LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode G e s e t z Nr zur Schaffung von Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Saarland Vom 15. Juni 2016 Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz zur Offenlegung von Vergütungen bei Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Vergütungsoffenlegungsgesetz) 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts (öffentlich-rechtliche Unternehmen), an denen das Land beteiligt ist. (2) Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind öffentlich-rechtliche Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen. 2 Offenlegung von Vergütungen bei öffentlich-rechtlichen Unternehmen (1) Öffentlich-rechtliche Unternehmen mit einer mehrheitlichen Beteiligung des Landes veröffentlichen die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der einzelnen Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung kumuliert, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, erfolgt die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für: 1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem Unternehmen während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen, 4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,

2 5. Ruhegehaltszusagen an die genannten Mitglieder, 6. Vergütungen, die den genannten Mitgliedern von Dritten aufgrund ihrer Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen und 7. Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art an frühere Mitglieder und deren Hinterbliebene. (2) Entsprechendes gilt für die an die Mitglieder des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen. (3) Ist das Land an einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen oder Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 und 2 hinwirken. 3 Offenlegung von Vergütungen bei Beteiligungen des öffentlich-rechtlichen Unternehmens (1) Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten und des öffentlichen Rechts, an denen das öffentlich-rechtliche Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt es darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen entsprechend 2 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Unternehmen nur zusammen mit dem Land, Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts im Sinne des 65a der Landeshaushaltsordnung oder einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des öffentlich-rechtlichen Unternehmens gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung zur Hinwirkung um. (2) Ist das öffentlich-rechtliche Unternehmen an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten oder öffentlichen Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreterinnen und Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Absatz 1 hinwirken. (3) Das öffentlich-rechtliche Unternehmen soll sich an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen dieser Rechtsform nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend 2 Absatz 1 angegeben werden. (4) 112 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. 4 Geltungsregelung Dieses Gesetz ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden

3 Artikel 2 Änderung des Gesetzes betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes Das Gesetz betreffend Haushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (Amtsbl. I S. 556), wird wie folgt geändert: wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung kumuliert im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. Ist der Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, ist die gesonderte Veröffentlichung an anderer geeigneter Stelle zu gewährleisten. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für a) Leistungen, die der Geschäftsführung für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, b) Leistungen, die der Geschäftsführung für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Beträgen, c) während des Geschäftsjahres vereinbarte Veränderungen dieser Zusagen und d) Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind. 2. Nach 65 werden folgende 65a und 65b eingefügt: 65a Offenlegung von Vergütungen bei privatrechtlichen Unternehmen (1) Bei Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen das Land mehrheitlich beteiligt ist, wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der jeweiligen Geschäftsführung aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Anhang des Jahresabschlusses gesondert veröffentlicht werden. In der Veröffentlichung ist auch über Ruhegehaltszusagen der jeweiligen Geschäftsführung zusammenfassend zu berichten. Ferner ist der Gesamtbetrag sämtlicher Vergütungen anzugeben, die der Geschäftsleitung von Dritten im Hinblick auf diese Tätigkeit gewährt werden, insbesondere für die Übernahme von Tätigkeiten in Organen von Unternehmen

4 Ist das Land an einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts nicht mehrheitlich, aber zu mehr als 25 Prozent beteiligt, soll es über seine in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter auf eine Veröffentlichung gemäß Satz 1 und Satz 2 hinwirken. (2) Bei Unternehmen gemäß Absatz 1 wirken die vom Land entsandten Vertreter auch auf eine Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Geschäftsführung im Anhang zum Jahresabschluss in inhaltlicher Anlehnung an 285 Nr. 9 b des Handelsgesetzbuches hin. Hierbei sind auch der Betrag der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen und der Betrag dieser Verpflichtungen, für den keine Rückstellungen gebildet wurden, anzugeben. (3) Bei der Neu- oder Wiederbestellung und bei Änderung des Anstellungsvertrages von Mitgliedern der Geschäftsführung von Unternehmen gemäß Absatz 1 wirkt das Land insbesondere über seine jeweils in das Überwachungsorgan des Unternehmens entsandten Vertreter darauf hin, dass eine vertragliche Zustimmungserklärung der jeweiligen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitglieder der jeweiligen Geschäftsführungen auf eine Offenlegung erfolgt, insbesondere auf eine Verzichtserklärung von Rechten aus 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches. 65b Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen Landesbetriebe und Sondervermögen haben die Angaben nach 65a als Anlage zum Jahresabschluss zu veröffentlichen. 3. In 112 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 65 Abs. 1 Nr. 3 und 4 durch die Angabe 65 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 ersetzt. 4. Nach 116 wird folgender 117 eingefügt: 117 Übergangsregelung Die 65 Abs.1 Nr. 5, 65a und 65b sind erstmals auf die Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 5. Der bisherige 117 wird 118. Artikel 3 Änderungen des Sparkassengesetzes Das Saarländische Sparkassengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2010 (Amtsbl. I S. 75), wird wie folgt geändert: - 4 -

5 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu 37 wird folgende Angabe eingefügt: Offenlegungspflichten 37a b) Nach der Angabe zu 48 wird folgende Angabe eingefügt: Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse 49 c) Die Angabe zu dem bisherigen 49 wird wie folgt gefasst: Inkrafttreten In 15 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: (5) Der Träger wirkt darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. (6) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen hat der Träger ebenfalls hinzuwirken. (7) Der Träger wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben. 3. Als neuer 37a wird eingefügt: 37a Offenlegungspflichten (1) Die Träger der Bank wirken darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes und der Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang zum Jahresabschluss gesondert veröffentlicht werden. (2) Auf die Veröffentlichung der Gesamtbezüge der jeweils früheren Vorstandsmitglieder (Abfindungen, Ruhegehälter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie auf die Veröffentlichung der für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen haben die Träger ebenfalls hinzuwirken. (3) Die Träger wirken darauf hin, dass die Mitglieder des Vorstandes eine Verzichtserklärung auf ihre Rechte aus 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches abgeben. 4. In 43 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt: - 5 -

6 (8) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge des Verbandspräsidenten sowie der Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Verbandsversammlung an geeigneter Stelle. (9) Der Sparkassenverband Saar veröffentlicht ebenfalls die Gesamtbezüge der jeweils früheren Verbandspräsidenten, der Mitglieder des Verbandsvorstands und der Verbandsversammlung (Abfindungen, Ruhegeh- älter, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art) sowie für diese Personengruppe gebildeten Rückstellungen für laufende Pensionen. (10) 15 Abs. 7 gilt entsprechend. 5. Als neuer 49 wird eingefügt: 49 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse 15 Abs. 5 bis 7 und 37a sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2016 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 6. Der bisherige 49 wird 50. Artikel 4 Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert: In 111 Absatz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird in Nummer 4 der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: 5. geregelt ist, dass 286 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches keine Anwendung findet. Artikel 5 Änderung der Eigenbetriebsverordnung Die Eigenbetriebsverordnung vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281), wird wie folgt geändert: In 22 Absatz 1 Satz 2 vom 29. November 2010 (Amtsbl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 2013 (Amtsbl. I S. 281) werden die Wörter 286 Abs. 2 und 3 des Handelsgesetzbuches durch die Wörter 286 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches ersetzt

7 Artikel 6 Übergangsvorschrift Die Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände haben bei bestehenden Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, darauf hinzuwirken, dass die Gesellschaftsverträge oder Satzungen dieser Unternehmen bis zum Ende des zweiten Wirtschaftsjahres nach Inkrafttreten des Gesetzes an die Bestimmungen des 111 Absatz 1 Nummer 5 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes angepasst werden. Die Bestimmungen des 22 Absatz 5 Nummer 1 der Eigenbetriebsverordnung sind spätestens ab dem zweiten Wirtschaftsjahr nach Inkrafttreten des Gesetzes anzuwenden. Artikel 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

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