16/ 1932.~. ßg ',VORLAGE. Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf

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1 Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke MdL Platz des Landtags Düsseldorf LANDTAG..,, NORORHlElN-'WES1lFAUEN : 16.. 'WAHLPERIODE ',VORLAGE 16/ 1932.~. ßg 27 Mal 2014 Seite 1 von 1 Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Landesregierung hat den Entwurf einer Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht beschlossen. Die Verordnung enthält Vorschriften, die unter 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706),fallen. Die Landesregierung hat beschlossen, die Verordnung vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses zu dem Entwurf der Verordnung auszufertigen. Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung. Ich gehe davon aus, dass der Ausschuss für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr zu hören sein wird. Mit freundlichen Grüßen Die Stellvertreteri der Ministerpräsidentin Stadttor Düsseldorf Postanschrift: Düsseldorf Telefon poststelle@stk.nrw.de

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3 91 Auf Grund Dritte V ero rdn ung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem. Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht Vom 2014 des 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist - insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags - und des 22 Absatz 4 Satz 2 des Bundesfemstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) verordnet die Landesregierung: Artikel 1 7 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßenrecht und Eisenbahnkreuzungsrecht vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 125), die zuletzt durch Verordnung vom 27. November 2012 (GV. NRW. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift werden das Komma und das Wort "Berichtspflichten" gestrichen. 2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Düsseldorf, den 2014 Die Landesregierung N ordrhein-westfalen Die Ministerpräsidentin Der Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr

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5 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Straßen recht und Eisenbahnkreuzungsrecht Begründung A. Allgemeines Die Befristungsregelung wird gemäß Beschluss A (1) zu TOP 32 der Kabinettsitzung vom 20. Dezember 2011 aufgehoben. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Die Berichtspflicht über die Erfahrungen mit der Verordnung kann aus folgenden Gründen künftig entfallen: Mit Erlass der Verordnung am 26. Januar 2010 sind drei Zuständigkeitsverordnungen - Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975, Verordnung zur Ausführung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 10. Februar 2004 und die Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen Verwaltungsbehörden vom 13. November zusammengefasst worden. Die Bestimmungen dieser drei Verordnungen waren bereits im Jahr 2009 evaluiert und der Landesregierung dazu berichtet worden. Die Berichte kamen zu dem Ergebnis, dass die Zuständigkeitszuweisungen sachlich gerechtfertigt und bundesgesetzliche Ermächtigungen der Delegation von der obersten Landesstraßenbaubehörde zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse auf den Landesbetrieb Straßenbau NRW, die Bezirksregierungen und die Gemeinden ausgeschöpft worden sind. Eine Ausnahme bildeten die Befugnisse zur Planfeststellung und Plangenehmigung von Bundesfernstraßen, für die die Zuständigkeiten zu diesem Zeitpunkt aufgrund zweier Modellprojekte zersplittert war: Für den Regierungsbezirk Detmold lagen die Zuständigkeiten bei der Bezirksregierung Detmold, für den Regierungsbezirk Düsseldorf hingegen beim Landesbetrieb Straßenbau NRW. Das für Straßenwesen zuständige Ministerium war als oberste Landesstraßenbaubehörde Planfeststellungsbehörde für die übrigen Landesteile. Die Aufgabe der Anhörung lag bei den Bezirksregierungen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Düsseldorf, in dem der Landesbetrieb Straßenbau NRW auch die Anhörungen durchführte. Zur Evaluierung dieser Pilotprojekte sah die Verordnung eine eigenständige Berichtspflicht zum 30. Juni 2010 vor. Als Ergebnis der Evaluation der beiden Modellprojekte zum 30. Juni 2010 wurde insbesondere wegen der höheren Akzeptanz der Entscheidungen, wenn die den Plan aufstellende Behörde nicht identisch' mit der Planfeststellungsbehörde ist, die

6 Verordnung 'am 15. Februar 2011 dahingehend geändert, dass landesweit die Aufgaben der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde für Bundesfernstraßen auf die Bezirksregierungen für ihren jeweiligen Regierungsbezirk übertragen wurden. Durch eine weitere Änderungsverordnung vom 27. November 2012 wurde noch eine Regelung angefügt, dass für den Fall, dass ein Vorhaben die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksregierungen berührt, die zuständige Bezirksregierung von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium bestimmt wird. Weitere Änderungen der Bestimmungen über die Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Bundesfernstraßen sind nicht zu erwarten: Die sich bereits in der Modellphase gezeigten Synergieeffekte durch das Entfallen der Arbeitsschritte "Erstellen des Vorlageberichts" und "Einarbeitung von Mitarbeitern einer anderen Behörde" bei einer Zusammenlegung der Anhörungs- und Planfeststellungsbefugnissen in einer Hand, haben sich nach der Übertragung der Planfeststellungszuständigkeit auf die Bezirksregierungen weiter bestätigt. Auch die Entscheidung, die Anhörungs- und Planfeststellungsbefugnisse bei den Bezirksregierungen zusammenzuführen, war erfolgreich. Insbesondere die Ereignisse um das Bauvorhaben "Stuttgart 21" haben gezeigt, dass eine Trennung von Vorhabenträger einerseits und Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde andererseits im Hinblick auf die Akzeptanz der Entscheidung durch die Bürger geboten ist. Daneben war die Einschätzung zutreffend, dass die notwendige Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange in der Anhörungs- und Planfeststellungsphase im Rahmen der Bezirksregierungen als Bündelungsbehörden leichter und schneller möglich ist. Die Delegation der Planfeststellungszuständigkeiten auf die Bezirksregierungen war daher ein Erfolg und wird nach wie vor befürwortet. Auch der Fortbestand der übrigen in der Verordnung geregelten Zuständigkeitszuweisungen ist für eine geordnete Wahrnehmung der dem Land Nordrhein-Westfalen bundesgesetzlich zugewiesener Aufgaben weiterhin notwendig. Zu Artikel 2: Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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