekanntmachen,esseidenn,dieseVeröffentlichungwäregeeignet,denberechtigtenInteressendes Unternehmenszuschaden.DieöffentlicheBekanntmachungnachSatz2hatohneNennungdesNamensdes betroffenenmitarbeiterszuerfolgen.widerspruchund AnfechtungsklagegegenMaßnahmennachSatz1haben keine aufschiebende Wirkung. (5)DieBundesanstaltführtüberdienachdenAbsätzen1 bis3anzuzeigendenmitarbeitersowiedieihnenzugeordnetenbeschwerdeanzeigennachabsatz1unddieanordnungennachabsatz4eineinternedatenbank.

10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (6)DasBundesministeriumderFinanzenkann durchrechtsverordnung,dienichtderzustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an 1.denInhalt,dieArt,dieSprache,denUmfangunddie Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, 2.dieSachkundeunddieZuverlässigkeitnachAbsatz 1Satz1,Absatz2Satz1undAbsatz3Satz1sowie 3.denInhaltderDatenbanknachAbsatz5unddie Dauer der Speicherung der Einträge einschließlichdesjeweiligenverfahrensregeln.inder RechtsverordnungnachSatz1kanninsbesonderebestimmtwerden,dassdemjeweiligenWertpapierdienstleistungsunternehmeneinschreibenderZugriffaufdie fürdasunternehmeneinzurichtendeneinträgeindie DatenbanknachAbsatz5eingeräumtundihmdieVerantwortlichkeitfürdieRichtigkeitundAktualitätdieserEinträgeübertragenwird.DasBundesministerium derfinanzenkanndieermächtigungdurchrechtsverordnungohnezustimmungdesbundesratesaufdie Bundesanstalt übertragen. 9.In 36Absatz4Satz1werdendieWörter ineinzelfällen gestrichenundnachderangabe Absatz1 die Wörter auch ohne besonderen Anlass eingefügt. 10.In 36aAbsatz1Satz1wirddieAngabe des 34c durch die Wörter der 34c und 34d ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer2buchstabefwerdennachderangabe 25Abs.3, diewörter oder 25a Absatz1Satz1,auchinVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 25aAbsatz4, angefügt. bb)nachnummer15wirdfolgendenummer15a eingefügt: 15a.entgegen a) 31Absatz3Satz4inVerbindung miteinerrechtsverordnungnach 31Absatz11Satz1Nummer2aein Informationsblatt oder b) 31Absatz3Satz5inVerbindung mitsatz4dasdortgenanntedokument nicht,nichtrichtig,nichtvollständigoder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,. cc)nachnummer16wirdfolgendenummer16a eingefügt: 16a.entgegen 31Absatz4aSatz1einFinanzinstrumentodereineWertpapierdienstleistung empfiehlt,. dd)nachnummer17werdendiefolgendennummern 17a bis 17c eingefügt: 17a.entgegen 31dAbsatz1Satz1eineZuwendung annimmt oder gewährt, 17b.entgegen 33Absatz1Satz2Nummer1, auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 33Absatz4,eineCompliance-Funktion nicht einrichtet, 17c.entgegen 33Absatz1Satz2Nummer4, auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 33Absatz4,eindortgenanntesVerfahrennichtvorhältodereine dortgenanntedokumentationnichtvornimmt,. ee) Nummer 21 wird aufgehoben. ff)nummer22wirdneuenummer21unddie Wörter oder 36Abs.2Satz1 werdengestrichen. gg)nachderneuennummer21wirdfolgende neue Nummer 22 eingefügt: 22.entgegen 34dAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz1oderAbsatz3Satz1,jeweilsin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34dAbsatz6Satz1Nummer2, einenmitarbeitermiteinerdortgenanntentätigkeitbetraut,. hh) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst: 23.entgegen a) 34dAbsatz1Satz2oderSatz3, Absatz2Satz2oderSatz3oderAbsatz3Satz2oderSatz3,jeweilsauch inverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 34dAbsatz6Satz1 Nummer 1, oder b) 34dAbsatz1Satz4inVerbindung miteinerrechtsverordnungnach 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 eineanzeigenicht,nichtrichtig,nicht vollständigodernichtrechtzeitigerstattet oder. ii) Nummer 24 wird aufgehoben. jj)diebisherigenummer25wirddieneuenummer 24. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)nachbuchstabeawirdfolgenderbuchstabe b eingefügt: b) 34dAbsatz4Satz1Nummer1 oder Nummer 2 Buchstabe b,. bbb)diebisherigenbuchstabenbundcwerden die Buchstaben c und d. bb)innummer3amendewirdderpunktdurch ein Komma ersetzt. cc)diefolgendennummern4bis12werdenangefügt: 4.entgegen 34aAbsatz1Satz1,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,Kundengelder nichtindervorgeschriebenenweiseverwahrt,

11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/ entgegen 34aAbsatz1Satz3,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,dieZustimmungdesKundennichtodernichtrechtzeitig einholt, 6.entgegen 34aAbsatz1Satz4,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,einetreuhänderische Einlegung nicht offenlegt, 7.entgegen 34aAbsatz1Satz5,auchin VerbindungmitAbsatz2Satz2,jeweils auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 34aAbsatz5Satz1,den Kundennicht,nichtrichtigodernicht rechtzeitig unterrichtet, 8.entgegen 34aAbsatz2Satz1,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,einWertpapiernichtodernichtrechtzeitigzurVerwahrung weiterleitet, 9.entgegen 34aAbsatz4Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,jeweilsauchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,einWertpapier nutzt, 10.entgegen 36Absatz1Satz4einenPrüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 11.entgegen 36Absatz2Satz1eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12.entgegen 37vAbsatz1Satz1, 37wAbsatz1Satz1oder 37xAbsatz1Satz1,jeweilsauchinVerbindungmit 37y,einen Jahresfinanzbericht,einenHalbjahresfinanzberichtodereineZwischenmitteilungnichtodernichtrechtzeitigzurVerfügungstellt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes1nummer1und2,desabsatzes2 Nummer5Buchstabea,Nummer7und11unddes Absatzes2bNummer11,12,35und38miteiner GeldbußebiszueinerMillionEuro,indenFällen desabsatzes2nummer2buchstabeebisiund Nummer14aund14bmiteinerGeldbußebiszu fünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1nummer3und5,desabsatzes2nummer1, 2Buchstabea,cundmbisq,Nummer3,4und5 Buchstabecbisi,Nummer6,16a,17b,17c,18,22 und25,desabsatzes2bnummer1bis10,13bis 34,36,37und39bis42,desAbsatzes3Nummer1 Buchstabeb,Nummer3und12unddesAbsatzes 3amiteinerGeldbußebiszuzweihunderttausend Euro,indenFällendesAbsatzes2Nummer2 Buchstabed,Nummer5Buchstabeb,Nummer12 bis14undnummer16und17aunddesabsatzes3 Nummer1BuchstabecmiteinerGeldbußebiszu hunderttausendeuro,indenübrigenfällenmiteinergeldbußebiszufünfzigtausendeurogeahndet werden. d)inabsatz5werdendiewörter 18bis20,22und 23 durchdieangabe 18bis21 unddiewörter desabsatzes3nr.1buchstabebundnr.3 durch diewörter desabsatzes3nummer1buchstabec, Nummer 3, 10 und 11 ersetzt wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4cwerdendiefolgendenabsätze4d und 4e eingefügt: (4d)Weram [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel12absatz1]finanzinstrumenteodersonstigeinstrumenteimsinnedes 25aAbsatz1hält,dieesihremInhaberaufGrund ihrerausgestaltungermöglichen,5prozentoder mehrdermitstimmrechtenverbundenenundbereitsausgegebenenaktieneinesemittenten,für dendiebundesrepublikdeutschlandderherkunftsstaatist,zuerwerben,hatdememittenten undgleichzeitigderbundesanstaltunverzüglich, spätestensjedochinnerhalbvon30handelstagen, diehöheseinesstimmrechtsanteilsnach 25aAbsatz2entsprechend 25aAbsatz1,auchinVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach 25aAbsatz4,mitzuteilen. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnungmitdenBeteiligungennachden 21, 22 und 25 findet statt. (4e)DerInlandsemittenthatdieInformationen nachabsatz4dunverzüglich,spätestensjedoch dreihandelstagenachihremzuganggemäß 26 Absatz1Satz1Halbsatz1zuveröffentlichenund demunternehmensregisterimsinnedes 8bdes Handelsgesetzbuchsunverzüglich,jedochnichtvor ihrerveröffentlichungzurspeicherungzuübermitteln.gleichzeitigmitderveröffentlichunghatder InlandsemittentdieInformationenderBundesanstalt mitzuteilen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegenAbsatz4aSatz7eineVeröffentlichung nicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig vornimmt, 2.entgegenAbsatz4aSatz8eineInformation nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3.entgegenAbsatz4aSatz1,3,5oder9oderAbsatz4dSatz1eineMitteilungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4.entgegenAbsatz4eSatz1eineVeröffentlichung nicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig vornimmt.

12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13. Nach 42c wird der folgende 42d eingefügt: 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach 34d (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf 1.MitarbeiterimSinnedes 34dAbsatz1Satz1,die am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnach Artikel12Absatz4]mitderAnlageberatungbetrautsindunddienichtdieAnforderungennach 34dAbsatz1Satz1inVerbindungmitder Rechtsverordnung nach 34d Absatz 6 erfüllen, 2.VertriebsbeauftragteimSinnedes 34dAbsatz2 Satz1,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel12absatz4]mitderdort genanntentätigkeitbetrautsindunddienichtdie Anforderungennach 34dAbsatz2Satz1inVerbindungmitderRechtsverordnungnach 34dAbsatz 6 erfüllen, und 3.Compliance-BeauftragteimSinnedes 34dAbsatz3Satz1,dieam [einsetzen:datumdes InkrafttretensnachArtikel12Absatz4]mitderdort genanntentätigkeitbetrautsindunddienichtdie Anforderungennach 34dAbsatz3Satz1inVerbindungmitderRechtsverordnungnach 34dAbsatz 6 erfüllen, nochbiszum [einsetzen:datumdesletztentages dessechstenaufdeninkrafttretenstermindesartikels 12Absatz4folgendenKalendermonats]fürdiesejeweilige Tätigkeit einsetzen. (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss 1.dieMitarbeiterimSinnedesAbsatzes1Nummer1, 2.VertriebsbeauftragteimSinnedesAbsatzes1Nummer 2 und 3.Compliance-BeauftragteimSinnedesAbsatzes1 Nummer 3, unverzüglichanzeigen,sobalddiesediefürsiemaßgeblichenanforderungennach 34dAbsatz1Satz1, Absatz2Satz1oderAbsatz3Satz1erfüllen.Fürdie Anzeigengilt 34dAbsatz1Satz2,Absatz2Satz2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes In 23Absatz1Satz1desWertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.I S.3822),daszuletztdurchArtikel3desGesetzesvom 30.Juli2009 (BGBl.IS.2497)geändertwordenist,werden nachdenwörtern zuzurechnendenstimmrechtsanteile diewörter unddiehöhedernachden 25und25a deswertpapierhandelsgesetzesmitzuteilendenstimmrechtsanteile eingefügt. Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzvom15.Dezember2003 (BGBl.I S.2676),daszuletztdurchArtikel10desGesetzesvom 8.April2010 (BGBl.IS.386)geändertwordenist,wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 81 die folgenden Angaben eingefügt: 81a Aussetzung nach Kündigung 81b Beschlüsse der Anleger. 2.In 37Absatz3Satz1werdennachdenWörtern erforderlichist diewörter ;diebundesanstaltsolldieaussetzungderrücknahmeanordnen,wenndiekapitalanlagegesellschaftbeieinemimmobilien-sondervermögen imfalldesabsatzes2satz1dieaussetzungnichtvornimmtoderimfalldes 81derVerpflichtungzurAussetzung nicht nachkommt eingefügt. 3.In 77Absatz2Satz7werdennachdenWörtern ausgeschlossensind diewörter insbesonderedersachverständigevonobjektvermietung,-verkaufund-vermittlungunabhängigunddurchinformationsbarrieren getrennt ist eingefügt. 4. Dem 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Mindestens50ProzentderErträgedesSondervermögensmüssenausgeschüttetwerden,sofernsienichtfür künftigeinstandsetzungennachsatz1einzubehalten sind wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: KannderAnlegerbörsentäglichverlangen,dassihm gegenrückgabedesanteilsseinanteilamsondervermögenausgezahltwird,odersehendievertragsbedingungeneinesimmobilien-sondervermögens gemäß 80cAbsatz2Satz1Rücknahmetermine häufigeralsallezwölfmonatevor,sotrittindensätzen3und4andiestelledeszeitraumsvonzwölf MonatenderZeitraum,derdemAbstandzwischen zweirücknahmeterminenentspricht,mindestens abereinmonat.diekapitalanlagegesellschafthatbei BewertungennachdenSätzen2und3sicherzustellen,dasszujedemBewertungszeitpunktdieBewertungvonhöchstens30ProzentderVermögensgegenständeimSinnedes 67Absatz1und2und 68 Absatz1,gemessenandenWertverhältnissennach derletztenbewertung,längeralseinenzeitraumzurückliegt,dereinemdritteldeszeitraumsgemäß Satz10entspricht;außerordentlichbewerteteImmobiliengemäßSatz5bleibenfürdieBerechnungder 30ProzentsowohlalskürzlichbewerteteImmobilien alsauchalsbestandteildesgesamtportfoliosunberücksichtigt. b)inabsatz3satz1werdendiewörter nachmaßgabedes durchdiewörter inabweichungvon unddaswort börsentäglich durchdiewörter mindestenszujedemrücknahmeterminundzujedem Ausgabetermin ersetzt.

13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/ In 80Absatz1Satz2werdennachdemWort täglich diewörter fürdierücknahmevonanteilen eingefügt c wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: InAbweichungvon 37Absatz1könnendie VertragsbedingungenvonImmobilien-Sondervermögenvorsehen,dassdieRücknahmevon AnteilennurzubestimmtenRücknahmeterminen,jedochmindestensallezwölfMonateerfolgt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: NeueAnteiledürfenindenFällendesSatzes1 nurzudenindenvertragsbedingungenfestgelegtenrücknahmeterminenausgegebenwerden. b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: (3)Anteilrückgabensind,soweitsie5000Euro promonatfüreinenanlegerübersteigen,beiimmobilien-sondervermögenerstnachablaufeinermindesthaltefristvon24monatenmöglich.deranleger hatfürjedenrücknahmeterminwährendderhaltefristmindestensdenseinerrückgabeerklärungentsprechendenbestandnachzuweisen.dernachweis kanndurcheinenintextformerstelltenbesonderen NachweisderAnteilinhaberschaftdurchdiedepotführendeStelleoderaufandereindenVertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden. (4)SoweitAnteilrückgaben5000EuroproMonat füreinenanlegerübersteigen,sindsienachablauf dermindesthaltefristgemäßabsatz3fürweitere zwölfmonatenurmiteinemrücknahmeabschlag von10prozentaufdenanteilwertundanschließend fürweiterezwölfmonatenurmiteinemrücknahmeabschlagvon5prozentzulässig.absatz3satz2und 3giltentsprechend.DieRücknahmeabschlägenach Satz 1 müssen im Sondervermögen verbleiben. 8.In 80dAbsatz1Nummer1wirddasWort monatlich durchdiewörter zudenindenvertragsbedingungen bestimmtenrücknahmeterminen ersetztundderhalbsatz,wennzumzeitpunktderrückgabederanteile diesummederwertederzurückgegebenenanteileden indenvertragsbedingungenbestimmtenbetragüberschreitet gestrichen wird wie folgt geändert: a)derbisherigewortlautwirdabsatz1undwirdwie folgt geändert: aa)insatz1werdendiewörter sokanndiekapitalanlagegesellschaftdierückzahlungbiszum AblaufeinerindenVertragsbedingungenfestzusetzendenFristverweigern durchdiewörter sohatdiekapitalanlagegesellschaftdierücknahme der Anteile zu verweigern ersetzt. bb)insatz2werdendiewörter nachablaufdieser Frist durchdiewörter auchnachablaufvon sechsmonatenseitdemrücknahmeverlangen ersetzt. cc) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben. b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt: (2)ReicheneinJahrnachdemRücknahmetermingemäßAbsatz1Satz1dieliquidenMittelgemäß 80Absatz1nichtaus,sohatdieKapitalanlagegesellschaftdieRücknahmeweiterhinzuverweigernunddurchVeräußerungvonVermögensgegenständendesSondervermögensweitereliquide Mittelzubeschaffen.DerVeräußerungserlöskann abweichendvon 82Absatz1Satz1dendortgenannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten. (3)ReichenaucheinJahrnachdemRücknahmetermingemäßAbsatz2Satz1dieliquidenMittel gemäß 80Absatz1weiterhinnichtaus,sohatdie KapitalanlagegesellschaftdieRücknahmeweiterhinzuverweigernunddurchVeräußerungvonVermögensgegenständendesSondervermögensweitereliquideMittelzubeschaffen.DerVeräußerungserlöskannabweichendvon 82Absatz1 Satz1dendortgenanntenWertumbiszu20Prozentunterschreiten.SechsMonatenachdemRücknahmeterminimSinnedesSatzes1kannjederAnlegerverlangen,dassihmgegenRückgabedesAnteilsseinAnteilamSondervermögenausdiesem ausgezahlt wird. (4)ReichenauchzudemRücknahmetermingemäßAbsatz3Satz3dieBankguthabenunddie liquidenmittelgemäß 80Absatz1nichtaus,oder setzteinekapitalanlagegesellschaftzumdritten MalbinnenfünfJahrendieRücknahmevonAnteilenaus,erlischtdasRechtderKapitalanlagegesellschaft,diesesImmobilien-Sondervermögenzuverwalten.EinerneuterFristlaufnachdenAbsätzen1 bis3kommtnichtinbetracht,wenndiekapitalanlagegesellschaftdieanteilrücknahmebinnendrei Monatenerneutaussetztoderwennsie,fallsdie VertragsbedingungennichtmehralsvierRückgabetermineimJahrvorsehen,nurzueinemRücknahmeterminwiederaufgenommenhatte,aberzum darauffolgendenrücknahmetermindieanteilrücknahmeerneutunterberufungaufabsatz1satz1 verweigert. 10.Nach 81werdendiefolgenden 81aund81beingefügt: 81a Aussetzung nach Kündigung (1)AußergewöhnlicheUmständeimSinnedes 37 Absatz2Satz1liegenauchsolangevor,wiedieKapitalanlagegesellschaftdieKündigungderVerwaltung desimmobilien-sondervermögenserklärthat,die Kündigung aber noch nicht wirksam ist. (2)EineKapitalanlagegesellschaft,welchedieVerwaltungeinesImmobilien-Sondervermögensgekündigthat,istbiszumErlöschendesVerwaltungsrechts berechtigtundverpflichtet,inabstimmungmitder DepotbanksämtlicheVermögensgegenständedieses SondervermögenszuangemessenBedingungenoder mit Einwilligung gemäß 81b zu veräußern.

14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode (3)WährendeinerAussetzungderRücknahmenach 37Absatz2odernachAbsatz1inVerbindungmit 37Absatz2sind 68asowiediein 74genannten Anlaufbegrenzungennichtanzuwenden,soweitdie VeräußerungvonVermögensgegenständendesSondervermögensdieAußerachtlassungdieserAnlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert. 81b Beschlüsse der Anleger (4)AusdenErlösenausVeräußerungennachAbsatz2 istdenanlegerninabstimmungmitderdepotbankungeachtetdes 78einhalbjährlicherAbschlagauszuzahlen,soweitdieseErlösenichtzurSicherstellungeiner ordnungsgemäßenlaufendenbewirtschaftungbenötigt werdenundsoweitnichtgewährleistungszusagenaus denveräußerungsgeschäftenoderzuerwartendeauseinandersetzungskostendeneinbehaltimsondervermögenverlangen. (1)DieVertragsbedingungeneinesImmobilien-SondervermögenshabenfürdenFallderAussetzungder Anteilrücknahmegemäß 81vorzusehen,dassdieAnlegerdurchMehrheitsbeschlussindieVeräußerungbestimmterVermögensgegenständeeinwilligenkönnen, auchwenndieseveräußerungnichtzuangemessenen BedingungenimSinnedes 81Absatz1Satz3erfolgt.EinWiderrufderEinwilligungkommtnichtin Betracht.DieEinwilligungverpflichtetdieKapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung. (2)EinBeschlussderAnlegeristnurwirksam,wenn mindestens30prozentderstimmrechtebeiderbeschlussfassungvertretenwaren. 5Absatz4Satz1 undabsatz6satz1sowiedie 6bis20desSchuldverschreibungsgesetzesüberBeschlüssederGläubiger geltenfürbeschlüssederanleger,mitdenendieseeine Einwilligungerteilenoderversagen,jeweilsmitder Maßgabeentsprechend,dassandieStellederausstehendenSchuldverschreibungendieausgegebenenInvestmentanteiletreten,andieStelledesSchuldnersdie KapitalanlagegesellschaftundandieStellederGläubigerversammlungdieAnlegerversammlung.EineeinberufeneAnlegerversammlungbleibtvonderWiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt. (3)DieAbstimmungsollohneVersammlungdurchgeführtwerden,wennnichtaußergewöhnlicheUmständeeineVersammlungzumZweckderInformation der Anleger erforderlich machen. 11. Dem 145 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4)Aufdieam [einsetzen:tagdesinkrafttretens nachartikel7absatz1]bestehendenimmobilien-sondervermögendürfendie 37,78,79,80,80c,80dund 81inderbiszum [einsetzen:datumderverkündung diesesgesetzes]geltendenfassungnochbiszum 31.Dezember2011undmüssendie 81aund81berst abdem1.januar2012angewendetwerden.soweitanlegeranteilevoränderungdervertragsbedingungen zumzweckederanpassungandasgesetzinderabdem [einsetzen:tagdesinkrafttretensnachartikel12 Absatz1]geltendenFassungerworbenhaben,giltdie Fristdes 80cAbsatz3alserfüllt. Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung In 2Nummer5derWpÜG-Angebotsverordnungvom 27.Dezember2001 (BGBl.IS.4263),diezuletztdurchdie Verordnungvom17.Juli2006 (BGBl.IS.1697)geändert wordenist,werdennachdemwort Zurechnungstatbestand diewörter sowiediehöhedernachden 25und 25adesWertpapierhandelsgesetzesmitzuteilendenStimmrechtsanteile eingefügt. Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs- Verhaltens- und Organisationsverordnung DieWertpapierdienstleistungs-Verhaltens-undOrganisationsverordnungvom20.Juli2007 (BGBl.IS.1432),die zuletztdurchartikel7desgesetzesvom31.juli2009 (BGBl.IS.2512)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1.Nach 5Absatz2Satz2Nummer2wirdfolgende Nummer 2a eingefügt: 2a. bei der Erbringung der Anlageberatung: a)obeinschränkungenhinsichtlichderfinanzinstrumente,deremittentenoderderwertpapierdienstleistungen,dieberücksichtigtwerdenkönnen, bestehen und b)obbestimmtefinanzinstrumente,emittenten oderwertpapierdienstleistungenbevorzugtberücksichtigt werden;. 2. Nach 5 wird folgender 5a eingefügt: 5a Informationsblätter (1)Dasnach 31Absatz3Satz4desWertpapierhandelsgesetzeszurVerfügungzustellendeInformationsblattdarfbeinichtkomplexenFinanzinstrumentenim Sinnedes 7nichtmehralszweiDIN-A4-Seiten,bei allenübrigenfinanzinstrumentennichtmehralsdrei DIN-A4-Seiten,umfassen.EsmussdiewesentlichenInformationenüberdasjeweiligeFinanzinstrumentin übersichtlicherundleichtverständlicherweisesoenthalten, dass der Kunde insbesondere 1. die Art des Finanzinstruments, 2.seine Funktionsweise, 3. die damit verbundenen Risiken, 4.dieAussichtenfürdieKapitalrückzahlungundErträge unter verschiedenen Marktbedingungen und 5. die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzenundmitdenmerkmalenandererfinanzinstrumentebestmöglichvergleichenkann.dasinformationsblattdarfsichjeweilsnuraufeinfinanzinstrument beziehenundkeinewerbendenodersonstigen,nicht demvorgenanntenzweckdienendeninformationenenthalten. (2)DasInformationsblattkannauchalselektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden.

15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: DasWertpapierdienstleistungsunternehmenhat hierfürangemessenekontroll-undüberwachungsmaßnahmendurchzuführenundindennachsatz1 niederzulegendengrundsätzenfestzulegen,welche PersonenmitdenKontroll-undÜberwachungshandlungenimSinnedes 33Absatz1Satz2Nummer1 des Wertpapierhandelsgesetzes betraut sind. b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)Defizite,diehinsichtlichderAngemessenheitundWirksamkeitderGrundsätzeundVorkehrungenimSinnederAbsätze1und2festgestelltworden sind,hatdaswertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalbangemessenerzeitzubehebenundmitarbeiterzubenennen,diefürdiebehebungderfestgestellten Defizite verantwortlich sind. c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: DerCompliance-BeauftragteimSinnedesAbsatzes4Satz1mussberechtigtsein,geeigneteunderforderlichevorläufigeMaßnahmenzutreffen,um einekonkretegefahrderbeeinträchtigungvonkundeninteressenbeidererbringungvonwertpapierdienstleistungenoderwertpapiernebendienstleistungen abzuwenden. d)inabsatz4wirdnachsatz1folgendersatzeingefügt: SolltendiezurBehebungvonDefizitenerforderlichenMaßnahmennachAbsatz2anichtinnerhalb angemessenerzeitergriffenundumgesetztwerden, hatdercompliance-beauftragtediegeschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen. 4.In 14wirdnachAbsatz3folgenderAbsatz3aeingefügt: (3a)VertriebsvorgabenimSinnedes 33Absatz1 Satz2Nummer3adesWertpapierhandelsgesetzessowie diezurumsetzungoderüberwachunggetroffenenmaßnahmen,dieerfüllungdervertriebsvorgabenunddie KriterienzurÜberprüfungderVereinbarkeitderVertriebsvorgabenmitdenKundeninteressensowiedieErgebnissedieserÜberprüfungsindebenfallsaufzuzeichnen. Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeigeund Insiderverzeichnisverordnung 17derWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverordnungvom13.Dezember2004 (BGBl.IS.3376),diezuletzt durchartikel5desgesetzesvom12.august2008 (BGBl.I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)innummer5amendewirddaskommadurchdas Wort sowie ersetzt. b)innummer6wirddaswort und durcheinenpunkt ersetzt. c) Nummer 7 wird aufgehoben. 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert: a)indennummern1und5werdennachdemwort Finanzinstrumenten diewörter odersonstigen Instrumenten eingefügt. b)indennummern2,2a,3und6werdenjeweilsnach demwort Finanzinstrumente diewörter oder sonstigen Instrumente eingefügt. 3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: (4)DieMitteilungnach 25aAbsatz1Satz1des WertpapierhandelsgesetzeshatnebendenAngabendes Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu enthalten: 1.denNamenunddieAnschriftdesEmittentenderAktien,diemitdenFinanzinstrumentenodersonstigen Instrumenten erworben werden können, 2.dieSummedesAnteilsausgehaltenenStimmrechten,desAnteilsanStimmrechten,derbestünde,wenn dermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumente odersonstigeninstrumentedieaktienhielte,dieauf GrundderförmlichenVereinbarungerworbenwerdenkönnenunddieHöhedesStimmrechtsanteils, derbestünde,wenndermitteilungspflichtigestattder FinanzinstrumenteodersonstigenInstrumentedie Aktienhielte,derenErwerbdieFinanzinstrumente odersonstigeninstrumenteermöglichen;sowiedie Angabe,obdieSchwellemitderSummeüberschritten,unterschrittenodererreichtwurde;dieAngabe desstimmrechtsanteilsmusssichaufdiegesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen, 3.dieHöhedesStimmrechtsanteils,derbestünde,wenn dermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumente odersonstigeninstrumentedieaktienhielte,dieauf GrundderförmlichenVereinbarungerworbenwerdenkönnen;dieAngabedesStimmrechtsanteils musssichaufdiegesamtmengederstimmrechtedes Emittenten beziehen, 4.dieHöhedesgehaltenenStimmrechtsanteilsinBezugaufdieGesamtmengederStimmrechtedesEmittenten,auchwenndieAusübungdieserStimmrechte ausgesetztist,undinbezugaufallemitstimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung, 5.dieHöhedesStimmrechtsanteils,derbestünde,wenn dermitteilungspflichtigestattderfinanzinstrumente odersonstigeninstrumentedieaktienhielte,deren ErwerbdieFinanzinstrumenteodersonstigenInstrumenteermöglichen;dieAngabedesStimmrechtsanteilsmusssichaufdieGesamtmengederStimmrechte des Emittenten beziehen, 6.gegebenenfallsdieKettederkontrolliertenUnternehmen,überdiedieFinanzinstrumenteodersonstigen Instrumenten gehalten werden, 7.dasDatumderFälligkeitoderdesVerfallsderFinanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und 8.gegebenenfallsdieInternationalSecuritiesIdentificationNumber (ISIN)desFinanzinstrumentsoder sonstigen Instruments. 4. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Artikel 7 Inkrafttreten (1)DiesesGesetztrittvorbehaltlichderAbsätze2bis3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2)Artikel1Nummer1Buchstabeaundb,Nummer2 bis4und12sowiedieartikel2,4und6tretenam [einsetzen:datumdesletztentagesdesneuntenaufdieverkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. (3)InArtikel1Nummer8tritt 34dAbsatz1bis5des Wertpapierhandelsgesetzesam [einsetzen:datumdesletztentagesdeszwölftenaufdieverkündungfolgendenkalendermonats] in Kraft.

17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/3628 Begründung A. Allgemeiner Teil I. Ziel des Gesetzes DieFinanzkrisehatdasVertrauenindieFinanzmärkteerschüttertunddieNotwendigkeitweiterersubstanziellerVerbesserungendesAufsichtsrechtszuTagetretenlassen.Die ÄnderungendiesesGesetzesstärkendenöffentlichenAnlegerschutzundverbesserndieFunktionsfähigkeitderKapitalmärkte.Diesträgtdazubei,dasVertrauenderAnleger zurückzugewinnenunddamitdenfinanzplatzdeutschland zustärken.deranlegerschutzwirdnichtimwegeder DurchsetzungindividuellerAnsprücheverfolgt,sondernim öffentlicheninteressedurchdieaufsichtüberdenmarkt und insbesondere die Marktteilnehmer und deren Verhalten. II. Wesentlicher Inhalt der Gesetzgebung DieKrisehatgezeigt,dassderSchutzderAnlegervor Falschberatungnochweiterverbessertwerdenmuss.ProblemfeldersindinsbesonderedieheterogeneQualifikation deranlageberaterunddienachteiligebeeinflussungdurch Vertriebsinteresse,-druckund-provisionen.Intransparenz beizuwendungenverunsichertenunternehmenundmitarbeiter sowie zahlreiche Kunden. ZurStärkungderAufsichtsindMitarbeiterinderAnlageberatung,VertriebsverantwortlicheundCompliance-BeauftragtedaherzukünftigbeiderBaFinzuregistrieren.DieRegistrierungrichtetdenAufsichtsfokusaufdieeinzelnenPersonen,dieberaten,solche,dieEinflussaufdiesenProzess undinsbesonderevertriebsvorgabenausübenkönnen,und diejenigen,dierechtskonformesverhaltenüberwachen.der AufsichtwirdaufgrundderihranzuzeigendenInformationeneindeutlicheresBildderSituationinderAnlageberatungundderaufsieeinwirkendenStrukturenvermittelt. Diessollhelfen,inderVergangenheitbeobachteteFehlentwicklungeninderAnlageberatungeinzudämmen.ZusätzlichsindderBaFinBeschwerden,dieimRahmenderAnlageberatungbeidenWertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen,anzuzeigen.hierdurchwirdderbafindiemöglichkeiteröffnet,kundenbeschwerdenunterrisikoorientiertengesichtspunktenzuwürdigenundmissständeinder Anlageberatungeffizienterzuidentifizierenunddiesenentgegenzuwirken.ZurnachhaltigenVerbesserungderAnlageberatungkonkretisiertdasGesetzdesWeiterendieAnforderungenandieQualifikationundZuverlässigkeitfürdiemit deranlageberatungunddemvertriebbefasstenmitarbeiter vonwertpapierdienstleistungsunternehmen.ergänzend werdendiemitderüberwachungderrechtskonformität (Compliance-Funktion)betrautenMitarbeitergestärkt,um diequalitätssicherungbeiwertpapierdienstleistungenim AllgemeinenundderAnlageberatungimBesonderenzusichern.FlankierendwirdderBaFindieMöglichkeitgegeben,einemUnternehmendenEinsatzvonMitarbeiternbei derenfehlverhaltenzeitweisezuuntersagen,umvorfehlverhaltenbeideranlageberatungvonvornhereinabzuschreckenbzw.solchesfehlverhaltenggf.angemessenzu sanktionieren. DieneueRegistrierungsdatenbankerfasstwegendeseuroparechtlichenPrinzipsderHeimatlandaufsichtdieinländi- schenwertpapierdienstleistungsunternehmen,diederdeut- schenaufsichtunterliegen.dennochstelltsiekeinennatio- nalenalleingangdar.dereuropäischeundauchderinterna- tionalevergleichzeigen,dassähnlicheregelungenauchin anderenländernbestehen.somüssenwertpapierdienstleistungsunternehmeningroßbritannienaufgrunddes FinancialServicesandMarketsAct2000 solchemitarbeiter (so genannteapprovedpersons),diemitbestimmtenaufgaben (sogenanntecontrolledfunctions)betrautwerden,voraufnahmediesertätigkeitenregistrieren.voraussetzungfürdie EintragungistdasBesteheneines fit &proper -Tests,der Ehrlichkeit,IntegritätundKompetenzenderMitarbeiterbetrachtet.ZudenregistrierungspflichtigenTätigkeitenzählt unteranderem,die Complianceoversightfunction unddie Customerfunction,welchedieAnlageberatungumfasst. Das FSARegister enthältebenfallseineübersichtder registrierungspflichtigentätigkeiten,mitdeneneinmitarbeiterfrüherbetrautwar,derwertpapierdienstleistungsunternehmen,beideneneinmitarbeiterbeschäftigtwar,sowieeineübersichtaufsichtlichermaßnahmen (sogenannte disciplinaryhistory).ebensowerdeninfrankreichunteranderemcompliance-beauftragtedurchdiedortigefinanzmarktaufsicht (Autoritédesmarchésfinanciers AMF)registriertundbenötigenzurBerufsausübungsogareinepersönlicheErlaubnis ( Carteprofessionelle ).DesWeiteren stelltauchdasfranzösischerecht (Règlementgénéralde l AMF)AnforderungenandieMindestqualifikationvon Anlageberatern,dieseitensdesWertpapierunternehmens überprüftundgewährleistetwerdenmüssen.auchinden VereinigtenStaatenvonAmerikabestehenweitgehende RegistrierungspflichtenfürUnternehmenundMitarbeiter gegenüberderstaatlichenwiederselbstreguliertenaufsicht. UmAnlegersystemischbesserzuschützen,wennsiefalsch beratenoderüberinstitutsprovisionennichtinformiertwurden,wirdesderbafinzukünftigmöglichsein,insolchen FällenBußgelderzuverhängen.DieBaFinübthierbeiim öffentlicheninteresseaufsichtausundüberwachtdiegesetzlicheinzuhaltendenpflichtenderwertpapierdienstleistungsinstitute. UmAnlegerbesserüberFinanzproduktezuinformieren, sollinzukunfteinkurzesundleichtverständlichesdokumentdieanlegerüberdiewesentlichenmerkmaleeines Finanzinstruments informieren. ZurVerbesserungderKapitalmarkttransparenzwerdenneue Mitteilungs-undVeröffentlichungspflichtenfürbislang nichterfasstetransaktioneneingeführt.damitwirdverhindert,dassweiterhininintransparenterweisegrößerestimmrechtspositionenaufgebautwerdenkönnen,bspw.imrahmenvonübernahmetransaktionen.dieneuenmeldevorschriftenerstreckensichinsbesondereauffinanzinstrumente,dielediglicheinenzahlungsausgleich,jedochkein RechtaufdenErwerbvonAktienvorsehen.Erfasstwerden auchstillhalterpositionenvonverkaufsoptionen,rückforderungsansprüchedesdarlehensgeberseineswertpapierdarlehens und Rückkaufvereinbarungen bei Repo-Geschäften. OffeneImmobilienfondssindgesetzestechnischdenWertpapierfondsnachgebildetundwurdenwiediesemitdem

18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VersprechendertäglichenVerfügbarkeitvertrieben.Dieses VersprechenkonntendieAnbieterüber40Jahreanstandslos einhalten,weildenverkaufswilligenanlegernimmerausreichendneuanlegergegenüberstanden.verändertesanleger-undvertriebsverhalteneinerseitsundzunehmendvolatilebewertungenamimmobilienmarktandererseitshaben dazugeführt,dassvorfünfjahrenersteanbietervorübergehenddieseversprechengarnichtmehrodernurmiterheblicherhilfederbank-muttergesellschafteneinhaltenkonnten.dieschonseinerzeitvombundesministeriumder FinanzenvorgeschlagenenReformenwurdenvonderInvestmentfondsbranchenachhaltigabgelehnt.Daraufhinkam esimzugderfinanzkrisezusoerheblichenrückgabeninstitutioneller,aberauchprivateranleger,dassmangelsausreichenderliquiditätzahlreicheundteilweisewiederholte SchließungenderImmobilienfondseintraten,sodassmittlerweilefürcirca26Mrd.EuroFondsvermögen dasentsprichtetwa29prozentdesgesamtmarkts dierückzahlungsverlangenderanleger rund10prozentdesmarktvolumensbereitsseitgeraumerzeit nichterfülltwerden können. FaktischhabenindenletztenJahrenfüreinengroßenTeil desmarktsegmentsdieanbietervonimmobilienfondsdas demanlegergegebeneversprechen,diegarantietäglicher Verfügbarkeit,zumindestzeitweise,teilweiseauchwiederholtundnochandauerndnichteingehalten.DieEnttäuschungderAnlegerdürftenochzunehmen,wenneseinzelnenderzeitausgesetztenFondsnichtgelingt,bisAblaufder gesetzlichenhöchstfristausreichendliquiditätzubeschaffen.indiesenfällenkönnteeszurabwicklungeinzelner Fondskommen,unddieAnlegermüsstennichtnurnoch weiteraufdierückzahlungwarten,sondernauchnichtgeringeabschlägeausdemverkaufderimmobilienhinnehmen.zielderneuregelungmussesdahersein,rücknahmeaussetzungen für die Zukunft entgegenzuwirken. DieoffenenImmobilienfondsinvestierenmitlangfristiger OrientierunginImmobilien.NachderaktuellenAusgestaltungderVertragsbedingungenhabensichdieKapitalanlagegesellschaftendemAnlegergegenüberjedochmeistensverpflichtet,sehrkurzfristig,nämlichbörsentäglich,Rücknahmeverlangenzubedienen.DieFristeninkongruenzzwischenkurzfristigerVerfügbarkeitderangelegtenMittel (auchsogleichnachderanlage)einerseitsundderlangfristigenbindungdessondervermögensinimmobilienandererseitshatmaßgeblichzudenrücknahmeaussetzungen offenerimmobilienfondsseitdemjahr2005beigetragen. DieoffenenImmobilien-Sondervermögensinddurchdie FristeninkongruenzzwischenlangfristigerAnlageinImmobilieneinerseitsundkurzfristigerVerfügbarkeitderMittel fürdieanlegerandererseitsinbedrängnisgeraten.erneut setzten2008mehrerefondsdierücknahmevonanteilen aus;diesefondssindteilweiseimmernochoder (nachvorübergehenderwiedereröffnung)schonwiedergeschlossen. DieFinanzkrisedervergangenenbeidenJahrehatdasBewusstseinfürdieProblematikinkongruenterFristengeschärft. DurchdieneueingeführteMindesthaltefristwirdauchAnlegernundAnlageinteressentenschonbeimErwerbvonAnteilenaneinemImmobilien-Sondervermögenbewusst,dass eineinvestitioninimmobilienlangfristigangelegtsein muss,damitsichdiekostendesimmobilienerwerbsunddie KostendesSondervermögensdurcheinepositiveWertentwicklung amortisieren können. DieNeuregelungerlaubtfürdieZukunfteineangemessene LiquiditätssteuerungdurchdieverwaltendenKapitalanlagegesellschaften.ZukünftiggilteineMindesthaltefristvon zweijahren,diefürbestehendeanlegeralserfülltgilt.daranschließensichzweiweiterejahremithalteanreizenan: ausstiegswilligeanlegermüssenimdrittenjahreinenabschlagvonzehnprozentaufdenanteilwerthinnehmen,im viertenjahrfünfprozent.abdemfünftenjahristeineabschlagsfreierückgabemöglich.derabschlagsbetragverbleibtimfondsvermögenundkommtdenimfondsverbleibendenanlegernzugute,diemitzeitlicherverzögerung wegenderbeierhöhtenrücknahmenentstehendentransaktionskostenaufgrundnotwendigerimmobilienverkäufe belastet werden können. MindesthaltsfristundRücknahmeabschlägeerfassennur Beträge,dieüber5000EuroproMonathinausgehen.DamitbleibtdertypischelaufendeBedarfeinesPrivatanlegers von den genannten Einschränkungen unbeeinträchtigt. ZudemsolleinehäufigereBewertungstattfindenunddamit denwertentwicklungenandenimmobilienmärktenbesser Rechnunggetragenwerden.RücknahmetermineundBewertungsfrequenzwerdenverknüpft:EineKapitalanlagegesellschaftentscheidetdamitfürjedenFonds,mitwelcher FrequenzAnteileausgegebenundzurückgenommenwerden,imgleichenTurnusmüssenalleImmobilienimFonds bewertetwerden.entscheidetsichdiekapitalanlagegesellschaftfürdietäglicherücknahmederfondsanteile,müssen alleimmobilienzumindestmonatlichneubewertetwerden. HältdieKapitalanlagegesellschaftdiedamitverbundenen höherenkostenfürdiebewertung,diezulastendesfondsvermögensunddamitderrenditegehen,fürnichtvertretbar,sowirdsiesichaufwenigeausgabe-undrücknahmeterminebeschränken.dieverkürzungdesregelmäßigenbewertungsturnus verbessertdieimwesentlichenaufimmobilienschätzwerten beruhende Anteilwertermittlung. DurchdieseMaßnahmensollimInteressederAnlegerund derintegritätderimmobilien-undkapitalmärkteeinnachhaltigesoffenhaltendersondervermögen einwesensmerkmaldesoffenenfondstyps sichergestelltwerden. WennjedochFondswegenihresImmobilienbestandesund fehlendenanlegerinteresseskeineaussichtaufeinenachhaltigewiedereröffnunghaben,bedarfeseinesverbesserten VerfahrenszuihrergeordnetenAbwicklung.Diebisherigen Regelungen erscheinen unzureichend. III. Nachhaltigkeit DasGesetzbezweckteinenachhaltigeundlangfristigeStärkungdesAnlegerschutzes.EsentfaltetimÜbrigenkeine Wirkungen,dieimWiderspruchzueinernachhaltigenEntwicklungimSinnederNachhaltigkeitsstrategiederBundesregierung stehen. IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes DieGesetzgebungskompetenzdesBundesfolgtausArtikel74 Absatz1Nummer11desGrundgesetzes (GG) Rechtder Wirtschaft.DieVoraussetzungendesArtikels72Absatz2 GGliegenvor.DennzurWahrungderRechts-undWirtschaftseinheitliegtesimgesamtstaatlichenInteresse,dievon

19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/3628 diesemgesetzgebungsvorhabenbetroffeneneinzelthemen ausdembank-undbörsenwesendurcheinbundeseinheitlichessystemderbeaufsichtigungundsanktionierungvonfinanzmarktteilnehmernzuregeln.fernerergibtsichdieerforderlichkeiteinerbundesgesetzlichenregelungausdem internationalgeprägtencharakterderfinanzmärkte,demnur miteineraufbundesebeneangelegtenaufsichtangemessen begegnetwerdenkann. V.VereinbarkeitmitdemRechtderEuropäischenUnion DerGesetzentwurfistmitdemRechtderEuropäischen Unionvereinbar.DieRegelungenzurkünftigenVermeidungvonFalschberatungundzueinemKurzinformationsblattberuhenaufbzw.konkretisiereninderFinanzmarktrichtlinie (MiFID)angelegteGrundsätze (anlegergerechteberatung;verständlichekundeninformationen;ausreichendqualifiziertemitarbeiter;effektivesanktionierung) undsollendereneffektiveanwendungunddurchsetzungin derpraxissicherstellen.danebenstelltdieänderungin 36adesWertpapierhandelsgesetzesdieVereinbarkeitmit dem Recht der EU für diesen Bereich sicher. DieneuenMitteilungs-undVeröffentlichungsvorschriften fürbislangnichterfasstefinanzinstrumenteundgeschäfte gehenübervorgabendereuropäischentransparenzrichtliniehinaus.daessichbeidertransparenzrichtlinienicht umeinemaximalharmonisierunghandelt,stehtdasrecht der EU den neuen Vorschriften nicht entgegen. VI. Bürokratiekosten ImWertpapierhandelsgesetzwerden14neueInformationspflichtenfürdieWirtschaftundeineneueInformationspflichtfürdieVerwaltungeingeführt.ZurKostenschätzung wurdeinderregeldiezeitwerttabelledesstatistischen Bundesamtesverwendet.Womöglich,wurdeaufDatenaus derskm-webdatenbankdesstatistischenbundesamteszurückgegriffen.diejährlichenbürokratiekostenbelaufen sichdemnachauf euro,wobeiderlöwenanteil aufdieregelungin 31Absatz3Satz4bis6 ( Kurzinformationsblatt )zurückzuführenist.diehohenkostenergebensichhiermaßgeblichausderhohenfallzahl.fürdie erstmaligeregistrierungderanlageberaterfallenzudem einmalig Euro an. DieÄnderungenimInvestmentgesetzenthalteneineInformationspflichtfürBürgergegenüberderWirtschaft.Der durchdieinformationspflichtgefordertenachweisdürftein derregelinformdes (Halb-)Jahres-Depotauszugsschon vorliegen,sodasskeinweiterergrößereraufwandentsteht. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Wertpapierhandelsgesetz) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) HierwerdendiedurchdieNeuregelungenerforderlichen Anpassungen in der Inhaltsübersicht vorgenommen. Zu Nummer 2 ( 25) ImGleichlaufmitdemneuen 25aWpHGwird 25 WpHGumeineMitteilungspflichtfür sonstigeinstrumente erweitert.alssonstigeinstrumenteimsinnedes 25WpHGgeltenalleVereinbarungen,dieeinRechtauf denerwerbvonmitstimmrechtenverbundenenaktiengewähren,ohneunterdenfinanzinstrumentebegriffdes 2 Absatz2bWpHGzufallen.Hierzugehöreninsbesondere derrückforderungsanspruchdesdarlehensgeberseines WertpapierdarlehensunddieRückkaufvereinbarungbeieinemRepo-Geschäft (RepurchaseAgreement).DieErweiterungisterforderlich,umTransparenzlückenzuschließen und eine Umgehung der Meldepflichten zu vermeiden. GleichesgiltfürdieStreichungderAusnahmeregelungdes Satzes4deraktuellenFassung.DurchNutzungderAusnahmeregelungistdieVerschleierungdertatsächlichgehaltenenBeständeinFinanzinstrumentenmöglich.DurchStreichungderAusnahmeregelungwirddieseLückegeschlossen unddiebeteiligungstransparenzerhöht.zudemwirdeine lückenlosehistorischebetrachtungderbeständeinfinanzinstrumenten ermöglicht. DerneueingefügteAbsatz2aordnet,ingleicherWeisewie 25aAbsatz1Satz4,denVorrangderVeröffentlichung nach 23Absatz1WpÜGan.DiedortgeregeltenVeröffentlichungspflichtennachdemWpÜGsindzurHerstellung einer angemessenen Markttransparenz ausreichend. Zu Nummer 3 ( 25a) DieNeuregelungerweitertdieMitteilungspflichtendes WpHGaufalleFinanzinstrumenteundsonstigenInstrumente,dienichtbereitsvon 25WpHGerfasstsindundes ihreminhaberfaktischoderwirtschaftlichermöglichen,mit StimmrechtenverbundeneundbereitsausgegebeneAktien einesemittentenzuerwerben.alsinhabereinesfinanzinstrumentesimsinnedervorschriftgiltauchderstillhalter einerput-option.sonstigeinstrumenteimsinnedes 25a WpHGsindsolche,diedenErwerbvonmitStimmrechten verbundenenaktienermöglichen,ohneunterdenfinanzinstrumentebegriff des 2 Absatz 2b WpHG zu fallen. ImRahmenderNeuregelungistesunerheblich,obdiejeweilszugrundeliegendeVereinbarungstattderLieferung vonaktieneinenbarausgleichvorsiehtoderermöglicht. ErfasstsindsomitinsbesonderefinanzielleDifferenzgeschäfte (ContractsforDifference),Swaps (u.a.auchcash SettledEquitySwaps),Call-OptionenmitCashSettlement, Put-OptionenundandereGeschäfte,beiwelchenein Stimmrechtserwerbaufgrundderdiesenzugrundeliegenden wirtschaftlichenlogikzumindestmöglichist.daneben werdenauchfinanzinstrumenteerfasst,welchesichauf Baskets oder Indizes beziehen. ErfasstwerdenauchFälledesKettenerwerbesvonFinanzinstrumenten (d.h.finanzinstrumente,diezumerwerbvon Finanzinstrumentenberechtigen,dieihrerseitserstzumErwerbvonmitStimmrechtenverbundenenAktienberechtigen)sowieFälle,inwelchenesDrittenaufgrundderAusgestaltungdeszugrundeliegendenFinanzinstrumentesermöglicht wird, Stimmrechte zu erlangen. EineMöglichkeitzumErwerbimSinnedieserVorschrift bestehtunabhängigdavon,obdieinitiativezumerwerb

20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode vominhaberdesfinanzinstruments,seinemvertragspartner oder einem Dritten ausgeht. InAbsatz1Satz2werdendiezweibedeutendstenFallgruppendargestellt,inwelchenvoneinemErmöglichenim SinnevonSatz1auszugehenist.DieersteFallgruppeerfasstalldieInstrumente,beiwelcheneineRisikoabsicherung (Hedging)derjeweiligenGegenseitedesGeschäftesin denzugrundeliegendenaktienmöglichist.hierbeiistes unerheblich,obundgegebenenfallsinwelcherhöheim konkretenfalletatsächlicheinhedgingerfolgt.diese GruppeumfasstinsbesondereInstrumentemitBarausgleich. DiezweiteFallgruppeerfasstdieFälle,inwelcheneinErwerbdirektaufgrundderAusgestaltungdesjeweiligenInstrumenteserfolgenkann.DenbedeutsamstenAnwendungsfallbildenindiesemZusammenhangStillhalterpositionenbeiPut-OptionenmitphysischemSettlementsowie diejenigencall-optionenmitphysischemsettlement,die nichtbereitsimrahmenvon 25zuberücksichtigensind, wiebeispielsweisecall-optionen,dieeinebedingungvorsehen, auf welche nicht allein der Inhaber Einfluss hat. BeiOptionenundvergleichbarenGeschäftenistjeweilsderen Ausübung zu unterstellen. EinekonkreteVereinbarungeinesRechtesaufdenErwerb deraktienistnichterforderlich.vielmehristesausreichend,wenndererwerbausderderausgestaltungdesinstrumentesfolgenden,wirtschaftlichenlogikresultieren könnte.erforderlichistallerdingsinjedemfalle,dassdas jeweiligeinstrumenteinenbezugzudenbetroffenenaktien aufweist.einsolcherfolgtinsbesondereausderabhängigkeitdesinstrumentesimhinblickaufseinbestehenund/ oderseinerenditechancenvonderkursentwicklungderjeweiligenaktie.bloßeeinladungenzurabgabevonangeboten (Invitatioadofferendum)oderAuslobungensindhingegen nicht ausreichend. UmdieAnwendungderVorschriftzuerleichtern,kanndie BundesanstalteinenichtabschließendeListehinsichtlich solcherinstrumente,diefinanzinstrumenteodersonstige Instrumentenach 25aAbsatz1Satz1WpHGdarstellen, erstellen und in geeigneter Form zugänglich machen. Satz3stelltklar,dasseinErmöglichenbeieinemabgegebenenAngebotnachdemWpÜGnichtvorliegt,solangeund soweitdiesesnichtangenommenwurde.insoweitordnet Satz4denVorrangderVeröffentlichungnach 23Absatz1 WpÜGan.DiedortgeregeltenVeröffentlichungspflichten nachdemwpügsindzurherstellungeinerangemessenen Markttransparenz ausreichend. DieEingangsmeldeschwellewirdentsprechend 25Absatz1 Satz1WpHGauf5Prozentgesetzt,umnurdieTransaktionenzuerfassen,welcheauchimHinblickaufeineeventuelleÜbernahmeoderaufgrunddermitihnenverbundenen GefahrenfürdieMarktintegritätvonInteressesind.Daneben wirddurchdiefestsetzungderschwelleeinedemtransparenzgedankenabträglichehäufungvonmeldungenvermieden. ImRahmendes 25afindeteineZusammenrechnungmit Anteilennachden 21,22und25WpHGstatt.Werden nebenstimmrechtenimsinneder 21und22WpHGund InstrumentenimSinnedes 25WpHGauchInstrumente imsinnedes 25aWpHGgehalten,sosinddiehieraus möglicherweiseerlangbarenstimmrechtsanteilemitdiesen Beteiligungenzusammenzurechnen.Hierdurchwirdeine größeretransparenzhinsichtlichderstimmrechteundmöglicherzukünftigerstimmrechtesowiedergesamtposition, welchederjeweiligeinhaberandemjeweiligenemittenten hält,erzielt.diebeteiligungennachden 21,22sindhierbeinureinmalzuberücksichtigen.ImRahmenderMitteilungsindnebenderGesamtsummederAnteileausStimmrechtennachden 21,22WpHG,Finanzinstrumentenund sonstigeninstrumentennach 25WpHGundweiteren FinanzinstrumentenundsonstigenInstrumentennach 25a WpHGauchdiejeweiligenEinzelsummenausdendreiBereichen anzugeben. DerAbsatz2regeltdieBerechungsgrundlagezurBestimmungderjeweilsmitzuteilendenAnzahlvonStimmrechten. SofernsichdasjeweiligeInstrumentnachseinervertraglichenAusgestaltungaufeinekonkreteZahlvonAktienbezieht,sindinderRegeldieseAngabenmaßgeblich.Inden übrigenfällenerrechnensichdiemitzuteilendenstimmrechteausderanzahlvonaktien,diediegegenseitezur vollumfänglichenabsicherungdesjeweiligenfinanzinstrumentesodersonstigeninstrumenteshaltenmüsste.maßgeblichistinsoweitderzeitpunktdeserwerbesodersonstigen EntstehensdesjeweiligenFinanzinstrumentsodersonstigen Instrumentsdurchdenbzw.beimMeldepflichtigen.Die hierfürzurberechnungerforderlicheneckdatenwiezeitpunktundbestimmungdeskurswertesdesbasiswertes werdeninderrechtsverordnungnachabsatz4näherspezifiziert.einespätereanpassungaufgrundetwaigerveränderungendertatsächlichenhedge-positionistinjedemfalle nichtvorzunehmen;aucheineberücksichtigungeinessich änderndendelta-werteserfolgtdabeinicht.auchimrahmenderberechnungistbeioptionenundvergleichbaren GeschäftenderenAusübungzuunterstellen.MehrereInstrumenteimSinnedesAbsatzes1derVorschrift,welche sichaufdengleichenemittentenbeziehen,sindwieim Rahmen des 25 Absatz 2 WpHG zusammenzurechnen. Absatz3regelteineAusnahmevonderMitteilungspflicht fürunternehmenmitsitzineinemmitgliedstaatdereuropäischenunionoderineinemanderenvertragsstaatdesabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum,die Wertpapierdienstleistungenerbringen.DieseUnternehmen legenregelmäßigimrahmenihresgeschäftsbetriebeseine VielzahlvonFinanzinstrumentenundsonstigenInstrumentenimSinnevonAbsatz1Satz1auf.InvielenFällensind sieindiesemzusammenhangalsinhaberi.s.derneuregelungzuqualifizieren,sodasseinemitteilungspflichtbestehenwürde.aufgrunddergroßenanzahldermitteilungspflichtigeninstrumenteinbezugaufeinenemittentenkäme eshierregelmäßigzueinermassevonmitteilungen,die allerdingskeinesteigerungdertransparenznachsich ziehenwürde,dadiemitgeteiltenwerteschnellviele Schwellendes 21WpHGübersteigenwürden.Insoweit bestehtinbezugaufdiesemitteilungwederausdemblickwinkeldertransparenznochausdemderverhinderungvon Marktverwerfungen ein Bedarf. DieAusnahmeregelungbeschränktsichalleinaufdieim RahmendesregelmäßigenGeschäftsbetriebesausgegebenenInstrumenteundumfasstdaherdenAbschlusssolcher InstrumentemiteinerVielzahlvonKunden.DasEmitten-

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