Thüringer Landtag 5. Wahlperiode

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1 Thüringer Landtag 5. Wahlperiode Gesetzentwurf der Landesregierung Thüringer Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz) A. Problem und Regelungsbedürfnis Das Hochwasser im Mai und Juni 2013 hat in Thüringen Schäden in bisher noch unbekannter Höhe hinterlassen. Die umgehend gewährten Soforthilfen dienten der Sicherung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens in den Kommunen sowie insbesondere der Abwendung existenzbedrohender Lagen in Betrieben und Privathaushalten. Jedoch sind weitere finanzielle Anstrengungen zur wirksamen Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau in den von der Zerstörung betroffenen Regionen erforderlich. Die Ausmaße der Schäden erfordern zeitnahe Hilfen, nicht nur um die Infrastruktur des Landes wiederherzustellen, Privatpersonen bei der Wiederbeschaffung beziehungsweise beim Wiederaufbau des Eigentums zu unterstützen, sondern auch, um Betriebsaufgaben von Unternehmen und damit weitreichende Folgen für die Wirtschaft des Landes zu verhindern. Bund und Länder haben sich auf die Einrichtung eines Aufbauhilfefonds geeinigt, aus dem die finanziellen Mittel zur Beseitigung der Schäden sowie zum Aufbau der zerstörten beziehungsweise beschädigten Infrastruktur zugewiesen werden sollen. Für die Verwaltung und Zuweisung dieser Mittel an Dritte sind nunmehr auf Landesebene die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. B. Lösung Das Land richtet einen "Aufbauhilfefonds Thüringen" als Sondervermögen im Sinne des 113 der Thüringer Landeshaushaltsordnung ein. Der Fonds wird durch die Bundesmittel aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfe" sowie gegebenenfalls durch Mittel aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union ausgestattet. Die Soforthilfen werden ebenfalls in das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" überführt. Mittels des Sondervermögens ist eine überjährige Mittelverwendung gesichert und die notwendige Transparenz geschaffen. Aufgrund der se- Vorabdruck verteilt am: 3. Juli 2012 Druck: Thüringer Landtag, 8. Juli

2 paraten Verwaltung ist die Abrechnung gegenüber dem Bundesvermögen garantiert. Die Errichtung eines Sondervermögens bewegt sich im Rahmen des Artikels 99 Abs. 3 der Verfassung des Freistaats Thüringen. Aufgrund der vom Landeshaushalt getrennten Errichtung und Verwaltung des Sondervermögens ergeben sich weder Mehrausgaben noch Mindereinnahmen für den Landeshaushalt. Die rechtliche Ausgestaltung, die Verwaltung und die Berichtspflichten des neuen Sondervermögens orientieren sich an dem AufbauhilfefondsErrichtungsgesetz des Bundes. C. Alternativen keine D. Kosten Für die Verwaltung des Sondervermögens entstehen Kosten in geringer Höhe, die nicht näher quantifiziert werden können. E. Zuständigkeit Federführend ist das Finanzministerium. 2

3 FREISTAAT THÜRINGEN DIE MINISTERPRÄSIDENTIN An die Präsidentin des Thüringer Landtags Frau Birgit Diezel Jürgen-Fuchs-Straße Erfurt Erfurt, den 2. Juli 2013 Sehr geehrte Frau Präsidentin, hiermit überreiche ich den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf des "Thüringer Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfefonds Thüringen' zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz)" mit der Bitte um Beratung durch den Landtag in den Plenarsitzungen am 10./11./12. Juli Mit freundlichen Grüßen Christine Lieberknecht 3

4 Thüringer Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" zur Beseitigung der vom Hochwasser 2013 verursachten Schäden (Thüringer Aufbauhilfefondsgesetz) Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Errichtung des Fonds Das Land errichtet einen "Aufbauhilfefonds Thüringen" als Sondervermögen des Landes. 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds (1) Das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" dient der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 verursachten Schäden und zum Wiederaufbau der zerstörten oder beschädigten Infrastruktur in Thüringen. (2) Aus den Mitteln des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" werden Aufbauhilfen geleistet, soweit die Schäden nach Absatz 1 nicht durch Versicherung oder sonstige Dritte abgedeckt sind, für Maßnahmen 1. für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und 2. zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Landes, der betroffenen Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften einschließlich der Gebäude und Einrichtungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Aus den Mitteln des Fonds werden Soforthilfen, über die im Jahr 2013 Verwaltungsvereinbarungen zwischen dem Bund und dem Land geschlossen wurden, erstattet. Für bereits aus dem Landeshaushalt geleistete Sofort- und Aufbauhilfen gilt 5 Abs. 2. Darüber hinaus können Aufbauhilfen entsprechend den Regelungen zu Zweck und Mittelverwendung der auf der Grundlage des 2 Abs. 4 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes zu erlassenden Rechtsverordnung des Bundes gewährt werden. (3) Die Landesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags, eine Rechtsverordnung zur Regelung der Verteilung der Mittel des Fonds und der Durchführung zu erlassen. (4) Aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" können im Vorgriff auf die zu erlassenden Bestimmungen der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Zuschüsse als Aufbauhilfen gezahlt werden, sofern für diese Maßnahmen bis zum Ende des Haushaltsjahres Deckung aus Mitteln Dritter gewährleistet ist. 3 Stellung im Rechtsverkehr Das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Erfurt. 4

5 4 Verwaltung (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen". Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes sowie seinen Rechten und Verbindlichkeiten zu trennen. Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens haftet das Land. 5 Vermögen des Fonds und Finanzierung (1) Die Finanzierung des Fonds erfolgt durch die Zuführung der Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes, "Aufbauhilfe" und aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union sowie durch sonstige zweckgebundene Mittel Dritter. (2) Die im Jahr 2013 vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und der Rechtsverordnung nach 2 Abs. 3 aus dem Landeshaushalt geleisteten Sofort- und Aufbauhilfen nach 2 Abs. 2 Satz 1 werden aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" durch Umbuchung ausgeglichen. Einnahmen zur Kofinanzierung der Hilfen sind dem Sondervermögen zuzuführen. (3) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land sichergestellt. 6 Wirtschaftsplan (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. (2) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 17 "Allgemeine Finanzverwaltung" beizufügen. Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird er dem Landtag zur Kenntnis zugeleitet. 7 Jahresrechnung (1) Das für Finanzen zuständige Ministerium stellt zum Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Landes bei. (2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Sondervermögens. 8 Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" trägt das Land. 5

6 9 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 6

7 Begründung: A. Allgemeines Durch das Hochwasser im Mai und Juni 2013 sind große, noch nicht bezifferte Schäden bei Privathaushalten, an Einrichtungen von selbständig Tätigen, juristischen Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts, bei Gewerbebetrieben, an land- und forstwirtschaftlichen Flächen und Einrichtungen sowie an der Infrastruktur des Landes und von kommunalen Gebietskörperschaften und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften entstanden. In den kommenden Jahren sind erhebliche finanzielle Anstrengungen notwendig, um diese Schäden zu beseitigen und die zerstörte beziehungsweise beschädigte Infrastruktur wieder aufzubauen. Bund und Länder haben beschlossen, zur Finanzierung der Beseitigung der Schäden der Hochwasserkatastrophe einen Aufbaufonds einzurichten. Aus diesem Fonds erhalten Bund und Länder die finanziellen Mittel. Zur Verwaltung dieser Mittel und zur Auszahlung zum Zwecke der Finanzierung der Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie der Maßnahmen des Wiederaufbaus der von der Zerstörung betroffenen Regionen wird der Landesfonds "Aufbauhilfe Thüringen" als Sondervermögen des Landes errichtet. B. Zu den einzelnen Bestimmungen Zu 1 1 regelt konstitutiv die Errichtung des Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Thüringen" als Sondervermögen des Landes. Zu 2 Die Bestimmung enthält die Zweckbestimmung des Sondervermögens und trifft nähere Regelungen zur Verwendung der Fondsmittel. Nach Absatz 1 besteht der Zweck des Sondervermögens ausschließlich darin, Hilfe zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederaufbau der zerstörten beziehungsweise beschädigten Infrastruktur zu leisten, die vom Hochwasser im Mai und Juni 2013 betroffen war. Absatz 2 legt die Maßnahmen fest, die aus den Mitteln des Sondervermögens finanziert werden dürfen. Dies sind Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und Unternehmen sowie andere Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen, gemeinnützige und nicht gemeinnützige Einrichtungen in freier Trägerschaft), soweit keine Entschädigung von dritter Seite, insbesondere von Versicherungen, geleistet wird. Daneben können aus Mitteln des Sondervermögens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung der vom Hochwasser zerstörten Infrastruktur des Landes, der Gemeinden und weiterer öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Landkreise, Zweckverbände und andere Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft) finanziert werden. Das Sondervermögen erstattet außerdem die Soforthilfen, über die im Jahr 2013 zwischen dem Bund und dem Land Verwaltungsvereinbarungen geschlossen wurden. Infrastrukturmaßnahmen, die über die Beseitigung von Hochwasserschäden hinausgehen, können nicht aus dem Sondervermögen finanziert werden. Die Bundesregierung beabsichtigt auf der Grundlage der Ermächtigung des Aufbauhilfefonds- Errichtungsgesetzes eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der weitergehende Regelungen zu Zweck und Verwendung der Aufbauhilfen getroffen werden. 7

8 Daher wurde ein Verweis auf diese Rechtsverordnung aufgenommen, um einen möglichen weiteren Anwendungsbereich unmittelbar in den Regelungsgehalt des Thüringer Aufbauhilfefondsgesetzes zu überführen. Absatz 3 ermächtigt die Landesregierung, mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags in einer Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere zur Verteilung der Mittel des Sondervermögens und zur näheren Durchführung, zu regeln. Da die Rechtsverordnung erst nach dem Abschluss der Abstimmungen mit dem Bund erlassen werden kann, ist in Absatz 4 für den Übergangszeitraum eine Ermächtigung für das Sondervermögen vorgesehen, im Vorgriff bereits Auszahlungen vornehmen zu können. Zu 3 3 regelt die Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr. Zu 4 4 enthält nähere Regelungen zur Verwaltung des Sondervermögens. Zu 5 Das Sondervermögen "Aufbauhilfefonds Thüringen" erhält aus dem Sondervermögen "Aufbauhilfe" des Bundes und gegebenenfalls aus dem Solidaritätsfonds der Europäischen Union die Mittel zur Finanzierung der notwendigen Maßnahmen. Darüber hinaus können auch zweckgebundene Mittel Dritter zugeführt werden. Des Weiteren werden die bereits geleisteten Sofort- und Aufbauhilfen in das Sondervermögen "Aufbauhilfe Thüringen" überführt. In diesem Zusammenhang wird geregelt, dass das Land die Liquidität des Sondervermögens sicherstellt. Zu 6 Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens sind in einen jährlichen Wirtschaftsplan einzustellen. Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird der Wirtschaftsplan dem Landtag zur Kenntnis zugeleitet und ab dem Haushaltsjahr 2015 bis zur Auflösung des Sondervermögens als Anlage zum Einzelplan 17 "Allgemeines Finanzwesen" veröffentlicht. Die Mittelverteilung auf die verschiedenen Ausgabeprogramme und der Mittelabfluss des Sondervermögens sind damit transparent und nachvollziehbar. Für das Sondervermögen gilt in Übereinstimmung mit den allgemeinen Regeln grundsätzlich das Haushaltsrecht des Landes. Zu 7 Die Bestimmung gewährleistet in Parallelität zum Wirtschaftsplan eine den Grundsätzen der Transparenz entsprechende Rechnungslegung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Zu 8 Die Verwaltungskosten des Sondervermögens trägt das Land. Zu 9 9 regelt das Inkrafttreten. 8

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