GESETZENTWURF. der Regierung des Saarlandes
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- Hede Rosenberg
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1 LANDTAG DES SAARLANDES 15. Wahlperiode Drucksache 15/70-NEU GESETZENTWURF der Regierung des Saarlandes betr.: Gesetz zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur Änderung von Vorschriften des Landesrechts Der Landtag wolle beschließen: A. Problem und Ziel Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) und das Gesetz zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 278) sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz hat sich einschließlich der durch das Modernisierungsgesetz vom 21. November 2007 erfolgten Änderungen bewährt. Da der Aufgabenbereich weiterhin geregelt bleiben muss, ist die Laufzeit des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit sollen kleinere Änderungen - überwiegend redaktioneller Art - vorgenommen werden. Nicht befristet ist das als Artikel 2 des v.g. Artikelgesetzes erlassene Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen. Dieses Gesetz ist inzwischen vollzogen, so dass es aufgehoben werden kann. B. Lösung Neben der Verlängerung der Geltungsdauer des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes wird das Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen und die Befristung des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amts für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weitere Rechtsvorschriften aufgehoben. Durch die Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes soll der automatisierte Abruf von Daten zum Grund und Boden erleichtert werden. C. Alternativen Ausgegeben:
2 D. Finanzielle Auswirkungen 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand 2. Vollzugsaufwand Keiner. E. Sonstige Kosten F. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung G. Federführende Zuständigkeit Federführend zuständig ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
3 G e s e t z zur Verlängerung der Geltungsdauer, zur Befristung, zur Aufhebung und zur Änderung von Vorschriften des Landesrechts Der Landtag wolle beschließen: Vom Artikel 1 Befristung und Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes Das Saarländische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz) vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. August 2008 (Amtsbl. S. 1760), wird wie folgt geändert: 1. 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Ministerium für Umwelt" die Wörter und Verbraucherschutz" eingefügt. b) In Absatz 5 wird nach der Angabe Absatz 4" das Komma gestrichen Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort Auszügen" die Wörter oder durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens" eingefügt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: Die regelmäßige Übermittlung und die Übermittlung durch Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens erfolgen nach Maßgabe der Rechtsverordnung gemäß 31 Nr. 2." 3. In 31 Nummer 7 werden vor dem Wort Grenzfeststellung" die Wörter Ausführung von Liegenschaftsvermessungen," eingefügt. 4. In 34 wird die Angabe 31. Dezember 2012" durch die Angabe 31. Dezember 2020" ersetzt. 5. In 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, 13 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und 22 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort Katastervermessungen" durch das Wort Liegenschaftsvermessungen" ersetzt. 6. In 11 Absatz 3, 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 wird jeweils das Wort Katastervermessung" durch das Wort Liegenschaftsvermessung" ersetzt
4 Artikel 2 Entfristung des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl S. 278) wird aufgehoben. Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Rückführung der Marksteinschutzflächen Das Gesetz über die Rückführung der Marksteinschutzflächen vom 21. November 2007 (Amtsbl S. 278, 287) wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft
5 B e g r ü n d u n g : A. Allgemeines Zu Artikel 1 Befristung und Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz vom 16. Oktober 1997 (Amtsbl. S. 1130) und das Gesetz zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 278) sind bis zum 31. Dezember 2012 befristet. Das Saarländische Vermessungs- und Katastergesetz hat sich einschließlich der durch das Modernisierungsgesetz vom 21. November 2007 erfolgten Änderungen bewährt. Da der Aufgabenbereich weiterhin geregelt bleiben muss, ist die Laufzeit des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes zu verlängern. Bei dieser Gelegenheit soll die Übermittlung von nicht personenbezogenen Daten im Rahmen eines automatisierten Abrufverfahrens erleichtert werden. Zu Artikel 2 Entfristung des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften Die Befristung des Änderungsgesetzes vom 21. November 2007 soll aus Gründern der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Befristungen entfallen. Dem mit der Befristung verfolgten Zweck, Rechtsvorschriften in regelmäßigen Abständen zu evaluieren, wird durch eine Befristung der Stammgesetze ausreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Rückführung der Marksteinschutzflächen Das Gesetz wird nicht mehr benötigt, da die Grundbuchberichtigung und die Änderung des Liegenschaftskatasters inzwischen erfolgt sind. Zu Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 4 regelt das Inkrafttreten. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Befristung und Änderung des Saarländischen Vermessungs- und Katastergesetzes Zu Nummer 1 ( 2 - Zuständige Behörden, Aufsicht) Zu Buchstabe a) Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderte Ressortbezeichnung. Zu Buchstabe b) Es handelt sich um die Beseitigung eines Redaktionsversehens
6 Zu Nummer 2 ( 16 - Einsicht, Auskunft, Datenübermittlung) Zu Buchstaben a) In die in Absatz 2 Satz 1 enthaltene Aufzählung der Formen der Datenübermittlung wird die Bereitstellung eines automatisierten Abrufverfahrens einbezogen. Zu Buchstabe b) Durch die Neufassung von Satz 3 entfällt der bisherige Halbsatz 2. Die Einschränkung im bisherigen Satz 3 Halbsatz 2 soll entfallen. Für die Übermittlung der personenbezogenen Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt bereits nach Absatz 1 Satz 2, dass sie nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses erfolgen darf. Durch die Änderung werden Angaben zum Grund und Boden uneingeschränkt zugänglich (öffentlich). Die schutzwürdigen Interessen Betroffener werden bei dem automatisierten Abrufverfahren dadurch gewährleistet, dass der automatisierte Zugriff kommunikationstechnologisch durch Maßnahmen zur Authentifizierung und Autorisierung des Datenempfängers sowie durch Protokollierung von Zeitpunkt, Art und Umfang der bereitgestellten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach 31 Nummer 2 nachvollziehbar gesteuert wird. Zu Nummer 3 ( 31 - Verordnungsermächtigung) Die Verordnungsermächtigung wird zur Klarstellung auf die Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erweitert. Liegenschaftsvermessungen sind notwendige Vorbereitungshandlungen für die von der Verordnungsermächtigung erfassten Grenzfeststellungen. Zu Nummer 4 ( 34 - Außerkrafttreten) Die Geltungsdauer des Gesetzes wird bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. Zu Nummern 5 und 6 Es handelt sich um eine Anpassung an die Begrifflichkeit der Fachsprache und der Vermessungsgesetze der Mehrheit der anderen Bundesländer. Zu Artikel 2 Entfristung des Gesetzes zur Modernisierung des saarländischen Vermessungswesens, zur Umbenennung des Amtes für Landentwicklung, zur Änderung der Landesbauordnung und des Landeswaldgesetzes sowie zur Anpassung weiterer Rechtsvorschriften Die Befristung des Änderungsgesetzes vom 21. November 2007 soll aus Gründen der Vereinfachung und Übersichtlichkeit der Befristungen entfallen. Dem mit der Befristung verfolgten Zweck, Rechtsvorschriften in regelmäßigen Abständen zu evaluieren, wird durch eine Befristung der Stammgesetze ausreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 3 Aufhebung des Gesetzes über die Rückführung der Marksteinschutzflächen Das Gesetz wird nicht mehr benötigt, da die Grundbuchberichtigungen und die Änderungen des Liegenschaftskatasters inzwischen erfolgt sind. Zu Artikel 4 Inkrafttreten Artikel 4 regelt das Inkrafttreten
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