Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

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1 Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/ Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Sehr geehrter Herr Präsident, als Anlage übersende ich gemäß Artikel 77 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt den von der Landesregierung am 23. September 2014 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt nebst Begründung mit der Bitte, die Beschlussfassung des Landtages von Sachsen- Anhalt herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Jens Bullerjahn Ministerpräsident (Ausgegeben am )

2 2

3 3 Entwurf Gesetz über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt. * 1 Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde Für die Durchführung der Aufgaben gemäß 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 4 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746, 3748) wird bei dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (Landesregulierungsbehörde) errichtet. 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde (1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus. (2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium. 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde (1) Der für die Energiewirtschaft zuständige Minister bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde. Diese Person muss die Voraussetzungen der Laufbahngruppe zwei, zweites Einstiegsamt erfüllen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er gegen seine Verpflichtung aus 2 Abs. 1 verstoßen hat oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. (2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn sie die Maßnahme selbst beantragen oder ein Fall des Absatzes 1 Satz 5 vorliegt. Für Angestellte gilt Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt. *Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 35 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABI. L 211 vom 14. August 2009, S. 55) und Artikel 39 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABI. L 211 vom 14. August 2009, S. 94) in Recht des Landes Sachsen-Anhalt.

4 4 4 Ausstattung der Landesregulierungsbehörde (1) Der Landesregulierungsbehörde werden nach Maßgabe des Haushaltsplans Haushaltsmittel in ausreichendem Umfang zugewiesen. Sie entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel. (2) Die Landesregulierungsbehörde nutzt die Räume, Einrichtungsgegenstände, Medien (insbesondere Wasser, Licht, Strom, Heizung) sowie die Büroausstattung im für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium. Die Bewirtschaftungskosten werden pauschal aus Gebühreneinnahmen abgegolten. 5 Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde Für das Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde gelten die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und ergänzend das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2013 (GVBl. LSA S. 134, 143), in der jeweils geltenden Fassung sowie das Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008 (GVBl. LSA S. 2), in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregulierungsbehörde erhebt Kosten nach dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen- Anhalt vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 344), in der jeweils geltenden Fassung. 6 Sprachliche Gleichstellung Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

5 5 Begründung Allgemeines Durch das Gesetz sollen die Richtlinien 2009/72/EG und 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, jeweils vom 13. Juli 2009, in Landesrecht umgesetzt werden. Die Richtlinien enthalten gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbzw. den Erdgasbinnenmarkt. Danach sind Regulierungsbehörden als unabhängige Behörden zu führen. Sie müssen ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausüben. Dazu müssen sie: - rechtlich getrennt und funktional unabhängig von anderen öffentlichen Einrichtungen sein, - unabhängig von Marktinteressen und weisungsungebunden handeln, - unbeeinflusst von politischen Stellen sein und - einen eigenen Haushalt sowie eine angemessene personelle und finanzielle Ausstattung bekommen. Diese Vorschriften gelten auch für die Landesregulierungsbehörden. Die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt reguliert nach 54 des Energiewirtschaftsgesetzes die Strom- und Gasnetze, sofern weniger als Kunden versorgt werden und das Elektrizitäts- und Gasnetz nicht über das Gebiet des Landes hinausreicht. Sie ist zuständig für zurzeit 26 Strom- und 27 Gasnetzbetreiber. Bei der jüngsten Änderung des EnWG wurden hierzu keine ergänzenden Bestimmungen getroffen. Im Einzelnen 1 regelt die Errichtung der Landesregulierungsbehörde und ihre Bezeichnung. Um ihre Selbständigkeit zu dokumentieren, wird sie als Behörde bei dem und nicht in dem für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ministerium definiert. 2 schreibt die Weisungsunabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde sowohl gegenüber staatlichen Stellen als auch gegenüber Unternehmen und Marktinteressen vor. Die Landesregulierungsbehörde und ihre Mitarbeiter dürfen weder von öffentlichen Stellen noch von privaten Unternehmen etc. Weisungen entgegennehmen. Dies gilt nicht für Weisungen im Rahmen des Vorgesetzten-/Untergebenenverhältnisses innerhalb der Landesregulierungsbehörde. 3 regelt die Besetzung der Landesregulierungsbehörde. Damit wird auch das in den EU-Richtlinien vorgesehene Rotationsverfahren umgesetzt. Nach dem Vorbild der Bundesnetzagentur genügt es dabei, wenn der jeweilige Leiter der Behörde dem Rotationsverfahren unterliegt. Darüber hinaus enthält die Vorschrift Aussagen zur Abberufung bzw. Versetzung von Mitarbeitern der Landesregulierungsbehörde. Hierdurch wird die Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde verstärkt. Der Minister des für die Landesregulierungsbehörde zuständigen Ressorts entscheidet im Rahmen seiner personalrechtlichen Befugnisse über die Bestellung, Versetzung, Abordnung und Umsetzung des Leiters der Landesregulierungsbehörde. Der Leiter der Landesregulierungsbehörde ist für seine Funktion insbesondere nicht mehr geeignet, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht mehr erfüllt.

6 6 4 regelt die Anbindung der Landesregulierungsbehörde an das für die Landesregulierungsbehörde zuständige Ministerium sowie die personelle und haushaltsmäßige Einordnung. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze, d.h. haushaltsrechtlicher Vorschriften bzw. Vorschriften, welche die Mittelbewirtschaftung regeln (Reisekostenrecht etc.), eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel. Unter Haushaltsmittel fallen Aufwendungen, die nicht in Absatz 2 genannt sind (Tagungsgebühren, Reisekosten, Beschaffung von Fachliteratur etc.). 5 regelt das Verwaltungsverfahren. 6 sichert die sprachliche Gleichstellung. Auf Paarformeln (der Leiter/die Leiterin) wurde zugunsten der besseren Lesbarkeit verzichtet. 7 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

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