LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

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1 LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode Gesetz Nr über die Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 Vom 1. Dezember 2011 (Amtsblatt I, 2011, S. 507) Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen: Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom 8. Dezember 2010 (Amtsbl S. 1522) wird wie folgt geändert: 1. Nach Artikel 4 werden folgende Artikel 5 bis 7 eingefügt: Artikel 5 Gesetz zur kommunalen Beteiligung an den Steuermehreinnahmen des Jahres 2011 (1) Im Vorgriff auf die endgültige Feststellung gemäß 6 Abs. 4 Satz 2 KFAG wird abweichend von den übrigen Regelungen des 6 KFAG die verbleibende Finanzausgleichsmasse ( 7 KFAG) für das Jahr 2011 vorläufig auf EUR festgesetzt. (2) Die durch die Regelungen des Abs. 1 bewirkten Mehreinnahmen bei den Schlüsselzuweisungen der Gemeinden ( 7 Nr.2 KFAG) sind nicht Teil der Umlagegrundlagen (8 Abs. 2 KFAG) für die Kreisumlagen und die Regionalverbandsumlage des Jahres 2011.

2 Artikel 6 Gesetz über die Einmalzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger im Jahre 2011 (1) Eine Einmalzahlung erhalten Geltungsbereich 1. Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Richterinnen und Richter des Landes, 3. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge aus einem Rechtsverhältnis nach Nummer 1 oder 2 zustehen, die das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zu tragen hat. (2) 2 bis 6 dieses Gesetzes gelten nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie gelten ferner nicht für öffentlichrechtliche Religionsgesellschaften und ihre Verbände. 2 Voraussetzungen und Entstehen des Anspruchs (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Anwärterbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie im April 2011 mindestens für einen Tag Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge hatten. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. April Entstand der Anspruch auf Bezüge erst im Laufe des Monats April 2011, sind die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt maßgebend. (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, wenn sie am 1. April 2011 Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge hatten. Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des Satzes 1 gehört nicht der Unfallausgleich nach 35 des mit Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl. S. 1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes. Beamtinnen und Beamte, die im Laufe des Monats April 2011 nach 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind, erhalten eine Einmalzahlung nach Absatz 1. 3 Höhe der Einmalzahlung (1) Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro. Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst mit Anspruch auf Anwärterbezüge erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 120 Euro. 6 Absatz 1 und 72a des mit Gesetz vom 1. Oktober 2008 (Amtsbl. S. 1755) in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.

3 (2) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen erhalten eine Einmalzahlung, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 360 Euro ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. (3) Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen, deren Berechnung ein Ortszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung nicht zugrunde liegt, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 216 Euro; Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 130 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 43 Euro, Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 Euro. 4 Zahlung (1) Der Anspruch auf die Einmalzahlung richtet sich gegen den Dienstherrn, der die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge an dem Stichtag zu zahlen hat. (2) Die Einmalzahlung wird jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt. Bei mehreren Dienstverhältnissen gilt 5 des in Landesrecht übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger geht dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vor. Der Anspruch auf Ruhegehalt geht einem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vor. (3) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungs- und Versorgungsleistungen unberücksichtigt. Beamtenversorgungsrechtliche Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften finden keine Anwendung. (4) Gleichartige Leistungen für das Jahr 2011 aus einem vorhergehenden Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst sind auf die Einmalzahlung nach diesem Gesetz anzurechnen. 5 Rundung von Beträgen Bei der Berechnung der Beträge sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. 6 Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis Für Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen und Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sind die 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.

4 Artikel 7 Gesetz über das Sondervermögen Entschuldung Fonds Kommunen 21 Errichtung des Sondervermögens Das Saarland errichtet unter dem Namen Sondervermögen Entschuldung Fonds Kommunen 21 ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschaftsund Rechnungsführung. 2 Zweck des Sondervermögens Zweck des Sondervermögens ist die Finanzierung des Schuldendienstes (Zinsen und Tilgung) bezüglich der die Kommunen betreffenden Schulden des Sondervermögens Fonds Kommunen 21. Dazu werden in Höhe des geltenden Tilgungsplanes ab 2012 bis einschließlich 2016 dem Sondervermögen Fonds Kommunen 21 aus dem Sondervermögen Entschuldung Fonds Kommunen 21 nach Maßgabe des jeweiligen Wirtschaftsplanes direkt die entsprechenden Mittel zugeführt. Die Zuweisung der Mittel erfolgt nicht über einen Zuführungstitel im Haushaltsplan. 3 Stellung im Rechtsverkehr und Vermögenstrennung (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Saarbrücken. (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Das Land haftet nicht unmittelbar für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens; dieses haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes. Das Sondervermögen darf nicht beliehen werden. 3) Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Finanzen vertreten. 4 Zuführung der Mittel und Verwendung des Sondervermögens (1) Das Sondervermögen finanziert sich nach Maßgabe des Landeshaushalts durch eine einmalige Zuführung aus dem Landeshaushalt im Wirtschaftsjahr 2011 in Höhe von EUR, die festverzinslich in Schuldscheinen des Landes zu marktkonformen Zinssätzen nach Maßgabe der Verfügung der Mittel anzulegen sind. (2) Die Anlage und die aus der Anlage fließenden Erträge sind im Rahmen der Zweckbestimmung des 2 zu verwenden. Die Mittel, die nach Auslaufen der Tilgungsphase des Sondervermögens Fonds Kommunen 21 übrig bleiben, werden im Kernhaushalt vereinnahmt.

5 5 Verwaltung und Anlage Das Sondervermögen wird durch das Ministerium der Finanzen verwaltet (Geschäftsführung). Der Zahlungsverkehr wird über ein Verwahrkonto beim Landesamt für Zentrale Dienste Landeshauptkasse des Saarlandes abgewickelt. Für die Verwaltung gelten die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften des Landes. 6 Wirtschaftsplan und Jahresrechnung (1) Für jedes Wirtschaftsjahr (Kalenderjahr) ist von der das Sondervermögen verwaltenden Stelle ein Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Im Übrigen ist 13 der Landeshaushaltsordnung anzuwenden. (2) Die die Mittel des Sondervermögens verwaltende Stelle erstellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung des Sondervermögens und fügt sie gemäß 85 Abs. 1 Nr. 2 der Landeshaushaltsordnung der Haushaltsrechnung als Übersicht bei. In der Jahresrechnung sind der Bestand des Sondervermögens einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. 7 Auflösung Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Haushaltsjahres 2016 aufgelöst. Soweit dem Sondervermögen nach dem noch Mittel zur Verfügung stehen, werden diese im Haushalt des Saarlandes vereinnahmt. 2. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel In Artikel 7 wird die Zahl 4 durch die Zahl 7 ersetzt.

6 2 Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Saarbrücken, den 1. Dezember 2011 Die Ministerpräsidentin Kramp-Karrenbauer Der Minister für Inneres, Kultur und Europa Toscani Der Minister der Finanzen Jacoby

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