Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Drucksache 5/ G e s e t z e n t w u r f der Landesregierung Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) wurde unter anderem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266), novelliert. Seit dessen Inkrafttreten kann einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat erforderlich ist und er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren als Zeuge auszusagen. Gleichzeitig wurde mit Artikel 3 des oben genannten Mantelgesetzes eine Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorgenommen, so dass die vorgenannten Personen nunmehr leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind. Nach dem in Artikel 91 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Konnexitätsprinzip ist das Land gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften, denen die Aufnahme, Unterbringung sowie die Leistungsgewährung an ausländische Flüchtlinge übertragen wurde, kostenerstattungspflichtig. Daher ist eine Aufnahme des genannten Personenkreises in den Anwendungsbereich des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 258), notwendig. B. Lösung Durch eine Aufnahme der Personengruppe des 25 Abs. 4b AufenthG in den 1 Satz 1 Nr. 3 ThürFlüAG wird gewährleistet, dass die betroffenen Personen von den kommunalen Gebietskörperschaften in Thüringen aufzunehmen und unterzubringen sind und zugleich eine Kostenerstattung des Landes für diese Aufgaben erfolgen kann. C. Alternativen keine Druck: Thüringer Landtag, 12. September 2012

2 Drucksache 5/4903 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode D. Kosten Nach Einschätzung der Landesregierung dürfte nur eine geringe Anzahl von Personen eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG erhalten, die aber noch nicht konkret beziffert werden kann. Demzufolge wird von einer nur geringfügigen Mehrbelastung des Haushalts ausgegangen. E. Zuständigkeit Federführend ist das Innenministerium. 2

3 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4903 FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Sehr geehrte Frau Präsidentin, Erfurt, den 4. September 2012 hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 19./20./21. September Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 3

4 Drucksache 5/4903 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drittes Gesetz zur Änderung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Das Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 16. Dezember 1997 (GVBl. S. 541), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2008 (GVBl. S. 258), wird wie folgt geändert: 1. In 1 Satz 1 Nr. 3 wird die Verweisung " 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a oder 5 AufenthG" durch die Verweisung " 25 Abs. 4 Satz 1, Abs. 4a, 4b oder 5 AufenthG" ersetzt. 2. In 5 Abs. 1 wird das Wort "Ausstattungsrichtlinien" durch die Worte "rechtlichen Vorschriften" ersetzt wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: "Inkrafttreten" b) Satz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 4

5 Thüringer Landtag - 5. Wahlperiode Drucksache 5/4903 Begründung: A. Allgemeines Mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex wurde eine Anpassung des 1 Abs. 1 Nr. 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) vorgenommen. Danach unterfallen diejenigen Ausländer, denen als Opfer einer Straftat nach 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 Nr. 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt wurde, dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes. Nach dem in Artikel 91 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 93 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen verankerten Konnexitätsprinzip ist das Land gegenüber den kommunalen Gebietskörperschaften, denen die Aufnahme, Unterbringung sowie die Leistungsgewährung an ausländische Flüchtlinge übertragen wurde, kostenerstattungspflichtig. Diesem Umstand Rechnung tragend soll eine Aufnahme des betreffenden Personenkreises in 1 Satz 1 Nr. 3 des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes (ThürFlüAG) erfolgen, so dass eine Kostenerstattung auf der Basis der Thüringer Verordnung über die Kostenerstattung nach dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl. S. 670) in der jeweils geltenden Fassung ermöglicht wird. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1: Zu Nummer 1: In 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG werden die Personen, die als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis dem Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes unterfallen, abschließend benannt. 1 Satz 1 Nr. 3 ThürFlüAG wird um die nunmehr ebenfalls nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigten Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4b AufenthG ergänzt. Zu Nummer 2: Es wird eine begriffliche Präzisierung vorgenommen. Zu Nummer 3: 10 Satz 2 enthält derzeit eine Befristung des Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetzes bis zum 31. Dezember Auf eine weitere Befristung des Gesetzes wird entsprechend dem Kabinettsbeschluss vom 24. Mai 2011 verzichtet. Zu Artikel 2: Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes. 5

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