LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes A Problem und Ziel Gemäß 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392), haben blinde und hochgradige sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Blindheit oder die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Landesblindengeld. Nach bisher geltendem EU-Recht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Systeme auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) waren Leistungen der Länder an blinde Menschen über eine Sonderregelung von dem grundsätzlichen Anspruch abhängig Beschäftigter auf gleiche Ansprüche aus Systemen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Trotzdem vertrat die EU-Kommission die Auffassung, dass dieser Ausschluss gegen europäisches Recht verstößt, weil Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Staatenlose sowie Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig sind, die gleichen sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten müssen. Seit dem 1. Mai 2010 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgelöst worden (Artikel 91 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 97 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Diese Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten.

2 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) hatte bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Umlaufbeschluss vom 17. Februar 2010 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorrang vor landesrechtlichen Bestimmungen habe und damit das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in den entsprechenden Fällen bedeutungslos sei und dass bei den Vollzugsbehörden der Länder eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung sichergestellt werde. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde der Europäischen Kommission übermittelt. Trotzdem hat die Kommission am 30. April 2010 eine Vertragsverletzungsklage eingereicht. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (Rechtssache C-206/10) im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV verstößt die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Landesgesetzen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde das Wohnsitzerfordernis für den Bezug von Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlen sind, aufgehoben. Zudem unterliegt nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Beschäftigungslandprinzip). Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr für alle Personen an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß 1 Absatz 1 Landesblindengeldgesetz angeknüpft werden kann. Daher sind Regelungen zur Exportierbarkeit des Landesblindengeldes erforderlich. Um sicherzustellen, dass mit der europarechtlich bedingten Schaffung neuer Leistungstatbestände keine Doppelleistungen entstehen (zum Beispiel aufgrund nationaler Rechtsvorschriften im europäischen Heimatland der Bürgerin oder des Bürgers), muss die Ausschlussvorschrift des Landesblindengeldgesetzes ergänzt werden. B Lösung Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 notwendigen Änderungen zur Exportierbarkeit des Landesblindengeldes in das Landesblindengeldgesetz eingearbeitet. Zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfolgt die europarechtskonforme Anpassung des Landesblindengeldgesetzes bezogen auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Form, dass auf die Verordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/791 Außer den Regelungen zur Exportierbarkeit des Landesblindengeldes werden weitere klarstellende Änderungen im Landesblindengeldgesetz vorgenommen, die sich in der praktischen Anwendung ergeben haben. Neben redaktionellen Anpassungen soll eine Vorschrift aufgenommen werden, die es den für die Umsetzung des Landesblindengeldes zuständigen Landkreisen und kreisfreien Städten im Fall des Todes einer leistungsberechtigten Person erleichtert, unrechtmäßig geflossenes Landesblindengeld zurück zu erhalten. C Alternativen Keine. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Notwendigkeit dieser Regelung wurde gemäß 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II geprüft. Mit der Gesetzesänderung setzt die Landeregierung höherrangiges Recht der Europäischen Union um. Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar gilt, ist die Änderung des Landesblindengesetzes mit Blick auf die Verurteilung der Bundesrepublik wegen Vertragsverletzung und zur Vermeidung von Sanktionen (Zwangsgeld) notwendig im Sinne von 3 Absatz 1 GGO II. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Zur Anzahl der potentiell Leistungsberechtigten können keine Angaben gemacht werden. In Betracht kommen kann aber nur eine äußerst geringe Anzahl von Einzelfällen. Ausgehend von der Annahme, dass zwei Leistungsberechtigte pro Jahr von der neuen Regelung profitieren, fallen jährliche Mehrkosten in Höhe von ,00 Euro (430,00 Euro x 12 x 2) an. Diese Mehraufwendungen werden durch den bestehenden Haushaltsansatz abgedeckt. 2. Vollzugsaufwand Keiner. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 3

4 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode DER MINISTERPRÄSIDENT Schwerin, den 5. Juni 2012 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes Sehr geehrte Frau Präsidentin, als Anlage übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 5. Juni 2012 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung des Ministerpräsidenten Lorenz Caffier 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/791 ENTWURF eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengeldgesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Landesblindengeldgesetz vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mecklenburg-Vorpommern haben, erhalten Landesblindengeld, soweit die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom , S. 1, ABl. L 200 vom , S. 1, ABl. L 204 vom , S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom , S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder andere Rechtsakte der Europäischen Union dies vorsehen. b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5. c) In dem neuen Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter Soziales und Gesundheit durch die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales ersetzt. d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: (6) Zur Feststellung der Blindheit und der hochgradigen Sehbehinderung für den in Absatz 2 benannten Personenkreis kann das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch Verwaltungsvorschrift weitere Nachweise zulassen Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 5

6 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode 3. 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: 4. in den Fällen des 1 Absatz 2 einen gleichartigen Anspruch nach ausländischen Rechtsvorschriften hat wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Eine Änderung, die sich auf die Höhe des Landesblindengeldes auswirkt, ist mit Ablauf des Monats zu berücksichtigen, in der sie eingetreten ist; dies gilt nicht für die gesetzliche Änderung der Höhe der Beträge des Pflegegeldes nach 37 Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. b) Folgender Satz 4 wird angefügt: 3 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 bleibt unberührt wird wie folgt gefasst: 9 Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeit (1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden vom Land wahrgenommen. Zuständige Behörde ist das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales. Zur Durchführung der Aufgaben werden die Landkreise und kreisfreien Städte herangezogen. Sie entscheiden im eigenen Namen. Das Ministerium kann Weisungen erteilen. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern erlässt den Widerspruchsbescheid. (2) Für den Personenkreis des 1 Absatz 1 ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Landkreise und kreisfreien Städte können ihre Aufgaben auf andere Landkreise und kreisfreie Städte durch öffentlich-rechtlichen Vertrag nach 165 der Kommunalverfassung übertragen. Hält sich der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch in einer stationären Einrichtung im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes auf, so ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in dessen oder deren Bereich der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch zum Zeitpunkt der Aufnahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat; 109 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/791 (3) Für den Personenkreis des 1 Absatz 2 ist zuständig 1. in Angelegenheiten, die sich auf eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit beziehen, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich die Beschäftigung oder die selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, 2. in Angelegenheiten, die sich auf den Sitz eines Unternehmens beziehen, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seinen Sitz hat oder hatte. (4) Das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales wird ermächtigt, seine Zuständigkeit durch Rechtsverordnung auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu übertragen. 6. Dem 10 wird folgender Satz angefügt: Für nach dem Tod der leistungsberechtigten Person erbrachte Geldleistungen gilt 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 7

8 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeiner Teil I. Notwendigkeit und Ziel des Gesetzes Mit dem Gesetzentwurf soll das Gesetz über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) geändert werden. Gemäß 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Landesblindengeld (Landesblindengeldgesetz - LBlGG M-V) vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 392), haben blinde und hochgradige sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Blindheit oder die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Anspruch auf Landesblindengeld. Nach bisher geltendem EU-Recht (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Systeme auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) waren Leistungen der Länder an blinde Menschen über eine Sonderregelung von dem grundsätzlichen Anspruch abhängig Beschäftigter auf gleiche Ansprüche aus Systemen der sozialen Sicherheit ausgeschlossen. Trotzdem vertrat die EU-Kommission die Auffassung, dass dieser Ausschluss gegen europäisches Recht verstößt, weil Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Staatenlose sowie Flüchtlinge mit Wohnort im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates, die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt oder selbstständig tätig sind, die gleichen sozialen Vergünstigungen wie inländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten müssen. Seit dem 1. Mai 2010 ist die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 abgelöst worden (Artikel 91 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 97 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009). Diese Verordnung entfaltet unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz der Länder (ASMK) hatte bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 mit Umlaufbeschluss vom 17. Februar 2010 mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass diese Vorrang vor landesrechtlichen Bestimmungen habe und damit das Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts in den entsprechenden Fällen bedeutungslos sei und dass bei den Vollzugsbehörden der Länder eine entsprechende europarechtskonforme Auslegung sichergestellt werde. Der Inhalt dieses Beschlusses wurde der Europäischen Kommission übermittelt. Trotzdem hat die Kommission am 30. April 2010 eine Vertragsverletzungsklage eingereicht. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Mai 2011 (Rechtssache C-206/10) im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV verstößt die Anspruchsvoraussetzung des gewöhnlichen Aufenthaltes in den Landesgesetzen gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/791 Durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde das Wohnsitzerfordernis für den Bezug von Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlen sind, aufgehoben. Zudem unterliegt nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates (Beschäftigungslandprinzip). Obwohl die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unmittelbar gilt, ist die Änderung des Landesblindengesetzes mit Blick auf die Verurteilung der Bundesrepublik wegen Vertragsverletzung und zur Vermeidung von Sanktionen (Zwangsgeld) notwendig. Dies hat zur Folge, dass hinsichtlich der Anspruchsberechtigung auf Landesblindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr für alle Personen an die Voraussetzung des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß 1 Absatz 1 Landesblindengeldgesetz angeknüpft werden kann. Daher sind Regelungen zur Exportierbarkeit des Landesblindengeldes erforderlich. Dagegen bleibt es bei den rein innerdeutschen Fallgestaltungen (zum Beispiel im Verhältnis zwischen Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg) bei den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen, die regelmäßig auf den Wohnsitz beziehungsweise auf den gewöhnlichen Aufenthalt abziehen. Hier bestehen keine europarechtlichen Vorgaben, sodass die Länder im Rahmen der föderalen Struktur in Deutschland jeweils selbst über die Anspruchsvoraussetzungen für das Landesblindengeld entscheiden. Darüber hinaus werden weitere klarstellende Regelungen vorgenommen, die sich in der bisherigen praktischen Anwendung des Gesetzes ergeben haben. II. Inhaltliche Schwerpunkte Schwerpunkt der Gesetzesänderung ist die Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Die europarechtskonforme Anpassung des Landesblindengeldgesetzes erfolgt bezogen auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der Form, dass auf diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung verwiesen wird. Da für diese Fälle europarechtlich bedingt neue Leistungstatbestände geschaffen werden, muss zur Vermeidung von Doppelleistungen (zum Beispiel aufgrund gleichartiger nationaler Rechtsvorschriften im europäischen Heimatland der Bürgerin oder des Bürgers) auch die Ausschlussvorschrift des Landesblindengeldgesetzes ergänzt werden. Mit den übrigen Änderungen erfolgen Klarstellungen sowie Vereinfachungen bezüglich des Verfahrens zur Rückholung zu Unrecht geflossener Landesblindengeldleistungen nach dem Tod einer leistungsberechtigten Person für die Landkreise und kreisfreien Städte. 9

10 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 Zu Buchstabe a In 1 Absatz 2 werden die erforderlichen gesetzlichen Neuregelungen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit geschaffen. Anspruchsberechtigte Personen sind danach insbesondere blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die zwar keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, aber ihren Wohnsitz in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben und in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt sind oder hier eine selbständige Tätigkeit ausüben (sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger) sowie deren Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) mit einem abgeleiteten Anspruch auf Landesblindengeld, soweit sie die sonstigen Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllen. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung. Zu Buchstabe c Die Behördenbezeichnung ist an den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 anzupassen. Zu Buchstabe d Die Änderung soll sicherstellen, dass das Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales in den Fällen, in denen EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in Mecklenburg-Vorpommern Landesblindengeld beantragen, Verwaltungsvorschriften zur Feststellung beziehungsweise Anerkennung der Blindheit und der hochgradigen Sehbehinderung erlassen kann, wenn eine Feststellung der Blindheit oder hochgradigen Sehbehinderung nicht durch einen Nachweis nach Absatz 5 Satz 1 möglich ist. 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/791 Zu Nummer 2 Die Regelung wird redaktionell angepasst und es wird klargestellt, dass auch bei hochgradig sehbehinderten Menschen in stationären oder teilstationären Einrichtungen das Landesblindengeld erst vom ersten Tag des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, abgesenkt wird. Zu Nummer 3 Wegen der europarechtlich bedingten Schaffung neuer Leistungstatbestände muss die Bestimmung zum Ausschluss des Anspruches auf Landesblindengeld beim gleichzeitigen Bezug von gleichartigen Leistungen nach ausländischen Rechtsvorschriften ergänzt werden. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Mit der Neufassung des Satzes 3 wird klargestellt, dass sich nicht nur eine Änderung der Sehschärfe mit Ablauf des Monats auf die Höhe des Landesblindengeldes auswirkt, in der sie eingetreten ist, sondern alle Änderungen mit Ablauf des Monats zu berücksichtigen sind, in dem sie eingetreten sind, (das heißt die Anrechnung anderer Leistungen, zum Beispiel Pflegestufe, Volljährigkeit). Hingegen wirkt sich die bloße Veränderung der Leistungshöhe der jeweiligen Pflegestufe durch Gesetz unmittelbar aus. Zu Buchstabe b Davon unberührt bleibt die Regelung bei Heimaufenthalt. Dies gilt sowohl für blinde als auch für hochgradig sehbehinderte Menschen. Zu Nummer 5 Wegen der besseren Systematik wurde der 9 stärker als bisher untergliedert. Im Absatz 1 Satz 6 wird eine Anpassung an die mit Artikel 1 18 des Aufgabenzuordnungsgesetzes vom 12. Juli 2010 getroffene Regelung vorgenommen. In den Absätzen 1 und 4 wird jeweils die Behördenbezeichnung an den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 18. November 2011 angepasst. Der Absatz 3 regelt die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte für die Sachverhalte, die sich aufgrund der Umsetzung der europarechtlichen Vorschriften ergeben. 11

12 Drucksache 6/791 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Zu Nummer 6 In der Praxis hat sich erwiesen, dass der Tod einer leistungsberechtigten Person nicht immer zeitnah angezeigt wird. In der Folge laufen die Zahlungen unrechtmäßig weiter und es kommt zu einer Überzahlung. Entsprechend den Regelungen des 118 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch werden Zahlungen, die nach dem Tod der leistungsberechtigten Person unrechtmäßig geleistet wurden, unter Vorbehalt gestellt. Das Geldinstitut hat diese Leistungen an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt zurück zu überweisen, wenn diese als zu Unrecht erbracht zurückgefordert werden. Weiterhin sind Personen, die diese unrechtmäßig erbrachten Leistungen nach dem Tod der leistungsberechtigten Person erhalten haben, zur Erstattung verpflichtet. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. 12

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