Pressemitteilung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Pressemitteilung"

Transkript

1 Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes A. Problem und Ziel Das Saarländische Heilberufekammergesetz bedarf der Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Das Saarländische Richtergesetz soll aufgrund der Neuordnung der saarländischen Ministerien geändert werden. Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die Europäische Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 zur Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland moniert, dass in Deutschland die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin parallel allerdings mit unterschiedlichen Diplomen nach erfolgreichem Abschluss angeboten werden und zuwandernden Ärztinnen und Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachweisen können, nicht die gleiche Facharztbezeichnung zuerkannt wird wie den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinmedizinisch weitergebildet haben. Nach Auffassung der EU-Kommission widerspricht diese Dualität den EUrechtlichen Vorgaben. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass jeder Mitglied- oder Vertragsstaat lediglich einen allgemeinmedizinischen Ausbildungsgang im Sinne des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vorhalten darf. Würde die gerügte Dualität zwischen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt für Allgemeinmedizin beibehalten, wäre in Kürze mit einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes durch die EU-Kommission zu rechnen. Nach Einschätzung des Bundes und der Länder spricht sehr viel dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der Kommission folgen könnte. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes In 24a des Saarländischen Richtergesetzes ist die Zusammensetzung des Hauptrichterrates geregelt. Dieser besteht danach aus sieben Mitgliedern, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zwei von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gewählt werden. In Folge der Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, bei dem die Arbeitsgerichtsbarkeit ressortiert war, muss Hausanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Pressesprecherin: Jasmin Glutting tel mobil fax j.glutting@cdu-fraktion-saar.de

2 auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in diese Regelung einbezogen werden. B. Lösung Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Berufsbezeichnung der Ärzte haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass im Inland allgemeinmedizinisch weitergebildete Ärztinnen und Ärzte und Staatsangehörige der anderen EU- /EWR-Staaten, die eine allgemeinmedizinische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, dieselbe Gebietsbezeichnung führen dürfen. Die landesrechtlichen Bestimmungen zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin sollen in einer der Rechtsauffassung der Kommission Rechnung tragenden Weise umgestaltet werden. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes Die bisher geltende Zusammensetzung des Hauptrichterrates mit sieben Mitgliedern soll dahingehend geändert werden, dass diesem Gremium künftig neun Mitglieder angehören, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je ein Mitglied von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden. C. Alternativen Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Keine. E. Sonstige Kosten Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die bei der Ärztekammer des Saarlandes für die Zuerkennung/Änderung einer Gebietsbezeichnung entstehenden Kosten werden von den Antragstellerinnen oder Antragstellern im Rahmen der Gebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes übernommen. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Keine. G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert: Abs. 6 wird wie folgt gefasst: (6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen a wird wie folgt gefasst: 26 a Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des

3 Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen. (3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. (4) Wer vor dem (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2. (5) Wer zum (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des 26 a in der ab (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten. 3. Die 26b bis 26e werden aufgehoben. 4. In 1 Abs. 5, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 werden die Wörter Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils durch die Wörter Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 6 Abs. 5 werden die Wörter für Wirtschaft jeweils durch die Wörter für Wirtschaft und Arbeit ersetzt. In 35 Abs. 1 werden die Wörter im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz gestrichen. Artikel 2 Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 930), wird wie folgt geändert: 1. In 3a Abs. 6 wird das Wort Erziehungsurlaub jeweils durch das Wort Elternzeit ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ein Hauptrichterrat gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und jeweils ein Mitglied von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In 1a werden die Wörter der Justiz und das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Wörter für

4 Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 4 Abs. 3 Nr. 2, 6, 24a Abs. 2, 42 Abs. 2 Satz 2 und in 69 Abs. 1 werden die Wörter der Justiz jeweils durch die Wörter für Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter Inneres und Sport durch die Wörter Inneres, Familie, Frauen und Sport ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Das Saarländische Heilberufekammergesetz bedarf der Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Das Saarländische Richtergesetz soll aufgrund der Neuordnung der saarländischen Ministerien geändert werden. Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die Europäische Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 zur Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland moniert, dass in Deutschland die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin parallel allerdings mit unterschiedlichen Diplomen nach erfolgreichem Abschluss angeboten werden und zuwandernden Ärztinnen und Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachweisen können, nicht die gleiche Facharztbezeichnung zuerkannt wird wie den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinmedizinisch weitergebildet haben. Auch im Saarland werden in der Allgemeinmedizin derzeit zwei Qualifikationsgänge vorgehalten: 1. Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April Dieser Ausbildungsgang, der in den 26a bis e des Saarländischen Heilberufekammergesetzes geregelt ist und mindestens drei Jahre dauert, führt zur Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt. 2. Die fachärztliche Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin nach den 18 bis 26 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der als Satzung erlassenen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes. Dieser Weiterbildungsgang umfasst mindestens fünf Jahre und berechtigt nach erfolgreichem Abschluss zum Führen der Bezeichnung Facharzt/ Fachärztin für Allgemeinmedizin. Nach Auffassung der EU-Kommission widerspricht diese Dualität den EU-rechtlichen Vorgaben. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass jeder Mitglied- oder Vertragsstaat lediglich einen allgemeinmedizinischen Ausbildungsgang im Sinne des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vorhalten darf. Würde die gerügte Dualität zwischen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin beibehalten, wäre in Kürze mit einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes durch die EU-Kommission zu rechnen. Nach Einschätzung des Bundes und der Länder spricht sehr viel dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der Kommission folgen könnte. Zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens haben sich Bund und Länder daher darauf geeinigt, dass im Inland allgemeinmedizinisch weitergebildete Ärztinnen und Ärzte und Staatsangehörige der anderen EU-/EWR-Staaten, die eine allgemeinmedizinische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, dieselbe Gebietsbezeichnung führen dürfen. Die beabsichtigte Regelung zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, die landesrechtlichen Bestimmungen zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in einer der Rechtsauffassung der Kommission Rechnung tragenden Weise wie folgt umzugestalten: - Der bisher neben der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin bestehende Ausbildungsgang in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin entfällt. - Die spezifische

5 Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt künftig als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin. - Die Ärztekammer des Saarlandes wird verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung so zu regeln, dass sie mindestens den Anforderungen des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Dadurch wird es entbehrlich, die EUrechtlichen Vorgaben für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Saarländischen Heilberufekammergesetz im Einzelnen aufzuführen. Dies hat auch den Vorteil, dass bei künftigen Änderungen dieser Richtlinie nur noch die als genehmigungsbedürftige Satzung ausgestaltete Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes, nicht jedoch das Saarländische Heilberufekammergesetz geändert werden muss. EU-/EWR-Staatsangehörige mit im Ausland erfolgreich abgeschlossener spezifischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin dürfen im Saarland bereits seit 29. November 2002 die Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin führen. Daher besteht hinsichtlich dieses Monitums der Europäischen Kommission im Saarland kein Handlungsbedarf; die unter Artikel 1 Nr. 1 vorgesehene Änderung dient lediglich der Klarstellung. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes In 24a des Saarländischen Richtergesetzes ist die Zusammensetzung des Hauptrichterrates geregelt. Dieser besteht danach aus sieben Mitgliedern, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zwei von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gewählt werden. Durch die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, bei dem die Arbeitsgerichtsbarkeit ressortiert war, muss auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in diese Regelung einbezogen werden. B. Im Einzelnen Artikel 1 Nummer 1 ( 26 Abs. 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz) Klarstellung des Gewollten vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen EUVertragsverletzungsverfahrens. Auf die Erläuterungen zu Nr. 2 wird verwiesen. Nummer 2 ( 26 a Saarländisches Heilberufekammergesetz) Bisher regeln die 26a bis e die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG. Aus den im allgemeinen Teil der Begründung dargestellten Gründen sollen die derzeit unterschiedlichen Ausbildungen zur Praktischen Ärztin oder zum Praktischen Arzt einerseits und zur Fachärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin andererseits vereinheitlicht werden. Die bisherige Dualität der beiden allgemeinmedizinischen Bildungsgänge wird beseitigt; die in den 26a bis e enthaltenen Regelungen über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zur Gebietsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin führen, sollen daher entfallen. Die Ausbildung (Weiterbildung) in der Allgemeinmedizin soll in Zukunft einheitlich zu der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin führen. Die detaillierten Regelungen im Heilberufekammergesetz können auf einige wenige grundlegende Bestimmungen, die im neuen 26a enthalten sind, reduziert werden. Wie auch bei den anderen Weiterbildungsgängen soll das Nähere zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin künftig in der als Satzung zu erlassenden genehmigungsbedürftigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes geregelt werden. Absatz 1 Als Konsequenz aus dem eingangs beschriebenen EU-Vertragsverletzungsverfahren wird die in der Richtlinie 93/16/EWG Europa rechtlich vorgeschriebene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

6 zukünftig nur noch in der Form der allgemeinmedizinischen Weiterbildung durchgeführt. Die Regelung verpflichtet die Ärztekammer des Saarlandes, die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung so zu regeln, dass sie mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Damit wird sicher gestellt, dass die einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Die Ärztekammer des Saarlandes kann in ihrer Weiterbildungsordnung auch längere Mindestzeiten festlegen, was ermöglicht, wie bisher schon eine mindestens fünfjährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin vorzusehen. Absatz 2 stellt klar, dass der erfolgreiche Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Saarland einheitlich zur Berechtigung führt, die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen. Der 106. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2003 mit großer Mehrheit eine novellierte (Muster-)Weiterbildungsordnung beschlossen, wonach die Gebietsbezeichnung in der Allgemeinmedizin zukünftig Fachärztin oder Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin heißen soll. Eine Übernahme in das Satzungsrecht der Landesärztekammern scheitert jedoch daran, dass diese Gebietsbezeichnung noch im Widerspruch zu der Bezeichnung steht, die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission notifiziert wurde. Durch die vorgesehene Formulierung wird sicher gestellt, dass nach einer Änderung der Notifikation der Gebietsbezeichnung bei der Europäischen Kommission das Führen der entsprechend geänderten Bezeichnung zulässig ist, ohne dass es einer erneuten Gesetzesänderung bedarf. Absatz 3 entspricht inhaltlich der derzeitigen Regelung des 26 d. Absatz 4 enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen dürfen. Für diese wird ein Wahlrecht eingeführt. Sie dürfen auch künftig die betreffenden Bezeichnungen führen; allerdings haben sie auch die Möglichkeit, auf Antrag die fachärztliche Bezeichnung zu führen. Hierdurch werden insbesondere die inländischen Ärztinnen und Ärzte ihren Berufskollegen und - kolleginnen gleich gestellt, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bereits seit 29. November 2002 die fachärztliche Gebietsbezeichnung führen dürfen (vgl. 26 Abs. 6 SHKG). Absatz 5 Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den aufzuhebenden Regelungen der 26a bis e begonnen, aber an diesem Tag noch nicht abgeschlossen haben, müssen ihre Ausbildung als allgemeinmedizinische Weiterbildung fortführen. Dies ist deshalb zwingend erforderlich, weil dieser Personenkreis nur noch auf diese Art und Weise eine EU-konforme spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abschließen kann. Gleichzeitig wird die Ärztekammer des Saarlandes verpflichtet, in der Weiterbildungsordnung Regelungen über die Anrechnung von Ausbildungszeiten zu treffen, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes liegen; sie wird hierbei im Rahmen des Vertrauensschutzes auf die besonderen Belange der betreffenden Ärztinnen und Ärzte Rücksicht zu nehmen und weitgehende Anrechungsmöglichkeiten vorzusehen haben. Nummer 3 ( 26 b bis 26 e Saarländisches Heilberufekammergesetz) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Nummer 2. Nummer 4 ( 1 Abs. 5, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 31 Abs. 4, 35 Abs. 1 Saarländisches Heilberufekammergesetz) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die

7 durch die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Übertragung von Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales auf das frühere Ministerium für Wirtschaft und durch die dadurch verbundenen Änderungen der Ressortbezeichnungen notwendig geworden sind. Artikel 2 Nummer 2 ( 24 a Abs. 1 und 5 Saarländisches Richtergesetz) a) Die bisher geltende Zusammensetzung des Hauptrichterrates mit sieben Mitgliedern soll dahingehend geändert werden, dass diesem Gremium künftig neun Mitglieder angehören, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je ein Mitglied von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden. b) Da im Hauptrichterrat bisher kein Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten war, war es notwendig, eine Regelung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Stufenvertretung zu treffen. Durch die in Nummer 2 a) nunmehr vorgesehene Zusammensetzung des Hauptrichterrates ist dies nicht mehr erforderlich. Nummern 1 und 3 ( 1a, 3a Abs. 6, 4 Abs. 3 Nr. 2, 6, 24a Abs. 2, 42 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 Saarländisches Richtergesetz) Bei diesen Änderungsnummern handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die durch bundesgesetzliche Änderungen bzw. die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und der dadurch verbundenen Änderung der Ressortbezeichnung notwendig geworden sind. Artikel 3 Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ 3261 15. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Heilberufegesetzes Federführend ist das Ministerium für Soziales,

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 10.02.2005 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesetz zur Ausführung der Richtlinie des Rates über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.01.1996 bis 08.11.1996 G aufgeh. durch Artikel 4 des Gesetzes

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 5/2751 5. Wahlperiode 01.09.2009 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnung Staatlich

Mehr

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen -

Drs 15/4409. Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E (913) An das Abgeordnetenhaus von Berlin. über Senatskanzlei - G Sen - Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1930 07.09.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Ingenieurgesetzes A. Problem und Ziel Das Gesetz dient der

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU 16.07.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1119 6. Wahlperiode 12.09.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II), des Landesstiftungsgesetzes

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/567 14.09.2011 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Stiftung eines Feuerwehr- Ehrenzeichens A.

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl.

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/60 23.08.2017 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Drittes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Berufsakademiegesetzes (Saarl. BAkadG)

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1752 21.03.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz über Zuständigkeiten nach der Energieeinsparverordnung und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Mehr

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1386 13.05.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften A. Problem

Mehr

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank?

Wie schreibe ich ein Gesetz über die Akkreditierungsstelle einer Bank? Deutscher Bundestag Drucksache 18/12333 18. Wahlperiode 15.05.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Akkreditierungsstelle A. Problem und

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1527 07.10.2015 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Bildungsfreistellungsgesetzes A. Problem und

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/1080 16. Wahlperiode 14.11.2006 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1571 7. Wahlperiode 08.01.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Bundesrat Drucksache 149/17. Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Bundesrat Drucksache 149/17 15.02.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und

Mehr

Beschlußempfehlung und Bericht

Beschlußempfehlung und Bericht Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/7671 24. 05. 94 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/6581 Entwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker

Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin und Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 16/309 16. Wahlperiode 2005-10-18 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin

Mehr

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette.

Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Zoonosen Lebensmittelkette. Bundesrat 23.03.17 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung AV Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Erfassung, Auswertung und

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/253 04.12.2012 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Anpassung des saarländischen Personalvertretungsgesetzes an die Neuorganisation

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 17/1664 17. Wahlperiode 2011-07-06 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4047 18. Wahlperiode 30.03.2016 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Stiftung Leibniz-Institut

Mehr

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/5545 09.04.2014 Neudruck Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz A

Mehr

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.9.2017 C(2017) 6054 final DELEGIERTER BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11.9.2017 zur Änderung des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung Bundesrat Drucksache 568/17 18.07.17 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Erste Verordnung zur Änderung der Technische Hilfsstoff- Verordnung A. Problem und Ziel Die Richtlinie

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 14.06.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung

Mehr

Pressemitteilung

Pressemitteilung Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Besoldungsgesetzes und der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für

Mehr

ENTWURF WIENER LANDTAG

ENTWURF WIENER LANDTAG Beilage Nr. 26/2004 LG 03789-2004/0001 ENTWURF Beilage Nr. 26/2004 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für die von der Stadt Wien anzustellenden Kindergärtner/innen

Mehr

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vorblatt. Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Vorblatt Achtes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes A. Problem und Ziel Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 16. Wahlperiode Drucksache 16/236 31.01.2018 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes A. Problem und Ziel Am 16. Dezember

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4690 18. Wahlperiode 2016-09-29 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über den Aufbau der Bergbehörden Federführend

Mehr

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/4903 06.09.2012 G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis

Mehr

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Abschnitt 1 - Erlaubnis Wer die Berufsbezeichnung

Mehr

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen

Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Bananen Bundesrat Drucksache 27/14 30.01.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Verordnung über EU-Normen für Obst und Gemüse und zur Änderung der

Mehr

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg

INFO. Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg F:\_MERKBLÄTTER_\01_Regelwerke\M002_Ingenieurgesetz IngG-BW_2009-12-24.docx INFO Merkblatt Nr. 002 Stand: Dezember 2009 Ingenieurgesetz (IngG) von Baden-Württemberg Inhalt: Seite gültig ab 1... 2 01.01.1994

Mehr

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften

Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.

Mehr

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung

Gesetzentwurf. Der Bundesregierung 05.09.2018 Gesetzentwurf Der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz

Mehr

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal

Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Mecklenburg-Vorpommern: Das Dienstleistungsportal Gesetz zur Errichtung von Stellen mit der Bezeichnung Einheitlicher Ansprechpartner und zur Übertragung von Aufgaben auf die Wirtschaftskammern (Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1986 02.11.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gewährung einer Blindheitshilfe A. Problem

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1836 07.06.2016 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz

Mehr

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung

Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung Bundesrat Drucksache 585/16 11.10.16 Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen Fz Erste Verordnung zur Änderung der RfB-Verordnung A. Problem und Ziel Am 1. Januar 2016 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1626 6. Wahlperiode 05.03.2013 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Personalausweise

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1051 7. Wahlperiode 13.09.2017 GESETZENTWURF der Fraktionen der CDU und SPD Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes A

Mehr

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014

Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Die Senatorin für Finanzen Bremen, 27. November 2014 Herr Schneider, 30 1, Tel: 2183 Vorlage für die Sitzung des Senats am 16. Dezember 2014 Entwurf einer Änderung der Anordnung des Senats zur Übertragung

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 19/1195 19. Wahlperiode 22.01.2019 Änderungsantrag der Fraktion der SPD Zum Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Vergaberechts in Schleswig-Holstein

Mehr

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung

Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 17. Wahlperiode Drucksache 17/493 31.08.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung - BauO NRW)

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/586 21.08.2013 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Siebtes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes A. Problem und Ziel 76

Mehr

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S

F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T BGBl I S.629 Ä BGBl I S F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 11.06.1979 BGBl I S.629 Ä 06.01.2004 BGBl I S.2 ----------------------------------------------------------------- Erste Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Mehr

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher

GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes. Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Drucksache 14/343 26.11.2010 GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Ministergesetzes und beamtenrechtlicher Vorschriften

Mehr

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose GHBG

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose GHBG LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/15 01.06.2012 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose GHBG A Problem Das Gesetz

Mehr

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung

Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung Bundesrat Drucksache 56/13 31.01.13 Verordnung der Bundesregierung U Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung A. Problem und Ziel Mit der Richtlinie 2010/79/EU der Kommission

Mehr

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes

Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Bundesrat Drucksache 562/08 (Beschluss) 19.09.08 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 847. Sitzung am 19.

Mehr

Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden.

Zu den Kommunalwahlen 2019 soll das inklusive Wahlrecht in Baden-Württemberg eingeführt werden. Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 5784 20. 02. 2019 Gesetzentwurf der Fraktion der SPD Gesetz zur Einführung des inklusiven Wahlrechts in Baden-Württemberg A. Zielsetzung Zu

Mehr

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drs. 19/2103 Landtag 19. Wahlperiode 19.03.19 Mitteilung des Senats an die Bremische Bürgerschaft (Landtag) vom 19. März 2019 Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung

Mehr

Vorblatt der Beilagen

Vorblatt der Beilagen 2 1068 der Beilagen Vorblatt Probleme: Im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens Nr. 2000/2052 betreffend die Vereinbarkeit österreichischer Rechtsvorschriften betreffend den Beruf des Zahnarztes mit

Mehr

Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1

Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Vom 23. Februar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/ Wahlperiode SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/4063 18. Wahlperiode 2016-04-12 Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 1 Federführend:

Mehr

Bundesteilhabegesetzes. Vom

Bundesteilhabegesetzes. Vom 1 Sozialgesetzbuch ist das Saarland ( 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch). (1) Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Träger der Eingliederungshilfe Gesetz zur Ausführung

Mehr

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.3.2016 COM(2016) 138 final BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT über die Ausübung der auf die Kommission übertragenen Befugnis gemäß der

Mehr

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes

Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung. Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Blindenhilfegesetzes und zur Aufhebung der Medizinprodukte-Kostenverordnung Artikel 1 Änderung des Blindenhilfegesetzes Das Blindenhilfegesetz vom 8. Februar 1972 (GBl. S. 56),

Mehr

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil

E n t w u r f. A. Allgemeiner Teil Beilage zu IKD(BauR)-100747/5-2017-Hc Stand: 13. April 2017 E n t w u r f betreffend die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Aufzugsverordnung 2010 geändert wird (Oö. Aufzugsverordnungs-Novelle

Mehr

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 24.10.2018 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Förderung der Teilnahme an Früherkennungsuntersuchungen für Kinder A.

Mehr

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung Bundesrat Drucksache 407/17 23.05.17 Verordnung des Bundesministeriums des Innern In Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung A. Problem und Ziel Der Verordnungsentwurf dient der Anpassung

Mehr

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.

Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz

Mehr

Vorlage zur Beschlussfassung

Vorlage zur Beschlussfassung 18. Wahlperiode Drucksache 18/0542 15.09.2017 Vorlage zur Beschlussfassung Erstes Gesetz zur Änderung des Gesundheitsschulanerkennungsgesetzes Abgeordnetenhaus von Berlin 18. Wahlperiode Seite 2 Drucksache

Mehr

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/2036 7. Wahlperiode 18.04.2018 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes Bundesrat Drucksache 308/10 20.05.10 Gesetzesantrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Vk - In Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes A. Problem Den Freiwilligen Feuerwehren, den

Mehr

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Bundesrat Drucksache 537/14. Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Bundesrat Drucksache 537/14 05.11.14 Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz R Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters

Mehr

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung

Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung Entwurf einer Sechsten Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung A. Problem und Ziel Die mit Verabschiedung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode

Deutscher Bundestag Drucksache 14/ Wahlperiode Deutscher Bundestag Drucksache 14/898 14. Wahlperiode 03. 05. 99 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes A. Problem

Mehr

16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags 1 40221 Düsseldorf LANDTAG..,, NORORHlElN-'WES1lFAUEN : 16..

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Anpassung des anwaltlichen Berufsrechts an den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet A. Problem

Mehr

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/5420 19. Wahlperiode (zu Drucksache 19/4950) 31.10.2018 Unterrichtung durch die Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts Drucksache 19/4950

Mehr

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung

Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen: Berufsbezeichnung Page 1 of 6 Fundstelle: GVBl 2007, S. 237 714-2 Ingenieurgesetz (IngG) *) Vom 3. Dezember 2007 *) Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und

Mehr

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN 16. Wahlperiode Drucksache 16/13989 17.01.2017 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose A Problem

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/ GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1769 14.04.2016 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Konsolidierungshilfen

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung. für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge 16. Wahlperiode Drucksache 16/3103 HESSISCHER LANDTAG 16. 11. 2004 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Viertes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge Die Landesregierung

Mehr

Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes

Referentenentwurf. des Auswärtigen Amtes 18.07.2018 Referentenentwurf des Auswärtigen Amtes Entwurf eines Gesetzes für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union

Mehr

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Gesetz Nr. 1 8 7 5 zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie der Europäischen Union für die Berufe im Gesundheitswesen Vom 11. November 2015 Der Landtag des

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4088 6. Wahlperiode 17.06.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.

LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr. Beilage Nr. 26/2015 LG - 02556-2015/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx 2016 x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.:32014L0033] Gesetz, mit dem das

Mehr

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem

Mehr

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Mehr

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/1355 Landtag 18. Wahlperiode 22.04.2014 Mitteilung des Senats vom 22. April 2014 Gesetz zur Änderung von bau- und enteignungsrechtlichen Vorschriften sowie der Baumschutzverordnung

Mehr

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung

HESSISCHER LANDTAG. Gesetzentwurf der Landesregierung 19. Wahlperiode HESSISCHER LANDTAG Drucksache 19/4880 08. 05. 2017 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zu dem Abkommen zur dritten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik

Mehr

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes Bundesrat Drucksache 448/15 BRFuss 05.10.15 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - In Entwurf eines... Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes A. Problem und Ziel Durch das Gesetz zur Verbesserung

Mehr

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung

Fachbereich Haupt- und Personalamt. Beratungsfolge Beratungstermine Zuständigkeit Haupt- und Finanzausschuss Beratung Stadt Voerde (Niederrhein) Der Bürgermeister Drucksache Nr.: 817 Dezernat I Verfasser Frau Feldkamp Fachbereich Haupt- und Personalamt Öffentliche Sitzung Datum 03.02.2014 Finanzielle/Bilanzielle Auswirkungen

Mehr

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Bearbeitungsstand: 30.01.2014 8:32 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens

Mehr

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Gesetzentwurf. Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443. der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Deutscher Bundestag Drucksache 15/3443 15. Wahlperiode 29. 06. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/791 6. Wahlperiode 05.06.2012 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes A Problem und Ziel Gemäß

Mehr

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014

Deputationsvorlage für die Sitzung der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie (Land) am 13. März 2014 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - FB 01-30 - Bremen, 26. Februar 2014 Tel.: 361-6011 / 2577 (Herr Schöne / Herr Jäger) Tel.: 361-2575 / 9581 (Herr Dr. Lampe / Frau Sittauer) Deputation für Umwelt,

Mehr

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

GESETZENTWURF. der SPD-Landtagsfraktion. Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/1537 07.10.2015 GESETZENTWURF der CDU-Landtagsfraktion der SPD-Landtagsfraktion betr.: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2

INHALTSVERZEICHNIS. Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 1 INHALTSVERZEICHNIS Zusammenfassung Zuständiges Ressort / Betroffene Amtsstellen 2 I. Bericht der Regierung 3 1. Ausgangslage 3 2. Anlass / Notwendigkeit der Vorlage 4 3. Schwerpunkte der Richtlinien

Mehr