Thüringer Landtag 6. Wahlperiode
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- Alexandra Maurer
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1 Thüringer Landtag 6. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes und anderer Gesetze A. Problem und Regelungsbedürfnis Die in 6 Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Studentenwerksgesetzes (Thür- StudWG) in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), geregelte jährliche Finanzhilfe beträgt seit dem Haushaltsjahr Euro. Gemäß 6 Abs. 3 Satz 2 ThürStudWG hatte das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium erstmals zum 1. Januar 2015 die Angemessenheit der Finanzhilfe zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, dass eine starre betragsmäßige Festlegung der Finanzhilfe im Gesetz den praktischen Bedürfnissen an eine bedarfsgerechte Feststellung der angemessenen Finanzhilfe vor dem Hintergrund sich ändernder Umstände nicht gerecht wird. Die Bezeichnung als "Studentenwerk" könnte weibliche Studierende diskriminieren. Durch die Umbenennung in eine geschlechtsneutrale Bezeichnung wird eine mögliche Diskriminierung weiblicher Studierender verhindert. B. Lösung Die Höhe der Finanzhilfe wird zukünftig in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Studentenwerk im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium vereinbart und im Haushalt abgebildet. Die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Finanzhilfe sollen in der abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung festgelegt werden. Die Umbenennung des "Studentenwerks" in "Studierendenwerk" entspricht einer diskriminierungsfreien Bezeichnung der Einrichtung. C. Alternativen Festhalten an einem festen Betrag für die Finanzhilfe, verbunden mit dem Erfordernis einer jeweiligen Gesetzesänderung bei einer Veränderung der Höhe der erforderlichen Finanzhilfe D. Kosten Die Höhe der Finanzhilfe wird zukünftig in einer Ziel- und Leistungsvereinbarung festgelegt. Vorabdruck verteilt am 12. April 2016 Druck: Thüringer Landtag, 16. Juni 2016
2 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Durch die Umbenennung von "Studentenwerk" in "Studierendenwerk" können aufgrund der dann erforderlichen Anpassung der Beschriftungen und Beschilderungen sowie des Internetauftritts Kosten in Höhe von rund Euro entstehen. Die Kosten für die Umbenennung des Studentenwerks Thüringen in Studierendenwerk Thüringen setzen sich wie folgt zusammen: Änderung der Beschriftung der Berufswäsche (ca Euro), Änderung der Beschilderung (ca Euro), Änderung des Internetauftritts (ca Euro), Änderung der Visitenkarten (ca Euro), Änderung der Stempel (ca Euro) und Änderung der KFZ-Beschriftung (ca Euro). E. Zuständigkeit Federführend ist das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft. 2
3 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode FREISTAAT THÜRINGEN DER MINISTERPRÄSIDENT An den Präsidenten des Thüringer Landtags Herrn Christian Carius Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrter Herr Präsident, Erfurt, den 4. April 2016 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Gesetzes zur Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes und anderer Gesetze" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 20./21. April Mit freundlichen Grüßen Bodo Ramelow 3
4 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Gesetz zur Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes und anderer Gesetze Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4 Artikel 1 Änderung des Thüringer Studentenwerksgesetzes Das Thüringer Studentenwerksgesetz in der Fassung vom 9. März 2006 (GVBl. S. 68), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 22), wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift wird das Wort "Studentenwerksgesetz" durch das Wort "Studierendenwerksgesetz" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Studentenwerk" bb) In Satz 2 wird die Bezeichnung "Studentenwerks" durch die Bezeichnung "Studierendenwerks" ersetzt. b) In Absatz 2 wird in der Einleitung die Bezeichnung "Studentenwerk" durch die Bezeichnung "Studierendenwerk" ersetzt. c) Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Die Finanzhilfe nach Absatz 2 Nr. 3 wird auf der Basis einer zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Studierendenwerk im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium zu schließenden Ziel- und Leistungsvereinbarung ausgereicht. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung werden die Laufzeit der Vereinbarung und die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Finanzhilfe festgelegt sowie Ziele und Maßnahmen vereinbart, die der Qualitätssicherung bei der Aufgabenerfüllung des Studierendenwerks dienen." d) In Absatz 4 wird die Bezeichnung "Studentenwerk" wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Bezeichnung "Studentenwerks" durch die Bezeichnung "Studierendenwerks" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Bezeichnung "Studentenwerk" b) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils die Bezeichnung "Studentenwerks" durch die Bezeichnung "Studierendenwerks" ersetzt.
5 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: " 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes findet sinngemäß Anwendung." d) In Absatz 6 wird die Bezeichnung "Studentenwerks" durch die Bezeichnung "Studierendenwerks" ersetzt. 4. Es werden folgende Bezeichnungen ersetzt: a) in den 1 bis 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 sowie 4 Satz 1, 4 Satz 1, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 Satz 1 und 2, 10 Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 14 jeweils "Studentenwerk" durch "Studierendenwerk" und b) in 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 2, 5 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2 sowie Abs. 5, den 7 und 9 Abs. 1 Nr. 3 und 5 und 10 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2, jeweils "Studentenwerks" durch "Studierendenwerks". Artikel 2 Änderung des Thüringer Hochschulgesetzes 69 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) geändert worden ist, wird die Bezeichnung "Studentenwerk" Artikel 3 Änderung des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz In 1 Abs. 3 Satz 1 und 3, 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung vom 29. Mai 2002 (GVBl. S. 201), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2009 (GVBl. S. 225) geändert worden ist, wird jeweils die Bezeichnung "Studentenwerk" durch die Bezeichnung "Studierendenwerk" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Thüringer Justizkostengesetzes In 6 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Justizkostengesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 295) werden das Wort "Studentenschaften" durch das Wort "Studierendenschaften" und die Bezeichnung "Studentenwerke" durch die Bezeichnung "Studierendenwerke" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft. 5
6 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeines Um zu gewährleisten, dass sich die angemessene Finanzhilfe an den konkreten Bedarfen des Studentenwerks ausrichtet, die erforderlich sind, um die in 3 des Thüringer Studentenwerksgesetzes (ThürStudWG) definierten Aufgaben zu erfüllen, soll die Regelung zur Bestimmung der jeweiligen Höhe der Finanzhilfe neu geregelt werden und dabei zukünftig der jeweiligen Ziel- und Leistungsvereinbarung vorbehalten bleiben. Im Sinne einer geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Sprache wird das "Studentenwerk" in "Studierendenwerk" umbenannt. Aufgrund der Umbenennung des "Studentenwerks" in "Studierendenwerk" müssen auch im Thüringer Hochschulgesetz (Artikel 2) und im Thüringer Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Artikel 3) Änderungen erfolgen. Darüber hinaus werden im Thüringer Justizkostengesetz (Artikel 4) allgemeine und gendergerechte Oberbegriffe für alle Studierendenschaften und Studierendenwerke in Deutschland eingeführt. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 und 4: Die Umbenennung entspricht einer geschlechtsneutralen und diskriminierungsfreien Bezeichnung. Zu Nummer 2: Nach der derzeitigen Regelung im Thüringer Studentenwerksgesetz wird die Höhe der Finanzhilfe für das Studentenwerk in 6 ThürStud- WG bestimmt. Entsprechend der Neuregelung richtet sich die Höhe der Finanzhilfe zukünftig nach den zwischen dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium und dem Studentenwerk im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen, die Kriterien für die Bemessung der Höhe der Finanzhilfe enthalten sowie Ziele und Maßnahmen formulieren, die der Qualitätssicherung der Aufgabenerfüllung des Studentenwerks dienen. Zu Nummer 3: Durch Einführung der erweiterten externen Prüfung nach 53 HGrG werden Erkenntnisse über die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage, die Liquidität und Rentabilität, die verlustbringenden Geschäfte und deren Ursachen sowie die Ursachen eines Jahresfehlbetrages in Bezug auf das Studentenwerk Thüringen gewonnen. Die Feststellungen der erweiterten externen Prüfung lassen für den Verwaltungsrat und das Ministerium einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn erwarten. Zu Artikel 2 Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung des Studentenwerks in Studierendenwerk. 6
7 Thüringer Landtag - 6. Wahlperiode Zu Artikel 3 Redaktionelle Änderung aufgrund der Umbenennung des Studentenwerks in Studierendenwerk. Zu Artikel 4 Da sich die Interessensvertretungen der Studierenden in Deutschland überwiegend entweder Studentenschaften oder Studierendenschaften nennen, wurde ein Oberbegriff gewählt, welcher die verschiedenen Bezeichnungen erfassen und zugleich den Anforderungen an eine geschlechtsneutrale Sprache gerecht werden soll. Dieser Terminus wird vorrangig auch in den anderen Thüringer Gesetzen verwandt. Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren einige der Studentenwerke in Studierendenwerke umbenannt. Daneben gibt es weitere Bezeichnungen solcher Einrichtungen (Akademisches Förderungswerk - Studentenwerk - Bochum, Hochschulwerk Witten/Herdecke e.v. und Hochschul-Sozialwerk Wuppertal - Studentenwerk -). Durch die Aufnahme des allgemeinen und geschlechtsneutralen Oberbegriffs "Studierendenwerk" in das Thüringer Justizkostengesetz soll sichergestellt werden, dass sämtliche entsprechende Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Zu Artikel 5 Die Bestimmung regelt das Inkrafttreten der Gesetzesänderungen. Artikel 1 Nr. 2 Buchst. c tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft, da die Regelung der Finanzhilfe das ganze Haushaltsjahr 2016 betrifft. 7
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