Thüringer Landtag 6. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen A. Problem und Regelungsbedürfnis Die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1) ist am 13. August 2012 in Kraft getreten. Mit der Richtlinie 2012/18/EU (sogenannte Seveso-III-Richtlinie) wurde die Vorgängerrichtlinie 96/82/ EG novelliert; hauptsächlich um sie an Änderungen des Systems der Europäischen Union zur Einstufung gefährlicher Stoffe anzupassen. Bei dieser Gelegenheit wurden aufgrund einer umfassenden Überprüfung der Richtlinie 96/82/EG noch weitere Regelungen geändert. Das betrifft zum Beispiel die Anforderungen an die Überwachung der Störfallbetriebe, vor allem aber auch die Vorschriften über die Information, Beteiligung und den Gerichtszugang für die betroffene Öffentlichkeit. Die Richtlinie 2012/18/EU war bis zum 31. Mai 2015 in nationales Recht umzusetzen. Soweit die Umsetzung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft, also für die Sachbereiche Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes) sowie für das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes), erfolgte die Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU bereits im Immissionsschutzrecht des Bundes. Der Bund hat umfangreiche Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) und der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) vorgenommen. Die Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind am 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2749) und die Änderungen der Störfall-Verordnung sind am 14. Januar 2017 (BGBl. I S. 47) in Kraft getreten. Im nicht gewerblichen Bereich, also im Wesentlichen im Wissenschaftsund Forschungsbereich, fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz, weil es sich bei derartigen Einrichtungen um Anlagen handelt, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, und die zu treffenden Regelun- Vorabdruck verteilt am: 14. Juni 2017 Druck: Thüringer Landtag, 3. Juli 2017

2 gen nicht den Schutz vor Luftverunreinigungen oder Geräuschen, sondern vor sonstigen Gefahren verfolgen. Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU muss daher der Landesgesetzgeber tätig werden. Dadurch beschreibt das Thüringer Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 29. März 2001 (GVBl. S. 25) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr die aktuelle Rechtslage. B. Lösung Erlass eines Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen C. Alternativen Zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU gibt es keine Alternative. D. Kosten Da die Zahl der in den Anwendungsbereich des Landesgesetzes fallenden Einrichtungen nach den Erfahrungen der Vergangenheit äußerst gering ist, können Mehrbelastungen im Rahmen der verfügbaren Stellen sowie der vorhandenen Personal- und Sachmittel abgedeckt werden. E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. 2

3 FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 13. Juni 2017 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Ersten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 21./22./23. Juni Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3

4 Erstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen* ) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 2 des Thüringer Gesetzes zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften betreffend die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 29. März 2001 (GVBl. S. 25), das durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267) geändert worden ist, erhält folgende Fassung: " 2 Umgang mit gefährlichen Stoffen Für Betriebsbereiche nach 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten Abs. 1a, die 23a bis 25 Abs. 1a, die 25a, 31 Abs. 2a und 52 BImSchG sowie 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG, soweit hier auf Tatbestände im Geltungsbereich dieses Gesetzes verwiesen wird, und 62 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 BImSchG, 2. die Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung und Abs. 1 Nr. 2 und 7 sowie Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit BImSchV entsprechend." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24. Juli 2012, S. 1). 4

5 Begründung: A. Allgemeines Das vorliegende Gesetz dient der landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom , S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Soweit die Umsetzung die Gesetzgebungskompetenz des Bundes betrifft, also für die Sachbereiche Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 24 des Grundgesetzes) sowie für das Recht der Wirtschaft (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 11 des Grundgesetzes), erfolgte sie bereits im Immissionsschutzrecht des Bundes durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) sowie die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 47). Gleichwohl besteht landesrechtlicher Umsetzungsbedarf. In Thüringen werden die Forderungen der Richtlinie 2012/18/EU je nach Rechtsbereich, soweit betroffen, umgesetzt durch: -- das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes vom 7. Mai 2015 (GVBl. S. 33), -- das Erste Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung vom 22. März 2016 (GVBl. S. 153) und -- den Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes. Mit dem vorliegenden Gesetz erfolgt die Umsetzung des noch fehlenden Teils der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in Landeskompetenz. Die Richtlinie 2012/18/EU gilt generell für Bereiche, in denen gefährliche Stoffe in bestimmten Mengen vorhanden sind. Der Begriff des Betriebes im Sinne der Richtlinie 2012/18/EU ist dabei weit zu verstehen: er umfasst den gesamten unter der Aufsicht eines Betreibers stehenden Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen und Tätigkeiten vorhanden sind. Betrieb ist daher nicht nur im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen, sondern er umfasst auch nichtkommerzielle Einrichtungen, sofern dort gefährliche Stoffe vorhanden sind. Dies können zum Beispiel Universitätsinstitute oder Lager einer Hilfseinrichtung (etwa des Deutschen Roten Kreuzes oder des Technischen Hilfswerks) sein. Da es sich bei derartigen Einrichtungen um Anlagen handelt, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, und die zu treffenden Regelungen nicht den Schutz vor Luftverunreinigungen oder Geräuschen, sondern vor sonstigen Gefahren verfolgen, fehlt dem Bund insoweit die Gesetzgebungskompetenz. Im Hinblick darauf, dass der Bund den übrigen Bereich durch Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Dezember 2016 und durch Änderung der Störfall-Verordnung im Januar 2017 geregelt hat, und hinsichtlich der Anlagen, die nicht ge- 5

6 werblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, keine Besonderheiten gegenüber sonstigen Anlagen in Betriebsbereichen bestehen, werden die bundesrechtlichen Bestimmungen durch entsprechenden Verweis in das Landesrecht übernommen. Diese auch bisher angewandte Verweistechnik auf das Bundesrecht wird in dem vorliegenden Änderungsgesetz beibehalten. Denn die für den Umgang mit gefährlichen Stoffen anzuwendenden Vorschriften sind im Bundes-Immissionsschutzgesetz und in der Störfall-Verordnung hinlänglich geregelt. Da der Bund die Neufassung der Störfall-Verordnung durch die Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) erst mit Wirkung vom 14. Januar 2017 in Kraft gesetzt hat und der landesrechtliche Umsetzungsbedarf gering gehalten werden sollte, war eine frühere Umsetzung in Landesrecht nicht möglich. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 2 bestimmt, dass der in 3 Abs. 5a BImSchG definierte und verwendete Begriff des "Betriebsbereichs" inhaltsgleich übernommen wird. Damit wird zugleich die Richtlinie 2012/18/EU in Landesrecht umgesetzt. Dabei wird wie bisher zur Begrenzung der Normenflut durch landesgesetzlichen Verweis das Bundesrecht für den nicht kommerziellen Bereich für entsprechend anwendbar erklärt. Entsprechend der Reichweite der landesrechtlichen Gesetzgebungszuständigkeit erfasst die Bestimmung Betriebsbereiche, in denen sich Anlagen befinden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, also insbesondere Hochschulinstitute und sonstige der Forschung dienende Einrichtungen, aber auch Hochschul- und Krankenhauslabore, in denen gefährliche Stoffe in den relevanten Mengen gehandhabt werden. Die Richtlinie 2012/18/EU bezieht sich auf den Umgang mit bestimmten gefährlichen Stoffen innerhalb eines Bereiches. In diesem Bereich können sich Anlagen, Läger, Versorgungswege und Ähnliches befinden, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese Einrichtungen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sind oder nicht. Da die Regelungen der Richtlinie 2012/18/EU somit unabhängig davon gelten, ob Anlagen nach innerstaatlichem Recht genehmigungsbedürftig oder nicht genehmigungsbedürftig sind oder gewerblichen oder nicht gewerblichen Zwecken dienen, setzt eine inhaltlich korrekte Umsetzung voraus, dass sie auf Bundes- und Landesebene einheitlich erfolgt. Die entsprechenden bundesrechtlichen Vorgaben werden daher für den landesrechtlichen Bereich insoweit für anwendbar erklärt, als sich die Bestimmungen auf den Betrieb von Anlagen in Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, beziehen. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. 6

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