Beschlussempfehlung *)
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- Angela Grosse
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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Beschlussempfehlung *) des Finanzausschusses (7. Ausschuss) a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803 eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) b) zu dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Drucksache 17/3481 eines Gesetzes zur Änderung des Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetzes c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Carsten Sieling, Manfred Zöllmer, Elvira Drobinski-Weiß, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD Drucksache 17/2136 Gesamtkonzept zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Finanzdienstleistungen vorlegen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Ulla Lötzer, Sahra Wagenknecht, Dr. Barbara Höll, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/3540 Beschäftigtenrechte bei Übernahmen und Fusionen stärken *) Der Bericht wird gesondert verteilt.
2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode e) zu dem Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Gerhard Schick, Cornelia Behm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 17/3210 Verbraucherschutz auf Finanzmärkten nachholen A. Problem Zu Buchstabe a DieFinanzmarktkrisehabeDefiziteandenKapitalmärktenzuTagetretenlassen.DieseDefizitedrohtendasVertrauenderMarktteilnehmerundinsbesonderederGesamtbevölkerunginfunktionsfähigeMärkteundeinfaires,kundenorientiertesFinanzdienstleistungsangebotzuunterhöhlen.Zudenfestgestellten Mängelngehöre,dassdasGebotderanlegergerechtenBeratunginderPraxis nichtausreichendzurgeltungkomme.darüberhinausermöglichedienutzung nichtmeldepflichtigerfinanzinstrumenteinkonkretenfälleneinunbemerktes Anschleichen anunternehmen.dieoffenenimmobilienfondsinvestierten langfristiginimmobilien,versprächendemanlegeraberbisher,überdieangelegtenmittelsogleichwiederverfügenzukönnen.inderneuerenvergangenheit habediesesversprechenhäufigernichteingehaltenwerdenkönnen,sodassdie Stabilität des Produkts beeinträchtigt wird. Zu Buchstabe b 35desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes (WpÜG)schreibedann dieverpflichtungzurveröffentlichungundabgabeeinesangebots (Pflichtangebot)vor,wenneinKäufermindestens30ProzentderStimmrechteerwirbt. BaueerdiesequalifizierteBeteiligungweiteraus,seienentgegendenRegelungeninfastalleneuropäischenStaatenwederVeröffentlichungnochPflichtangebot nötig. Damit seien die Aktionäre nicht hinreichend geschützt. Zu Buchstabe c ImZugederFinanzkrisehättenvieleMenschenihreErsparnisseverloren.UrsacheseiimWesentlichenderunzureichendeVerbraucherschutzimBereichder Finanzdienstleistungen. Zu Buchstabe d DasdeutscheÜbernahmerechtvernachlässigedieInteressenderBeschäftigten. UnternehmenskonzentrationenseieneineGefahrfürWirtschaftundDemokratie.DasVerbotvonKapitalverkehrskontrolleninnerhalbderEuropäischen UnionundgegenüberDrittstaatenhabedasSpektrumderAbwehrmaßnahmen und Schutzvorschriften gegen Übernahmen erheblich eingeschränkt. Zu Buchstabe e DieFinanzmarktkrisehabedieAnlegerwegenunzureichendernationalerund internationalerregelnaufdemfinanzmärktensowieversäumterbefugnisse und mangelnder Ausstattung der Aufsichtsbehörden erheblich geschädigt.
3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/4710 B. Lösung Zu Buchstabe a DerGesetzentwurfsiehtÄnderungeninsbesonderedesWertpapierhandelsgesetzes (WpHG)unddesInvestmentgesetzes (InvG)vor.Damitsollenvorallemfolgende Maßnahmen wirksam werden: RegistrierungderMitarbeiterinderAnlageberatung,derVertriebsverantwortlichenundderMitarbeiter,diemitderÜberwachungderRechtskonformitätbeauftragtsind,beiderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)sowieKlarstellung,dassdieseMitarbeitersachkundigundzuverlässigseinmüssen.DieBaFinerhältdieMöglichkeit,einemUnternehmenden Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten teilweise zu untersagen. EinführungneuerMeldepflichten,diesichinsbesondereaufFinanzinstrumenteerstrecken,dielediglicheinenZahlungsausgleich,jedochkeinRecht aufdenerwerbvonaktienvorsehen.erfasstwerdenauchstillhalterpositionenvonverkaufsoptionen,rückforderungsansprüchedesdarlehensgebers eineswertpapierdarlehensundrückkaufvereinbarungenbeisog.echten Pensionsgeschäften. AbkehrvondertäglichenAnteilrücknahmebeioffenenImmobilienfonds undeinführungeinermindesthaltefrist.fernerwerdenklarereregelungen fürdieabwicklungderjenigenfondseingeführt,dieauchnachablaufder maximalenaussetzungsfrist (nachdenneuenvorschriftenzweieinhalbjahre) nicht wieder über hinreichende Rückgabeliquidität verfügen. DarüberhinausempfiehltderFinanzausschussinsbesonderefolgendeVeränderungen des Gesetzentwurfs: BeschränkungderPflichtvonWertpapierdienstleistungsunternehmen,ihren KundenProduktinformationsblätterzurVerfügungzustellen,aufFinanzinstrumente, die Gegenstand einer Kaufempfehlung sind. Verschlankung derregelungzurregistrierungderanlageberater,vertriebs-undcompliance-beauftragtendurchdenverzichtaufdiebestätigung deserfüllensvonsachkunde-undzuverlässigkeitsanforderungensowieauf dieautomatischeregistrierungderzweigstelle,zweigniederlassungoder Organisationseinheit,welcherderMitarbeiterzugeordnetistoderfürwelche er seine Tätigkeit überwiegend oder in der Regel ausübt. AnhebungdesBußgeldrahmensvon500000Euroauf1Mio.EurofürVerstößegegendiewertpapierhandelsrechtlichenMitteilungspflichtennachden 21und25WpHGsowiederneuenMitteilungspflichtenbeimHaltenvon weiterenfinanzinstrumentenundsonstigeninstrumentennach 25aWpHG. ZeitlicheAbstimmungdesInkrafttretensderneuenRegelnzumProduktinformationsblattnach 31Absatz3a neu WpHGmitdemInkrafttretendes OGAW-IV-UmsetzungsgesetzesundmitderEU-rechtlichnochbiszum 30.Juni2012zulässigenVerwendungdesvereinfachtenVerkaufsprospekts für EU-Investmentanteile. ZeitlicheVerschiebungdesInkrafttretensderRegelungenzurRegistrierung deranlageberater,vertriebs-undcompliance-beauftragtenumsechsmonate. VerschärfungderRegelnzurSicherstellungderkapitalanlagegesellschaftlichenundobjektbezogenenUnabhängigkeitderSachverständigenaufgrund jüngster Entwicklungen bei offenen Immobilienfonds. BeschränkungderAusschüttungsverpflichtungnachdemInvestmentgesetz aufdieordentlichenerträgeausderbewirtschaftungderimmobilienundder weiteren Vermögensgegenstände des Sondervermögens.
4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode VerlängerungdesordentlichenBewertungsturnusfürImmobilienimSondervermögen von mindestens einem auf mindestens drei Monate. ReduzierungdermaximalenFremdfinanzierungsquoteoffenerImmobilienfonds von 50 auf 30 Prozent. KumulationdesFreibetragsfürdiesofortigeRückgabevonAnteileneines Immobilien-Sondervermögensvonmonatlich5000Euroaufhalbjährlich Euro zur Schaffung zusätzlicher Flexibilität für Privatanleger. NormierungeinerKündigungsfristvonzwölfMonatenstatteinesRücknahmeabschlagsvon10Prozentimerstensowie5ProzentimzweitenJahrfür RückgabenvonAnteileneinesImmobilien-Sondervermögens,diedenFreibetrag von Euro pro Kalenderhalbjahr übersteigen. EinführungvonHalte-undKündigungsfristenGemischterSondervermögen mithohemanteilanpublikums-immobilien-sondervermögen,diemitden RücknahmeeinschränkungenderImmobilien-Sondervermögenkorrespondieren. Klarstellung,dassdieVereinbarungvonAbfindungen ( Change-of-Control -Klauseln)unwirksamist,sofernsiedurchdenErwerbvonBeteiligungendurchdenFinanzmarktstabilisierungs-oderdenRestrukturierungsfonds anrekapitalisiertenunternehmenoderimzusammenhangdamitausgelöst werden. AnnahmedesGesetzentwurfsaufDrucksachen17/3628,17/3803ingeänderterFassungmitdenStimmenderFraktionenderCDU/CSUundFDP gegendiestimmenderfraktionenspdundbündnis90/diegrünen bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe b ErweiterungdesAnwendungsbereichsdes 35Absatz1und2WpÜGfürden Fall, dass eine Beteiligung jenseits der 30-Prozent-Schwelle ausgebaut wird. AblehnungdesGesetzentwurfsaufDrucksache17/3481mitdenStimmen derfraktionendercdu/csuundfdpgegendiestimmenderfraktionder SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe c SchaffungeinesMaßnahmenpakets ( Finanz-TÜV )zurverankerungdesaspektsdesverbraucherschutzesinallenphasenvonderentwicklungbiszum Erwerb von Finanzprodukten. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/2136mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktionder SPDbeiStimmenthaltungderFraktionenDIELINKE.undBÜNDNIS90/ DIE GRÜNEN. Zu Buchstabe d VorlageeinesGesetzentwurfsdurchdieBundesregierungzurÄnderungdes WpÜGdahingehend,dassderSchutzderBeschäftigtenbeiÜbernahmengestärktwird.DieöffentlicheHandsollebeiÜbernahmenmiteinemüberragenden öffentlicheninteresseeinvetorechterhalten.diebundesregierungsollesichim EuropäischenRatfürdieÄnderungdesVerbotsvonKapitalverkehrskontrollen einsetzen.
5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/4710 AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/3540mitdenStimmender FraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundBÜNDNIS90/DIEGRÜNENgegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. Zu Buchstabe e StärkungderRechtederAnleger,ModernisierungderFinanzaufsichtundihre AusrichtungaufVerbraucherschutzaufgabenundErrichtungeinesneuengesetzlichen Rahmens für die Beratung und Vermittlung von Finanzmarktprodukten. AblehnungdesAntragsaufDrucksache17/3210mitdenStimmender FraktionenderCDU/CSUundFDPgegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNENbeiStimmenthaltungderFraktionenSPD und DIE LINKE. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Zu Buchstabe a 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand ZusätzlicheHaushaltsausgabensindinfolgederDurchführungdesGesetzesfür Bund, Länder und Gemeinden nicht zu erwarten. 2. Vollzugsaufwand InfolgederUmsetzungdesGesetzesentstehtwederbeimBundnochbeiLändern und Gemeinden ein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Zu Buchstabe b DererweiterteAufgabenkreisderBundesanstaltfürFinanzdienstleistungsaufsicht wird zu einem etwas erhöhten Verwaltungsaufwand führen. Zu den Buchstaben c bis e DieAnträgebezifferndiefinanziellenAuswirkungenderVorschlägeaufdieöffentlichen Haushalte nicht. E. Sonstige Kosten Zu Buchstabe a Bund,LänderundGemeindenwerdendurchdasGesetznichtmitKostenbelastet. ImRahmenderFinanzierungderBaFinwerdendurchdieWahrnehmungneuer bzw.ausweitungbestehenderaufgabenzusätzlichekostenentstehen.diese KostensollenvondenbeaufsichtigtenInstitutenimRahmenderUmlagegetragen werden. BeianderenWirtschaftsunternehmen,insbesonderebeinichtderFinanzbranche angehörendenmittelständischenunternehmen,könnenmittelbarzusätzliche Kosten entstehen, die an dieser Stelle noch nicht beziffert werden können. GeringfügigekosteninduzierteErhöhungenvonEinzelpreisen,dienichtquantifizierbarsind,lassensichnichtausschließen.AuswirkungenaufdasPreis-
6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode niveau,insbesondereaufdasverbraucherpreisniveau,sindunmittelbardurch dieses Gesetz nicht zu erwarten. Zu den Buchstaben b bis e DerGesetzentwurf (Buchstabeb)unddieAnträge (Buchstabecbise)beziffern keine sonstigen Kosten. F. Bürokratiekosten Zu Buchstabe a Eswerdeninsgesamt14neueInformationspflichtenfürdieWirtschafteingeführtundeinebestehendeInformationspflichtgeändert.Konkrethandeltessich umelfneueinformationspflichtenimwertpapierhandelsgesetz,einegeänderte PflichtimWertpapierhandelsgesetzsowiedreineuePflichteninderWertpapierdienstleistungs-Verhaltens-undOrganisationsverordnung,diejährlicheBürokratiekostenvoninsgesamt Euroverursachen.Fürdieerstmalige RegistrierungderAnlageberaterfallenzudemeinmalig Euroan.DarüberhinausführtdasGesetzeineneueInformationspflichtfürBürgergegenüberderWirtschaftimInvestmentgesetzundeineneueInformationspflichtfür die Verwaltung im Wertpapierhandelsgesetz ein. DurchdievomFinanzausschussempfohlenenVeränderungenergebensichdarüber hinaus folgende Veränderungen der Bürokratiekosten: DurchdieBeschränkungderPflichtvonWertpapierdienstleistungsunternehmen,ihrenKundenProduktinformationsblätterzurVerfügungzustellen,auf Finanzinstrumente,dieGegenstandeinerKaufempfehlungsind (vgl.artikel1 Nummer6 ( 31desWertpapierhandelsgesetzes)),sinkendieBürokratiekostenfürdieWirtschaftgegenüberderaltenRegelung.Berechnetnachdem StandardkostenmodellundderZeitwerttabelledesStatistischenBundesamtesgehensieumüber30Prozentzurück,wasetwa7,5Mio.Euroentspricht.DieBegrenzungderProduktinformationaufdieFinanzinstrumente, diegegenstandderkaufempfehlungsind,reduzierendielaufendenbürokratiekosten von 22,6 Mio. Euro auf 15 Mio. Euro. Durchdie Verschlankung derregelungzurregistrierungderanlageberater,vertriebs-undcompliance-beauftragtenmittelsverzichtaufbestätigung deserfüllensvonsachkunde-undzuverlässigkeitsanforderungensowieauf automatischeregistrierungderfiliale (vgl.artikel1nummer9 ( 34d neu deswertpapierhandelsgesetzes))sinkendiebürokratiekostenfürdiewirtschaftgegenüberderaltenregelung.berechnetnachdemstandardkostenmodellundderzeitwerttabelledesstatistischenbundesamtesgehensieum über25prozentzurück.derverringerteaufwandbeidenmeldungen,insbesonderediebestätigungdesvorliegensdernachweisezursachkunde,reduziertdabeideneinmalaufwandnachstandardkostenvonknapp3mio.euro aufnunmehr2,1mio.euro;dielaufendenbürokratiekostensinkenvon knapp Euro auf etwa Euro. Zu den Buchstaben b bis e DerGesetzentwurf (Buchstabeb)unddieAnträge (Buchstabecbise)konkretisierenkeineEinführung,VereinfachungoderAbschaffungvonInformationspflichten für Unternehmen, Bürger oder die Verwaltung.
7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/4710 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, a)dengesetzentwurfaufdrucksachen17/3628,17/3803inderausdernachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; b) den Gesetzentwurf auf Drucksache 17/3481 abzulehnen; c) den Antrag auf Drucksache 17/2136 abzulehnen; d) den Antrag auf Drucksache 17/3540 abzulehnen; e) den Antrag auf Drucksache 17/3210 abzulehnen. Berlin, den 9. Februar 2011 Der Finanzausschuss Dr. Volker Wissing Vorsitzender Ralph Brinkhaus Berichterstatter Frank Schäffler Berichterstatter Dr. Carsten Sieling Berichterstatter Harald Koch Berichterstatter
8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Zusammenstellung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/3628, 17/3803 mit den Beschlüssen des Finanzausschusses (7. Ausschuss) Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 2ÄnderungdesWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung Artikel 5ÄnderungderWertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung Artikel7Inkrafttreten Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 6ÄnderungderWertpapierhandelsanzeige-undInsiderverzeichnisverordnung DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom14.juni2010 (BGBl.IS.786)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a)derangabezu 25werdendieWörter undsonstigen Instrumenten angefügt. b)nachderangabezu 25wirdfolgendeAngabeeingefügt: 25aMitteilungspflichtenbeimHaltenvonweiterenFinanzinstrumentenundsonstigenInstrumenten. c)nachderangabezu 34cwirdfolgendeAngabeeingefügt: Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel 1unverändert Artikel 2unverändert Artikel 3unverändert Artikel 4unverändert Artikel 5unverändert Artikel 6unverändert Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes Artikel 9 unverändert Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 7ÄnderungdesFinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes DasWertpapierhandelsgesetzinderFassungderBekanntmachungvom9.September1998 (BGBl.IS.2708), daszuletztdurchartikel1desgesetzesvom14.juni2010 (BGBl.IS.786)geändertwordenist,wirdwiefolgtgeändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) unverändert b) unverändert c) unverändert
9 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 9 Drucksache 17/ dEinsatzvonMitarbeiterninderAnlageberatung,alsVertriebsbeauftragteoderalsCompliance-Beauftragte. d)nachderangabezu 42cwirdfolgendeAngabeeingefügt: 42dÜbergangsregelungfürdenEinsatzvonMitarbeitern nach 34d wird wie folgt geändert: a)derüberschriftwerdendiewörter undsonstigeninstrumenten angefügt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa)insatz1werdennachdemwort Finanzinstrumente diewörter odersonstigeinstrumente eingefügt. bb)insatz3werdendiewörter Finanzinstrumente imsinnedes 22Abs.1Satz1Nr.5 durchdie Wörter FinanzinstrumenteundsonstigeInstrumente,diejeweilsunter 22Absatz1Satz1 Nummer 5 fallen, ersetzt. cc) Satz 4 wird aufgehoben. c)inabsatz2werdennachdemwort Finanzinstrumente diewörter odersonstigeinstrumente eingefügt. d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: (2a)EineMitteilungspflichtnachAbsatz1besteht nicht,soweitdiezahlderstimmrechteausaktien,für dieeinangebotzumerwerbaufgrundeinesangebotesnachdemwertpapiererwerbs-undübernahmegesetzangenommenwurde,gemäß 23Absatz1des Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzesoffenzulegen ist. 3. Nach 25 wird folgender 25a eingefügt: 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten (1)WerunmittelbarodermittelbarFinanzinstrumente odersonstigeinstrumentehält,welchenichtbereitsvon 25erfasstsindunddieesihremInhaberaufGrundihrer Ausgestaltungermöglichen,mitStimmrechtenverbundeneundbereitsausgegebeneAktieneinesEmittenten, fürdendiebundesrepublikdeutschlandderherkunftsstaatist,zuerwerben,hatdiesbeierreichen,überschreitenoderunterschreitenderin 21Absatz1Satz1genanntenSchwellenmitAusnahmederSchwellevon 3Prozententsprechend 21Absatz1Satz1unverzüglichdemEmittentenundgleichzeitigderBundesanstalt mitzuteilen.einermöglichenimsinnedessatzes1ist insbesondere dann gegeben, wenn 1.dieGegenseitedesInhabersihreRisikenausdiesen InstrumentendurchdasHaltenvonAktienimSinne dessatzes1ausschließenodervermindernkönnte, oder d)nachderangabezu 42cwerdendiefolgenden Angabeneingefügt: 42dÜbergangsregelungfürdenEinsatzvonMitarbeitern nach 34d 42eÜbergangsregelungfürwesentlicheAnlegerinformationen. 2. unverändert 3. Nach 25 wird folgender 25a eingefügt: 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten (1)WerunmittelbarodermittelbarFinanzinstrumente odersonstigeinstrumentehält,welchenichtbereitsvon 25erfasstsindunddieesihremInhaberodereinem DrittenaufGrundihrerAusgestaltungermöglichen,mit Stimmrechtenverbundeneundbereitsausgegebene AktieneinesEmittenten,fürdendieBundesrepublik DeutschlandderHerkunftsstaatist,zuerwerben,hatdies beierreichen,überschreitenoderunterschreitenderin 21Absatz1Satz1genanntenSchwellenmitAusnahme derschwellevon3prozententsprechend 21Absatz1 Satz1unverzüglichdemEmittentenundgleichzeitigder Bundesanstaltmitzuteilen.EinErmöglichenimSinne des Satzes 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn 1. unverändert
10 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 2.dieFinanzinstrumenteodersonstigenInstrumenteein RechtzumErwerbvonAktienimSinnedesSatzes1 einräumenodereineerwerbspflichtinbezugaufsolche Aktien begründen. BeiOptionsgeschäftenoderdiesenvergleichbarenGeschäftenistderenAusübungzuunterstellen.EinErmöglichenimSinnedesSatzes1istnichtgegeben,wennan dieaktionäreeinerzielgesellschaftimsinnedes 2Absatz3desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes imrahmeneinesangebotsnachdemwertpapiererwerbs-undübernahmegesetzangebotezumerwerbvon Aktienunterbreitetwerden.EineMitteilungspflichtnach Satz1bestehtnicht,soweitdieZahlderStimmrechteaus Aktien,fürdieeinAngebotzumErwerbaufGrundeines AngebotsnachdemWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzangenommenwurde,gemäß 23Absatz1des Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzesoffenzulegenist. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnung mitdenbeteiligungennachden 21,22und25findet statt. (2)DieHöhedesmitzuteilendenStimmrechtsanteils nachabsatz1ergibtsichausderanzahlvonaktienim SinnedesAbsatzes1Satz1,diederInhaberaufGrund desfinanzinstrumentsodersonstigeninstrumentserwerbenkann.enthältdasfinanzinstrumentodersonstigeinstrumentkeinediesbezüglichenangaben,soergibtsich dermitzuteilendestimmrechtsanteilausdererforderlichenanzahlentsprechenderaktien,diediegegenseite zumzeitpunktdeserwerbsderfinanzinstrumenteoder sonstigeninstrumentezuderenvollständigerabsicherunghaltenmüsste.beziehensichverschiedenederin Absatz1genanntenFinanzinstrumenteundsonstigenInstrumenteaufAktiendesgleichenEmittenten,mussder MitteilungspflichtigedieStimmrechteausdiesenAktien zusammenrechnen. 2. unverändert (3)BeiderBerechnungderHöhedesmitzuteilenden StimmrechtsanteilsbleibensolcheFinanzinstrumente odersonstigeninstrumenteunberücksichtigt,welchevon einemunternehmenmitsitzineinemmitgliedstaatder EuropäischenUnionoderineinemanderenVertragsstaat desabkommensüberdeneuropäischenwirtschaftsraum,daswertpapierdienstleistungenerbringt,gehalten werden,soweitdieseimrahmenderdauerndenundwiederholtenemissionstätigkeitdesunternehmensgegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind. (4)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über 1.denInhalt,dieArt,dieSprache,denUmfang,die FormderMitteilungunddieBerechnungdesStimmrechtsanteils nach Absatz 2, 2.AusnahmenvonderMitteilungspflichtinBezugauf FinanzinstrumenteodersonstigeInstrumentenach Absatz1,insbesonderehinsichtlichsolcherInstru- BeiOptionsgeschäftenoderdiesenvergleichbarenGeschäftenistderenAusübungzuunterstellen.EinErmöglichenimSinnedesSatzes1istnichtgegeben,wennan dieaktionäreeinerzielgesellschaftimsinnedes 2Absatz3desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzes imrahmeneinesangebotsnachdemwertpapiererwerbs-undübernahmegesetzangebotezumerwerbvon Aktienunterbreitetwerden.EineMitteilungspflichtnach Satz1bestehtnicht,soweitdieZahlderStimmrechteaus Aktien,fürdieeinAngebotzumErwerbaufGrundeines AngebotsnachdemWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzangenommenwurde,gemäß 23Absatz1des Wertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzesoffenzulegenist. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnung mitdenbeteiligungennachden 21,22und25findet statt. (2)DieHöhedesmitzuteilendenStimmrechtsanteils nachabsatz1ergibtsichausderanzahlvonaktienim SinnedesAbsatzes1Satz1,derenErwerbdemInhaber odereinemdrittenaufgrunddesfinanzinstruments odersonstigeninstrumentsermöglichtwird.enthältdas FinanzinstrumentodersonstigeInstrumentkeinediesbezüglichenAngaben,soergibtsichdermitzuteilende StimmrechtsanteilausdererforderlichenAnzahlentsprechenderAktien,diedieGegenseitezumZeitpunktdes ErwerbsderFinanzinstrumenteodersonstigenInstrumentezuderenvollständigerAbsicherunghaltenmüsste; beiderberechnungdererforderlichenanzahlentsprechenderaktienisteindeltafaktorentsprechend 308Absatz4Satz2derSolvabilitätsverordnungmit einembetragvon1anzusetzen.beziehensichverschiedenederinabsatz1genanntenfinanzinstrumente undsonstigeninstrumenteaufaktiendesgleichenemittenten,mussdermitteilungspflichtigediestimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen. (3) unverändert (4) unverändert
11 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 11 Drucksache 17/4710 mente,dievonunternehmen,diewertpapierdienstleistungenimsinnedes 2Absatz3Satz1erbringen, imhandelsbestandgehaltenwerdenoderdiediese UnternehmenzumZweckderDurchführungvonGeschäftenfürKundenhalten,oderdieausschließlich fürdenzweckderabrechnungundabwicklungvon GeschäftenfürhöchstensdreiHandelstagegehalten werden. DasBundesministeriumderFinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungaufdieBundesanstalt übertragen Absatz 1 wird wie folgt geändert: a)insatz1werdennachderangabe 25Abs.1Satz1 die Wörter sowie 25a Absatz 1 Satz 1 eingefügt. b)insatz2wirddieangabe 21Abs.2 durchdieangabe 21 Absatz 3 ersetzt wird wie folgt geändert: a)absatz3satz4wirddurchdiefolgendensätzeersetzt: ImFalleeinerAnlageberatungistdemKunden rechtzeitigvordemabschlusseinesgeschäftsüber FinanzinstrumenteeinkurzesundleichtverständlichesInformationsblattüberjedesFinanzinstrument zurverfügungzustellen,aufdassichdieempfehlung bezieht.andiestelledesinformationsblattesnach Satz4trittbeiAnteilenanInvestmentvermögenim Sinnedes 2Absatz1Satz2dasDokumentimSinne desartikels78derrichtlinie2009/65/egdeseuropäischenparlamentsunddesratesvom13.juli2009 zurkoordinierungderrechts-undverwaltungsvorschriftenbetreffendbestimmteorganismenfürgemeinsameanlageninwertpapieren (OGAW) (ABl. L302vom ,S.32).DieAngabenindenInformationsblätternnachSatz4oderdemDokument nachsatz5dürfenwederunrichtignochirreführend seinundmüssenmitdenangabendesprospektsnach demwertpapierprospektgesetz,desverkaufsprospektsnachdemverkaufsprospektgesetzoderdesverkaufsprospektsnachdeminvestmentgesetzvereinbar sein. b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: (4a)EinWertpapierdienstleistungsunternehmen, dasdieinabsatz4satz1genanntenwertpapierdienstleistungenerbringt,darfseinenkundennur FinanzinstrumenteundWertpapierdienstleistungen empfehlen,dienachdeneingeholteninformationen fürdenkundengeeignetsind.diegeeignetheitbeurteilt sich nach Absatz 4 Satz unverändert 5. Dem 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Satz1giltnichtfürPflichtendieserEmittentennach 26Absatz1und 26aaufGrundvonMitteilungen nach 25a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wirdaufgehoben. b)nachabsatz3wirdfolgenderabsatz3aeingefügt: (3a)ImFalleeinerAnlageberatungistdemKundenrechtzeitigvordemAbschlusseinesGeschäfts überfinanzinstrumenteeinkurzesundleichtverständlichesinformationsblattüberjedesfinanzinstrumentzurverfügungzustellen,aufdassicheinekaufempfehlungbezieht.dieangabenindeninformationsblätternnachsatz 1dürfenwederunrichtignoch irreführendseinundmüssenmitdenangabendes Prospektsvereinbarsein.AndieStelledesInformationsblattestretenbeiAnteilenaninländischen InvestmentvermögendiewesentlichenAnlegerinformationennach 42Absatz2desInvestmentgesetzes,beiausländischenInvestmentvermögendie wesentlichenanlegerinformationennach 137 Absatz2desInvestmentgesetzessowiebeiEU-InvestmentanteilendiewesentlichenAnlegerinformationen,dienach 122Absatz1Satz2desInvestmentgesetzesindeutscherSpracheveröffentlicht worden sind. c) unverändert
12 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode c) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: EinInformationsblattoderDokumentnachAbsatz3 Satz4bis6mussprofessionellenKundenimSinne des 31aAbsatz2nichtzurVerfügunggestelltwerden. d) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa)innummer2wirdnachderangabe Absätze2 und 3 die Angabe Satz 1 bis 3 eingefügt. bb)nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a.imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz,zuInhaltundAufbau derinformationsblätterimsinnedesabsatzes 3Satz4undderArtundWeiseihrer Zurverfügungstellung, d Absatz 4 wird aufgehoben. 7.Nach 33Absatz1Satz2Nummer3wirdfolgende Nummer 3a eingefügt: 3a.imRahmenderVorkehrungennachNummer3 GrundsätzeoderZiele,diedenUmsatz,dasVolumenoderdenErtragderimRahmenderAnlageberatungempfohlenenGeschäfteunmittelbaroder mittelbarbetreffen (Vertriebsvorgaben),derartausgestalten,umsetzenundüberwachen,dassKundeninteressen nicht beeinträchtigt werden; 8. Nach 34c wird folgender 34d eingefügt: 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte (1)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderanlageberatungbetrauen,wenndiesersachkundigistundüberdiefür dietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.das WertpapierdienstleistungsunternehmenmussderBundesanstalt 1.den Mitarbeiter, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1, 3.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmen übermehrerezweigstellen,zweigniederlassungen odersonstigeorganisationseinheitenverfügt,die Zweigstelle,ZweigniederlassungoderOrganisationseinheit,welcherderMitarbeiterzugeordnetistoder fürwelcheerüberwiegendoderinderregeldieanzuzeigende Tätigkeit ausübt, und 4.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmen übervertriebsbeauftragteimsinnedesabsatzes2 verfügt,denaufgrundderorganisationdeswertpapierdienstleistungsunternehmensfürdenmitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten, anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbun- d ) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt: EinInformationsblattnachAbsatz3aSatz1oder DokumentgemäßAbsatz3aSatz3mussprofessionellenKundenimSinnedes 31aAbsatz2nichtzur Verfügung gestellt werden. e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)nachnummer2wirdfolgendenummer2aeingefügt: 2a.imEinvernehmenmitdemBundesministeriumfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz,zuInhaltundAufbau derinformationsblätterimsinnedesabsatzes3asatz 1undderArtundWeiseihrer Zurverfügungstellung,. 7. unverändert 8. unverändert 9. Nach 34c wird folgender 34d eingefügt: 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte (1)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderanlageberatungbetrauen,wenndiesersachkundigistundüberdiefür dietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.das WertpapierdienstleistungsunternehmenmussderBundesanstalt 1.den Mitarbeiterund, entfällt 2.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmen übervertriebsbeauftragteimsinnedesabsatzes2 verfügt,denaufgrundderorganisationdes Wertpapierdienstleistungsunternehmensfürden MitarbeiterunmittelbarzuständigenVertriebsbeauftragten entfällt anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbun-
13 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 13 Drucksache 17/4710 desanstaltanzuzeigen.fernersindderbundesanstalt, wennaufgrunddertätigkeitdesmitarbeiterseineoder mehrerebeschwerdenimsinnedes 33Absatz1Satz2 Nummer4gegenüberdemWertpapierdienstleistungsunternehmenerhobenwerden,jedeBeschwerdesowieder NamedesMitarbeiters,aufGrunddessenTätigkeitdie Beschwerde erhoben wird, anzuzeigen. (2)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeitermitderausgestaltung,umsetzung oderüberwachungvonvertriebsvorgabenimsinnedes 33Absatz1Satz2Nummer3anurdannbetrauen (Vertriebsbeauftragter),wenndiesersachkundigistundüber diefürdietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.daswertpapierdienstleistungsunternehmenmuss der Bundesanstalt 1.den Mitarbeiter, 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 und 3.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmen übermehrerezweigstellen,zweigniederlassungen odersonstigeorganisationseinheitenverfügt,die Zweigstelle,ZweigniederlassungoderOrganisationseinheit,welcherderMitarbeiterzugeordnetistoder fürwelcheerüberwiegendoderinderregeldieanzuzeigende Tätigkeit ausübt, anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (3)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderverantwortlichkeitfür diecompliance-funktionimsinnedes 33Absatz1 Satz2Nummer1undfürdieBerichteandieGeschäftsleitungnach 33Absatz1Satz2Nummer5betrauen (Compliance-Beauftragter),wenndiesersachkundigist undüberdiefürdietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.daswertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt 1.den Mitarbeiter und 2. die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhält- desanstaltanzuzeigen.fernersindderbundesanstalt, wennaufgrunddertätigkeitdesmitarbeiterseineoder mehrerebeschwerdenimsinnedes 33Absatz1Satz2 Nummer4gegenüberdemWertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden, 1.jede Beschwerde, 2.derNamedesMitarbeiters,aufGrunddessenTätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie, 3.soferndasWertpapierdienstleistungsunternehmenmehrereZweigstellen,Zweigniederlassungen odersonstigeorganisationseinheitenhat,die Zweigstelle,ZweigniederlassungoderOrganisationseinheit,welcherderMitarbeiterzugeordnet istoderfürwelcheerüberwiegendoderinderregeldienachsatz1anzuzeigendetätigkeitausübt, anzuzeigen. (2)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeitermitderausgestaltung,umsetzung oderüberwachungvonvertriebsvorgabenimsinnedes 33Absatz1Satz2Nummer3anurdannbetrauen (Vertriebsbeauftragter),wenndiesersachkundigistundüber diefürdietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.daswertpapierdienstleistungsunternehmenmuss der Bundesanstaltden Mitarbeiter entfällt entfällt entfällt anzeigen,bevordieserdietätigkeitnachsatz1aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhältnisse, sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (3)EinWertpapierdienstleistungsunternehmendarf einenmitarbeiternurdannmitderverantwortlichkeitfür diecompliance-funktionimsinnedes 33Absatz1 Satz2Nummer1undfürdieBerichteandieGeschäftsleitungnach 33Absatz1Satz2Nummer5betrauen (Compliance-Beauftragter),wenndiesersachkundigist undüberdiefürdietätigkeiterforderlichezuverlässigkeitverfügt.daswertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstaltden Mitarbeiter entfällt entfällt anzeigen,bevordermitarbeiterdietätigkeitnachsatz1 aufnimmt.ändernsichdievondemwertpapierdienstleistungsunternehmennachsatz2angezeigtenverhält-
14 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode nisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (4)LiegenTatsachenvor,ausdenensichergibt,dass ein Mitarbeiter 1.nichtodernichtmehrdieAnforderungennachAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1oderAbsatz3Satz1 erfüllt,kanndiebundesanstaltunbeschadetihrer Befugnissenach 4demWertpapierdienstleistungsunternehmenuntersagen,denMitarbeiterinderangezeigtenTätigkeiteinzusetzen,solangedieserdiegesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder 2.gegenBestimmungendiesesAbschnittesverstoßen hat,dereneinhaltungbeiderdurchführungseinertätigkeitzubeachtensind,kanndiebundesanstaltunbeschadet ihrer Befugnisse nach 4 a)daswertpapierdienstleistungsunternehmenund den Mitarbeiter verwarnen oder b)demwertpapierdienstleistungsunternehmenfür einedauervonbiszuzweijahrenuntersagen,den MitarbeiterinderangezeigtenTätigkeiteinzusetzen. DieBundesanstaltkannunanfechtbargewordeneAnordnungenimSinnedesSatzes1aufihrerInternetseite öffentlichbekanntmachen,esseidenn,dieseveröffentlichungwäregeeignet,denberechtigteninteressendes Unternehmenszuschaden.DieöffentlicheBekanntmachungnachSatz2hatohneNennungdesNamensdes betroffenenmitarbeiterszuerfolgen.widerspruchund AnfechtungsklagegegenMaßnahmennachSatz1haben keine aufschiebende Wirkung. (5)DieBundesanstaltführtüberdienachdenAbsätzen1bis3anzuzeigendenMitarbeitersowiedieihnen zugeordnetenbeschwerdeanzeigennachabsatz1und dieanordnungennachabsatz4eineinternedatenbank. (6)DasBundesministeriumderFinanzenkanndurch Rechtsverordnung,dienichtderZustimmungdesBundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an 1.denInhalt,dieArt,dieSprache,denUmfangunddie Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3, 2.dieSachkundeunddieZuverlässigkeitnachAbsatz1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie 3.denInhaltderDatenbanknachAbsatz5unddie Dauer der Speicherung der Einträge einschließlichdesjeweiligenverfahrensregeln.inder RechtsverordnungnachSatz1kanninsbesonderebestimmtwerden,dassdemjeweiligenWertpapierdienstleistungsunternehmeneinschreibenderZugriffaufdie fürdasunternehmeneinzurichtendeneinträgeindie DatenbanknachAbsatz5eingeräumtundihmdieVerantwortlichkeitfürdieRichtigkeitundAktualitätdieser Einträgeübertragenwird.DasBundesministeriumder FinanzenkanndieErmächtigungdurchRechtsverordnungohneZustimmungdesBundesratesaufdieBundesanstalt übertragen. nisse,sinddieneuenverhältnisseunverzüglichderbundesanstalt anzuzeigen. (4) unverändert (5) unverändert (6) unverändert
15 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 15 Drucksache 17/ In 36Absatz4Satz1werdendieWörter ineinzelfällen gestrichenundnachderangabe Absatz1 die Wörter auch ohne besonderen Anlass eingefügt. 10.In 36aAbsatz1Satz1wirddieAngabe des 34c durch die Angabe der 34c und 34d ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa)innummer2buchstabefwerdennachder Angabe 25Abs.3, diewörter oder 25a Absatz1Satz1,auchinVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 25aAbsatz4, angefügt. bb)nachnummer15wirdfolgendenummer15a eingefügt: 15a.entgegen a) 31Absatz3Satz4inVerbindung miteinerrechtsverordnungnach 31Absatz11Satz1Nummer2a ein Informationsblatt oder b) 31Absatz3Satz5inVerbindung mitsatz4dasdortgenanntedokument nicht,nichtrichtig,nichtvollständig odernichtrechtzeitigzurverfügung stellt,. cc)nachnummer16wirdfolgendenummer16a eingefügt: 16a.entgegen 31Absatz4aSatz1einFinanzinstrumentodereineWertpapierdienstleistung empfiehlt, dd)nachnummer17werdendiefolgendennummern 17a bis 17c eingefügt: 17a.entgegen 31dAbsatz1Satz1eineZuwendung annimmt oder gewährt, 17b.entgegen 33Absatz1Satz2Nummer1, auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 33Absatz4,eine Compliance-Funktion nicht einrichtet, 17c.entgegen 33Absatz1Satz2Nummer4, auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 33Absatz4,eindortgenanntesVerfahrennichtvorhältodereine dortgenanntedokumentationnichtvornimmt, ee) Nummer 21 wird aufgehoben. 10. unverändert 11. unverändert wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) unverändert bb)dienummern14aund14bwerdenwiefolgt gefasst: 14a.entgegen 30hAbsatz1Satz1einen ungedeckten Leerverkauf tätigt, 14b.entgegen 30jAbsatz1Kreditderivate begründetoderrechtsgeschäftlichin solche eintritt,. cc)nachnummer15wirdfolgendenummer15a eingefügt: 15a.entgegen a) 31Absatz3aSatz 1inVerbindung miteinerrechtsverordnungnach 31Absatz11Satz1Nummer2a ein Informationsblatt oder b) 31Absatz3aSatz3inVerbindung mitsatz1diewesentlichenanlegerinformationen nicht,nichtrichtig,nichtvollständig odernichtrechtzeitigzurverfügung stellt,. dd) unverändert ee) unverändert ff) unverändert
16 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode ff)nummer22wirdneuenummer21unddieangabe oder 36Abs.2Satz1 wirdgestrichen. gg)nachderneuennummer21wirdfolgende neue Nummer 22 eingefügt: 22.entgegen 34dAbsatz1Satz1,Absatz2 Satz1oderAbsatz3Satz1,jeweilsin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34dAbsatz6Satz1Nummer2, einenmitarbeitermiteinerdortgenannten Tätigkeit betraut,. hh) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst: 23.entgegen a) 34dAbsatz1Satz2oderSatz3, Absatz2Satz2oderSatz3oderAbsatz3Satz2oderSatz3,jeweils auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 34dAbsatz6 Satz 1 Nummer 1, oder b) 34dAbsatz1Satz4inVerbindung miteinerrechtsverordnungnach 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 eineanzeigenicht,nichtrichtig,nicht vollständigodernichtrechtzeitigerstattet oder. ii) Nummer 24 wird aufgehoben. jj)diebisherigenummer25wirddieneuenummer 24. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa)nachbuchstabeawirdfolgenderbuchstabe b eingefügt: b) 34dAbsatz4Satz1Nummer1oder Nummer 2 Buchstabe b, bbb)diebisherigenbuchstabenbundcwerden die Buchstaben c und d. bb)innummer3amendewirdderpunktdurchein Komma ersetzt. cc)diefolgendennummern4bis12werdenangefügt: 4.entgegen 34aAbsatz1Satz1,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,Kundengelder nichtindervorgeschriebenenweiseverwahrt, 5.entgegen 34aAbsatz1Satz3,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,dieZustimmungdesKundennichtodernichtrechtzeitig einholt, 6.entgegen 34aAbsatz1Satz4,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,einetreuhänderische Einlegung nicht offenlegt, gg) unverändert hh) unverändert ii) unverändert jj) unverändert kk) unverändert b) unverändert
17 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 17 Drucksache 17/ entgegen 34aAbsatz1Satz5,auchin VerbindungmitAbsatz2Satz2,jeweils auchinverbindungmiteinerrechtsverordnungnach 34aAbsatz5Satz1,den Kundennicht,nichtrichtigodernicht rechtzeitig unterrichtet, 8.entgegen 34aAbsatz2Satz1,auchin VerbindungmiteinerRechtsverordnung nach 34aAbsatz5Satz1,einWertpapier nichtodernichtrechtzeitigzurverwahrung weiterleitet, 9.entgegen 34aAbsatz4Satz1,auchin VerbindungmitSatz2,jeweilsauchinVerbindungmiteinerRechtsverordnungnach 34aAbsatz5Satz1,einWertpapier nutzt, 10.entgegen 36Absatz1Satz4einenPrüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt, 11.entgegen 36Absatz2Satz1eineAnzeigenicht,nichtrichtig,nichtvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12.entgegen 37vAbsatz1Satz1, 37wAbsatz1Satz1oder 37xAbsatz1Satz1, jeweilsauchinverbindungmit 37y, einenjahresfinanzbericht,einenhalbjahresfinanzberichtodereinezwischenmitteilungnichtodernichtrechtzeitigzurverfügung stellt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes1nummer1und2,desabsatzes2 Nummer5Buchstabea,Nummer7und11unddes Absatzes2bNummer11,12,35und38miteiner GeldbußebiszueinerMillionEuro,indenFällen desabsatzes2nummer2buchstabeebisiund Nummer14aund14bmiteinerGeldbußebiszu fünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1nummer3und5,desabsatzes2nummer1,2 Buchstabea,cundmbisq,Nummer3,4und5 Buchstabecbisi,Nummer6,16a,17b,17c,18,22 und25,desabsatzes2bnummer1bis10,13bis34, 36,37und39bis42,desAbsatzes3Nummer1 Buchstabeb,Nummer3und12unddesAbsatzes3a miteinergeldbußebiszuzweihunderttausendeuro, indenfällendesabsatzes2nummer2buchstabed, Nummer5Buchstabeb,Nummer12bis14und Nummer16und17aunddesAbsatzes3Nummer1 BuchstabecmiteinerGeldbußebiszuhunderttausendEuro,indenübrigenFällenmiteinerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. d)inabsatz5wirddieangabe 18bis20,22und23 durchdieangabe 18bis21 unddieangabe des Absatzes3Nr.1BuchstabebundNr.3 wirddurch dieangabe desabsatzes3nummer1buchstabec, Nummer 3, 10 und 11 ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4)DieOrdnungswidrigkeitkannindenFällen desabsatzes1nummer1und2,desabsatzes2 Nummer2Buchstabeeundf,Nummer5Buchstabea,Nummer7und11unddesAbsatzes2bNummer11,12,35und38miteinerGeldbußebiszu einermillioneuro,indenfällendesabsatzes2 Nummer2Buchstabe gbisisowienummer14a und14bmiteinergeldbußebiszufünfhunderttausendeuro,indenfällendesabsatzes1nummer3 und5,desabsatzes2nummer1,2buchstabea,c undmbisq,nummer3,4und5buchstabecbisi, Nummer6,16a,17b,17c,18,22und25,desAbsatzes2bNummer1bis10,13bis34,36,37und39 bis42,desabsatzes3nummer1buchstabeb, Nummer3und12unddesAbsatzes3amiteiner GeldbußebiszuzweihunderttausendEuro,inden FällendesAbsatzes2Nummer2Buchstabed, Nummer5Buchstabeb,Nummer12bis14und Nummer16und17aunddesAbsatzes3Nummer1 BuchstabecmiteinerGeldbußebiszuhunderttausendEuro,indenübrigenFällenmiteinerGeldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. d) unverändert
18 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4cwerdendiefolgendenabsätze4d und 4e eingefügt: (4d)Weram [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel12absatz1 ]Finanzinstrumente odersonstigeinstrumenteimsinnedes 25aAbsatz1hält,dieesihremInhaberaufGrundihrer Ausgestaltungermöglichen,5Prozentodermehr dermitstimmrechtenverbundenenundbereitsausgegebenenaktieneinesemittenten,fürdendie BundesrepublikDeutschlandderHerkunftsstaatist, zuerwerben,hatdememittentenundgleichzeitig derbundesanstaltunverzüglich,spätestensjedoch innerhalbvon30handelstagen,diehöheseines Stimmrechtsanteilsnach 25aAbsatz2entsprechend 25aAbsatz1,auchinVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 25aAbsatz4,mitzuteilen. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnung mitdenbeteiligungennachden 21,22und25 findet statt. (4e)DerInlandsemittenthatdieInformationen nachabsatz4dunverzüglich,spätestensjedochdrei HandelstagenachihremZuganggemäß 26Absatz1Satz1Halbsatz1zuveröffentlichenunddem UnternehmensregisterimSinnedes 8bdesHandelsgesetzbuchsunverzüglich,jedochnichtvorihrerVeröffentlichungzurSpeicherungzuübermitteln.GleichzeitigmitderVeröffentlichunghatder InlandsemittentdieInformationenderBundesanstalt mitzuteilen. b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5)Ordnungswidrighandelt,wervorsätzlich oder leichtfertig 1.entgegenAbsatz4aSatz7eineVeröffentlichung nicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig vornimmt, 2.entgegenAbsatz4aSatz8eineInformation nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, 3.entgegenAbsatz4aSatz1,3,5oder9oderAbsatz4dSatz1eineMitteilungnicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtindervorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, 4.entgegenAbsatz4eSatz1eineVeröffentlichung nicht,nichtrichtig,nichtvollständig,nichtin dervorgeschriebenenweiseodernichtrechtzeitig vornimmt. 13.Nach 42c wird der folgende 42d eingefügt: 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach 34d (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf 1.MitarbeiterimSinnedes 34dAbsatz1Satz1,die am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachar wird wie folgt geändert: a)nachabsatz4cwerdendiefolgendenabsätze4d und 4e eingefügt: (4d)Weram [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 9Absatz 3 ]Finanzinstrumente odersonstigeinstrumenteimsinnedes 25aAbsatz1hält,dieesihremInhaberaufGrundihrer Ausgestaltungermöglichen,5Prozentodermehr dermitstimmrechtenverbundenenundbereitsausgegebenenaktieneinesemittenten,fürdendie BundesrepublikDeutschlandderHerkunftsstaatist, zuerwerben,hatdememittentenundgleichzeitig derbundesanstaltunverzüglich,spätestensjedoch innerhalbvon30handelstagen,diehöheseines Stimmrechtsanteilsnach 25aAbsatz2entsprechend 25aAbsatz1,auchinVerbindungmiteiner Rechtsverordnungnach 25aAbsatz4,mitzuteilen. 24giltentsprechend.EineZusammenrechnung mitdenbeteiligungennachden 21,22und25 findet statt. (4e)DerInlandsemittenthatdieInformationen nachabsatz4dunverzüglich,spätestensjedochdrei HandelstagenachihremZuganggemäß 26Absatz1Satz1Halbsatz1zuveröffentlichenunddem UnternehmensregisterimSinnedes 8bdesHandelsgesetzbuchsunverzüglich,jedochnichtvorihrerVeröffentlichungzurSpeicherungzuübermitteln.GleichzeitigmitderVeröffentlichunghatder InlandsemittentdiesederBundesanstaltmitzuteilen. b) unverändert 14.Nach 42cwerdendiefolgenden 42dund42eeingefügt: 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach 34d (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf 1.MitarbeiterimSinnedes 34dAbsatz1Satz1,die am [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachar-
19 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 19 Drucksache 17/4710 tikel12absatz4]mitderanlageberatungbetraut sindunddienichtdieanforderungennach 34d Absatz1Satz1inVerbindungmitderRechtsverordnung nach 34d Absatz 6 erfüllen, 2.VertriebsbeauftragteimSinnedes 34dAbsatz2 Satz1,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel12absatz4]mitderdortgenanntentätigkeitbetrautsindunddienichtdieanforderungennach 34dAbsatz2Satz1inVerbindung mitderrechtsverordnungnach 34dAbsatz6erfüllen, und 3.Compliance-BeauftragteimSinnedes 34dAbsatz3 Satz1,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel12absatz4]mitderdortgenanntentätigkeitbetrautsindunddienichtdieanforderungennach 34dAbsatz3Satz1inVerbindung mitderrechtsverordnungnach 34dAbsatz6erfüllen, nochbiszum [einsetzen:datumdesletztentages dessechstenaufdeninkrafttretenstermindesartikels12 Absatz4folgendenKalendermonats]fürdiesejeweilige Tätigkeit einsetzen. (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss 1.dieMitarbeiterimSinnedesAbsatzes1Nummer1, 2.VertriebsbeauftragteimSinnedesAbsatzes1Nummer 2 und 3.Compliance-BeauftragteimSinnedesAbsatzes1 Nummer 3, unverzüglichanzeigen,sobalddiesediefürsiemaßgeblichenanforderungennach 34dAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1oderAbsatz3Satz1erfüllen.FürdieAnzeigengilt 34dAbsatz1Satz2,Absatz2Satz2oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend. tikel 9Absatz4]mitderAnlageberatungbetraut sindunddienichtdieanforderungennach 34d Absatz1Satz1inVerbindungmitderRechtsverordnung nach 34d Absatz 6 erfüllen, 2.VertriebsbeauftragteimSinnedes 34dAbsatz2 Satz1,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 9Absatz4]mitderdortgenannten TätigkeitbetrautsindunddienichtdieAnforderungennach 34dAbsatz2Satz1inVerbindungmit derrechtsverordnungnach 34dAbsatz6erfüllen, und 3.Compliance-BeauftragteimSinnedes 34dAbsatz3 Satz1,dieam [einsetzen:datumdesinkrafttretensnachartikel 9Absatz4]mitderdortgenannten TätigkeitbetrautsindunddienichtdieAnforderungennach 34dAbsatz3Satz1inVerbindungmit derrechtsverordnungnach 34dAbsatz6erfüllen, nochbiszum [einsetzen:datumdesletztentages dessechstenaufdeninkrafttretenstermindesartikels9 Absatz4folgendenKalendermonats]fürdiesejeweilige Tätigkeit einsetzen. (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss 1. unverändert 2. unverändert 3. unverändert unverzüglichanzeigen,sobalddiesediefürsiemaßgeblichenanforderungennach 34dAbsatz1Satz1,Absatz2Satz1oderAbsatz3Satz1erfüllen.FürdieAnzeigengilt 34dAbsatz1Satz2,Absatz2Satz2oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen 31Absatz3ainderabdem1.Juli2011gelten- denfassungistaufeinekaufempfehlungfüreu- Investmentanteileerstanzuwenden,wennfürdiese AnteilediewesentlichenAnlegerinformationen nachdenvorschriftendesjeweiligenherkunftsstaateserstelltundvondereu-investmentgesellschaft gemäß 122Absatz1Satz2desInvestmentgesetzes veröffentlichtwordensind,spätestensjedochab dem1.juli2012.biszudiesemzeitpunktist 31 Absatz3Satz4inderbiszum30.Juni2011geltendenFassungaufdenVertriebderjeweiligenEU-Investmentanteile weiter anzuwenden. Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes In 23Absatz1Satz1desWertpapiererwerbs-undÜbernahmegesetzesvom20.Dezember2001 (BGBl.IS.3822), Artikel 2 unverändert
20 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode daszuletztdurchartikel3desgesetzesvom30.juli2009 (BGBl.IS.2497)geändertwordenist,werdennachden Wörtern zuzurechnendenstimmrechtsanteile diewörter unddiehöhedernachden 25und25adesWertpapierhandelsgesetzesmitzuteilendenStimmrechtsanteile eingefügt. Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzinderFassungvom15.Dezember 2003 (BGBl.IS.2676),daszuletztdurchArtikel10desGesetzesvom8.April2010 (BGBl.IS.386)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1.InderInhaltsübersichtwerdennachderAngabezu 81 die folgenden Angaben eingefügt: 81aAussetzung nach Kündigung 81bBeschlüsse der Anleger 2.In 37Absatz3Satz1werdennachdenWörtern erforderlichist diewörter diebundesanstaltsolldieaussetzungderrücknahmeanordnen,wenndiekapitalanlagegesellschaftbeieinemimmobilien-sondervermögen imfalldesabsatzes2satz1dieaussetzungnichtvornimmtoderimfalldes 81derVerpflichtungzurAussetzung nicht nachkommt eingefügt. 3.In 77Absatz2Satz7werdennachdenWörtern ausgeschlossensind diewörter insbesonderedersachverständigevonobjektvermietung,-verkaufund-vermittlungunabhängigunddurchinformationsbarrieren getrennt ist eingefügt. 4. Dem 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Mindestens50ProzentderErträgedesSondervermögensmüssenausgeschüttetwerden,sofernsienichtfür künftigeinstandsetzungennachsatz1einzubehalten Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes DasInvestmentgesetzinderFassungvom15.Dezember 2003 (BGBl.IS.2676),daszuletztdurchArtikel10desGesetzesvom8.April2010 (BGBl.IS.386)geändertworden ist, wird wie folgt geändert: 1. unverändert 2. unverändert Absatz 2 wird wie folgt geändert: a)insatz3werdennachdenwörtern fürdiekapitalanlagegesellschaft diewörter zuderselben Zeitnur undnachdemwort Sachverständigenausschüsse daswort und eingefügtunddas Wort fünften durch das Wort zweiten ersetzt. b) Satz 4 wird wie folgt geändert: aa)imeinleitendensatzteilwerdennachdem Wort anschließend diewörter biszudrei Mal eingefügt. bb)innummer1werdendiewörter indenvier Jahren,die durchdiewörter indemjahr, das unddiewörter vorausgehen,immittel durch das Wort vorausgeht, ersetzt. c) Satz 5 wird wie folgt gefasst: DieKapitalanlagegesellschaftdarfeinenSachverständigenerstnachAblaufvonzweiJahrenseit EndedesgesetzlicherlaubtenTätigkeitszeitraums erneutalsmitgliedeinesihrersachverständigenausschüsse bestellen. 4. Dem 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Mindestens50ProzentderErträgedesSondervermögensmüssenausgeschüttetwerden,sofernsienichtfür künftigeinstandsetzungennachsatz1einzubehalten
derfinanzmarktkrisewurdeanverschiedenenstellenjedochdeutlich,dassdefiziteandenkapitalmärktenbestehen.diesedefizitedrohendasvertrauender
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