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- Paulina Sauer
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1 Pressemitteilung java.lang.nullpointerexception GESETZENTWURF der CDU- Landtagsfraktion: Gesetz zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes A. Problem und Ziel Das Saarländische Heilberufekammergesetz bedarf der Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Das Saarländische Richtergesetz soll aufgrund der Neuordnung der saarländischen Ministerien geändert werden. Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die Europäische Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 zur Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland moniert, dass in Deutschland die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin parallel allerdings mit unterschiedlichen Diplomen nach erfolgreichem Abschluss angeboten werden und zuwandernden Ärztinnen und Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachweisen können, nicht die gleiche Facharztbezeichnung zuerkannt wird wie den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinmedizinisch weitergebildet haben. Nach Auffassung der EU-Kommission widerspricht diese Dualität den EUrechtlichen Vorgaben. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass jeder Mitglied- oder Vertragsstaat lediglich einen allgemeinmedizinischen Ausbildungsgang im Sinne des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vorhalten darf. Würde die gerügte Dualität zwischen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und der Weiterbildung zur Fachärztin beziehungsweise zum Facharzt für Allgemeinmedizin beibehalten, wäre in Kürze mit einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes durch die EU-Kommission zu rechnen. Nach Einschätzung des Bundes und der Länder spricht sehr viel dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der Kommission folgen könnte. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes In 24a des Saarländischen Richtergesetzes ist die Zusammensetzung des Hauptrichterrates geregelt. Dieser besteht danach aus sieben Mitgliedern, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zwei von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gewählt werden. In Folge der Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, bei dem die Arbeitsgerichtsbarkeit ressortiert war, muss Hausanschrift: Franz-Josef-Röder-Straße Saarbrücken Pressesprecherin: Jasmin Glutting tel mobil fax j.glutting@cdu-fraktion-saar.de
2 auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in diese Regelung einbezogen werden. B. Lösung Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens wegen der Berufsbezeichnung der Ärzte haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, dass im Inland allgemeinmedizinisch weitergebildete Ärztinnen und Ärzte und Staatsangehörige der anderen EU- /EWR-Staaten, die eine allgemeinmedizinische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, dieselbe Gebietsbezeichnung führen dürfen. Die landesrechtlichen Bestimmungen zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin sollen in einer der Rechtsauffassung der Kommission Rechnung tragenden Weise umgestaltet werden. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes Die bisher geltende Zusammensetzung des Hauptrichterrates mit sieben Mitgliedern soll dahingehend geändert werden, dass diesem Gremium künftig neun Mitglieder angehören, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je ein Mitglied von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden. C. Alternativen Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Keine. D. Finanzielle Auswirkungen Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine. 2. Vollzugsaufwand Keine. E. Sonstige Kosten Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die bei der Ärztekammer des Saarlandes für die Zuerkennung/Änderung einer Gebietsbezeichnung entstehenden Kosten werden von den Antragstellerinnen oder Antragstellern im Rahmen der Gebührenordnung der Ärztekammer des Saarlandes übernommen. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes Keine. F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Keine. G e s e t z zur Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und des Saarländischen Richtergesetzes Vom Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Das Saarländische Heilberufekammergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 2003 (Amtsbl. S. 1770), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), wird wie folgt geändert: Abs. 6 wird wie folgt gefasst: (6) Wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl. EG Nr. 165 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung nachweist, erhält auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen a wird wie folgt gefasst: 26 a Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin (1) Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin; sie beträgt mindestens drei Jahre. Das Nähere über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin regelt die Ärztekammer des
3 Saarlandes in der Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin betreffenden Vorgaben der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung; sie kann längere Mindestzeiten festlegen. (2) Nach erfolgreichem Abschluss der Weiterbildung nach Absatz 1 erteilt die Ärztekammer des Saarlandes auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin. Wird für die allgemeinmedizinische Weiterbildung eine andere Gebietsbezeichnung einheitlich im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung eingeführt, ist diese Gebietsbezeichnung an Stelle der in Satz 1 genannten Bezeichnung zu führen. (3) Die Ärztekammer des Saarlandes rechnet auf Antrag die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin an, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaats vorgelegt wird, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder Vertragsstaats zur Ausführung von Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt ist. (4) Wer vor dem (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) aufgrund der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG in der jeweils geltenden Fassung die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen durfte, darf sie weiter führen. Personen, die die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen dürfen, erhalten auf Antrag die Berechtigung zur Führung der Gebietsbezeichnung nach Absatz 2. (5) Wer zum (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin begonnen und noch nicht abgeschlossen hat, führt diese nach den Bestimmungen des 26 a in der ab (einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages) geltenden Fassung zu Ende; die Ärztekammer des Saarlandes regelt in der Weiterbildungsordnung die Anrechnung der bereits abgeleisteten Weiterbildungszeiten. 3. Die 26b bis 26e werden aufgehoben. 4. In 1 Abs. 5, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 31 Abs. 4 werden die Wörter Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales jeweils durch die Wörter Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 6 Abs. 5 werden die Wörter für Wirtschaft jeweils durch die Wörter für Wirtschaft und Arbeit ersetzt. In 35 Abs. 1 werden die Wörter im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz gestrichen. Artikel 2 Das Saarländische Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1975 (Amtsbl. S. 566), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 2002 (Amtsbl. S. 930), wird wie folgt geändert: 1. In 3a Abs. 6 wird das Wort Erziehungsurlaub jeweils durch das Wort Elternzeit ersetzt a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: (1) Für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird bei dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales ein Hauptrichterrat gebildet, der aus neun Mitgliedern besteht. Fünf Mitglieder werden von den Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und jeweils ein Mitglied von den Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. In 1a werden die Wörter der Justiz und das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales durch die Wörter für
4 Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 4 Abs. 3 Nr. 2, 6, 24a Abs. 2, 42 Abs. 2 Satz 2 und in 69 Abs. 1 werden die Wörter der Justiz jeweils durch die Wörter für Justiz, Gesundheit und Soziales ersetzt. In 4 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter Inneres und Sport durch die Wörter Inneres, Familie, Frauen und Sport ersetzt. Artikel 3 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Das Saarländische Heilberufekammergesetz bedarf der Anpassung an gemeinschaftsrechtliche Vorgaben. Das Saarländische Richtergesetz soll aufgrund der Neuordnung der saarländischen Ministerien geändert werden. Änderung des Saarländischen Heilberufekammergesetzes Die Europäische Kommission hat in dem Vertragsverletzungsverfahren 1999/2065 zur Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG gegenüber der Bundesrepublik Deutschland moniert, dass in Deutschland die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin und die Weiterbildung zum Facharzt/zur Fachärztin für Allgemeinmedizin parallel allerdings mit unterschiedlichen Diplomen nach erfolgreichem Abschluss angeboten werden und zuwandernden Ärztinnen und Ärzten aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die den erfolgreichen Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin nachweisen können, nicht die gleiche Facharztbezeichnung zuerkannt wird wie den Ärztinnen und Ärzten, die sich in der Bundesrepublik Deutschland allgemeinmedizinisch weitergebildet haben. Auch im Saarland werden in der Allgemeinmedizin derzeit zwei Qualifikationsgänge vorgehalten: 1. Die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April Dieser Ausbildungsgang, der in den 26a bis e des Saarländischen Heilberufekammergesetzes geregelt ist und mindestens drei Jahre dauert, führt zur Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt. 2. Die fachärztliche Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin nach den 18 bis 26 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der als Satzung erlassenen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes. Dieser Weiterbildungsgang umfasst mindestens fünf Jahre und berechtigt nach erfolgreichem Abschluss zum Führen der Bezeichnung Facharzt/ Fachärztin für Allgemeinmedizin. Nach Auffassung der EU-Kommission widerspricht diese Dualität den EU-rechtlichen Vorgaben. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass jeder Mitglied- oder Vertragsstaat lediglich einen allgemeinmedizinischen Ausbildungsgang im Sinne des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG vorhalten darf. Würde die gerügte Dualität zwischen der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin beibehalten, wäre in Kürze mit einer Anrufung des Europäischen Gerichtshofes durch die EU-Kommission zu rechnen. Nach Einschätzung des Bundes und der Länder spricht sehr viel dafür, dass der Europäische Gerichtshof der Auffassung der Kommission folgen könnte. Zur Beendigung des Vertragsverletzungsverfahrens haben sich Bund und Länder daher darauf geeinigt, dass im Inland allgemeinmedizinisch weitergebildete Ärztinnen und Ärzte und Staatsangehörige der anderen EU-/EWR-Staaten, die eine allgemeinmedizinische Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben, dieselbe Gebietsbezeichnung führen dürfen. Die beabsichtigte Regelung zielt vor diesem Hintergrund darauf ab, die landesrechtlichen Bestimmungen zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin in einer der Rechtsauffassung der Kommission Rechnung tragenden Weise wie folgt umzugestalten: - Der bisher neben der Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin bestehende Ausbildungsgang in der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin entfällt. - Die spezifische
5 Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG erfolgt künftig als Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin. - Die Ärztekammer des Saarlandes wird verpflichtet, die allgemeinmedizinische Weiterbildung so zu regeln, dass sie mindestens den Anforderungen des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Dadurch wird es entbehrlich, die EUrechtlichen Vorgaben für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Saarländischen Heilberufekammergesetz im Einzelnen aufzuführen. Dies hat auch den Vorteil, dass bei künftigen Änderungen dieser Richtlinie nur noch die als genehmigungsbedürftige Satzung ausgestaltete Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes, nicht jedoch das Saarländische Heilberufekammergesetz geändert werden muss. EU-/EWR-Staatsangehörige mit im Ausland erfolgreich abgeschlossener spezifischer Ausbildung in der Allgemeinmedizin dürfen im Saarland bereits seit 29. November 2002 die Gebietsbezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin führen. Daher besteht hinsichtlich dieses Monitums der Europäischen Kommission im Saarland kein Handlungsbedarf; die unter Artikel 1 Nr. 1 vorgesehene Änderung dient lediglich der Klarstellung. Änderung des Saarländischen Richtergesetzes In 24a des Saarländischen Richtergesetzes ist die Zusammensetzung des Hauptrichterrates geregelt. Dieser besteht danach aus sieben Mitgliedern, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und zwei von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gewählt werden. Durch die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales, bei dem die Arbeitsgerichtsbarkeit ressortiert war, muss auch die Arbeitsgerichtsbarkeit in diese Regelung einbezogen werden. B. Im Einzelnen Artikel 1 Nummer 1 ( 26 Abs. 6 Saarländisches Heilberufekammergesetz) Klarstellung des Gewollten vor dem Hintergrund des vorstehend beschriebenen EUVertragsverletzungsverfahrens. Auf die Erläuterungen zu Nr. 2 wird verwiesen. Nummer 2 ( 26 a Saarländisches Heilberufekammergesetz) Bisher regeln die 26a bis e die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin in Umsetzung des Titels IV der Richtlinie 93/16/EWG. Aus den im allgemeinen Teil der Begründung dargestellten Gründen sollen die derzeit unterschiedlichen Ausbildungen zur Praktischen Ärztin oder zum Praktischen Arzt einerseits und zur Fachärztin für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt für Allgemeinmedizin andererseits vereinheitlicht werden. Die bisherige Dualität der beiden allgemeinmedizinischen Bildungsgänge wird beseitigt; die in den 26a bis e enthaltenen Regelungen über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zur Gebietsbezeichnung Praktischer Arzt oder Praktische Ärztin führen, sollen daher entfallen. Die Ausbildung (Weiterbildung) in der Allgemeinmedizin soll in Zukunft einheitlich zu der Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin führen. Die detaillierten Regelungen im Heilberufekammergesetz können auf einige wenige grundlegende Bestimmungen, die im neuen 26a enthalten sind, reduziert werden. Wie auch bei den anderen Weiterbildungsgängen soll das Nähere zur spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin künftig in der als Satzung zu erlassenden genehmigungsbedürftigen Weiterbildungsordnung der Ärztekammer des Saarlandes geregelt werden. Absatz 1 Als Konsequenz aus dem eingangs beschriebenen EU-Vertragsverletzungsverfahren wird die in der Richtlinie 93/16/EWG Europa rechtlich vorgeschriebene spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin
6 zukünftig nur noch in der Form der allgemeinmedizinischen Weiterbildung durchgeführt. Die Regelung verpflichtet die Ärztekammer des Saarlandes, die Weiterbildung im Gebiet Allgemeinmedizin in der Weiterbildungsordnung so zu regeln, dass sie mindestens den Anforderungen für die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin gemäß Titel IV der Richtlinie 93/16/EWG entspricht. Damit wird sicher gestellt, dass die einschlägigen EU-rechtlichen Vorgaben berücksichtigt werden. Die Ärztekammer des Saarlandes kann in ihrer Weiterbildungsordnung auch längere Mindestzeiten festlegen, was ermöglicht, wie bisher schon eine mindestens fünfjährige Weiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin vorzusehen. Absatz 2 stellt klar, dass der erfolgreiche Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin im Saarland einheitlich zur Berechtigung führt, die Bezeichnung Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Allgemeinmedizin zu führen. Der 106. Deutsche Ärztetag hat im Mai 2003 mit großer Mehrheit eine novellierte (Muster-)Weiterbildungsordnung beschlossen, wonach die Gebietsbezeichnung in der Allgemeinmedizin zukünftig Fachärztin oder Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin heißen soll. Eine Übernahme in das Satzungsrecht der Landesärztekammern scheitert jedoch daran, dass diese Gebietsbezeichnung noch im Widerspruch zu der Bezeichnung steht, die von der Bundesrepublik Deutschland bei der Europäischen Kommission notifiziert wurde. Durch die vorgesehene Formulierung wird sicher gestellt, dass nach einer Änderung der Notifikation der Gebietsbezeichnung bei der Europäischen Kommission das Führen der entsprechend geänderten Bezeichnung zulässig ist, ohne dass es einer erneuten Gesetzesänderung bedarf. Absatz 3 entspricht inhaltlich der derzeitigen Regelung des 26 d. Absatz 4 enthält eine Übergangsregelung für diejenigen Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung die Bezeichnung Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt führen dürfen. Für diese wird ein Wahlrecht eingeführt. Sie dürfen auch künftig die betreffenden Bezeichnungen führen; allerdings haben sie auch die Möglichkeit, auf Antrag die fachärztliche Bezeichnung zu führen. Hierdurch werden insbesondere die inländischen Ärztinnen und Ärzte ihren Berufskollegen und - kolleginnen gleich gestellt, die als Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum bereits seit 29. November 2002 die fachärztliche Gebietsbezeichnung führen dürfen (vgl. 26 Abs. 6 SHKG). Absatz 5 Ärztinnen und Ärzte, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach den aufzuhebenden Regelungen der 26a bis e begonnen, aber an diesem Tag noch nicht abgeschlossen haben, müssen ihre Ausbildung als allgemeinmedizinische Weiterbildung fortführen. Dies ist deshalb zwingend erforderlich, weil dieser Personenkreis nur noch auf diese Art und Weise eine EU-konforme spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin abschließen kann. Gleichzeitig wird die Ärztekammer des Saarlandes verpflichtet, in der Weiterbildungsordnung Regelungen über die Anrechnung von Ausbildungszeiten zu treffen, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes liegen; sie wird hierbei im Rahmen des Vertrauensschutzes auf die besonderen Belange der betreffenden Ärztinnen und Ärzte Rücksicht zu nehmen und weitgehende Anrechungsmöglichkeiten vorzusehen haben. Nummer 3 ( 26 b bis 26 e Saarländisches Heilberufekammergesetz) Es handelt sich um eine Folgeänderung aus Nummer 2. Nummer 4 ( 1 Abs. 5, 4 Abs. 2, 6 Abs. 5, 26 Abs. 2, 28 Abs. 2, 31 Abs. 4, 35 Abs. 1 Saarländisches Heilberufekammergesetz) Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die
7 durch die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales unter Übertragung von Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales auf das frühere Ministerium für Wirtschaft und durch die dadurch verbundenen Änderungen der Ressortbezeichnungen notwendig geworden sind. Artikel 2 Nummer 2 ( 24 a Abs. 1 und 5 Saarländisches Richtergesetz) a) Die bisher geltende Zusammensetzung des Hauptrichterrates mit sieben Mitgliedern soll dahingehend geändert werden, dass diesem Gremium künftig neun Mitglieder angehören, von denen fünf von den Richterinnen und Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit und je ein Mitglied von den Richterinnen und Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gewählt werden. b) Da im Hauptrichterrat bisher kein Mitglied der Arbeitsgerichtsbarkeit vertreten war, war es notwendig, eine Regelung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Stufenvertretung zu treffen. Durch die in Nummer 2 a) nunmehr vorgesehene Zusammensetzung des Hauptrichterrates ist dies nicht mehr erforderlich. Nummern 1 und 3 ( 1a, 3a Abs. 6, 4 Abs. 3 Nr. 2, 6, 24a Abs. 2, 42 Abs. 2 Satz 2, 69 Abs. 1 Saarländisches Richtergesetz) Bei diesen Änderungsnummern handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die durch bundesgesetzliche Änderungen bzw. die Zusammenlegung des bisherigen Ministeriums der Justiz mit Teilen des früheren Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales und der dadurch verbundenen Änderung der Ressortbezeichnung notwendig geworden sind. Artikel 3 Die Vorschrift regelt das In-Kraft-Treten.
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