Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung.
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- Caroline Solberg
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1 Die Ministerpräsidentin des Landes Nordrhein-Westfalen Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen Frau Carina Gödecke Md L Platz des Landtags Düsseldorf 18. November 2014 Seite 1 von 1 Entwurf einer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen - ZustVO Tierschutz NRW) Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, die Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen - ZustVO Tierschutz NRW) beschlossen. Die Verordnung enthält Vorschriften, die unter 5 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), fallen. Die Landesregierung hat beschlossen, die Verordnung vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses zu dem Entwurf der Verordnung auszufertigen. Als Anlage übersende ich 60 Exemplare des Verordnungsentwurfs mit Begründung. Ich gehe davon aus, dass der Ausschuss für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu hören sein wird. Mit freundlichen Grüßen Stadttor Düsseldorf Postanschrift: Düsseldorf Telefon poststelle@stk.nrw.de
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3 Gliederungsnummer 7834 Verordnung ~ber Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts (Zuständigkeitsverordnung Tierschutz Nordrhein-Westfalen ZustVO Tierschutz NRW) Vom Auf Grund des - 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist und insoweit nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses des Landtags, - 8 Absatz 4 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBI. I S. 900), - 13b Satz 5 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), der durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBI. I S. 2182) eingefügt worden ist, und - 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 602) verordnet die Landesregierung: 1 Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde Die Kreisordnungsbehörde ist zuständige Behörde 1. im Sinne des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBI. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung und aller auf Grund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung, 2. nach 6 Absatz 3 Satz 2, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2 Nummer 4, 9 Absatz 2 und 3, 11 Absatz 1 Satz 2, 13 Absatz 2 Satz 1, 16 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 3 und 29 Absatz 2 Satz 4 der Tierschutz Versuchstierverordnung vom 1. August 2013 (BGBI. I S. 3125,3126) in der jeweils geltenden Fassung,
4 3. nach den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Tierschutzgesetzes sowie den Europäischen Übereinkommen über den Schutz von Tieren, 4. nach 1 Absatz 2 des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist. 2 Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) ist zuständige Behörde 1. nach 8 Absatz 1 Satz 1, 8a Absatz 1 und 3, 15 Absatz 1 Satz 2 und 16a Absatz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes, 2. im Sinne der Tierschutz-Versuchstierverordnung, 3. nach 13 Absatz 1 Nummer 1 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I S. 2982) in der jeweils geltenden Fassung, 4. nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und c, Absatz 2 und Absatz 7 sowie Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe d und e der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABI. L 303 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 5. im Sinne der Hufbeschlagverordnung vom 15. Dezember 2006 (BGBI. I S. 3205) in der jeweils geltenden Fassung, 6. im Sinne der Hufbeschlag-Anerkennungsverordnung vom 10. März 2009 (BGBI. I S. 485) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in dieser Verordnung keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist.
5 3 Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz ist zuständige Behörde 1. nach 16f des Tierschutzgesetzes und 2. nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/ Zuständigkeiten des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen ist zuständig für die Zusammenfassung und Übermittlung der Meldungen an das Bundesministerium nach 2 der Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 12. Dezember 2013 (BGBI. I S. 4145) in der jeweils geltenden Fassung. 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zum Schutz freilebender Katzen gemäß 13b Satz 1 bis 4 des Tierschutzgesetzes wird auf die Kreisordnungsbehörden übertragen. 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierschutzgesetz wird, soweit es sich um Zuwiderhandlungen gegen 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit 44 Absatz 2 Nummer 2 und Nummer 11 bis 15 der Tierschutz-Versuchstierverordnung und Zuwiderhandlungen gegen 18 Absatz 1 Nummer 11 und 12 des Tierschutzgesetzes handelt, auf das Landesamt, im Übrigen auf die Kreisordnungsbehörden übertragen.
6 (2) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach 9 des Hufbeschlaggesetzes vom 19. April 2006 (BGBI. I S. 900) in der jeweils geltenden Fassung. 7 Seh I ussvorseh riften (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 (GV. NRW. S. 508), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 854) geändert worden ist, außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerpräsidentin Hannelore Kraft Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz Johannes Remmel
7 Begründung I. Allgemeiner Teil: Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit im Tierschutzrecht sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf diesem Gebiet bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Zuständigkeiten für Aufgaben, die von übergeordneter Bedeutung sind oder für Aufgaben, die eine besondere Sachkenntnis erfordern, die nicht bei allen Kreisen oder kreisfreien Städten vorgehalten werden kann, sind auf die obere oder oberste Landesbehörde zu übertragen. Aufgrund zahlreicher Änderungen in den Rechtsnormen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts wird die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 durch eine neue Zuständigkeitsverordnung abgelöst. Die neue Verordnung enthält den Wortlaut der zum Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Fassung. Darüber hinaus sind Änderungen eingefügt, die sich durch Änderungen oder Ergänzungen der in Bezug genommenen im Folgenden genannten bundesrechtlichen oder europäischen Regelungen ergeben haben. Am 9. November 2010 ist die Richtlinie 201 0/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (Versuchstierrichtlinie) in Kraft getreten. Für eine 'Umsetzung durch die Mitgliedstaaten, den Erlass von Ermächtigungsgrundlagen für eine Verordnung, in der weitere allgemeine und besondere Regelungen für die Durchführung von Tierversuchen und alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten getroffen werden, sowie zur Ergänzung und Änderung weiterer Vorschriften wurde das Tierschutzgesetz novelliert. Auf Grundlage der neuen Verordnungsermächtigungen im Tierschutzgesetz wurde die Tierschutz-Versuchstierverordnung für die Überführung bereits bestehender Vorschriften und die Umsetzung von Regelungen der Richtlinie 2010/63/EU erlassen. Des Weiteren ist am 8. Dezember 2009 die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung in Kraft getreten. Die Vorschriften dieser Verordnung erforderten insbesondere im Hinblick auf die Sanktionen zu Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 eine Anpassung der bislang geltenden Tierschutz-Schlachtverordnung. Zur Durchführung der EU-Verordnung wurden die bislang geltenden Regelungen durch Novellierung der Tierschutz-Schlachtverordnung angepasst. 11. Besonderer Teil: Zu 1: 1 bestimmt wie bisher die Zuständigkeiten der Kreisordnungsbehörde (KOB) für die Durchführung aller Amtshandlungen aus den dort aufgezählten Rechtsnormen. Es besteht eine grundsätzliche Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde. Zu Nummer 1: Wie bereits in der zum Zeitpunkt der Aufhebung geltenden Fassung obliegt die Zuständigkeit für die Durchführung des Tierschutzgesetzes und die Durchfüh-
8 rung aller aufgrund dessen erlassener Rechtsvorschriften grundsätzlich der KOB. Ungeachtet der Zuständigkeitsregelungen des Landesamtes in Bezug auf Tierversuche nach 2 Nummer 1 und 2 der vorliegenden Verordnung obliegt die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überwachung von Tierversuchen, von Haltungen von Versuchstieren sowie von Versuchstierzuchten nach dem Tierschutzgesetz der KOB. Zu Nummer 2: Ungeachtet der Zuständigkeitsregelungen des Landesamtes in Bezug auf Tierversuche nach 2 Nummer 1 und 2 der vorliegenden Verordnung obliegt die Zuständigkeit im HinblicK der Überwachung von Tierversuchen, von Haltungen von Versuchstieren sowie von Versuchstierzuchten nach dem Tierschutzgesetz der KOB. In diesem Sinne wird die KOB ermächtigt, sich für die in 1 Nummer 2 genannten Sachverhalte Aufzeichnungen bzw. Nachweise vorlegen bzw. erbringen zu lassen. Des Weiteren wird die KOB ermächtigt, Ausnahmen an die Anforderungen der Sachkunde zur Durchführung eines Tierversuchs zu genehmigen. Zu Nummer 3: Nummer 3 beinhaltet die Rechtsnormen der Nummer 2 und 3 der Zuständigkeitsverordnung vom 26. September Da mehrere Europäische Übereinkommen im Bereich des Tierschutzes bestehen, wurden diese unter "Europäische Übereinkommen über den Schutz von Tieren" aus Gründen der Vollständigkeit zusammengefasst. Es handelt sich bei diesen Übereinkommen um Verträge des Europarates aus den 60er bis 80er Jahren auf völkerrechtlicher Grundlage, mit denen vor allem die Einbeziehung von Ländern außerhalb der damaligen europäischen Gemeinschaften erzielt werden sollte. Es handelt sich bei diesen Übereinkommen um: das Europäische Übereinkommen vom über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport, das Europäische Übereinkommen vom zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen, das Europäische Übereinkommen vom über den Schutz von Sch lachttieren, das Europäische Übereinkommen vom zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere und das Europäische Übereinkommen vom zum Schutz von Heimtieren Zu Nummer 4: Nummer 3 dient der KlarsteIlung, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes nach 1 Absatz 2 bei den zuständigen Landesbehörden und somit vom Grundsatz bei der KOB liegt.
9 Zu 2: 2 bestimmt die Zuständigkeiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (Landesamt) für die Durchführung aller Amtshandlungen aus den dort aufgezählten Rechtsnormen, die von übergeordneter Bedeutung sind oder für Aufgaben, die einen besonderen Sachverstand erfordern, der nicht bei allen Kreisen oder kreisfreien Städten vorgehalten werden kann. Zu Nummer 1 und 2: Die Nummer 1 und 2 übertragen die Zuständigkeiten nach dem Tierschutzgesetz und nach der Tierschutz-Versuchstierverordnung für die Entgegennahme eines Antrages auf Genehmigung eines Tierversuchsvorhabens, für das Verfahren der Erteilung der Genehmigung zur Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren sowie für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen von Versuchsvorhaben auf das Landesamt. In diesem Sinne wird ebenso die Zuständigkeit für die Untersagung der Durchführung von anzuzeigenden Versuchsvorhaben sowie die Berufung der Kommission nach 15 auf das Landesamt übertragen. Ungeachtet dessen obliegt die Zuständigkeit im Hinblick auf die Überwachung von Tierversuchen, von Haltungen von Versuchstieren sowie von Versuchstierzuchten nach dem Tierschutzgesetz der KOB. Zu Nummer 3: Nummer 3 überträgt die Zuständigkeiten nach der Tierschutz Schlachtverordnung für die befristete behördliche Zulassung von Betäubungsoder Tötungsverfahren zum Zweck ihrer Erprobung auf das Landesamt. Zu Nummer 4: Nummer 4 überträgt die Zuständigkeiten der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung für die Genehmigung von Programmen für Schulungen und Prüfungen zur Erlangung der Sachkundenachweise, für die Übertragung der Durchführung von Schulungen und Prüfungen an eine andere Organisation und für die Sicherstellung des Angebots von entsprechenden Schulungen auf das Landesamt. Es wird die Zuständigkeit auf das Landesamt übertragen, Gebrauchsanweisungen für Geräte zur Ruhigstellung und Betäubung durch den Hersteller unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen Gutachten (nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) auf Verlangen ändern zu lassen. Zu Nummer 5 und Nummer 6: Nummer 5 und Nummer 6 wurden redaktionell für eine einheitliche Form des 2 angepasst.
10 Zu 3: 3 bestimmt die Zuständigkeiten des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (MKULNV) für die Durchführung aller Amtshandlungen aus den dort aufgezählten Rechtsnormen, die von übergeordneter Bedeutung sind. Zu Nummer 1: Die Auflistung in 16f Tierschutzgesetz umfasst die zuständigen Behörden, die der Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaates auf deren Ersuchen Amtshilfe leisten und Daten übermitteln können, die im Rahmen der Überwachung gewonnen wurden und die zum Schutz der Tiere erforderlich oder durch Rechtsakt vorgeschrieben sind. Zu Nummer 2: Die Auflistung in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung umfasst die zuständigen Behörden für die Ausarbeitung und Verbreitung von Leitfäden für bewährte Verfahren,sweisen, um die Durchführung der genannten Verordnung zu erleichtern. Zu 4: 4 wurde redaktionell angepasst, nachdem die bisherige VersuchstiermeIdeverordnung von 1999 durch die neue Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffü ßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere vom 12. Dezember 2013 ersetzt wurde. Zu 5: Berichte von Städten, Gemeinden, Kommunen und Behörden sowie von Tierschutzorganisationen deuten darauf hin, dass die Anzahl herrenloser verwilderter Katzen zunimmt und aus Gründen des Tierschutzes Handlungsbedarf besteht. Die Problematik scheint regional in sehr unterschiedlichem Ausmaß aufzutreten. Aufgrund dessen sieht die Regelung im neuen 13b des Tierschutzgesetzes vor, die Landesregierungen zu ermächtigen, durch Rechtsverordnung den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten, soweit dies zur Verhütung erheblicher Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den in dem betroffenen Gebiet lebenden Katzen erforderlich ist. Nur wo nachweislich eine entsprechende Problematik besteht und gleichzeitig andere Maßnahmen nicht ausreichen, wird eine Regelung durch Rechtsverordnung erforderlich. Aufgrund der für diese Bewertung erforderlichen Informationen und Kenntnisse überträgt 5 die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsvorschriften zum Schutz freilebender Katzen auf die KOB.
11 Zu 6: Die Zuständigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wurden redaktionell den Änderungen oder Ergänzungen der in Bezug genommenen bundesrechtlichen oder europäischen Regelungen angepasst. Zu 7: Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 26. September 1989 ablösen. Die Vorgängerregelung wurde bereits zum 31. Dezember 2013 evaluiert. Nach 111 Absatz 1 GGO sind nur neue Verordnungen mit einer Berichtspflicht zu versehen. Da die Verordnung über Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Tierschutzrechts ungeachtet des Neuerlasses materiell keine neue Vorschrift darstellt, wird von einer Befristung abgesehen. Zudem handelt es sich um eine Zuständigkeitsverordnung zur Umsetzung bundesrechtlicher Vorschriften und von EU-Recht, die ein dauerhaftes Fortbestehen zwingend erfordert.
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