Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel)

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1 Organisationsverordnung Rügel Organisationsverordnung für das Tagungszentrum Rügel (Organisationsverordnung Rügel) vom. Oktober 05 (Stand 0. Januar 06) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt auf 94 Abs. Kirchenordnung, beschliesst: I. Rechtsform und Zweck Die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Aargau (Landeskirche) führt unter der Bezeichnung Rügel Tagungshaus mit Weitsicht ein Tagungszentrum (Tagungszentrum Rügel) mit Sitz in Seengen. Name und Sitz Das Tagungszentrum Rügel ist eine unselbständige kirchliche Anstalt mit eigener Organisation und Rechnungsführung. Organisation und Betrieb werden im Rahmen dieser Verordnung durchgeführt. Stellung zur Landeskirche 3 Das Tagungszentrum Rügel wird zum Zweck des Betriebs als Gäste- und Tagungshaus auf Grundstücken und in Immobilien der Landeskirche geführt. Aufgabe II. Aufsicht 4 Die Synode ist zuständig für:. Genehmigung der Jahresrechnung. An- und Verkauf von Liegenschaften. Synode 5 Der Kirchenrat ist Aufsichtsbehörde des Tagungszentrums Rügel ( 94 Abs. KO ). Der Kirchenrat ist zuständig für: Kirchenrat SRLA SRLA 5.00.

2 7.300 Organisationsverordnung Rügel. Erlass der Verordnung für die Organisation und den Betrieb des Tagungszentrums und allfälliger ergänzender Regelungen. Wahl der einschliesslich Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten und eines weiteren Mitgliedes 3. Wahl der paritätischen einschliesslich Bestimmung der Präsidentin oder des Präsidenten 4. Festsetzung des Beitrages der Landeskirche an die Liegenschaften und Infrastruktur und Kenntnisnahme des Budgets, vorbehältlich der Zuständigkeit der Synode 5. Genehmigung von nicht im Budget enthaltenen Ausgaben von über Fr Genehmigung der Rechnung zuhanden der Synode 7. Wahl der externen Revisionsstelle. III. Betrieb Unterhalt und Übertragung des Betriebs 6 Das Tagungszentrum Rügel unterhält die Liegenschaften auf dem Rügel und stellt einen Gäste- und Tagungsbetrieb sicher. Der Betrieb des Tagungszentrums kann einer Partnerorganisation ganz oder teilweise im Vertragsverhältnis übertragen werden, welche Gewähr bietet, die Rahmenbedingungen gemäss Kirchenordnung 3 und dieser Verordnung einzuhalten. IV. Organisation und Betriebsleitung Organe 7 Die Organe des Tagungszentrums Rügel sind:. die oder die paritätische. die Betriebsleitung 3. die Revisionsstelle. 8 Wird der Betrieb durch die Landeskirche selbst geführt, ist die das leitende Organ des Tagungszentrums Rügel. Sie besteht aus vier Mitgliedern und wird vom Kirchenrat gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen der Synode. Ein Mitglied der Kommission ist Mitglied des Kirchenrats. 3 Der Kirchenrat bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die selbst. 3 SRLA 5.00.

3 Organisationsverordnung Rügel Wird der Betrieb gemäss 6 Abs. einer Partnerorganisation übertragen, ist eine paritätische das leitende Organ des Tagungszentrums Rügel. Sie besteht aus vier Mitgliedern und wird vom Kirchenrat gewählt. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre und entspricht derjenigen der Synode. Zwei Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter der Partnerorganisation und zwei Mitglieder sind Vertreterinnen oder Vertreter der Landeskirche. Ein Mitglied der landeskirchlichen Vertreterinnen oder Vertreter ist Mitglied des Kirchenrats. 3 Der Kirchenrat bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die paritätische selbst. Paritätische 0 Die oder die paritätische haben generell in allen Angelegenheiten Beschluss zu fassen, über die nicht die Synode oder der Kirchenrat zu entscheiden haben. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:. Allgemeine Aufsicht über Liegenschaften und Infrastruktur. Genehmigung eines Betriebskonzeptes, das durch die Partnerorganisation oder die erstellt wird 3. Ausgestaltung des Rechnungswesens betreffend Liegenschaften und Infrastruktur 4. Entscheid über Reserven und Rückstellungen, vorbehältlich Zuständigkeit anderer landeskirchlicher Organe 5. Überwachung und Erhaltung der baulichen Substanz der Liegenschaften, Auftragsvergaben und die Planung von Bauvorhaben unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kirchenrats 6. Entscheid in eigener Kompetenz für nicht budgetierte Ausgaben bis Fr im Einzelfall, über Fr vorbehältlich der Genehmigung durch den Kirchenrat 7. Vorbereitung von Budget und Jahresrechnung zuhanden des Kirchenrats 8. Regelung der Unterschrifts- und Vertretungsberechtigungen 9. Vorbereitung von Anträgen an den Kirchenrat. Das Präsidium beruft die oder die paritätische je nach Themenaktualität zu Sitzungen ein. Es beruft eine Sitzung auf Verlangen mindestens zweier Mitglieder der oder der paritätischen ein. Das Präsidium kann weitere Personen ohne Stimmrecht an die Sitzungen einladen. 3 Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr gefällt. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidium der Stichentscheid zu. Aufgaben der und der paritätischen Geschäftsordnung 3

4 7.300 Organisationsverordnung Rügel 4 Die oder die paritätische führen über ihre Sitzungen ein Beschlussprotokoll, welches dem Kirchenrat zur Kenntnisnahme zugestellt wird. Wird der Betrieb einer Partnerorganisation übertragen, so wird die Betriebsleitung, vorbehältlich der Entscheide der paritätischen, ausschliesslich durch diese wahrgenommen. Grundlage bildet die vertragliche Vereinbarung zwischen der Landeskirche und der Partnerorganisation. Betriebsleitung Betriebsleitung durch die Partnerorganisation 3 Die Betriebsleitung hat im Wesentlichen die folgenden Aufgaben:. Führung des Gästebetriebes. Reservationen und Belegungen 3. Personalwesen 4. Werbung für den Gästebetrieb 5. Unterhalt gemäss den vertraglichen Vereinbarungen. Aufgaben der Revisionsstelle 4 Die Revisionsstelle ist zuständig für die Prüfung der Jahresrechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. V. Finanzen Buchführung 5 Die Buchhaltung des Tagungszentrums Rügel (Liegenschaften/Infrastruktur) ist nach allgemeinen kaufmännischen Grundsätzen und den Buchführungsbestimmungen des öffentlichen Rechts zu führen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Finanzierung 6 Die Landeskirche finanziert das Tagungszentrum Rügel über einen im Budget der Landeskirche von der Synode zu beschliessenden Beitrag an Liegenschaften und Infrastruktur. Reserven und Rückstellungen 7 Über die Äufnung und Auflösung von Reserven und Rückstellungen entscheidet unter Vorbehalt der Zuständigkeit der landeskirchlichen Organe die oder die paritätische 4

5 Organisationsverordnung Rügel Die Entschädigung von Mitgliedern der oder der paritätischen richtet sich nach dem Reglement über Entschädigungen und Spesen 4. Bei ausserordentlicher Belastung kann die oder die paritätische eine höhere Entschädigung zusprechen. Entschädigungen VI. Rechtsschutz 9 Grundsätzlich wird versucht, Streitfälle zwischen der oder der paritätischen und der Partnerorganisation einvernehmlich zu lösen. Führt ein Vermittlungsverfahren nicht zu einer allseits befriedigenden Lösung, so entscheidet die oder die paritätische. Über Beschwerden gegen Anordnungen und Entscheide der oder der paritätischen entscheidet der Kirchenrat als Rekursinstanz. Der Rechtsschutz richtet sich nach 40 ff. KO 5. Für Streitigkeiten zwischen der und dem Kirchenrat ist das Rekursgericht zuständig. Streitfälle VII. Schlussbestimmungen 0 Diese Verordnung tritt am 0. Januar 06 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten der Organisationsverordnung Rügel durch Beschlussfassung des Kirchenrats vom. Oktober 05 am 0. Januar 06 wird das Organisationsreglement für das Tagungszentrum Rügel vom 5. März 004 aufgehoben. Inkrafttreten 4 5 SRLA SRLA

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