Statuten. der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa
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- Harald Maurer
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1 A. Statuten der Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa I. Zweck und verfügbare Mittel 1. Name und Sitz Unter dem Namen Stiftung Erlebnis mit Herz - Madrisa besteht mit Sitz in Klosters eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff ZGB. 2. Kapital Das Stiftungskapital bei Errichtung beträgt Fr (Franken fünftausend 00/100). Das Stiftungskapital wird durch jährliche und durch freiwillige Beiträge oder Spenden geäufnet. Weiter können aus der Zurverfügungstellung der Spiel- und Sportinfrastruktur Mieteinnahmen generiert werden. 3. Domizil Die Gesellschaft nimmt Domizil c/o Klosters-Madrisa Bergbahnen AG, Klosters. Eine Domizilhaltererklärung liegt vor. 4. Zweck Die Stiftung soll daher folgende Punkte erfüllen: a) die Planung, den Bau und die Zurverfügungstellung von Spiel- und Sportinfrastruktur für Kinder, Familien, seh- und körperlich behinderte Menschen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung in freier Natur. b) Die Unterstützung von Projekten und Anlässen, die obigen Zweck verfolgen. Die Stiftung ist nicht gewinnorientiert.
2 2 II. Organisation 5. Überblick Die Organe der Stiftung sind: a) Der Stiftungsrat b) Die Revisionsstelle 6. Stiftungsrat Die Leitung der Stiftung, deren Vertretung nach aussen, die Vermögensverwaltung und die Bestimmung des Einsatzes der finanziellen Mittel obliegen einem Stiftungsrat, bestehend aus höchstens neun Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsrates und der Stiftungspräsident werden durch den Stifter ernannt und bei dessen Ableben testamentarisch bestimmt. Im Übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selber. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Neugewählte Mitglieder vollenden die Amtsdauer des Vorgängers. Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Es werden nur Spesen entschädigt. Ausserordentliche Tätigkeiten für die Stiftung können nach Aufwand entschädigt werden. 7. Verwaltung und Buchführung Der Stiftungsrat erlässt für die Geschäftsführung ein Reglement. Die Beschlussfassung über den Erlass und allfällige spätere Abänderung des Reglements bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der Stiftungsräte und der Aufsichtsbehörde. Der Stiftungsrat hat ein Protokoll über seine Sitzungen zu führen. Es ist durch den Stiftungsrat eine ordentliche Buchhaltung zu führen und alljährlich eine Erfolgsrechnung und Bilanz zu erstellen, die vom Stiftungsrat zu überprüfen und zu genehmigen sind. Geschäftsbericht, Erfolgsrechnung und Bilanz sind nach ihrer Genehmigung durch den Stiftungsrat der Revisionsstelle zu unterbreiten und darauf der zuständigen Aufsichtsbehörde über Stiftungen einzureichen.
3 3 8. Organisation des Stiftungsrates Grundsätzlich entscheidet der Stiftungsrat über den Einsatz der Mittel der Stiftung. 9. Beschlussfassung im Stiftungsrat Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse vorbehältlich Art. 7 Abs. 1 mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmeneinstand steht dem Präsident der Stichentscheid zu. Mit Zustimmung aller Stiftungsräte können Beschlüsse auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden. 10. Revisionsstelle Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle wird erstmals von der Stifterin für die Dauer von drei Jahren beantragt. Als Revisionsstelle wird eine Treuhandgesellschaft ernannt. III. Auflösung der Stiftung 11. Änderung des Stiftungszweckes Sofern der Stiftungszweck in der Stiftungsstatut umschriebenen Form nicht mehr erreichbar sein sollte, kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Stiftungsrates eine Zweckänderung vornehmen, wobei der neue Stiftungszweck ebenfalls gemeinnützig sein muss und sich möglichst im Rahmen des ursprünglichen Stiftungszweckes bewegen soll. 12. Liquidation Sofern aus irgendwelchen Gründen eine Liquidation der Stiftung notwendig werden sollte, so ist das dannzumal noch vorhandene Stiftungskapitals steuerbefreiten Institutionen zuzuweisen, deren Aktivitäten im Rahmen des ursprünglichen Stiftungszweckes liegen. Die vom Stiftungszweck vorgesehene Aufteilung des Stiftungskapitals und die Zuweisung desselben an andere Institutionen bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
4 4 B. Weiter verfügt die Stiftung... was folgt: 1. In Beachtung der Bestimmung von Art. 6 der Satzung gehören dem Stiftungsrat an: Präsident: - Herr... Mitglied: - Frau... - Herr... Die gewählten Mitglieder des Stiftungsrates sind persönlich anwesend und erklären Annahme der Wahl als Stiftungsrat. 2. Die Stiftungsräte zeichnen wie folgt: - der Präsident: einzeln - die Mitglieder: kollektiv zu zweien 3. Gestützt auf Art. 10 der Statuten wird als Revisionsstelle amten: - Capol, Nold & Partner AG, Ottostrasse 29, 7000 Chur Die Gewählte hat schriftlich die Annahme der Wahl erklärt. 4. Die Mitwirkenden nehmen zu Kenntnis, dass bei der Graubündner Kantonalbank Fr für die Stiftung in Gründung einbezahlt werden und nach der Gründung zur Verfügung der Stiftung stehen. 5. Diese Stiftung tritt mit ihrer Eintragung im Handelsregister des Kantons Graubünden in Kraft. 6. Diese Urkunde wird in sechs Exemplaren ausgefertigt, je ein Exemplar für die Stiftung, die Stifterin, die Revisionsstelle, das Handelsregisteramt des Kantons Graubünden, die Aufsichtsbehörde und den Notar.
5 5 Chur, 27. April 2007 Vorname Name
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