Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen

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1 SRL Nr. 603 Verordnung über die Berechtigung zur Verfügung über Kredite und zu Kreditbeschlüssen vom 24. Februar 1989* Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die 13 Absatz 4 und 36 Absatz 4 des Finanzhaushaltgesetzes vom 13. September , 2 auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst: I. Allgemeines 1 Inhalt Die Verordnung regelt a. die Zuständigkeit für die Verfügung über Kredite durch Zusicherung von Staatsbeiträgen und durch Eingehung sonstiger Zahlungsverpflichtungen des Staates, 3 b. die Zuständigkeit bei öffentlichen Beschaffungen, 4 c. die Zuständigkeit der Departemente für Kreditbeschlüsse 5. * G Fassung des Titels gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G ). 1 SRL Nr Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G ). 3 Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G ), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c. 4 Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G ), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c.

2 2 Nr Geltungsbereich 1 Die Verordnung gilt für die Verwaltung und für die Gerichte. 2 Sie gilt nicht für Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. 3 6 Begriffe Im Sinn dieser Verordnung bedeutet a. Departement: Departementsleitung gemäss 1 der Organisationsverordnung 7, b. Dienststelle: Verwaltungsorgan gemäss 2 der Organisationsverordnung 8. 4 Voraussetzungen für Verfügungen über Kredite 1 Für jede Verfügung bedarf es einer Rechtsgrundlage und eines Kredites. 2 Das gilt auch dann, wenn die Verfügung zu Lasten von Sonderrechnungen, Rückstellungen, Spezialfinanzierungen oder Fonds geht. 5 9 Unterschriftsberechtigung 1 Die Unterschriftsberechtigung richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsverordnung Sie umfasst auch die Befugnis, Auszahlungsbelege zu visieren. 3 Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Unterschriftsberechtigte an dem Geschäft persönlich interessiert ist. II. Zuständigkeit 6 Grundsätze 1 Zuständig für die Verfügung über Kredite und für Vergaben im öffentlichen Beschaffungswesen ist der Regierungsrat, soweit die Verordnung keine besonderen Zuständigkeiten festlegt Gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G ), wurde Unterabsatz a neu gefasst und ein neuer Unterabsatz b eingefügt. Der bisherige Unterabsatz b wurde zu Unterabsatz c. 6 Fassung gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G ). 7 SRL Nr SRL Nr Fassung gemäss Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G ). 10 SRL Nr Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004

3 Nr Die besonderen Zuständigkeiten der Departemente und Dienststellen gelten in den jeweiligen Aufgabenbereichen. 3 In ihren Aufgabenbereichen haben die gleiche Zuständigkeit a. das Obergericht und das Verwaltungsgericht wie ein Departement, b. die unteren Gerichte wie eine Dienststelle Besondere Zuständigkeiten 1 Über bewilligte Kredite für gebundene Ausgaben, die im Verfahren über die öffentlichen Beschaffungen zu tätigen sind, und über bewilligte Kredite für freibestimmbare Ausgaben verfügen die Departemente und Dienststellen im Rahmen der Zuständigkeitsordnung gemäss den Über Kredite für gebundene Ausgaben, die nicht im Verfahren über die öffentlichen Beschaffungen zu tätigen sind, verfügen die Departemente und Dienststellen mit Ausnahme von 11a unbeschränkt. 3 Über Kredite für öffentliche Beschaffungen kann nach Massgabe der 9 und 10 verfügt werden. 4 Vorbehalten bleiben besondere Anordnungen im Einzelfall Zusicherung von Staatsbeiträgen Einmalige oder wiederkehrende Staatsbeiträge werden im Einzelfall zugesichert a. bis zu Fr durch die Departemente, b. bis zu Fr durch das Bildungs- und Kulturdepartement an die Investitionen in Gebäude und Mobiliar von Organisationen der Arbeitswelt und privaten Anbieterinnen in der Berufsbildung ( 79 Abs. 2 Verordnung zum Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung 14 ), 15 c. 16 d. bis zu Fr durch das Bildungs- und Kulturdepartement 17 für Beiträge an die Denkmalpflege ( 22 Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler 18 ). 12 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004 (G ). 13 Fassung gemäss Änderung vom 17. November 2000, in Kraft seit dem 1. Januar 2001 (G ). 14 SRL Nr Fassung gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G ). 16 Aufgehoben durch Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G ). 17 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G ), wurde die Bezeichnung «Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt. 18 SRL Nr. 595

4 4 Nr Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen 1 Zuständig für die Vergabe von Lieferungen sind im Einzelfall a. unter Fr die Dienststellen, b. unter Fr die Departemente. 2 Zuständig für die Vergabe von Dienstleistungen sind im Einzelfall a. unter Fr die Dienststellen, b. unter Fr die Departemente Vergabe von Bauarbeiten 1 Zuständig für die Vergabe von Bauarbeiten des Baunebengewerbes sind im Einzelfall a. unter Fr die Dienststelle Immobilien 21 und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, b. unter Fr das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement. 2 Zuständig für die Vergabe von Bauarbeiten des Bauhauptgewerbes sind im Einzelfall a. unter Fr die Dienststelle Immobilien 22 und die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, b. unter Fr das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement und das Finanzdepartement Landerwerb und -veräusserung Zuständig für den Erwerb und die Veräusserung von Land bis zum Preis von Fr im Einzelfall ist das Finanzdepartement. 19 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G ), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli 2007 (G ), wurde die Bezeichnung «Amt für Hochbauten und Immobilien» durch «Dienststelle Immobilien» ersetzt. 23 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November 2004

5 Nr a 24 Informatikprojekte 9 gilt auch für Informatikprojekte, die den Vorschriften über die öffentlichen Beschaffungen nicht oder nur teilweise unterstehen, insbesondere für die Beschaffung von Lizenzen. Der Wert solcher Beschaffungen ist mit dem Beschaffungswert gemäss 9 zusammenzurechnen Sonstige Verpflichtungen des Staates Zuständig für sonstige Verpflichtungen im Einzelfall sind a. bis zu Fr die Dienststellen, b. bis zu Fr die Departemente Massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung 1 Die für die Zuständigkeit massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung entspricht dem Gesamtbetrag. Zuzurechnen sind die Kosten, die in der Verwaltung selbst anfallen und intern verrechnet werden. Nicht zuzurechnen sind die sich aus einer Investition ergebenden Betriebskosten. 2 Die massgebende Höhe der Zahlungsverpflichtung bei öffentlichen Beschaffungen und Informatikprojekten entspricht dem Wert einer Beschaffung gemäss den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen. Bei gemischten öffentlichen Beschaffungen ist bezüglich der Zuständigkeit der tiefere Wert gemäss den 9 und 10 massgebend. 13a 27 Kreditbeschlüsse der Departemente 1 Die Departemente sind befugt, im Rahmen des Gesamtbetrags nach 13 Absatz 1c des Finanzhaushaltgesetzes 28 für freibestimmbaren, nicht voraussehbaren Aufwand und für freibestimmbare, nicht voraussehbare Ausgaben gesamthaft für einen Betrag bis je 0,2 Promille des Ertrags einer Einheit der Staatssteuer Kredite zu beschliessen. 2 Das Finanzdepartement teilt den Departementen den zur Verfügung stehenden Betrag mit. 3 Über Kreditbeschlüsse ist das Finanzdepartement unverzüglich zu orientieren. 4 Der Regierungsrat kann bei Bedarf und mit Wirkung für das laufende Rechnungsjahr die den Departementen gemäss Absatz 1 eingeräumte Ausgabenbefugnis entziehen. 24 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November Fassung gemäss Änderung vom 15. Januar 2008, in Kraft seit dem 1. Januar 2008 (G ). 26 Fassung gemäss Änderung vom 16. November 2004, in Kraft seit dem 30. November Eingefügt durch Änderung vom 22. August 1995, in Kraft seit dem 1. Oktober 1995 (G ). 28 SRL Nr. 600

6 6 Nr IV. Schlussbestimmungen 17 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: a. Vollzugsverordnung zum Armengesetz vom 11. Dezember Absatz 2 wird aufgehoben; b. Verordnung zum Bundesgesetz über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 24. April wird aufgehoben; c. Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Wohnungsbaues, der Erneuerung bestehender Wohnungen und des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum vom 7. November Absatz 2 wird aufgehoben; d. Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 7. November wird aufgehoben; e. Verordnung über die Förderung des Erwerbs und der Erschliessung von Land für den Wohnungsbau vom 7. November Absatz 2 wird aufgehoben; f. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 1. Juli 1958) über Massnahmen zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues vom 3. Oktober Der Titel «III. Verfahren bei der Vergebung von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen» wurde durch Änderung vom 7. Dezember 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G ), aufgehoben. 30 Aufgehoben durch Änderung vom 7. Dezember 1998, in Kraft seit dem 1. Januar 1999 (G ). 31 SRL Nr. 892a 32 SRL Nr. 897l 33 SRL Nr. 897a 34 SRL Nr. 897b 35 SRL Nr. 897c 36 SRL Nr. 897d

7 Nr Absatz 1 wird aufgehoben; g. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 21. April 1959) über die zusätzliche Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Dezember Absatz 1 wird aufgehoben; h. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 8. März 1966) über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 31. Mai Absatz 1 wird aufgehoben; i. Vollziehungsverordnung zum Dekret (vom 19. April 1971) über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 21. Juni Absatz 1 wird aufgehoben. 18 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Luzern, 24. Februar 1989 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Bühler Der Staatsschreiber: Baumeler 37 SRL Nr. 897f 38 SRL Nr. 897h 39 SRL Nr. 897k

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